Bilanzielle und kalkulatorische Fragen zur Mehrerlösabschöpfung (MEA) Strom und Gas

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Transkript:

Bilanzielle und kalkulatorische Fragen zur Mehrerlösabschöpfung (MEA) Strom und Gas Dipl.-Ing. Norbert Maqua und Dipl.-Bw. André Kühn, enwima AG Berlin Auf der Grundlage der Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Mehrerlösen ist die Mehrzahl der ergangenen Bescheide nunmehr rechtskräftig. An dieser Stelle soll nicht die unterschiedliche Regulierungspraxis diskutiert werden. Vielmehr stellen sich in der Praxis Fragen der Umsetzung. Hier ist zwischen den Jahresabschlüssen, den Auflösungszeiträumen und der Behandlung der MEA bei der Ermittlung der Netzkosten zu unterscheiden. Bilanzielle Behandlung der MEA Unstrittig ist, dass die Beträge der MEA als Rückstellung zu bilden sind. Die Pflicht zur Bildung dieser Rückstellung bestand u. E. bereits für den Jahresabschluss 2008, da die BGH- Urteile vorlagen. Aus dem Wortlaut der Urteile war für die betroffenen Unternehmen sicher, dass eine MEA erfolgen wird. Auch wenn die genaue Höhe aufgrund der unterschiedlichen Regulierungspraxis nicht immer genau bestimmbar war, muss die Bildung dieser Rückstellungen in 2008 von den Finanzbehörden anerkannt werden. Hier bestehen derzeit noch Differenzen zwischen den einzelnen Bundesländern, da die Finanzbehörden die Verpflichtung zur Bildung der Rückstellung z. T. erst nach einem rechtskräftigen Bescheid durch die zuständige Regulierungsbehörde anerkennen. Sollten die Finanzbehörden nicht einlenken, sind entsprechende Verfahren zu führen, um die eklatante Fehleinschätzung zu korrigieren. Im Ergebnis stehen die Rückstellungen für die MEA Strom und Gas mit einem entsprechend der vorgegebenen Berechnungsmethode aufgezinsten Betrag in der Bilanz. Auflösungszeiträume Die Regulierungsbehörden lassen den Unternehmen die Wahl, über welchen Zeitraum die Mehrerlöse netzkostensenkend aufgelöst werden. Hier können Zeiträume von einem Jahr bis zu neun Jahren gewählt werden. Entsprechend hoch sind dann die Aufzinsungsbeträge, die dem eigentlichen Mehrerlös hinzugerechnet werden. Nach unseren Erfahrungen werden überwiegend Zeiträume von einem Jahr bis drei Jahre gewählt.

Je kürzer der Auflösungszeitraum gewählt wird, desto stärker sind die Auswirkungen auf die Netzentgelte. Es ist zu erwarten, dass die Endverbraucherpreise von den Kartellbehörden vor dem Hintergrund der Netzentgeltentwicklungen überprüft werden. Kürzungen von Tarifgenehmigungen Strom aufgrund erwarteter Netzentgeltsenkungen Bei der Ermittlung der Netzentgelte Strom ist u. U. folgender Sonderfall zu beachten: In einigen Bundesländern wurden bei der letzten Tarifgenehmigung nach der BTOElt Kürzungen mit der Begründung vorgenommen, dass die Netzentgelte durch die Genehmigung sinken würden. Die Regulierungsbehörden haben sich im Rahmen der Berechnung der MEA gegen die Anerkennung dieser Kürzungen mit der Begründung geweigert, dass die Regulierungsbehörden nur für die Netzentgelte zuständig seien. Für die Kürzungen der Tarifgenehmigungen läge die Zuständigkeit bei den Kartellbehörden. Aus Sicht des integrierten Versorgungsunternehmens hat das Netz die ursprünglichen (nach Ansicht der Regulierungsbehörden überhöhten) Netzentgelte an den Vertrieb berechnet. Dem Vertrieb wurden die genehmigten Erlöse um den erwarteten Rückgang der Netzentgelte gekürzt, so dass dem Vertrieb die erforderlichen Deckungsbeiträge fehlten. Um diesen Fehlbetrag auszugleichen, muss der Vertrieb die Vertriebspreise auch nach der Absenkung der Netzentgelte beibehalten. Damit wäre zwar der Fehlbetrag nachgeholt, allerdings verbunden mit dem Risiko des Kundenwechsels, da dritte Händler nun mit den gesunkenen Netzentgelten kalkulieren können. Behandlung der Mehrerlösrückstellung bei der Bestimmung der Netzkosten für die zweite Regulierungsperiode Der für die MEA zu bildenden Rückstellung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass die überhöhten Netzentgelte nach Ansicht des BGH vom Netzbetreiber beibehalten werden durften, er die daraus erwirtschafteten Mehrerlöse aber nicht behalten darf. Die Mehrerlöse stellen insofern eine Überzahlung der Netzkunden dar, die sich im Umlaufvermögen des Netzbetreibers widerspiegeln. Eine direkte Rückzahlung an den einzelnen Kunden ist vom BGH ausgeschlossen worden. Die Erstattung erfolgt daher ähnlich der Periodenübergreifenden Saldierung durch Anpassung der künftigen Netzentgelte. Damit liegt der Schluss nahe, dass die Rückstellungsbeträge bei der Berechnung des betriebsnotwendigen (kalkulatorischen) Eigenkapitals gemäß 7 StromNEV/GasNEV als Ab- Seite 2

zugskapital zu behandeln sind. Würden die Rückstellungen nicht als Abzugskapital berücksichtigt, so erhöht sich das kalkulatorische Eigenkapital als Basis der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und damit der Netzgewinn. Als ein nachvollziehbares Argument der Regulierungsbehörden gegen ein solches Vorgehen ist daher zu erwarten, dass die von den Netzkunden vereinnahmten Mehrerlöse im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nicht netzkostenerhöhend wirken dürfen. Ein pauschaler Ansatz der für die MEA gebildeten Rückstellungen kann jedoch zu falschen Ergebnissen führen. Dies insbesondere dann, wenn die vereinnahmten Mehrerlöse bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens nicht anerkannt werden. In der laufenden Regulierungspraxis wird die Höhe des Umlaufvermögens (insbesondere Forderungen, Kasse) begrenzt. Während in der Genehmigungsrunde auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2006 noch eine pauschale Begrenzung (z. B. 3/12 der Netzkosten) vorgenommen wurde, musste in den Verfahren im Jahr 2008 die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens insgesamt nachgewiesen werden. Für die weitere Diskussion der für die MEA gebildeten Rückstellung ist nochmals auf den wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen, dass bei der Ermittlung der MEA bereits eine Verzinsung in Abhängigkeit vom gewählten Auflösungszeitraum eingerechnet wurde. Die Rückstellungsbeträge und die entsprechende Rückerstattungsverpflichtung sind somit höher als die vereinnahmten Mehrerlöse. Als Zinssatz wurde der kalkulatorische Fremdkapitalzinssatz verwendet. Dieser Umstand ist bei der Netzkostenermittlung von den Regulierungsbehörden zu beachten. Grundsätzlich wären folgende drei Gestaltungsvarianten bei der Netzkostenermittlung durch die Regulierungsbehörden denkbar: 1. Ansatz der für die MEA gebildeten Rückstellung als Abzugskapital und keine Anerkennung des MEA-Betrages als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen Bei diesem Vorgehen würde dem Netzbetreiber die Verzinsung des MEA-Betrages doppelt abgezogen. Dies würde einerseits durch die oben beschriebene Aufzinsung bei der Ermittlung des MEA- Betrages geschehen, die dem Netzkunden im Wege der entsprechend höheren netzkostensenkenden Auflösungsbeträge erstattet wird. Andererseits würde durch die Berücksichtigung der Mehrerlösrückstellung als Abzugskapital auch die künftige Eigenkapitalverzinsung nochmals in mindestens der gleichen Höhe gekürzt. Seite 3

Eine Kürzung in mindestens der gleichen Höhe ergibt sich jedoch nur, soweit die Eigenkapitalquote über 40 % liegt. In diesem Fall mindert sich der übersteigende, wie Fremdkapital zu verzinsende Anteil. Führt der Ansatz der Rückstellung als Abzugskapital demgegenüber zu einer Eigenkapitalquote unter 40 %, so mindert sich (auch) der wie Eigenkapital zu verzinsende Anteil, was zu einer weiteren Kürzung in Höhe der Differenz zwischen Eigen- und Fremdkapitalzinssätzen führt. 2. Ansatz der für die MEA gebildeten Rückstellung als Abzugskapital und Anerkennung des MEA-Betrages als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen Dieser Ansatz führt zu einer korrekten Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Der MEA-Betrag würde bei der Prüfung der Betriebsnotwendigkeit anerkannt und die Aktivseite der Bilanz somit verlängert. Durch den Abzug der Mehrerlösrückstellung würde dieser Sachverhalt für die Kalkulation jedoch wieder eliminiert. Eine zusätzliche Verzinsung des Betrages findet kalkulatorisch daher nicht statt. In Analogie zur bisherigen Regulierungspraxis würden die korrespondierenden Zinserträge auf das nunmehr anerkannte Umlaufvermögen (z. B. Bankbestände, Cash-Pool) bei der Berechnung der Netzkosten wieder abgezogen. Die Verlängerung der Bilanz führt bei gleichem kalkulatorischem Eigenkapital im Vergleich zur nachfolgend beschriebenen dritten Gestaltungsvariante zu einer geringfügig höheren Eigenkapitalverzinsung, da die kalkulatorische Eigenkapitalquote (bei gleichem Eigenkapital) sinkt. Je niedriger die Eigenkapitalquote bei gleichem betriebsnotwendigem Eigenkapital ist, desto höher ist der wie Eigenkapital zu verzinsende Anteil. 3. Kein Ansatz der für die MEA gebildeten Rückstellung als Abzugskapital und kein Ansatz des MEA-Betrages als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen Mit diesem Ansatz wird die kalkulatorische Bilanz um den Betrag der Mehrerlösrückstellung gekürzt. Durch den gleichzeitigen Abzug bei Aktiva und Passiva fände keine Erhöhung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals statt. Der zuvor beschriebene netzkostenerhöhende Effekt durch eine niedrigere Eigenkapitalquote tritt nicht auf. Zinserträge, die auf den Betrag der MEA entfallen, wären bei der Berechnung der Netzkosten entsprechend der nunmehr geminderten Bestände des Umlaufvermögens ebenfalls vermindert anzusetzen. Seite 4

Nach unserer Ansicht stellt dies die beste Möglichkeit dar, die Rückstellungsbeträge bei der Ermittlung der Netzkosten sachgerecht zu berücksichtigen. Die pauschale Bewertung als Abzugskapital aufgrund des Wortlautes der Entgeltverordnungen führt aus Sicht der Netzbetreiber leicht zu einem nachteiligen doppelten Ansatz der Verzinsung, da diese bereits bei der Berechnung der MEA hinzugerechnet wurde. Die rechnerischen Auswirkungen der zuvor beschriebenen Gestaltungsvarianten sind in nachfolgender Übersicht dargestellt. Variante 1 Variante 2 Variante 3 Ermittlung Eigenkapitalquote (EKQ) AHK kalk. Restwert AHK gesamt 11.400.000 11.400.000 11.400.000 betriebsnotwendige Forderungen, Kasse 800.000 800.000 800.000 anerkannte Bestände aus MEA 0 1.000.000 0 betriebsnotwendiges Vermögen 12.200.000 13.200.000 12.200.000 Rückstellungen 3.000.000 3.000.000 2.000.000 - davon Rückstellungen MEA nominal 881.094 881.094 0 - davon Aufzinsung Rückstellung MEA (3 Jahre) 118.906 118.906 0 - davon Rückstellungen MEA gesamt 1.000.000 1.000.000 0 Verbindlichkeiten - zinslos 2.000.000 2.000.000 2.000.000 Abzugskapital 5.000.000 5.000.000 4.000.000 Verbindlichkeiten - verzinslich 2.320.000 2.320.000 2.320.000 betriebsnotwendiges Eigenkapital AHK 4.880.000 5.880.000 5.880.000 EKQ AHK 40,0% 44,5% 48,2% Berechnung Eigenkapitalverzinsung kalk. Restwert AHK/TNW gesamt 12.000.000 12.000.000 12.000.000 Umlaufvermögen 800.000 1.800.000 800.000 betriebsnotwendiges Vermögen 12.800.000 13.800.000 12.800.000 Abzugskapital 5.000.000 5.000.000 4.000.000 - davon Rückstellungen MEA 1.000.000 1.000.000 0 Verbindlichkeiten - verzinslich 2.320.000 2.320.000 2.320.000 betriebsnotwendiges Eigenkapital 5.480.000 6.480.000 6.480.000 EKQ 42,8% 47,0% 50,6% Eigenkapitalverzinsung gesamt 412.922 469.829 456.022 jährliche Differenz zur Variante 3-43.100 +13.807 Summe Differenz über 3 Jahre (abgezinst) -118.906 +38.092 Seite 5

Bildung von Mehrerlösrückstellungen im Jahr der Kostenprüfung Derzeit sind noch nicht alle Bescheide zur MEA erstellt. Insbesondere die Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, die Bescheide erst im Jahr 2010 zu erlassen. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass die Beträge der MEA durch das zusätzliche Jahr der Verzinsung noch weiter ansteigen. Es ist klar, dass die Bildung der Rückstellung nicht als Netzkosten anzusetzen ist. Die auf die Mehrerlösbeträge entfallenden Zinserträge sind jedoch gleichfalls nicht netzkostensenkend anzusetzen, da sie bei der Berechnung der MEA im Rahmen der Aufzinsung und somit bei der Bildung der Rückstellung hinzugerechnet werden. Andernfalls würden den Netzbetreibern die erwirtschafteten Zinserträge auf die vereinnahmten Mehrerlöse nicht zugestanden, die sie in der Theorie an die Netzkunden weiterreichen sollen. Zusammenfassung Die Diskussion der für die MEA zu bildenden Rückstellungen hat gezeigt, dass im Rahmen der Kostenprüfung eine detaillierte Betrachtung einzelner Sachverhalte notwendig ist. Es ist nach unserer Auffassung sinnvoll, den Sachverhalt der MEA vollständig aus der Netzkostenermittlung zu eliminieren, da ansonsten leicht eine unzulässige doppelte Belastung der Unternehmen entstehen kann. Eine Bereinigung des Umlaufvermögens und der Nichtansatz der Rückstellung bei der Berechnung des Abzugskapitals stellt unter den Bedingungen der Anreizregulierung die einzige Möglichkeit dar, den Sachverhalt sowohl für den Netzbetreiber als auch für den Netznutzer angemessen zu berücksichtigen. Seite 6