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Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-525/R3-2014 LVwG-1-526/R3-2014 Bregenz, am 07.11.2014 Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des H G, M, vertreten durch RA Dr. M W, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.06.2014, Zl X-9-2013/19523, zu Recht erkannt: Gemäß 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden: - zu den Spruchpunkten 1. 3.: jeweils 100 Euro (eine Stunde) - zu Spruchpunkt 4.: 50 Euro (eine Stunde) Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt zu lauten hat: H G ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G Warenhandels GmbH dafür verantwortlich, dass am 05.03.2013 um 11.08 Uhr im Verkaufsgeschäft der Firma G Warenhandels GmbH, M, I H, drei Packungen Kunststoffzylinder, jeweils gefüllt mit Kunststofffläschchen in Obstform, mit der Probennummer 8000KLI0017/13 (jeweils mit der Bezeichnung S & C ) durch Anbieten in Verkehr gebracht wurden, obwohl die drei Packungen, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt waren, 1) wie folgt nicht der Spielzeugverordnung entsprochen: Es fehlte bei den Kunststofffläschchen in Obstform, die (nicht ausschließlich) dazu gestaltet waren, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugverordnung, obwohl solches Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn es eine solche CE-Kennzeichnung trägt; 2) wie folgt nicht der Spielzeugverordnung entsprochen haben: Die vorliegende Probe enthält kleine Teile und ist daher nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet. Solches Spielzeug muss nach EN 71 Teil 1 Z 7.2 und Anlage 5 Teil B Z 1 der

Spielzeugverordnung einen Hinweis tragen, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet ist, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die besonderen Gefahren, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. Bei der vorliegenden Probe fehlte der Hinweis auf die Gefahr, die die Alterseinschränkung begründet; 3) wie folgt nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprochen haben: Die angeführte Sachbezeichnung Traubenzucker ist mangelhaft, da das Produkt nur 16,1% Traubenzucker enthielt und 4) wie folgt nicht der Fertigpackungsverordnung entsprochen haben: Das auf der Fertigpackung nach 10 Abs 1 Fertigpackungsverordnung angebrachte e-zeichen wies eine Schrifthöhe von 2 mm auf, obwohl dieses Zeichen mindestens 3 mm hoch sein muss. Gleichzeitig hat die Übertretungsnorm hinsichtlich Spruchpunkt 2. 90 Abs 3 Z 2 ivm 19 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz ivm 3 Abs 1 Z 3, 13 Abs 2 und 3 und Anlage 5 Teil B Z 1 der Spielzeugverordnung zu lauten; bei der Übertretungsnorm hinsichtlich Spruchpunkt 3. hat es anstatt 4 Abs 1 Zif 1 LMKV nunmehr wie folgt zu lauten: 4 Abs 1 Zif 1 lit a LMKV Weiters werden die gemäß 71 Abs 3 LMSVG vom Beschwerdeführer zu tragenden Untersuchungskosten von 421,86 Euro auf 255,96 Euro herabgesetzt. Der gemäß 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ivm 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 35 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: 1.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß 9 VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, I H, zu verantworten, dass beim Produkt "S & C", welches als durchsichtig etikettierter Kunststoffzylinder mit Kunststofffläschchen in Obstform verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgende Kennzeichnung fehlte: Es fehlte die CE-Kennzeichnung, obwohl Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn es eine CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung trägt.

