Berufsordnung des psychologischen Beraters. 1. Wohl des Klienten



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Transkript:

Berufsordnung des psychologischen Beraters 1. Wohl des Klienten 1.1. Der psychologische Berater versteht sich als Dienstleister. Er berät psychisch gesunde Klienten außerhalb der Heilkunde insbesondere in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung Selbstfindung Problemlösung Verbesserung der Beziehungsfähigkeit Erhaltung seelischer Gesundheit. 1.2. Psychologische Berater haben sich in all ihren Entscheidungen und Beratungsschritten ausschließlich am Wohle der Klienten zu orientieren. Sie haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und den Klienten zu jeder Zeit empathisch, wertschätzend gegenüberzutreten. 1.3. Psychologische Berater haben ihren Klienten bei Vorliegen einer Krankheit oder eines Anzeichens, das das Vorliegen einer Krankheit vermuten lässt, nachweislich den Besuch bei einem Humanmediziners zur Abklärung des Krankheitsanzeichens oder zu Heilbehandlung zu veranlassen. Die Weiterleitung an einen Arzt ist gewissenhaft zu dokumentieren. Sollte parallel bzw ergänzend zur medizinischen Heilbehandlung durch Arzt oder Heilpraktiker eine psychologische Beratung stattfinden, so muss die Unbedenklichkeit der psychologischen Beratungsgespräche in Schriftform durch den Heilkundigen bestätigt bzw attestiert werden. 1.4. Jede psychologische Beratung hat unter Wahrung der Rechte des Klienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts zu erfolgen. Der psychologische Berater darf weder das Vertrauen, die Unwissenheit, Leichtgläubigkeit, wirtschaftliche Notlage oder Hilflosigkeit von Klienten ausnutzen, noch unangemessene Versprechungen in Bezug auf das Beratungsergebnis machen 1.5. Um eine dem Abs. 1 entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die psychologischen Berater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die dazu befähigt ist. 1.6. Psychologische Berater sind dazu verpflichtet, in der praktischen Ausübung ihres Berufs zu jeder Zeit ein Höchstmaß an ethisch verantwortlichem Verhalten anzustreben. Sie sind dazu verpflichtet, die Rechte der von ihnen zu beratenden Person nicht nur zu respektieren, sondern, wann immer erforderlich, auch aktiv Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte zu ergreifen. 1.7. Psychologische Berater anerkennen das Recht des Individuums, in eigener Verantwortung und nach eigenen Überzeugungen zu leben. In ihrer beruflichen Tätigkeit bemühen sie sich um Sachlichkeit und Objektivität. 1.8. Sollte der Berater in der probatorischen Erstsitzung das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bzw einer Suchtproblematik erkennen, verpflichtet er sich, den Klienten umgehend mit Empathie und auf wertschätzende Art und Weise an einen Humanmediziner zu verweisen. Dieses Weiterleitungsgespräch ist

ohne Berechnung eines Honorars zu führen. Ein Beratungsvertrag kommt unter dieser Voraussetzung nicht zustande. 2. Verschwiegenheitspflicht 2.1. Psychologische Beratungsgespräche unterliegen der Schweigepflicht nach StGb 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und 203 Verletzung von Privatgeheimnissen Abs 4. 2.2. Psychologische Berater dürfen nur nach vorheriger Einwilligung durch die Klienten Aufzeichnungen auf Bild- und Tonträger über Beratungsgespräche erstellen oder Besprechungen von einem Dritten mithören lassen. 2.3. Psychologische Berater dürfen nur im Rahmen ihres Auftrages Daten über Klienten erheben, speichern und nutzen. Dies gilt auch für Telefongespräche. 2.4. Aufzeichnungen jeder Art, insbesondere auf Datenträger, sind gegen unrechtmäßige Verwendung zu sichern. 2.5. Psychologische Berater unterliegen einer Dokumentationspflicht, sie haben Aufzeichnungen über jedes geführte Beratungsgespräch sowie jeden, den Klienten betreffenden Austausch zu führen und diese gegen unrechtmäßige Verwendung zu sichern. 3. Standesgemäßes Verhalten 3.1.Die im Abs. 1 genannten Dienstleister haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen psychologischen Beraters auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. 3.2. Ein Verhalten ist dann standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Im Rahmen der Beratung mit einer selbständig erwerbsstätigen Person zusammenarbeiten oder eine sonstige, die Ausübung des Beratungsgewerbes betreffende Geschäftsverbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt wissen müssen, dass diese Person keine Berufsberechtigung besitzt Unerlaubte Titel führen Bindungen welcher Art auch immer eingehen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten Ihre berufliche Stellung zur Erreichung persönlicher Vorteile oder zur Herstellung eines Abhängigkeitsverhältnisses des Klienten missbrauchen. 3.3 Psychologische Berater verhalten sich im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

