PKF FASSELT SCHLAGE PKF FASSELT SCHLAGE Energiespeicher im Strom- und Energiesteuerrecht Duisburg, 22. November 2017
Inhaltsverzeichnis Stationäre Batteriespeicher Gasspeicher im Energiesteuerrecht Fazit PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 2
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Stationäre Batteriespeicher (s. BMF-Erlass v. 31.7.2014, III B6 V 4220/14/10001) (1) Ein wieder aufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort* verbleibt, *Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt. dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 4
Stationäre Batteriespeicher (s. BMF-Erlass v. 31.7.2014, IIIB6 V 4220/14/10001) (2) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 5
Ausgangslage - Batteriespeicher Öffentliches Netz Windkraftanlagen (2) (1) Speicher Private Versorgungsleitung PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 6
Stationäre Batteriespeicher (s. BMF-Erlass v. 31.7.2014, IIIB6 V 4220/14/10001) (3) Grundsatz: Aufladen des Batteriespeichers durch Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz: Steuerentstehung gem. 5 Abs. 1 S. 1 StromStG. Keine Entlastung bei Wiedereinspeisung. (Nochmalige) Steuerentstehung durch Entnahme. Beachte: Batteriespeicher können als Teil des Versorgungsnetzes gelten ( 5 Abs. 4 StromStG). Ziel: Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag an das Hauptzollamt unter den auf Folie 4 genannten Kriterien. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 7
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Gasspeicher im Energiesteuerrecht (1) Grundsatz: Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, sodass ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt ( 38 Abs. 1 S. 2 EnerigeStG). Steuerschuldner ist derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt ( 38 Abs. 2 Nr. 2 EnerigeStG). Rechtsfolgen sind identisch, sofern der Speicher an das Versorgungsnetz angeschlossen ist: Aufladen des Speichers durch Entnahme von Gas aus dem Versorgungsnetz: Steuerentstehung gem. 38 Abs. 1 S. 2 EnergieStG. Keine Entlastung bei Wiedereinspeisung. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 9
Gasspeicher im Energiesteuerrecht (2) Zollamtliche Erlaubnisse sind zu beachten: z. B. Verwender oder Verteiler von Erdgas. Anwendung des EMCS-Verfahrens bei nicht leitungsgebundenem Versand möglich Versand von Steuerlager zu Steuerlager (ohne dass eine Energiesteuer entsteht). PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 10
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Fazit Mit Vorausblick sind Batterie- bzw. Erdgasspeicher im Verbrauchssteuerrecht unproblematisch umsetzbar. Offen, wie ein Batteriespeicher, als an einem Ort verbleibend, dem Hauptzollamt nachgewiesen werden kann (z. B. Seriennummer?) und wie präzise müssen die Koordinaten gegenüber dem Hauptzollamt benannt werden? PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 12
Kontakt StB Lukas Bien Telefon: + 49 203 30001-239 Telefax: + 49 203 30001 8-239 lukas.bien@pkf-fasselt.de PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft. Rechtsanwälte Schifferstraße 210 47059 Duisburg Telefon: +49 203 30001-101 Telefax: +49 203 30001 8-101 www.pkf-fasselt.de PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 13
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