2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß 9 VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, I H, zu verantworten, dass beim Produkt "S & C", welches als durchsichtig etikettierter Kunststoffzylinder mit Kunststofffläschchen in Obstform verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgende Warnhinweise nicht ordnungsgemäß waren bzw fehlten: Der Kreis und Strich des Symboles des altersbezogenen Warnhinweises weist die Farbe schwarz auf und es fehlt ein Hinweis auf die besonderen Gefahren des Spielzeuges, die die Alterseinschränkung begründet, obwohl der Kreis und Strich des Symboles des altersbezogenen Warnhinweises rot sein müssen (EN 71-1) und Warnhinweise durch einen kurzen Hinweis auf die besonderen Gefahren ergänzt werden müssen, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es mit diesen - in Anlage 5 der Spielzeugverordnung angeführten - Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist. 3. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß 9 VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, I H, zu verantworten, dass beim Produkt "S & C", welches als durchsichtig etikettierter Kunststoffzylinder mit Kunststofffläschchen in Obstform verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, folgendes Kennzeichnungselement mangelhaft war: Die angeführte Sachbezeichnung ist mangelhaft, da als Sachbezeichnung "Traubenzucker" angeführt wird, obwohl diese Angabe "Traubenzucker" als Sachbezeichnung nicht hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Gemäß der Zuckerverordnung besteht Dextrose oder Traubenzucker aus mindestens 99,5% Dextrose in der Trockenmasse. Gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch enthalten "Traubenzucker-Zuckerwaren" als unmittelbar zugesetzte Zuckerart nur Traubenzucker und nicht mehr als technisch notwendige Mengen anderer Zuckerarten. Der Gehalt an Traubenzucker beträgt mindestens 40 % des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses. Die vorliegende Probe des oben angeführten Produkten enthält 77,8 % Saccharose und nur 16,1 % Glucose (=Traubenzucker =Dextrose). 4. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß 9 VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G Warenhandels GmbH in M, I H, folgende Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu verantworten: Beim Produkt "S & C", welches als durchsichtig etikettierter Kunststoffzylinder mit Kunststofffläschchen in Obstform verpackt durch Anbieten im Verkaufsgeschäft im Selbstbedienungsregal in Verkehr gebracht wurde, Probenmenge: 3 Packungen, hatte das Zeichen "e" eine Schrifthöhe von 2 mm, obwohl wenn dieses Zeichen nach 10 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung auf der Fertigpackung angebracht wird, dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein muss. Tatzeit: Tatort: 05.03.2013, gegen 11:00 Uhr M, Verkaufsgeschäft Firma G Warenhandels GmbH, I H Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. 90 Abs. 3 Zif. 2 i.v.m. 19 LMSVG i.v.m. 3 Abs. 1 Zif. 4 Spielzeugverordnung 2. 90 Abs. 3 Zif. 2 i.v.m. 19 i.v.m. 3 Abs. 1 Zif. 3, 13 Abs. 2 LMSVG

3. 90 Abs. 3 Zif. 2 i.v.m. 6 Abs. 1 LMSVG i.v.m. 4 Abs. 1 Zif. 1 LMKV 4. 63 Abs. 1 i.v.m 27, 28 MEG i.v.m. 11 Abs. 3 FPVO Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese Gemäß uneinbringlich Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 500,00 10 Stunden 90 Abs. 3 Zif. 2 LMSVG 2 500,00 10 Stunden 90 Abs. 3 Zif. 2 LMSVG 3 500,00 10 Stunden 90 Abs. 3 Zif. 2 LMSVG 4 300,00 9 Stunden 63 Abs. 1 MEG Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 334,96 Untersuchungskosten gemäß 71 Abs 3 LMSVG AGES Linz, 13016778 (8000KLI0017/13) 180,00 Strafverfahrenskosten gemäß 64 Abs.1+2 VStG 86,90 Untersuchungskosten gemäß 71 Abs 3 LMSVG Autragsnr 14006911, 07.02.2014 Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.401,86 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es habe ihm gegenüber bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist jeweils an einer ausreichend bestimmten Anlastung gefehlt, weil ihm zugleich das Fehlen bestimmter Kennzeichnungselemente und deren (vermeintlich) nicht gesetzeskonforme Ausgestaltung vorgeworden worden sei, also Tatbestandsmerkmale, die sich wechselseitig ausschließen würden. Ein derart widersprüchlicher Vorhalt habe keine taugliche Verfolgungshandlung zu begründen vermocht. Die das Traubenzuckergemisch enthaltenden Kunststofffläschchen in Obstform hätten allein eine Verpackungsfunktion aufgewiesen; schon deren qualitative Beschaffenheit stehe einer Verwendung als Spielzeug entgegen. Traubenzucker sei eine Bezeichnung, aber keine Beschreibung. Dazu, ob die Bezeichnung Traubenzucker (auch) für Traubenzuckergemische mit einem Dextrosegehalt von 16,1% handelsüblich sei, habe die Behörde keine Feststellungen getroffen. Die Genauigkeit einer Bezeichnung sei in der LMKV aber nicht geregelt, weil sich das von der Behörde herangezogene Genauigkeitserfordernis in 4 Abs 1 Z 1 lit a LMKV grammatikalisch-logisch nur auf die Variante Beschreibung beziehe. Eine allenfalls fehlerhafte Bezeichnung sei daher nur nach 5 Abs 2 Z 1 LMSVG zu beurteilen; diesbezüglich sei ihm jedoch kein Verstoß vorgehalten worden. Spruchpunkt 4. lasse nicht mit hinreichender Genauigkeit erkennen, ob (nur) eine zu