sich der unsachlichen Beeinflussung ihrer Arbeit durch Dritte nicht widersetzen Ihre Dienste empfehlen, Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzten, obwohl eine Krankheit vorliegt oder zu erwarten ist, dass überhaupt Beratung oder Betreuung durch einen psychologischen Berater nicht geeignet sind, dem Klienten eine Hilfestellung zu geben die Vertrauensbeziehung zu ihren Klienten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder Interessen ausnutzen oder versuchen, aus den Kontakten (persönliche oder wirtschaftliche) Vorteile zu ziehen Geschenke annehmen, deren Wert den einer kleinen Aufmerksamkeit übersteigen direkt oder indirekt Nutznießer größerer Schenkungen, Erbschaften, Erbverträge oder Vermächtnisse von Klienten annehmen Aufträge annehmen oder die Betreuung oder Beratung fortsetzen, obwohl das für die Arbeit notwendige Vertrauensverhältnis zum Klienten aus welchem Gründen immer nicht besteht Klienten ohne deren Kenntnis und Zustimmung als Referenz angeben Angebote so formulieren, dass die Klienten sich kein inhaltlich vollständiges und umfassendes Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei anfallenden Kosten machen können Sexuelle Kontakte mit Klienten oder deren naher Angehöriger eingehen. 3.4. Psychologische Berater verhalten sich im Umgang und im Geschäftsverkehr mit anderen Berufsangehörigen insbesondere dann standeswidrig, wenn sie Leistungen unentgeltlich oder generell zu Bedingungen anbieten oder erbringen, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder andere Berufsangehörige oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzten oder nicht zur Zusammenarbeit mit Kollegen ihrer Berufsgruppe oder mit Angehörigen angrenzender Berufe bereit sind, obwohl dies erforderlich wäre. 4. Honorar und Vergütungsabsprachen 4.1 Psychologische Berater sind verpflichtet, ihren Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die Beratung, insbesondere über die voraussichtliche Dauer und die Art der Beratung und die Höhe des pro Beratungsstunde zu bezahlenden Honorars zu erteilen. 4.2. Die Honorarforderung muss angemessen sein. 4.3. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung hat der psychologische Berater auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen. In Fällen wirtschaftlicher Härte darf der psychologische Berater ganz oder teilweise auf sein Honoraranspruch verzichten. 5. Berufsbezeichnungen und Werbung 5.1. Psychologische Berater dürfen insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen ihre Berufsbezeichnung nicht mit berufsfremden Zusätzen verbinden (z.b. esoterischer Berater)

5.2. Psychologische Berater dürfen dann einen Zusatz zur Berufsbezeichnung führen, wenn sie durch Ausbildungsmaßnahmen oder berufliche Erfahrungen eine diesem Zusatz entsprechende Qualifikation erworben haben. 5.3. Psychologische Berater haben sich insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten. 5.4. Psychologische Berater dürfen nicht veranlassen oder dazu beitragen, dass Dritte gegen das im Abs. 5.3 festgelegtes Gebot verstoßen. 5.5. Das Werbeangebot des psychologischen Beraters ist so zu gestalten, dass Verwechslungen mit medizinischer Heilbehandlung auszuschließen sind. Die Abgrenzung zur Heilkunde ist durch geeignete Hinweise darzustellen. 5.6. Um eine einheitliche Außendarstellung des Berufsbildes des psychologischen Beraters zu gewährleisten, stimmt das Verbandsmitglied sämtliche Außendarstellungen in der Öffentlichkeit als Mitglied des Verbandes psychologischer Berater mit dem Präsidium ab. 6. Betriebsausstattung 6.1. Die Betriebsausstattung der psychologischen Berater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an psychologische Berater gestellt werden und die eine angemessene Berufsausübung gewährleisten. 6.2. Psychologische Berater haben dafür zu sorgen, dass geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen. 7. Sonstige Berufspflichten 7.1. Psychologische Berater dürfen für die Übermittlung von Klienten an einen Dritten keine Vergütung nehmen oder sich zusichern lassen. Sie dürfen weiteres für die Zuweisung von Klienten durch einen Dritten keine Vergütung geben oder versprechen. 7.2. Psychologische Berater schulden ihren Berufskollegen Respekt und üben keine unsachliche Kritik an deren Berufsausübung.

7.3. Psychologische Berater versuchen nicht, durch unlautere Handlungsweisen Kollegen aus ihren Tätigkeitsfeldern zu verdrängen oder ihnen Aufträge zu entziehen. 7.4. Psychologische Berater, die standeswidriges Verhalten bei Kollegen zu erkennen glauben, sollen diese zunächst vertraulich darauf hinweisen. 7.5. Beschäftigen psychologische Berater Kollegen als Angestellte oder freie Mitarbeiter, so haben sie diesen dem Berufsstand und der vereinbarten Tätigkeit angemessene Verträge anzubieten. 7.6. Psychologische Berater verpflichten sich jeden Klienten beim Erstgespräch ausführlich über ihre Tätigkeit als Berater aufzuklären, sich von der Heilkunde klar abzugrenzen, Beratungsverträge zu schließen und jedem einzelnen Klienten das Merkblatt Gesetzliches Informationsblatt auszuhändigen. 7.7. Eine Überwachung der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht behält sich der Verband vor. Ich stimme der Berufsordnung zu und verpflichte mich diesen nach besten Wissen und Gewissen einzuhalten., den Herr/Frau,