Kurz-Referat Thomas Richter InformationsZentrum Beton GmbH, Sehnde Wasserrechtliche Anforderungen an JGS- und Biogas-Anlagen

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Transkript:

Kurz-Referat Thomas Richter InformationsZentrum Beton GmbH, Sehnde Wasserrechtliche Anforderungen an JGS- und Biogas-Anlagen Der landwirtschaftliche Behälterbau unterliegt bautechnischen und wasserrechtlichen Randbedingungen, die sich im Umbruch befinden. Die Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV ist am 1.8.2017 in Kraft getreten, die DIN 11622 wurde überarbeitet und die Technische Regeln wassergefährdender Stoffe TRwS für JGS-Anlagen (Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist) und Biogasanlagen befinden sich im Einspruchverfahren. Der Beitrag gibt einen Überblick zur praktischen Umsetzung der Regelwerke und den Auswirkungen auf das landwirtschaftliche Bauen. Besonderheiten des landwirtschaftlichen Behälterbaus Das landwirtschaftliche Bauen unterscheidet sich deutlich von anderen Baubereichen: Es gibt viele, aber im Vergleich zu Industrieanlagen kleine Objekte. Ausnahmen bilden einige landwirtschaftliche Bauvorhaben in den neuen Bundesländern sowie Großanlagen für die Biogaserzeugung. In der Vergangenheit und teilweise auch noch heute finden Einfach-Bauweisen Anwendung, bei denen die Landwirte Eigenleistungen erbringen können. Die Haltungsverfahren für Tiere stehen im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Gesunde Lebensmittel, tiergerechte Haltung und Umweltschutz im Stall und auf dem Feld interessieren fast jeden. Entscheidungen über Bauweisen und Baustoffe werden im Wesentlichen durch baufremde Personen bestimmt. Landwirte als Bauherren und ihre landwirtschaftlichen Berater nehmen großen Einfluss. Die Politik übt starken Einfluss auf die Haltungsverfahren und damit auch die Bauweisen aus. Die wasserrechtlichen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren deutlich verschärft. Für Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und Festmist gilt die Einstufung allgemein wassergefährdend nach [3]. Die mechanischen, chemischen und Witterungsbeanspruchungen im Bereich von Futter(säuren), Silagesickersäfte, Gülle, Festmist und Biogas sind extrem hoch. Mit der Einführung der Verordnung über Anlagern zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV besteht seit 1.8.2017 die wasserrechtliche Fachbetriebspflicht für JGS-Anlagen ab einer bestimmten Größe (Sickersaftbehälter >25 m³, Güllebehälter > 500 m³, Fahrsilos > 1000 m³), für Biogasanlagen gilt sie bereits länger [3]. Tierhaltungsverfahren mit Gülle (Gemisch aus Kot, Harn, Futterresten und Wasser) dominieren heute wegen arbeitswirtschaftlicher Vorteile gegenüber Verfahren mit Festmist 1

(Bindung des Kots und Harns durch Einstreu). Jahreszeitliche Einschränkungen der Felddüngung mit Gülle und Festmist führen zu einem erhöhten Lagerbedarf der Gülle von 6 bis zu 9 Monaten. Sowohl runde Ortbeton-Stahlbetonbehälter als auch Spannbeton- Fertigteilbetonbehälter und Stahlbeton-Fertigteilbehälter mit Behältergrößen zwischen 300 m³ und 2 000 m³ haben sich als Güllelager und Behälter in Biogasanlagen bewährt. In den nächsten Jahren ist mit einem deutlichen Aufstockung der Güllelagerkapazitäten zu rechnen, in der Agrarinvestitionsförderung AFP stellen Güllebehälter, Festmistlager und Fahrsilos einen Schwerpunkt dar. Die 2004 erschienene Norm DIN 11622 regelte die Bauweisen für Güllebehälter und