geringe Schriftgröße des Zeichens oder (auch) ein Verstoß gegen die Sichtbereich-Regelung Gegenstand der Bestrafung sein solle und entspreche daher Spruchpunkt 4. ebenfalls nicht dem Bestimmtheitserfordernis des 44a VStG. 3.1. Gemäß 71 Abs 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Nach 90 Abs 3 Z 2 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer aufgrund der 6, 7 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs 2, oder 57 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Gemäß 4 Abs 1 Z 1 lit a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sind verpackte Waren, sofern die 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, wie folgt zu kennzeichnen: die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Sachbezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Gemäß 1 Abs 1 der Spielzeugverordnung 2011 sind Gegenstand dieser Verordnung Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß 3 Z 7 lit e LMSVG). Gemäß 3 Abs 1 Z 3 der Spielzeugverordnung 2011 darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist. Gemäß 3 Abs 1 Z 4 der Spielzeugverordnung 2011 darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung trägt. Gemäß 13 Abs 2 Spielzeugverordnung 2011 sind für die in Anlage 5 Teil B angeführten Spielzeugkategorien die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anlage 5 Teil B Z 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet.

Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anlage 5 Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen. Gemäß 13 Abs 3 Spielzeugverordnung 2011 hat der Hersteller die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich, in deutscher Sprache und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen. Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort Achtung. Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anlage 5, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf. Gemäß Anlage 5 Teil B Z 1 der Spielzeugverordnung 2011 muss Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet oder Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung: Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann. Gemäß 63 Abs 1 des Maß- und Eichgesetzes werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 10.900 Euro bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

Gemäß 10 Abs 1 der Fertigpackungsverordnung darf der Hersteller das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. Gemäß 11 Abs 3 Fertigpackungsverordnung muss dann, wenn das Zeichen nach 10 Abs 1 auf der Fertigpackung angebracht wird, dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch seien. 3.2. Zu Spruchpunkt 1.: Zunächst ist auf folgende bildliche Darstellung des gegenständlichen Produktes hinzuweisen: Das Landesverwaltungsgericht stützt sich auf das Gutachten der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) vom 01.03.2013 und 07.02.2014. In diesem Gutachten

wurde festgehalten, dass die beanstandete Probe offensichtlich ein Produkt sei, das auch dazu bestimmt oder gestaltet sei, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Die Verwendung der Früchte als Spielzeug falle dabei nicht unter jede nur erdenkliche, auch völlig untergeordnete Verwendungsmöglichkeit. Es sei hingegen der durchaus vorauszusehende Gebrauch entsprechend dem Verhalten der Kinder. Dieses Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist nachvollziehbar, dass derartige Kunststofffläschchen aufgrund deren Größe (ca 5 cm), Form, Farbe und Möglichkeit der Wiederbefüllung (zb mit Wasser oder Sand) bzw -Verschließbarkeit von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet werden. Aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Probe steht auch fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die gegenständlichen Behälter würden bei der kinderüblich robusten Beanspruchung beim Spielen sofort brüchig und damit untauglich werden, unzutreffend ist. 3.3. Zu Spruchpunkt 2.: Das Landesverwaltungsgericht stützt sich auf das Gutachten der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) vom 01.03.2013 bzw 07.02.2014. In diesem Gutachten wurde festgehalten, dass die vorliegende Probe kleine Teile im Sinne der Europäischen Norm EN 71, Teil 1, Z 8.2 enthalte und daher nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet sei. Solches Spielzeug müsse mit dem gut lesbaren und geeigneten Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet sei, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die Gefahren, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen, versehen werden. Der Hinweis auf die Gefahr, die die Alterseinschränkung begründe, sei bei der vorliegenden Probe jedoch nicht vorhanden. 3.4. Zu Spruchpunkt 3.: Existieren keine EG-Bestimmungen, die einer bestimmten Sachbezeichnung Verbindlichkeit beilegen, tritt an deren Stelle entweder die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware. Bei Bedarf ist eine Verwendungsbeschreibung hinzuzufügen. Handelsübliche Bezeichnungen sind im Vermarktungsgebiet täuschungsfreie Sachbezeichnungen, die dem Verbraucher hinreichenden Aufschluss über die Gattung und die Art des Lebensmittels geben. Im Österreichischen Lebensmittelbuch (ÖLMB) kodifizierte Sachbezeichnungen sind jedenfalls handelsübliche Bezeichnungen isd LMKV. Sie schließen die Verwendung anderer tauglicher Sachbezeichnungen, die das ÖLMB nicht kennt, nicht aus. Wenn handelsübliche Bezeichnungen auch häufig im Kodex genannt sind, bildet die Kodifizierung keineswegs die Voraussetzung für eine Einstufung als handelsübliche Bezeichnung (vgl Blass ua, LMR³ 4 LMKV Rz 6f).

