Pferdeeinstellungsvertrag Nr.

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Transkript:

Pferdeeinstellungsvertrag Nr. Zwischen dem und Herrn/Frau Reitsportverein im Sportclub 1936 e.v. Neuss-Grimlinghausen Nixhütter Weg 105, 41466 Neuss Tel. 02131-464500 Fax:02131-36 93 384 e-mail: rsv-neuss.de@t-online.de internet: rsv-neuss.de Tel: e-mail (im folgenden Einstaller genannt) 1 Vertragsgegenstand (1) Für die Einstellung von...pferd/en wird/werden in den Stallgebäuden des Vereins.Box/en wie folgt vermietet: Name des Pferdes... Box-Nr...Einstreu... Name des Pferdes... Box-Nr...Einstreu... Name des Pferdes... Box-Nr...Einstreu... (2) Der Verein ist berechtigt, die Pferde bei Bedarf umzustellen. Eine Umstellung der Pferde ohne Zustimmung des Vereins ist nicht erlaubt. (3) Die Benutzung der Reitanlage ist dem Einstaller laut Betriebs- und Reitordnung, die Bestandteil dieses Vertragess ist, gestattet. (4) Im einzelnen umfasst die Einstallung folgende Leistungen: a) Vermietung gem. Abs. 1 b) Benutzung der Reitanlage gem. Abs. 3 c) Fütterung (3 x täglich Hafer und/oder Müsli, 2 x täglich Heu) d) Pflege (Ausmisten, Einstreu) e) Spänebox 2 Ballen pro Woche

(5). Leistungen gegen Aufpreis: a) Spänebox ab dem 3. Ballen pro Woche Aufpreis 10,00 b) Haferfreies Stehfutter (ausschliesslich im Krankheitsfall) 50,00 pro Pferd je Monat c) Weidenutzung gemäss Weideplan 100,00 pro Pferd und Saison (6) Stallhalfter und Anbindestrick sind vom Einstaller zu stellen. 2 Vertragszeitraum/Kündigung (1) Der Vertrag beginnt am...und endet am.../läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Frist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Einstaller mit der jeweils geschuldeten Vergütung, ganz oder teilweise, einen Monat im Rückstand ist, b) der Einstaller die Betriebs- oder Reitordnung schwerwiegend, auch ohne Abmahnung, verletzt. Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einstaller mit dem Reiten und der Pflege des/der Pferde/s oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat. 3 Pensionspreis Die Pferdeeinstallung am Nixhof ist grundsätzlich an eine Mitgliedschaft im RSV Neuss- Grimlinghausen e.v. gebunden. (1) Der Pensionspreis für die normale Box beträgt Innenseite 24er Stall 330,-- (0) Fensterseite 24er Stall 340,-- (0) grosse Aussenbox (Box 1-9) 350,-- (0) grosse Aussenbox Hof 350,-- (0) grosse Box 2er, 3er, 4er Stall 350,-- (0) Ponybox 315,-- (0) (2) Der Pensionspreis ist im voraus zum 1. des laufenden Monats auf folgendes Konto: Sparkasse Neuss, Konto-Nr. 180414, BLZ 30550000 oder bar zu entrichten. (3) Eine verspätete Zahlung des Pensionspreises berechtigt den Verein, eine Mahngebühr von 3,-- für jede Mahnung und Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu erheben. 4 Weidenutzung Die Weidesaison läuft gewöhnlich von Mai bis Oktober eines jeden Jahres. Der Verein kann witterungsbedingt nach eigenem Ermessen den Beginn und das Ende der Weidesaison festlegen. Das Betreten der Weide erfolgt auf eigene Gefahr. (1) Der Einstaller nutzt ausschliesslich die ihm nach Zahlung der Weidenutzungspacht in Höhe von 100,-- zugewiesene Weide. (2) DieWeide ist zu ausserordentlichen Vereinszwecken zur Verfügung zu stellen. (3) Die Weidetore sind nach jeder Nutzung so zu verschliessen, dass sie weder von Pferden, noch von Unbefugten geöffnet werden können.