Gärfuttersilos. Mit Ausgabedatum 2015 wurde die DIN 11622 überarbeitet und auf Behälter in Biogasanlagen erweitert. Gleichzeitig werden die geänderten Randbedingungen beim Silieren von Gärsubstraten gegenüber dem Silieren von Futter- Silagen in der Norm berücksichtigt. [1]. Rechtliche Rahmenbedingungen Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist (JGS) und Gärreste sind einerseits wertvolle Wirtschaftsdünger für den landwirtschaftlichen Betrieb, können andererseits aber bei nicht sachgemäßem Lagern oder Abfüllen die Gewässer gefährden. Das Einleiten dieser Stoffe in die Kanalisation, oberirdische Gewässer und Gräben sowie das Versickern in den Untergrund und Einleiten in das Grundwasser sind deshalb verboten. Für JGS-Anlagen sowie Biogasanlagen gelten mehrere Rechtsbereiche gleichrangig, u. a. baurechtliche und wasserrechtliche Vorschriften. Wasserrechtliche Grundlage ist das Wasserhaushaltgesetz WHG [2], das im 62, Absatz 1, den bestmöglichen Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften fordert. Damit werden der landwirtschaftlichen Spezifik angepasste bauliche Lösungen ermöglicht. Der für das Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen geltende Besorgnisgrundsatz, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist, findet für JGS-Anlagen keine Anwendung. Biogasanlagen sind dagegen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, für die 62 des Wasserhaushaltgesetzes den Besorgnisgrundsatz aufstellt. Biogasanlagen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Allerdings gibt es für Anlagen mit landwirtschaftlichen Gärsubstraten durch die AwSV [3] einige Abminderungen der Anforderungen, um das spezifische (geringere) Gefährdungspotential zu berücksichtigen. Die wasserrechtliche Regelungskompetenz ist im Rahmen der Föderalismusgesetzgebung von den Ländern auf den Bund übergegangen. Die teilweise unterschiedlichen Länderregelungen zu Anlagen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurden am 1.8.2017 durch eine bundeseinheitliche Verordnung AwSV ersetzt [4]. Zur Harmonisierung werden die bisher vorhandenen technischen Regelungen aus Länderverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlassen, Merkblättern und Handlungsempfehlungen als Stand der 2

Technik im Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall DWA in Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe TRwS zusammengefasst [4, 5]. Die technischen Vorgaben der TRwS und der DIN 11622 sind weitgehend aufeinander abgestimmt. Einen Überblick der bau- und wasserrechtlichen Rahmenbedingungen für JGSund Biogasanlagen zeigt die Übersicht. JGS-Anlagen Wasserhaushaltgesetz 62 "bestmöglicher Schutz der Gewässer" Landwirtschaftliche Biogasanlagen Wasserhaushaltgesetz 62 "Besorgnisgrundsatz" Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV, Anlage 7 JGS, (in Kraft getreten am 1.8.2017) Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV, Regelungen im Text (in Kraft getreten am 1.8.2017) Technische Regel wassergefährdende Stoffe TRwS DWA-A 792 JGS-Anlagen (Einspruchverfahren abgeschlossen) Technische Regel wassergefährdende Stoffe TRwS DWA-A 793 Biogasanlagen (im Einspruchverfahren) DIN 11622: 2015-09 Gärfuttersilos, Güllebehälter, Behälter in Biogasanlagen, Fahrsilos DIN 11622: 2015-09 Gärfuttersilos, Güllebehälter, Behälter in Biogasanlagen, Fahrsilos und Zement-Merkblatt LB14 Beton für Behälter in Biogasanlagen [11] Güllebehälter Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Güllebehältern regelt DIN 11622 [1, 2]. Eine Anwendung der DAfStb-Richtlinien Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton bzw. Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf landwirtschaftliche Behälter ist nicht zielführend, da Stoffe und technologische Randbedingungen unterschiedlich sind. Deswegen schließt auch die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M VV TB die Anwendung der DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen explizit aus [13, Abschn. C 2.15.11.] Häufig werden Behälter aus Stahl- und Spannbeton gebaut. Unter anderem aus wasserrechtlichen Gründen werden Holzbehälter für den Güllebereich zukünftig nicht mehr errichtet werden dürfen. Für Güllebehälter ist Beton C 35/45 XC4, XF3, XA1, WA, ÜK2 oder C 25/30 (LP) XC4, XF3, XA1, WA, ÜK2 einzusetzen. Gülle führt bei Beton zu einem geringeren Frostangriff als Wasser, da Gülle auf Grund der Inhaltsstoffe erst bei niedrigeren Temperaturen als Wasser gefriert und die Eindringtiefe von Gülle in Beton geringer als die von Wasser ist. Langjährig positive Erfahrungen liegen mit Güllebehältern vor, deren Konstruktion und Betonzusammensetzung hinsichtlich Frostangriff der Expositionsklasse XF1 entspricht. Stahlbetonbehälter können deshalb im Einzelfall mit 3

Beton C 25/30 XC4, XF1, XA1, WA, ÜK2 hergestellt werden. Die Mindestbauteildicke beträgt 18 cm bei Behältern mit einem Volumen > 20 m³. Bei Betonfertigteilen kann die Mindestbauteildicke auf 16 cm verringert werden, wenn der Wasserzementwert des Betons 0,45 beträgt. Spannbetonbehälter können geringere Wanddicken aufweisen, wenn der Nachweis der Mindestdruckspannung dies zulässt. Kleinere Behälter mit einem Volumen > 10 m³ bis 20 m³ müssen eine Wanddicke > 12 cm aufweisen. Die maximale rechnerische Rissbreitenbeschränkung betrug in der Vergangenheit 0,3 mm gemäß DIN 11622-2:2004. Die Festlegung ergab sich aus dem hohen Feststoffgehalt der Gülle. Zukünftig verschärfen übereinstimmend DIN 11622 und die TRwS JGS / TRwS Biogas [1; 3; 5] aus wasserrechtlichen Gründen und zur Berücksichtigung größerer Behälterhöhen die rechnerische Rissbreitenbeschränkung auf 0,2 mm. Die rechnerische Rissbreitenbegrenzung wird bei Wasser als Lagermedium unter Ausnutzung der sogenannten Selbstheilung des Betons festgelegt. Um eine wissenschaftliche Untersetzung der Rissbreitenbeschränkung für JGS-Flüssigkeiten zu erreichen, führte die MFPA Leipzig ein Forschungsvorhaben zum Selbstabdichtungsverhalten von Trennrissen in landwirtschaftlichen Behältern durch [6]. Die praxisrelevanten Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Rissbreiten 0,2 mm führen auch bei geringen Feststoffanteilen nicht zu einem messbaren Durchfluss, eine Selbstheilung, wie von Wasser bekannt, lässt sich bei Gülleeinwirkung nicht feststellen, es erfolgt eine Durchflussblockierung durch Einengen des Strömungspfades und Zusetzen enger Rissbereiche durch Feinststoffe aus der Gülle, außerdem weicht das rheologische Verhalten von Gülle wesentlich vom Verhalten von Wasser ab. Bestätigung der Einstufung XA1 bezüglich des chemischen Angriffs von Gülle. Zur Vermeidung eines erhöhten Betonangriffs darf bei der Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften der Anteil der Silagesickersäfte maximal 10 M.-% der jeweiligen Behälterfüllung betragen, sofern nicht eine Innenbeschichtung bzw. -auskleidung bzw. ein Beton mit höherem chemischen Widerstand als XA1 höhere Sickersaftanteile erlaubt. Die TRwS 792 fordert bei der Dichtheitsprüfung eine 0,5 m hohe Wasserfüllung und zusätzlich eine visuelle Kontrolle der Behälter im Betrieb bei Güllevollfüllung [4] als Sachverständigenprüfung am neu errichteten Behälter. Bei gedämmten Behältern, bei denen keine visuelle Prüfung der Betonoberfläche möglich ist, kann z. B. eine Einbeziehung der Wärmedämmung der Wände in die Leckageerkennung erfolgen. Mit der AwsV wird eine Leckageerkennung der erdberührten, nicht einsehbaren Wand- und Bodenflächen für Gülle- und Biogasbehälter verbindlich vorgeschrieben, die TRwS werden die technische Umsetzung regeln [4; 5]. Die Leckageerkennung ist abzugrenzen von der Leckerkennung, wie sie bei Erfüllung des Besorgnisgrundsatzes erforderlich ist (z. B. doppelwandige, kontrollierbare Innenauskleidungen von Behältern bei der Lagerung von flüssigen Düngemitteln mit Wasergefährdungsklasse 1). 4

Leckageerkennungen bestehen aus verschweißten Kunstoffdichtungsbahnen (Dicke gemäß Allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, z. B. 1,5 mm, vorkonfektioniert 1,0 mm ), einer mindesten 10 cm dicken Drainschicht aus Kies oder alternativ einem Drainvlies (Geotextil), einem Ringdrain, einem oder mehreren Kontrollschächten. Gemäß AwSV [3, Anlage 7 und TRwS 792 [5] kann eine Leckageerkennung entfallen bei Fahrsilos, Festmistplatten, Behältern bis 25 m³, Güllekellern und -kanälen mit bis zu 75 cm Stauhöhe bzw. bei Fließmistsystemen von Rinderställen bis max. 100 cm Stauhöhe, Sammeleinrichtungen in Ställen (Räumerlaufbahnen). Abfüllplätze von Güllebehältern müssen flüssigkeitsundurchlässig befestigt werden. Die Standsicherheit ist gegeben, wenn ein Befestigungsaufbau gemäß Belastungsklasse Bk 1,0 gemäß RSTO 12 gewählt wird (z. B. 21 cm dicke Betondecke). Wenn kein Streusalzeinsatz im Winter erfolgt, kann ein C 25/30 XF3, WF eingesetzt werden. Gärfuttersilos Bei der Tragwerksplanung von Gärfuttersilos ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Arbeitsgeräte zur Verdichtung des eingebrachten Silierguts und zur Entnahme des fertigen Gärfutters eingesetzt werden (im Regelfall durch Rad- oder Achslasten). Durch das Verdichten können erhebliche Horizontalkräfte auf die Seitenwände ausgeübt werden. Unter anderem kommen heute bei der Verdichtung von Gärfuttersilos für Biogasanlagen schwere Baumaschinen (Radlader, Walzen) zum Einsatz, deren Einsatzgewicht 20 t erreicht oder überschreitet. DIN 11622 unterscheidet mehrere Füllgutklassen je nach Futterart und Trockenmassegehalt. Die Bodenplatten können mit Deckschichten aus Ortbeton, Gussasphalt oder Walzasphalt ausgeführt werden. Bei der Bemessung der Bodenplatte ist je nach Beanspruchung die Belastungsklasse Bk0,3 oder Bk1,0 nach RSTO 12 [12] unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse zu Grunde zu legen. Die Bodenplatte ist mit einem Gefälle, das die Ableitung der Sickersäfte sicherstellen soll, auszubilden (sinnvoll 2 %). Ableitungslängen > 15 m funktionieren erfahrungsgemäß nicht zuverlässig, in Verbindung mit hoher Verdichtung des Futterstocks kann es zu einem Aufstau von Silagesickersäften kommen. In der überarbeiteten DIN 11622-5 wird eine Drainage der Siloränder bei hohen Silowänden bzw. sehr langen Silos gefordert, um ein Aufstauen von Silagesickersäften im Wandbereich zu verhindern. 5

Bei unbewehrten Bodenplatten aus Beton sollte die Kantenlänge 25 * Plattendicke, max. 6,0 m, nicht überschreiten. Trennrisse > 0,1 mm sind zu schließen. Bei bewehrten Bodenplatten aus Beton ist die rechnerische Rissbreite von 0,2 mm zu begrenzen. Bei vollständig abgedeckten Futterstöcken sind für Bodenplatte und Wände insbesondere folgende Betone geeignet [1] C 35/45 XC4, XA3, XF3, WF, ÜK2 mit Schutz des Betons C 30/37(LP) XC4, XA3, XF4, WF, ÜK2 ohne zusätzlichen Schutz des Betons. Die zweite Möglichkeit ergibt sich daraus, dass Sickersäfte sowohl einen chemischen (Säure-)Angriff als auch einen Angriff ausüben, der einem Frost-Taumittel-Angriff entspricht. Hochkonzentrierte Gärsäuren, wie sie im Sickersaft vorliegen, üben als schwach dissoziierende Säuren nur einen mäßigen Angriff auf den Beton aus. Der Frost-Taumittel- Angriff überwiegt [8]. Geringfügige Abwitterungen des Zementsteins von Betonwänden und Bodenplatten beinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit des Gärfuttersilos nicht und stellen keinen Mangel dar. Für Beschichtungen und Fugenabdichtungen sowie weitere wasserrechtlich relevante Teile von Gärfuttersilos ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den JGS-Bereich sowie für die Lager in Biogasanlagen erforderlich, erste Produkte sind zugelassen Ein Verzicht auf einen zusätzlichen Schutz des Betons ist daher nur in engen Grenzen möglich: Höhe des Futterstocks 3 m, Füllgutklasse 1 und 2a (keine Nasssilagen), luft- und wasserdichte Abdeckung des Silos während des Silierens, Expositionsklasse XF4. Silagesickersaftbehälter Silagesickersaftbehälter dürfen keine Abläufe oder Überläufe ins Freie besitzen. Behälter dürfen vor dem Entleeren max. zu 75 % gefüllt sein, wenn sie keine Überfüllsicherung haben. Behälter, die eine Überfüllsicherung mit optischem oder akustischem Alarm haben, dürfen bis 90 % des Behältervolumens gefüllt werden. Die Behälter aus Stahl- oder Spannbeton müssen den Expositionsklassen XC4, XA3, WF genügen. Bei frei liegenden Bauteilen ist zusätzlich die Expositionsklasse XF3 zu berücksichtigen. Behälter aus Betonringen mit Mörtelfuge sind nicht zulässig. Geeignet sind neben monolithischen Fertigteilbehältern Schachtfertigteile aus Beton (Schachtunterteil, Schachtringe, Schachthals, Auflagerring und Abdeckung nach DIN EN 1917 und DIN V 4034-1 mit elastomeren Dichtmitteln nach DIN EN 681-1 und DIN 4060). Die geeigneten Schachtfertigteile werden als Schächte Typ 2 bezeichnet, die erhöhte Anforderungen in Bezug auf die chemische Beständigkeit aufweisen. Ein Schutz des Betons gegen starken chemischen Angriff (Beschichtungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, Auskleidungen) ist erforderlich. Biogasanlagen Die Novellierung des EEG 2011 verstärkte die Wirtschaftlichkeit kleiner (mit Gülle betriebener) Biogasanlagen sowie großer Anlagen (mit Einspeisung ins Erdgasnetz). Der derzeit aus Biogas erzeugte Strom entspricht etwa dem Stromverbrauch von 8,4 Mio. Haushalten. Mit der 6

Novellierung des EEG vom 21.7.2014 wurde der Neubau von Biogasanlagen weitgehend unwirtschaftlich (Ausnahme kleine Gülle-Biogasanlagen, Bioabfallvergärungsanlagen). 