Die AGES hat in ihren Gutachten vom 01.03.2013, 07.02.2014 und 01.10.2014 dargetan, dass die vorliegende Probe die Angabe Traubenzucker aufweise. Gemäß der Zuckerverordnung bestehe Dextrose oder Traubenzucker aus mindestens 99,5 % Dextrose in der Trockenmasse. Gemäß ÖLMB Kodexkapitel B 16 Zuckerwaren würden Traubenzucker-Zuckerwaren als unmittelbar zugesetzte Zuckerart nur Traubenzucker und nicht mehr als technisch notwendige Mengen anderer Zuckerarten enthalten. Der Gehalt an Traubenzucker betrage mindestens 40 % des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses. Die vorliegende Probe enthalte 77,8 % Saccharose und nur 16,1 % Glucose (= Traubenzucker = Dextrose). Die Angabe Traubenzucker als Sachbezeichnung entspreche daher nicht den geltenden Rechtsvorschriften und sei nicht hinreichend genau, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Dass es sich bei dem Produkt nicht um reinen Traubenzucker handle, müsse daher schon aus der Beschreibung der Ware (= Sachbezeichnung) erkennbar sein, und nicht erst durch Lesen der Zutatenliste. Das Verwaltungsgericht folgt diesem schlüssigen Gutachten und gelangt zur Auffassung, die vorliegende Sachbezeichnung Traubenzucker mangelhaft war. 3.5. Zu Spruchpunkt 4.: Aufgrund des Gutachtens der AGES und der vorliegenden Probe ergibt sich zweifelsfrei, dass das im vorliegenden Fall nach der Fertigverpackungsverordnung vorgeschriebene e-zeichen nur 2 mm und nicht die Mindestgröße von 3 mm aufgewiesen hat. 4.1. Gemäß 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ivm 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Normen dienen ua der Information der Konsumenten und der Sicherheit von kleinen Kindern. Diesen Schutzzwecken wurde nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Milderungsgründe liegen keine vor. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt.

Die Strafen waren herabzusetzen, weil diese im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten als ausreichend erscheinen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt in der gegenständlichen Rechtssache keine Verfolgungsverjährung vor. Es ergibt sich nämlich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung zweifelsfrei, welche Übertretungen dem Beschwerdeführer angelastet werden sollten. Zwar wird in den betreffenden Tatvorwürfen darauf hingewiesen, dass der Warnhinweis bzw die Kennzeichnungselemente gefehlt hätten; aus den weiteren erläuternden Beschreibungen ist aber klar erkennbar, inwiefern die diesbezüglichen Elemente gefehlt haben. Das Landesverwaltungsgericht vermag daher in diesen Tatvorwürfen keinen Widerspruch zu erblicken. Abgesehen davon ist innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein ergänzendes Gutachten der AGES (vom 07.02.2014) eingeholt worden, wodurch (ebenfalls) eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde. 5. Die von der Erstbehörde vorgeschriebenen Kosten waren einzuschränken, da die Bestimmung der Entflammbarkeit von Spielzeug, die allgemeine organoleptische Prüfung von Lebensmitteln und die organoleptische Prüfung von Spielzeug und Babyartikeln im vorliegenden Fall zu keiner Beanstandung geführt haben. Weiters können die Kosten der ergänzenden Stellungnahme der AGES nicht vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 81/10/0031). 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.