EUROPARAT MINISTERKOMITEE

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Transkript:

Inoffizielle Übersetzung aus dem Französischen EUROPARAT MINISTERKOMITEE EMPFEHLUNG Rec(2003) 5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über Haftmassnahmen bei Asylsuchenden 1 (angenommen vom Ministerkomitee am 16. April 2003 anlässlich der 837. Sitzung der Ministerdelegierten) Das Ministerkomitee, gestützt auf Artikel 15.b der Satzung des Europarates, An die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 und ihre diesbezüglichen Protokolle, die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und sein Protokoll von 1967, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes erinnernd; Dem Beschluss Nr. 44 (XXXVII) des Exekutivkomitees des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (HCR) über die Inhaftierung von Flüchtlingen und Asylsuchenden Rechnung tragend; Im Bestreben, Personen, die internationalen Schutz benötigen, die Möglichkeit zu gewährleisten, um diesen Schutz zu ersuchen und ihn zu geniessen; Bekräftigend, dass niemandem die Freiheit entzogen werden darf, ausser in ausserordentlichen Fällen und auf die gesetzlich vorgesehene Weise, wie dies Art. 5.1.b und f der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen, und dass alle in Art. 5 erwähnten Garantien gegebenenfalls auf Asylsuchende anzuwenden sind, die in den Geltungsbereich dieser Empfehlung fallen; Hervorhebend, dass Personen, die internationalen Schutz suchen und direkt aus einem Verfolgungsland kommen, keinerlei Strafe wegen illegaler Einreise oder ungeregeltem Aufenthalt auferlegt werden darf, sofern sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und diesen stich- 1 In Übereinstimmung mit Art. 10.2c des internen Reglements der Ministerdelegierten hat Irland folgende Erklärung abgegeben: "In Bezug auf Absatz 10 der Empfehlung möchte Irland darauf hinweisen, dass es Irland unter ausserordentlichen Umständen nicht möglich sein kann, die Asylsuchenden von den verurteilten und den angeschuldigten Personen zu trennen."

haltige Gründe für ihre Einreise oder ihren ungeregelten Aufenthalt darlegen; Hervorhebend, dass diese Empfehlung weder die Empfehlung Nr. R (94) 5 über die Richtlinien bezüglich der Praxis der Mitgliedstaaten des Europarats gegenüber Asylsuchenden in den europäischen Flughäfen noch die Empfehlung Nr. (99) 12 über die Rückkehr zurückgewiesener Asylsuchender in Frage stellt; In Erwägung des Umstands, dass sich zahlreiche Asylsuchende wegen ihrer Einreise oder ihrer ungeregelten Anwesenheit oder wegen anderer Gründe in Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch in Haft befinden und dass in diesen Fällen gewisse Garantien in Bezug auf die Behandlung dieser Asylsuchenden vorgesehen werden sollten; Empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, in ihrer Gesetzgebung und in ihrer Verwaltungspraxis folgende Grundsätze anzuwenden: Definition und Geltungsbereich 1. Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet "Haftmassnahmen bei Asylsuchenden" der Umstand, dass sich die Asylsuchenden in einem eng begrenzten oder eingeschränkten Bereich aufhalten müssen, wo ihnen die Freiheit entzogen ist. Personen, denen Beschränkungen am Wohnsitz oder Aufenthaltsort auferlegt wurden, werden in der Regel nicht als Haftmassnahmen unterworfene Personen betrachtet. 2. Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf die Haftmassnahmen bei Asylsuchenden, die unter Anklage stehen, und zurückgewiesenen Asylsuchenden, die sich in Ausschaffungshaft befinden. Allgemeine Bestimmungen 3. Haftzweck ist nicht die Bestrafung der Asylsuchenden. Haftmassnahmen bei Asylsuchenden können nur aus einem der folgenden Gründe getroffen werden: - wenn ihre Identität, einschliesslich ihrer Nationalität, im Zweifelsfall überprüft werden muss, namentlich wenn die betroffene Person ihre Reisepapiere oder Identitätsausweise vernichtet hat oder falsche Papiere benützt hat, um die Behörden des Aufnahmelandes zu täuschen; - wenn die Elemente, auf denen das Asylgesuch gründet, abgeklärt werden müssen und diese ohne Haft nicht beschafft werden können; - wenn ein Entscheid in Bezug auf das Recht auf Einreise in das Territorium des betreffenden Staates gefällt werden muss; - wenn der Schutz der nationalen Sicherheit und die öffentliche Ordnung es verlangen.