2017 wird mit dem Bau von nur ca. 160 überwiegend kleinen Biogasanlagen gerechnet, in Hochzeiten wurden über 1000 Anlagen pro Jahr errichtet. Die Anforderungen an Beton für Biogasanlagen sind im Zement-Merkblatt Beton für Behälter in Biogasanlagen [7] erläutert und wurden in wesentlichen Teilen in die DIN 11622-2 überführt. Besondere Aufmerksamkeit bei Planung und Errichtung von Biogasanlagen benötigen der Gasbereich von Fermenten und Nachgärern (starker chemischer Angriff auf Beton), Aufgabebunker für Gärsubstrate (starker chemischer Angriff durch Silagen mit organischen Säuren im Wandbereich offener Bunker), Fahrsilos mit abweichenden Betriebsbedingungen vom Üblichen bei der Futtermittelherstellung (höhere Silos, größere Verdichtung, Nasssilagen, evtl. keine gasund wasserdichte Abdeckung). Für Biogasanlagen mit landwirtschaftlichen Gärsubstraten wird die sonst geforderte Doppelwandigkeit der Anlagen unter der Maßgabe des Besorgnisgrundsatzes abgemindert. Gefordert wird stattdessen eine Umwallung der Anlage, um mindestens das größte Volumen eines Behälters überhalb der Geländeoberkante zurückhalten zu können. Behälter von Biogasanlagen, bei denen die Unterkante Bodenplatte unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sind statt mit Leckageerkennung doppelwandig auszuführen. Verwendbarkeitsnachweise Für JGS-Anlagen benötigen die wasserrechtlich relevanten Anlagenteile zukünftig einen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis [3, Anlage 7], z. B. für Behälter, Fahrsilos, Festmistplatten, Abfüllplätze, Kanäle, Rinnen, Rohrleitungen und Armaturen, Schächte, Auskleidungen, Beschichtungen, Leckageerkennungssysteme, Überfüllsicherungen, Bodenabläufe, Trennschächte, Fugenabdichtungssysteme, Produkte zur Wiederherstellung der Flüssigkeitsundurchlässigkeit (Instandsetzung), Einbauteile. Geregelte Bauprodukte sind in der M VV TB [9] enthalten, z. B. Beton über die DIN 11622 in Abschn. A 1.2.8.6. Nicht geregelte Bauprodukte benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Herstellanlagen sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, das betrifft bei Biogasanlagen Fermenter und Nachgärer mit Gaserfassung. Zukünftig sind auch Bauartzulassungen für den gesamten Behälter möglich, z. B. für Fahrsilos (Beton/Asphalt für Bodenplatte, Beton für Wände, Fugen, Beschichtungen, Entwässerung). 7

Literatur [1] DIN 11622: Gärfuttersilos, Güllebehälter, Behälter in Biogasanlagen, Fahrsilos. Teil 2: Gärfuttersilos, Güllebehälter, Behälter in Biogasanlagen aus Beton. Ausgabe 2015-09 Teil 5: Fahrsilos. Ausgabe 2015-09 Teil 22: Betonschalungssteine für Gärfuttersilos, Güllebehälter, Fahrsilos und Güllekanäle. Ausgabe 2015-09 [2] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG, 31.7.2009, zuletzt geändert am 18.7.2017 [3] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), 18.4.2017 [4] DWA-A TRwS 792. Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) JGS-Anlagen. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall und Bodenschutz DWA. Entwurfsstand 17.06.2017 (im Einspruchverfahren) [5] DWA-A TRwS 793. Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Biogasanlagen. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser, Abfall und Bodenschutz DWA. Gelbdruck August 2017 [6] Hornig, U.; Zietmann, N.; Dehn, F.: Untersuchungen zum Selbstdichtungsverhalten von Trennrissen in landwirtschaftlich genutzten Stahlbetonkonstruktionen. Forschungsbericht. MFPA Leipzig, 22.4.2013 [7] Zement-Merkblatt LB 14. Beton für Behälter in Biogasanlagen. Verein Deutscher Zementwerke, Düsseldorf. Ausgabe 2010-12. Kostenloser Download unter www.beton.org, Service, Zement-Merkblätter [8] Richter, T.: Chemischer Angriff auf landwirtschaftliche Bauwerke. Bauen für die Landwirtschaft 49(2011) Heft 2, S. 15-19 [9] M VV TB. Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Ausgabe 2017/1, Berlin: Deutsches Institut für Bautechnik, 31.8.2017. 8