Eva n gel i s ehe L a n des kir c h e des Kantons Thurgau

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Frauenfeld, 24. August 2010 Evangelischer Kirchenrat Bankplatz 5 8500 Frauenfeld Tel 052 721 78 56 Fax 052 721 27 51 kanzl ei@evang-kirehe-tg.eh www.evang-kirehe-tg.eh Departement für Inneres und Volkswirtschaft z.h. Frau lic. iur. Christina Angst Verwaltungs gebäude Promenade 8510 Frauenfeld Motion von KR Vico Zahnd "Freiwillige Kirchensteuer für juristische Personen" Stellungnahme des Evang. Kirchenrates Sehr geehrter Herr Regierungsrat Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns mit Schreiben vom 6. Juli 2010 eingeladen, TImenbis 10. Sept. 2010 eine Stellungnahme zur Motion von KR Vi co Zahnd "Freiwillige Kirchensteuer für juristische Personen" einzureichen. Diese Gelegenheit nehmen wir als betroffene Körperschaft gern wahr. 1. Grundsätzliches Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche sind gemäss 91 der Kantonsverfassung "anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechtes". Als solche haben die Kirchgemeinden gemäss 93 Abs. 2 das Recht, "für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern (zu) erheben". Von diesem Recht machen die Kirchgemeinden Gebrauch. Die Rechtssprechungspraxis des Bundesgerichtes anerkennt, wie der Motionär einräumt, die verfassungsrechtlich zulässige Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen auch unter dem Aspekt der Glaubens- und Gewissensfreiheit, denn darauf können sich nur natürliche, nicht aber juristische Personen berufen. 1 Eva n gel i s ehe L a n des kir c h e

Mit Ausnahme von BS, SR, AR und AG bezahlen in allen Deutschschweizer die juristischen Personen Kirchensteuern. Kantonen auch Die Steuereinnahmen der Evang. Kirchgemeinden haben 2008 gesamthaft Fr. 37'220'466.- ergeben. Davon entfielen Fr. 3'900'150.- auf Erträge der Steuern juristischer Personen. Der Anteil der Steuereingänge der juristischen Personen betrug 2008 demnach rund 10,5 % der gesamten Steuererträge, wobei die Anteile von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich ausfielen. Die Kantonalkirche hat keine eigenen Steuereinnahmen, sondern bekommt einen gesetzlich definierten Anteil der Steuereinnahmen aus den Kirchgemeinden. Sie fmanziert damit unter Anderem auch den kirchlichen Finanzausgleich. Kantonalkirche und Kirchgemeinden erhalten (mit Ausnahme der Finanzierung der Gefangnissee1sorge durch den Kanton) keine Staatsbeiträge (im Unterschied beispielsweise zu den Kantonen Zürich und Schaffhausen). Sie bestreiten alle wesentlichen Aufgaben mit eigenen Mitteln, darunter seit Mitte der 1980er Jahre auch den Religionsunterricht. Der Grossteil dieser Mittel kommt auf dem Weg der Besteuerung ihrer Mitglieder zusammen, ein wesentlich kleinerer Teil durch Steuern juristischer Personen, und ein weiterer Teil durch freiwillige Spenden. 2. Zu den Argumenten des Motionärs Der Motionär bringt in seiner Argumentation vor, für natürliche Personen seien Kirchensteuern "grundsätzlich freiwillige Abgaben, da jeder Einwohner im Kanton Thurgau selber entscheiden kann, ob er einer Landeskirche angehören will oder nicht." Dem ist entschieden zu widersprechen. Auch von natürlichen Personen ist die Kirchensteuer geschuldet, wenn auch natürlich nur von jenen, die Mitglieder der betreffenden Landeskirche sind. Gerade die vom Motionär geforderte Freiwilligkeit von Kirchensteuern juristischer Personen wäre, in seinen Worten gesprochen, "systematisch falsch". Das Steuerwesen kennt im Thurgau keine "freiwillige Beiträge". Es stimmt zwar, dass juristische Personen nicht aus der Landeskirche austreten können (wie sie ja auch nicht Mitglied sein können). Juristische Personen haben aber in vielen Bereichen öffentliche Aufgaben mitzutragen, deren Organisation sie als juristische Person nicht angehören können und von deren Leistungen sie nur indirekt profitieren können, allen voran die Aufgaben der Schulgemeinden. Die entscheidende Frage, die sich stellt, ist somit die, ob die Kirchen nur Dienstleistungen für ihre Mitglieder oder (auch) öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu weitere Überlegungen unter Punkt 3 und 4. Der Aussage, dass sich die Landeskirchen "in den letzten Jahren vermehrt auch in politische Angelegenheiten einmischen und dabei von ihrem Kemauftrag entfernen - teilweise auch von den Interessen der Unternehmen", können wir nicht zustimmen. Gerade im Thurgau sind die Kirchenleitungen in politischen Fragen sehr zurückhaltend, so Z.B. in der Ausländer- und 2 Eva n gel i s ehe L a n des kir ehe l

Flüchtlingspolitik. Sie bieten aber, gerade in der genannten Flüchtlingspolitik, ihre guten Dienste an, am bekanntesten wohl im Zusammenhang mit ihrem Engagement in der Peregrina-Stiftung, 3. Die öffentlichen Aufgaben der Kirchen Die beiden Landeskirchen nehmen an verschiedenen Orten nach wie vor öffentliche Aufgaben wahr, unabhängig von der kirchlichen Zugehörigkeit der davon Profitierenden. Dazu ein paar Beispiele: Auch wenn das Fürsorgewesen vor Jahrzehnten von der Kirche an die politischen Gemeinden übergegangen ist, so nehmen Pfarrämter, Diakonieeinrichtungen, Kirchgemeinden und Hilfswerke subsidiär in diesem Bereich Aufgaben wahr, deren Fehlen die Gesamtgesellschaft empfmdlich zu spüren bekäme. Was das Gewicht dieser Leistungen noch verstärkt, ist die Tatsache, dass über das kirchliche Engagement beachtliche Freiwilligenarbeit generiert wird, die schwer zu beziffern ist und die der Staat oder ein anderer professioneller Dienstleister so kaum erbringen könnte. Auch die Kantonalkirchen nehmen diakonische Aufgaben an der Gesamtbevölkerung wahr, so auf evangelischer Seite etwa die Dienststelle fur Arbeitslose in Weinfeiden. Die Kirchen machen ihr Engagement zugunsten der Gesamtgesellschaft nicht grundsätzlich von ihrem Status als Landeskirche und vom Bezug von mitgliederunabhängigen Beiträgen abhängig. Diakonie, also tätige Nächstenliebe, die nicht mich der Konfessionszugehörigkeit fragt, gehört zu ihrem Selbstverständnis. Aber es ist klar, dass bei schwindenden finanziellen Mitteln auch in diesem Bereich Abstriche gemacht werden müssten. Das Friedhofwesen ist wie das Fürsorgewesen vor einigen Jahrzehnten von den kirchlichen an die politischen Gemeinden übergegangen. Dennoch stellen im Thurgau sehr viele Kirchgemeinden den politischen Instanzen nach wie vor unentgeltlich Land zur Verfügung, damit diese ihre gesetzliche Aufgabe der Bestattung (sämtlicher Einwohner, auch der Konfessionslosen und der Andersgläubigen!) wahrnehmen können. Die Seelsorgetätigkeit richtet sich in weiten Teilen auch an Leute, die nicht nur der eigenen Konfession angehören. Im Zusammenhang mit dem Engagement der Kirchen in der Notfallseelsorge und in der Palliative Care hat dieser Zweig in jüngster Zeit sogar noch an Bedeutung gewonnen. In der Armeeseelsorge war es seit Langem so. Mit dem Unterhalt von denkmalgeschützten Kirchen, Kapellen und Pfarrhäusern leisten die Kirchen einen grossen Beitrag an den Erhalt wertvoller Bausubstanz. Es dürfte kaum eine andere Institution im Kanton geben, die im Besitz so vieler denkmalgeschützter Bauten ist wie die Landeskirchen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Kirchen, wenn sie die Aufwendungen für den Unterhalt der historischen Bausubstanz nicht mehr selber leisten könnten, Gebäude aufgeben, verkaufen oder in, schlechtem Zustand belassen müssten. Rein von der Bedeutung für das aktuelle kirchliche Leben her sind nicht alle historischen Gebäude unverzichtbar. Könnten die Kirchen die Auf- 3 Eva n gel i s ehe L a n des kir ehe ~des Kantons Thurqau

gabe, das überkommene (bauliche) Erbe sorgsam zu pflegen, nicht mehr in genügendem Masse wahrnehmen, müssten da wohl die Gemeinden oder der Kanton oder halt doch auch die Wirtschaft in die Lücke springen. 4. Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt Schwer in Geldbeträgen zu beziffern ist der Beitrag, den die Landeskirchen an den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalt leisten. In einer Zeit der extremen Individualisierung ist dieser nicht zu unterschätzen. Die Leistungen, die die Kirchen in der Kinder- und Jugendarbeit, in der Familienarbeit und in der Seniorenarbeit erbringen, tragen viel zu diesem gesellschaftlichen Zusammenhalt bei, was ein Wert für das Ganze darstellt, unabhängig davon, ob die Leistungen von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern in Anspruch genommen werden. Auch in der heutigen Zeit, da zur Gesamtgesellschaft viele Nichtmitglieder (Andersgläubige, Religionslose) gehören, sind im Thurgau immerhin noch rund 75% der Bevölkerung Mitglied einer der beiden Landeskirchen. Und die Tatsache, dass die Landeskirchen einen offenen Umgang untereinander und auch mit Andersgläubigen pflegen, trägt zum religiösen Frieden und damit ebenfalls zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. 5. Alternativen Der Kirchenrat der Evang. Landeskirche würde sich nicht grundsätzlich einer Diskussion um Alternativen zum jetzigen System der Besteuerung juristischer Personen verweigern. Diese müsste sich vor allem um die Frage drehen, ob und wie in Zukunft mitgliederunabhängige Finanzquellen für Aufgaben erschlossen werden können, die nicht unmittelbar oder ausschliesslich den Mitgliedern zugute kommen. Der Kirchenrat denkt da vor allem an die Frage des Gebäudeunterhalts. Es ist durchaus möglich, durch freiwillige Spenden für Projekte im sozialen Bereich Einnahmen in beträchtlicher Höhe zu generieren. Auch was die innere kirchliche Aufbauarbeit betrifft, ist eine Tendenz zu beobachten, solche Arbeit durch freiwillige Spenden (mit) zu finanzieren. So gibt es jetzt schon einige Gemeinden, die kirchliche Jugendarbeitsstellen aus freiwilligen Mitteln finanzieren. Hingegen ist sehr zu bezweifeln, ob auf diese Weise genügend Geld für den Unterhalt der renovationsbedürftigen Kirchen zusammenkäme, zumal wenn sie für den kirchlichen Betrieb nicht dringend nötig sind oder zwar erhaltenswerte Objekte, aber halt doch nicht landesweit bekannte Kulturdenkmäler darstellen. Sollten die juristischen Personen tatsächlich aus der Kirchensteuerpflicht entlassen werden, wäre über eine Mitfinanzierung von Gemeinden, Staat und Wirtschaft in diesem Bereich zu diskutieren. Schliesslich waren die jetzt bestehenden Kirchen einmal Projekte von ganzen Dorf- oder Stadtgemeinschaften, nicht selten mit dem Ziel, einen Ort der Repräsentation von Dorf oder Stadt zu schaffen. Da kann es nicht sein, dass sich die Aufgabe, diese Gebäude zu unterhalten, in Zukunft auf jene beschränkt, die am gottesdienstlichen Leben teilnehmen oder sonst der Kirche die Treue halten. Und schliesslich sei daraufhingewiesen, dass Staat und Wirtschaft nicht selten bei ihrer Standortwerbung Thurgauer Dörfer mit ihren (derzeit gut erhaltenen) Kirchen zeigen! 4 Eva n gel i s ehe L a n des kir ehe ldes Kantons Thurqat

6. Zusammenfassung und Schlussfolgerung Eine mit dem Wegfall der Kirchensteuern juristischer Personen verbundene Verknappung der Mittel der Kirchen dürfte dazu führen, dass gewisse von den Kirchen bis jetzt wahrgenommene Aufgaben durch Staat, Gemeinden und Wirtschaft unter andern Titeln finanziert werden. müssten. Der Evangelische Kirchenrat macht deshalb beliebt, beim bisherigen System der Kirchensteuerpflicht von juristischen Personen zu bleiben. Sollte wider Erwarten doch von der Besteuerung juristischer Personen abgerückt werden, wird sich der Kirchenrat dafur einsetzen, dass sich Gemeinden, Kanton und Wirtschaft an den Aufgaben der Kirchen, die öffentlichen Charakter haben, auf andere Weise beteiligen, insbesondere was die Erhaltung der Bausubstanz von Kirchen und Kapellen betrifft. Frauenfeld, 24. August 2010 EVANG.~CHENRATDESKANTONSTHURGAU Der Präsident Der Aktuar Pfr. Wilfried Bührer ~~ Ernst Ritzi 5 Eva n gel i s c hel a n des kir c h e