4. Haftmassnahmen gegenüber Asylsuchenden sollten nur ergriffen werden, wenn im Einzelfall sorgfältig geprüft wurde, ob sie notwendig sind. Sie sollten dann angepasst, zeitlich beschränkt, nicht willkürlich und so kurz wie möglich sein. Die Massnahmen sollten gesetzeskonform und in Übereinstimmung mit den Normen angewendet werden, die durch die diesbezüglichen internationalen Instrumente und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgesetzt wurden. 5. Die Haftmassnahmen, die regelmässig gemäss Art. 5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention von einem Gericht überprüft werden, sind nur unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und für die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer anzuwenden. Legt das Gesetz keine Höchstdauer fest, muss das oben erwähnte Gericht auch die Dauer der betreffenden Haft überprüfen. 6. Bevor Haftmassnahmen ergriffen werden, sollten andere - nicht freiheitsentziehende - Massnahmen in Betracht gezogen werden, die im Einzelfall anwendbar sind. 7. Die Haftmassnahmen sollten es der betroffenen Person nicht verunmöglichen, ein Asylgesuch einzureichen und aufrechtzuerhalten. 8. Asylgesuche von Personen, die sich in Haft befinden, sollten prioritär behandelt werden. Dies ist insbesondere auf Fälle anzuwenden, in denen sich eine Person aus Gründen in Haft befindet, die in Zusammenhang mit der Ausländergesetzgebung stehen. 9. Die Haftmassnahmen sollten mit Menschlichkeit angewandt werden, unter Achtung der Würde der betroffenen Person und in Übereinstimmung mit den Regeln und Prinzipien des geltenden Völkerrechts und den internationalen Normen. 10. Der Haftort sollte angemessen und wenn möglich spezifisch der Inhaftierung von Asylsuchenden vorbehalten sein. Grundsätzlich sollten Asylsuchende nicht in einem Gefängnis in Haft gehalten werden. Wenn es keine speziell für die Inhaftierung von Asylsuchenden vorgesehene Räumlichkeiten gibt, sollten die Asylsuchenden zumindest von den verurteilten und den angeschuldigten Personen getrennt werden. 11. Es sollten die Grundbedürfnisse der inhaftierten Asylsuchenden gedeckt werden, damit angemessene Lebensbedingungen hinsichtlich ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens gewährleistet sind. 12. Von Beginn der Haft an sollten Anstrengungen unternommen werden, um unter den Asylsuchenden diejenigen zu identifizieren, die Opfer von Folterungen waren, sowie diejenigen, die traumatisiert sind, damit sie in den Genuss einer angemessenen Behandlung und angemessener Bedingungen kommen.

13. Es sollten eine angemessene ärztliche Betreuung und, wenn nötig, eine psychologische Hilfe vorgesehen werden. Dies ist vor allem bei Personen mit spezifischen Bedürfnissen wichtig: den Minderjährigen, den schwangeren Frauen, den betagten Personen, den körperlich oder geistig Behinderten sowie den Personen, die schwer traumatisiert wurden, einschliesslich der Folteropfer. 14. In den Hafträumlichkeiten sollten die Männer in der Regel von den Frauen getrennt werden, ebenso die Kinder von den Erwachsenen, ausser es handle sich bei den betroffenen Personen um eine Familie, in welchem Fall sie im Gegenteil zusammengelegt werden sollten. Das Recht auf Privatsphäre und Familienleben sollte gewährleistet sein. 15. Jede sich in Haft befindliche asylsuchende Person sollte ihre Religion ausüben und die Ernährungsweise einhalten können, die diese vorschreibt. 16. Jede sich in Haft befindliche asylsuchende Person sollte das Recht haben, mit einem Büro des HCR Kontakt aufzunehmen, und das HCR sollte frei mit jeder inhaftierten asylsuchenden Person in Kontakt treten können. 17. Jede sich in Haft befindliche asylsuchende Person sollte ebenfalls das Recht haben, einen Rechtsberater oder einen Anwalt zu kontaktieren und deren Hilfe in Anspruch zu nehmen. 18. Jede asylsuchende Person sollte die Bewilligung erhalten, mit Verwandten, Freunden und sozialen oder religiösen Beratern in Kontakt zu treten sowie mit Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Menschenrechte und der Flüchtlings- und Asylsuchendenhilfe tätig sind, und wenn möglich von ihnen besucht werden können. Es sollte ihr ebenfalls erlaubt werden, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten. 19. In Bezug auf die Haftbedingungen sollte jeder asylsuchenden Person die Möglichkeit gewährleistet sein, Zugang zu einem Beschwerdesystem zu haben. Zusatzbestimmungen für Minderjährige 20. Minderjährige sollten in der Regel nicht inhaftiert werden, ausser als letztes Mittel und in diesem Fall nur für die kürzest mögliche Dauer. 21. Minderjährige sollten nicht gegen ihren Willen von ihren Eltern oder von anderen Erwachsenen getrennt werden, die rechtlich für sie verantwortlich sind und normalerweise für sie sorgen. 22. Wenn Minderjährige inhaftiert sind, sollte dies nicht unter Gefängnisbedingungen geschehen. Es sollte alles unternommen werden, um sie so rasch als möglich zu entlassen und in einer anderen Struktur unterzubringen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen besondere den Kindern und ihren Familien angepasste Bestimmungen erlassen werden.

23. Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende sollten innert kürzester Frist alternative Betreuungseinrichtungen ohne Freiheitsentzug (z.b. Heime oder Pflegefamilien) geschaffen werden; wenn es das Landesrecht erlaubt, sollte ein gesetzlicher Vormund bestellt werden.