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6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/20/0844-4 Ort, Datum: Innsbruck, 16.06.2015 X, Adresse; Aufforderung gemäß 24 Abs 4 FSG - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn X, Adresse, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom xx.xx.xxxx, Zahl****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

- 2 - Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Rechtskraft dieses Bescheides, sich zum Zweck der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, gemäß 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. In der Begründung verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um 00.25 Uhr in Y auf der H Straße als Lenker eines KFZ zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei, wobei sich der Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben habe. In weiterer Folge wurde durch den diensthabenden Amtsarzt eine Fahruntauglichkeit infolge der Einnahme von Medikamenten und möglicherweise Suchtmittel festgestellt. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im Dezember xxxx eine ambulante Alkoholentwöhnung gemacht hätte. Die Auswertung der abgenommenen Blutprobe hätte den Nachweis der Wirkstoffe Metoprolol und Coffein ergeben. Die Auswertung auf Suchtmittel sei negativ verlaufen. Nachdem der Amtsarzt der Landespolizeidirektion Tirol die ärztliche Fahruntauglichkeitsbescheinigung durchgesehen habe, sei durch diesen die Mitteilung ergangen, dass aufgrund der angeführten ambulanten C2 Entwöhnungsbehandlung eine amtsärztliche Untersuchung notwendig erscheine. Die gegenständliche Aufforderung sei auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der letzten drei Jahre bereits zweimal wegen Lenkens eines KFZ unter Alkoholeinfluss die Lenkberechtigung entzogen worden sei sowie im Hinblick darauf, dass im Fahrtauglichkeitsgutachten angeführt sei, dass er erst vor kurzem (Dezember xxxx) eine ambulante Alkoholentwöhnung durchgeführt habe, erforderlich.

- 3 - Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er darauf, dass zutreffend sei, dass er einmalig die allgemeine psychiatrische Ambulanz des Landeskrankenhauses Innsbruck aufgesucht habe und dies auch bei der Untersuchung angegeben habe. Daraus könne man aber nicht auf eine Alkoholabhängigkeit oder Alkoholentwöhnung schließen. Es gebe auch keinerlei Beweise für eine Alkoholabhängigkeit. Es handle sich hierbei um reine Vermutungen des Amtsarztes. Auch sei der durchgeführte Alkomattest bei dieser Untersuchung negativ geblieben. Ein einmaliger Klinikbesuch begründe seiner Meinung nach keine Bedenken, um an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu zweifeln. Der in der Blutprobe vorgefundene Wirkstoff des Medikamentes Metoprolol sei unbedenklich. Dieses Medikament habe er von seinem Hausarzt aufgrund des Bluthochdrucks verschrieben bekommen. Es sei dies kein Suchtmittel, sondern ein Arzneimittel, das die Beschwerden einer Krankheit lindere, dh die Einnahme dieses Medikamentes fördere sogar noch die gesundheitliche Eignung. Es sei auch die Behauptung falsch, dass in den letzten drei Jahren zweimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss der Führerschein abgenommen worden sei. Eine noch länger zurückliegende Führerscheinabnahme sei aufgrund des langen Zeitraumes, der inzwischen vergangen sei, irrelevant. Nach Vorlage dieser Beschwerde richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol nachfolgendes Schreiben vom xx.xx.xxxx an den Beschwerdeführer: Sehr geehrter Herr X! In dem von Ihnen angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol, mit welchem Sie aufgefordert wurden, sich nach Rechtskraft dieses Bescheides innerhalb einer Frist von einem Monat amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist in der Begründung festgehalten, dass im Fahrtauglichkeitsgutachten auch angeführt sei, dass Sie erst vor kurzem (im Dezember xxxx) eine ambulante Alkoholentwöhnung durchgeführt hätten. In Ihrer Beschwerde wenden Sie sich dagegen und führen aus, dass es sich um einen einmaligen Klinikbesuch (auf der Allgemein Psychiatrischen Ambulanz des LKH Innsbruck) gehandelt habe. Zur Klärung dieses Umstandes werden Sie nunmehr gebeten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ab Erhalt dieses Schreibens auf diesen Klinikbesuch Bezug nehmende ärztliche Unterlagen (wie zb Ambulanzbericht oder Arztbrief) vorzulegen. Weiters richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben an jenen Arzt, der zur Erstellung eines polizeiärztlichen Gutachtens im Anschluss an die Anhaltung des Beschwerdeführers herangezogen wurde. Dieses Schreiben lautet wie folgt:

- 4 - Sehr geehrter Herr Dr. Z! Beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt ein führerscheinrechtliches Verfahren, in welchem Herr X von der Landespolizeidirektion Tirol aufgefordert wurde, sich gemäß 24 Abs 4 FSG einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Landespolizeidirektion Tirol stützt ihre Bedenken unter anderem auf einen Vorfall vom xx.xx.xxxx, bei welchem Sie zur Erstellung eines polizeiamtsärztlichen Gutachtens herangezogen wurden. Herr X lenkte am xx.xx.xxxx um 00.25 Uhr einen PKW auf der H Straße bei Kilometer *** und wurde dabei von einer Polizeistreife angehalten. Herr X habe bei der Anhaltung erst verzögert reagiert. Ebenso sei er den Anweisungen des Polizisten auffallend verzögert nachgekommen. Er hätte lethargisch gewirkt. Der Alkotest habe jedoch 0,0 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben. Es habe sich der Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung ergeben. Es ist dann auch zu einer Fahrtüchtigkeitsbeurteilung durch einen Polizisten gekommen. In weiterer Folge untersuchten Sie Herrn X und stellten eine Fahruntauglichkeit wegen Beeinträchtigung durch Medikamente fest. Es ist auch zu einer Blutabnahme gekommen. Das Blut wurde von der GMI chemisch-toxikologisch untersucht. Dabei wurde der Medikamentenwirkstoff Metoprolol nachgewiesen, ebenso Coffein. Aus dem von Ihnen erstatteten Gutachten ergibt sich, dass Herr X auch nach einer Einnahme von Medikamenten befragt worden sei und er geantwortet habe, dass er sich **** einer ambulanten Alkoholentwöhnungsbehandlung unterzogen hätte. In der Beschwerde gegen den Aufforderungsbescheid führt Herr X nunmehr aus, dass er lediglich einmalig auf der Allgemeinen Psychiatrischen Ambulanz des LKH Innsbruck vorstellig geworden sei. Er hätte auch bei dieser Untersuchung (damit meinte er wohl bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung, also Ihnen gegenüber) geäußert, dass man daraus nicht auf eine Alkoholabhängigkeit oder Alkoholentwöhnung schließen könne. Sie werden nunmehr um Mitteilung gebeten, inwieweit Herr X Äußerungen im Zusammenhang mit einer Alkoholbehandlung an der Klinik Innsbruck gemacht hat. Weiters werden Sie gebeten, eine Beurteilung dahingehend abzugeben, inwieweit aufgrund der von Ihnen ab xx.xx.xxxx durchgeführten Untersuchung in Verbindung mit dem chemischtoxikologischen Gutachten Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind. Dr. Z, der die polizeiärztliche Untersuchung durchgeführt hat, führte in seinem Antwortschreiben vom xx.xx.xxxx Folgendes aus: Den im Untersuchungsprotokoll angegebenen Vermerk (ambulante Alkohol- Entwöhnungsbehandlung****) ändere ich auf ambulante ärztliche Behandlung auf Grund einer Alkohol-Problematik. Die Vorlage eines Arztbriefes mit Angabe der Diagnose und Therapie sollte darüber genauen Aufschluss geben. Durch die Medikamentennebenwirkung von Metoprolol kann die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt werden. Trittico (=Trazodon, ein

- 5 - Antidepressivum), im Untersuchungsprotokoll angegeben und in der Blutprobe am gerichtsmedizinischen Institut nicht untersucht, hätte einen geringen bis mäßigen Einfluss auf die Verkehrstüchtigkeit. Auf Grund der Untersuchung wurde die momentane Fahrfähigkeit beurteilt, die zum Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben war. Weitere Aussagen können mit einer zum Beispiel amtsärztlichen Beurteilung getroffen werden (neuerliche ärztliche Untersuchung, Vorlage ärztlicher Befunde). Das vorgenannte, an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben wurde am xx.xx.xxxx durch Hinterlegung zugestellt. Eine Rückübermittlung des Schriftstückes an das Verwaltungsgericht ist nicht erfolgt, was darauf schließen lässt, dass die Briefsendung auch behoben wurde. Ein Antwortschreiben ist nicht eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht richtete daher neuerlich ein Schreiben an den Beschwerdeführer. In diesem Schreiben vom xx.xx.xxxx wird auf den Schriftverkehr zwischen dem Verwaltungsgericht und Dr. Z Bezug genommen: Sehr geehrter Herr X! In Ergänzung zu dem an Sie ergangenen Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx wird Ihnen der Schriftverkehr zwischen dem Landesverwaltungsgericht Tirol und Dr.Z, welcher zur Polizeikontrolle am xx.xx.xxxx beigezogen wurde, übermittelt. Aus dem Antwortschreiben von Dr. Z geht hervor, dass Sie eine ambulante ärztliche Behandlung auf Grund einer Alkoholproblematik im Zusammenhang mit einem Klinikbesuch im Dezember xxxx erwähnt hätten. Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts werden Sie neuerlich gebeten, auf den Klinikbesuch vom Dezember xxxx Bezug nehmende ärztliche Unterlagen (wie zb Ambulanzbericht oder Arztbrief) vorzulegen. Dazu wird Ihnen eine Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Dieses Schreiben wurde am xx.xx.xxxx durch Hinterlegung zugestellt. Eine Rückübermittlung des hinterlegten Schreibens durch die Post erfolgte nicht. Es ist daher auch in Bezug auf diese Briefsendung davon auszugehen, dass sie (vom Beschwerdeführer) behoben wurde. II. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am xx.xx.xxxx um 00.25 Uhr einen PKW in Y im Bereich der H Straße und wurde auf Höhe des Hauses Nr.*** einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch die Polizei unterzogen. Bei dieser Anhaltung fiel den Polizisten auf, dass der Beschwerdeführer erst verspätet auf die Anhaltung, die ein Polizist mit reflektierender Warnweste und beleuchteten Anhaltestab durchgeführt hat, reagiert und eine Schnellbremsung eingeleitet hat. Im Zuge der Amtshandlung wirkte der Beschwerdeführer lethargisch. Den Aufforderungen der Polizisten folgte er nur auffallend verzögert. Ein Alkovortest ergab 0,0 mg/l. Aufgrund des stark verlangsamten, müde und schleppend wirkenden Verhaltens des Beschwerdeführers ergab sich der Verdacht auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung. Im Zuge der Amtshandlung wurde deshalb auch ein für die