(4) Beschädigungen der Weideumzäunung sind unverzüglich dem Verein zu melden. Für Schäden haftet der Pferdeeinstaller. Sofern ein Zaun beschädigt ist und das schädigende Pferd nicht bekannt ist, haften die Eigentümer aller auf dieser Weide befindlichen Pferde nach Kopfteilen. Grenzt der beschädigte Zaun an eine andere Weide, auf der sich ebenfalls Pferde befinden und lässt sich das schadenverursachende Pferd nicht feststellen, so haften die Eigentümer aller Pferde auf den beiden angrenzenden Weiden nach Kopfteilen. (5) Der Einstaller verpflichtet sich ausdrücklich, die Weide pfleglich zu behandeln, d.h. sein/e Pferd/e bei aufgeweichtem Boden nicht auf die Weide zu stellen. Bei Zuwiderhandlung geht die neue Einsaat zu Lasten des Einstallers. Lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Nutzern die Weide so beschädigt hat, dass eine neue Einsaat erforderlich ist, haften alle Nutzer in der jeweiligen Weidesaison nach Kopfteilen. 5 Aufrechnungsverbot und Rückhalterecht (1) Die Aufrechnung des Einstallers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, das die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt wird oder vom Verein nicht bestritten wird. (2) Der Verein hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einstaller ein Zurückhaltungsrecht an dem/den Pfer/en des Einstallers. 6 Verwertungsbefugnis (1) Der Verein ist berechtigt, sich aus dem/n zurückbehaltenen Pferd/en zu befriedigen, falls der Einstaller seiner Zahlungsverpflichtung aus dem vorliegenden Pferdeeinstellungsvertrag nicht nachkommt. (2) Sollte der Einstaller mit seiner gesamten Pachtzahlung zwei Monate in Zahlungsverzug sein und auf schriftliche Aufforderung innerhalb einer Nachfrist vom 14 Tagen nicht den gesamten Rückstand ausgleichen, ist der Verein berechtigt, das/die Pferd/e nach seinem Ermessen freihändig zu veräussern. Der Veräusserungserlös wird mit den aufgelaufenen Kosten verrechnet, einen eventuellen Überschuss erhält der Einstaller. 7 Sorgfaltspflicht des Vereins (1) Der Verein verpflichtet sich, das/die eingestallten Pferd/e mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einstaller zu melden. (2) Der Einstaller hat die Box/en, die Weiden und die Einzäunung besichtigt und als ordnungsgemäss akzeptiert. Sollten aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung Änderungen erforderlich werden, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Minderung der in diesem Vertrag vereinbarten Entgelte. 8 Auskunftspflicht des Einstallers, Haftpflichtversicherung Der Einstaller ist verpflichtet, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem/den Pferd/en zu erteilen. Er versichert, dass das/die Pferd/e nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist/sind und/oder aus einem verseuchten Stall stammt. Er hat dem Verein hierfür ein tierärztliches Attest vorzulegen.

9 Hufbeschlag und Tierarzt (1) Die Kosten des Hufbeschlags trägt der Einstaller. Der Verein ist berechtigt, nach eigenem Ermessen bei Bedarf für Rechnung des Einstallers folgenden Beschlagsschmied zu beauftragen:...... (Telefon) e-mail-adresse (2) Der Verein kann im Namen des Einstallers folgenden Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist.... (Telefon) e-mail-adresse Falls nicht erreichbar, wird die Tierarztpraxis Kaldenhoff van r'riet aus Köln-Langel, Cohnenhofstr. 6, Tel. 0221-9704400, bestellt. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstallers einzuholen. (3) Der Einstaller ist ausdrücklich verpflichtet, sein/e Pferd/e gegen Influenza und Herpes impfen zu lassen. (4) Eine 4malige Wurmkur ist für alle Pferde obligatorisch. Die Kosten der jeweils anzuwendenden Wurmkur sind vor Verabreichung zu zahlen. 10 Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte (1) Der Einstaller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vereins bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen. (2) Jede Veränderung hinsichtlich des/der eingestallten Pferde ist dem Verein unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einstaller nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben. 11 Schäden durch das eingestallte Tier, Tierhaftpflichtversicherung (1) Der Einstaller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und den Reitbahnen, sowie an Hindernissen und der Weideumzäunung durch ihnb zw. sein/e Pferd/e oder einem mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht werden. Er hat diese Schäden unverzüglich dem Verein zu melden. (2) Für das/die eingestallte/n Pferd/e muss der Einstaller dem Verein den Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung nachweisen. 12 Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherung des Vereins (1) Der Verein haftet nicht für Schäden am/an den eingestallten Pferd/en oder sonstigen Sachen des Einstallers, soweit er nicht gegen diese Schäden versichert ist und diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten des Vereins oder eines Gehilfen beruhen. (2) Der Einstaller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden Versicherung unterrichtet ist und er nur hieraus und in den Fällen des Absatz 1 Ansprüche gegen den Verein geltend machen kann.

13 Änderungen, Nebenabreden (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Erklärungen und Nebenabreden bestehen nicht. Solche sind unwirksam. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 14 Gerichtsstand Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuss. Neuss, den Für den Verein Für den Einstaller......