Verein zuwebe Statuten. Statuten. Verein. zuwebe, Arbeit und Wohnen für Menschen mit Behinderung

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Transkript:

Verein zuwebe, Arbeit und Wohnen für Menschen mit Behinderung

Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden in unseren nicht unterschieden, sondern in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen zuwebe, Arbeit und Wohnen für Menschen mit Behinderung besteht mit Sitz in Baar ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Der Verein ist im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Art. 2 Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung sowie die Integration von Menschen mit Behinderung in den zentralen Lebensbereichen, insbesondere von Menschen mit geistiger, cerebraler und mehrfacher Behinderung. Zu diesem Zweck schafft und betreibt der Verein Arbeits- und Wohnplätze und ermöglicht soziale Kontakte und Bildung in den Lebensbereichen Arbeit, Wohnen und Freizeit. Der Verein bietet Arbeits- und Eingliederungsprogramme an, die auch die Möglichkeit des Personalverleihs mit einschliessen. Der Verein arbeitet mit anderen Institutionen zusammen und kann Kooperationen eingehen, sofern dies dem Erreichen des Vereinszweckes dient. Der Verein beteiligt sich aktiv an der regionalen Sozialpolitik und arbeitet dementsprechend mit den zuständigen Stellen zusammen. Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck tatkräftig unterstützen. Sie bezahlen den von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag. Art. 4 Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand, für die Ernennung von Ehrenmitgliedern die Generalversammlung zuständig. Art. 5 Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Vereinsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Art. 6 Ein Mitglied kann, wenn es den Interessen des Vereins schwerwiegend zuwiderhandelt, ohne Angabe von Gründen von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Organe Art. 7 Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Geschäftsleitung d) die Revisionsstelle DokuID: Fdok002_.doc Aktualisiert: 19.04.2012 Seite 2/6

a) Die Generalversammlung Art. 8 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschliesst oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin. Art. 9 Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a) Entgegennahme des Jahresberichtes b) Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle und Genehmigung der Jahresrechnung c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsleitung d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages e) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes sowie der Revisionsstelle f) Ausschluss von Mitgliedern g) Ernennung von Ehrenmitgliedern h) Änderung der i) Anträge Art. 10 Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt offen, wenn nicht von 1 5 der anwesenden Mitglieder oder dem Vorstand eine geheime Abstimmung verlangt wird. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das die Anträge, die Beschlüsse und allfällige persönliche Erklärungen zu enthalten hat und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge von Vereinsmitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. b) Der Vorstand Art. 11 Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Mindestens ein Vorstandsmitglied vertritt als gesetzliche Vertretung oder als Angehöriger die Interessen von Menschen mit einer Behinderung. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bezeichnet die unterschriftsberechtigten Mitglieder und die Art ihrer Zeichnung. Er ist auch für die entsprechenden Einträge im Handelsregister zuständig. Art. 12 Die Amtsdauer des Vorstandes und des Präsidenten beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Während einer Amtsdauer neu gewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. DokuID: Fdok002_.doc Aktualisiert: 19.04.2012 Seite 3/6

Art. 13 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die durch das Gesetz oder die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er kann im Rahmen des Vereinszweckes Grundstücke kaufen, mieten und veräussern und falls notwendig die zugehörigen Hypothekarbelastungen vornehmen. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Er kann zudem aussen stehende Persönlichkeiten als Mitglieder von Ausschüssen oder als Ratgeber beiziehen. Art. 14 Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern, oder wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. c) Die Geschäftsleitung Art. 15 Der Betrieb der zuwebe obliegt der vom Vorstand gewählten Geschäftsleitung im Umfang der delegierten Aufgaben und Kompetenzen. Art. 16 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die vom Vorstand nach Massgabe eines zu erlassenden Organisationsreglements übertragenen Aufgaben und Kompetenzen. Die Organisation des Betriebes und die Zeichnungsberechtigung werden vom Vorstand beschlossen. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Kompetenzen bestimmt die Geschäftsleitung die interne Organisation. Die entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes werden der Geschäftsleitung schriftlich mitgeteilt bzw. im Protokoll festgehalten. d) Die Revisionsstelle Art. 17 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (Art. 727 OR) sind entsprechend anwendbar. Als Revisionsstelle wird ein zugelassener Revisionsexperte nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16.12.2005 von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Geschäftsjahr, Finanzielles Art. 18 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist per 31. Dezember abzuschliessen. Erfolgsrechnung und Bilanz mit Bericht und Antrag der Revisionsstelle sind dem Vorstand bis 31. März vorzulegen. Die ordentliche Generalversammlung ist bis spätestens 31. Mai durchzuführen. Art. 19 Der Verein finanziert sich wie folgt: a) Durch Betriebsbeiträge der öffentlichen Hand b) Durch Pensionsbeiträge für das Wohnangebot c) Durch Produktions- und Dienstleistungserträge d) Durch Beiträge und Spenden von öffentlichen und privaten Institutionen sowie Körperschaften, Privatpersonen und Gönnergruppen e) Durch Mitgliederbeiträge f) Diverse Erträge Art. 20 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über den jährlich von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen. DokuID: Fdok002_.doc Aktualisiert: 19.04.2012 Seite 4/6

änderung, Auflösung Art. 21 Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens ¾ aller Vereinsmitglieder gefordert werden. Zur gültigen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Beschlussfassung selbst vgl. Art. 10. Art. 22 Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der «Vereinigung Insieme Cerebral Zug» oder bei dessen Fehlen einer Nachfolgeorganisation im Sinne des Vereinszweckes zu übergeben. Schlussbestimmungen, Inkraftsetzung Art. 23 Soweit diese keine Regelung treffen, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Diese wurden anlässlich der Generalversammlung vom 18. April 2012 revidiert und treten sofort in Kraft. zuwebe Arbeit und Wohnen für Menschen mit Behinderung Heinz Merz Präsident Iwan Troller Vizepräsident das unterzeichnete Originaldokument ist bei Bedarf im GL-Sekretariat nachzufragen! DokuID: Fdok002_.doc Aktualisiert: 19.04.2012 Seite 5/6

zuwebe Untere Rainstrasse 31 Postfach 6341 Baar Tel. 041 781 68 68 Fax 041 781 60 60 zuwebe@zuwebe.ch www.zuwebe.ch