- 6 - Landespolizeidirektion Tirol tätiger Arzt zur Erstellung eines polizeiamtsärztlichen Gutachtens beigezogen. Im Zuge dieser Untersuchung äußerte der Beschwerdeführer, dass er das Medikament Metoprolol zu sich genommen habe. Weiters gab er an, dass er im Dezember xxxx eine ambulante ärztliche Behandlung aufgrund einer Alkoholproblematik gehabt habe. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer (im Dezember xxxx) die psychiatrische Ambulanz der Universitätsklinik Innsbruck aufgesucht. Am xx.xx.xxxx um 01.05 Uhr erfolgte eine Blutabnahme. Der beigezogene Polizeiarzt beurteilte den Beschwerdeführer im Hinblick auf den Verdacht auf eine Beeinträchtigung durch Suchtgift oder Medikamente als nicht fahrfähig. Aus der Blutauswertung durch die Gerichtsärzte am Institut für gerichtliche Medizin Innsbruck ergab sich, dass die Blutprobe den Medikamentenwirkstoff Metoprolol enthalten habe und weiters Coffein nachgewiesen worden sei. Metoprolol wird bei Bluthochdruck und bei bestimmten Herzerkrankungen eingesetzt. Weitere zentral wirksame Medikamente oder Suchtmittel wurden nicht nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx die Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß 99 Abs 1b StVO entzogen. Vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß 99 Abs 1a StVO entzogen. III. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des verwaltungsbehördlichen Aktes in Verbindung mit dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Situation bei der Anhaltung gründet sich insbesondere auf die dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom xx.xx.xxxx. Die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer möglichen Alkoholerkrankung ergeben sich insbesondere aufgrund des Schreibens des damals beigezogenen Arztes Dr. Z. IV. Rechtsgrundlagen: 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idf BGBl Nr 52/2014 lautet wie folgt: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

- 7-14 FSG-Gesundheitsverordnung bezieht sich auf Alkohol, Sucht und Arzneimittel und lautet wie folgt: (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. (2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. (3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. (4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. (5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. V. Rechtliche Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Angaben des Beschwerdeführers, die dieser im Zuge der polizeiärztlichen Untersuchung gegenüber dem untersuchenden Arzt machte, begründen durchaus Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung. Der Beschwerdeführer führte zwar in seiner Beschwerde aus, dass er lediglich einmalig die allgemeine psychiatrische Ambulanz des Landeskrankenhauses Innsbruck aufgesucht habe und dies auch bei der polizeiärztlichen Untersuchung angegeben habe und es unzulässig sei, daraus den Schluss zu ziehen, dass er alkoholabhängig sei bzw sich einer Alkoholentwöhnung unterziehen müsse.

- 8 - Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist allerdings davon auszugehen, dass diese Untersuchung aufgrund einer Alkoholproblematik erfolgte. In 14 FSG-GV findet sich ein strenges Regelungsregime in Bezug auf die gesundheitliche Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) von Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig sind bzw waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben Nach 14 Abs 1 FSG-GV darf etwa alkoholabhängigen Personen die Lenkberechtigung gar nicht belassen werden. Gemäß 14 Abs 5 FSG-GV bedarf es bei Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuft Missbrauch begangen haben einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sowie der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen bei der Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1. Die im Zuge der Amtshandlung am xx.xx.xxxx gegenüber dem Polizeiarzt gemachten Angaben in Verbindung mit den erwähnten, in der Vergangenheit liegenden entziehungsrelevanten Alkodelikte sprechen dafür, dass zumindest ein in der Vergangenheit gelegener Alkoholmissbrauch vorliegt, welcher die in 14 Abs 5 FSG-GV vorgesehenen Einschränkungen der Lenkberechtigung nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Tirol zweimal mit diesem Verdacht konfrontiert. Er nahm jedoch die ihm eingeräumten Möglichkeiten, diesbezügliche Bedenken auszuräumen, nicht wahr, sodass die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach 24 Abs 4 FSG rechtmäßig ist. Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter)