Umsetzung der GoB bei Taxiunternehmen elektronische Einzelaufzeichnung

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Transkript:

Informationsveranstaltung der IHK Hanau-Gelnhausen- Schlüchtern Umsetzung der GoB bei Taxiunternehmen elektronische Einzelaufzeichnung

Themen 1. Begriffsdefinitionen und Rechtliche Grundlagen 2. Was ist aufzuzeichnen? 3. Wie ist aufzuzeichnen: unternehmerische Freiheit - klassisch (Papier) oder modern (elektronisch)? 4. Umsetzung der GoB in die elektronische Welt: (unternehmerisches Interesse Anforderungen der GoBD?) Spannungsverhältnis oder Interessengleichklang? 5. Gegenwart und Zukunft - Wie geht es ab 2017 weiter?

1. Begriffsdefinitionen und Rechtliche Grundlagen GoB: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unbestimmter Rechtsbegriff (durch Rechtsnormen und Rechtsprechung geprägt) von der Rechtsprechung und Verwaltung jeweils im Einzelnen auszulegen und anzuwenden 238 ff HGB sowie 145 bis 147 AO GoBS: Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 07.11.1995, BStBl I 1995, 738 GoBS) GDPdU: Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (BMF-Schreiben vom 16.07.2001, BStBl. I 2001, 415 - GDPdU) Werden ersetzt durch die GoBD v.14.11.14 ab 01.01.2015

1. Begriffsdefinitionen und Rechtliche Grundlagen Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit ( 145 Abs. 1 AO, 238 Abs. 1 S. 2 HGB), Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Buchung: Vollständigkeit ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB), Richtigkeit ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB), Zeitgerechtheit ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB), Ordnung ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB), Unveränderbarkeit ( 146 Abs. 4 AO, 239 Abs. 3 HGB). Diese Grundsätze müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweisbar erhalten bleiben. Die vorgenannten Ordnungsvorschriften gelten nicht nur für Buchführungspflichtige sondern auch für die steuerlichen Aufzeichnungen der Einnahme Überschussermittler ( 145 Abs. 2 AO, Rz 25 GoBD)

1. Begriffsdefinitionen und Rechtliche Grundlagen Weitere Rechtsvorschriften 22 UStG, 14 Abs. 4 UStG (BMF 09.01.1996, BStBl. I 1996, 34 Kassenrichtlinie BMF 26.11.2010, BStBl. I 2010, 1342 neue Kassenrichtlinie ( 31.12.) BFH, Urteil vom 26.02.2004 XI R 25/02 (Einzelaufzeichnungen, Grundaufzeichnungen in der Taxibranche) BFH, Urteil vom 16.12.2014 X R 42/13 (Keine Befreiung von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung der GV gem. 238 HGB, 22 UStG für den typischen Einzelhandel, bei Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme)

Themen 1. Begriffsdefinitionen und Rechtliche Grundlagen 2. Was ist aufzuzeichnen? 3. Wie ist aufzuzeichnen: unternehmerische Freiheit - klassisch (Papier) oder modern (elektronisch)? 4. Umsetzung der GoB in die elektronische Welt: (unternehmerisches Interesse Anforderungen der GoBD?) Spannungsverhältnis oder Interessengleichklang? 5. Gegenwart und Zukunft - Wie geht es ab 2017 weiter?

2. Was ist aufzuzeichnen? Allgemein Einzelaufzeichnungspflicht eines jeden Geschäftsvorfalls! ( 238 Abs.1 HGB, 22 UStG) mit den zur Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben Keine Befreiung hiervon, da zumutbar!!! BFH, Urteil vom 26.02.2004 XI R 25/02 BFH, Urteil vom 16.12.2014 X R 42/13

2. Was ist aufzuzeichnen? Angaben eines Schichtzettels

2. Was ist aufzuzeichnen? Besonderheit 49 (4) PersBefG: Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. ggf. zusätzliche oder abweichende Aufzeichnungspflichten durch regionale Taxiordnungen eingesetzte Arbeitnehmer: Lohnkonto (LStDV), Mindestlohn Richtlinie 2004/22/EG; Anhang MI-007 bzw. EU-Richtlinie 2014/32/EG Anhang IX, MI-007 über Messgeräte ( Mess- und Eichverordnung MessEV 17.12.2014) Welche Details des Geschäftsvorfalls?? Übereinstimmung mit Steuerrecht? Außerdem nur für einen Teilbereich der Geschäftsvorfälle (Fahrten im Pflichtgebiet)!?

2. Was ist aufzuzeichnen? Fazit / Faustregel: Alle Informationen die eine Nachvollziehbarkeit/Nachprüfbarkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle ermöglichen (z.b.: Art der Fahrt, Entgelt, Steuersatz, Fahrer, Taxi-Nr., Strecke, KM, etc.). Hierzu gehört auch die Nachvollziehbare Abgrenzung von Geschäftsvorfällen zu Privat- und Leerfahrten etc. (siehe auch BMF-Schreiben/Schichtzettelangaben)

2. Was ist aufzuzeichnen? BMF 26.10.2010: elektronische Einzelaufzeichnung z. B. : Name und Vorname des Fahrers Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende) Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter Anzahl der Touren lt. Taxameter Summe der Einnahmen lt. Taxameter Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und -ende) Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters Zahlungsart (z. B. bar, EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte) Summe der Gesamteinnahmen Frage: Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer händische Aufzeichnung oder lieber alles elektronisch? Angaben von sonstigen Abzügen (z. B. Verrechnungsfahrten) Summe der verbleibenden Resteinnahmen Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge Kennzeichen der Taxe

Themen 1. Begriffsdefinitionen und Rechtliche Grundlagen 2. Was ist aufzuzeichnen? 3. Wie ist aufzuzeichnen : unternehmerische Freiheit - klassisch (Papier) oder modern (elektronisch)? 4. Umsetzung der GoB in die elektronische Welt: (unternehmerisches Interesse Anforderungen der GoBD?) Spannungsverhältnis oder Interessengleichklang? 5. Gegenwart und Zukunft - Wie geht es weiter?

3. Wie ist aufzuzeichnen: das Wahlrecht mit Konsequenzen 146 Abs. 5 AO Gibt den Unternehmern das Wahlrecht oder Aber: unter Beachtung der GoB/GoBD!!!

3. Wie ist aufzuzeichnen: das Wahlrecht mit Konsequenzen Teilweise elektronische Aufzeichnung: Taxi: Taxameter ( 28 BOKraft + kommunale Taxiordnung) Besonderheiten des Eichrechts / Bauartzulassung/ EU-Richtlinie 2004/22; Anhang MI-007 bzw. EU-Richtlinie 2014/32 / Anhang IX, MI-007 Mietwagen: Wegstreckenzähler ( 40 BOKraft + kommunale Taxiordnung) Teilweise Papier: Schichtzettel, Rechnungsdoppel! Frage: Erleichterung durch ein einheitliches Aufzeichnungsmedium?

Themen 1. Begriffsdefinitionen und Rechtliche Grundlagen 2. Was ist aufzuzeichnen? 3. Wie ist aufzuzeichnen: unternehmerische Freiheit - klassisch (Papier) oder modern (elektronisch)? 4. Umsetzung der GoB in die elektronische Welt: (unternehmerisches Interesse Anforderungen der GoBD?) Spannungsverhältnis oder Interessengleichklang? 5. Gegenwart und Zukunft - Wie geht es ab 2017 weiter?

4. Umsetzung der GoB in die elektronische Welt Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit ( 145 Abs. 1 AO, 238 Abs. 1 S. 2 HGB), Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Buchung: Vollständigkeit ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB), Richtigkeit ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB), Zeitgerechtheit ( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB), Ordnung (( 146 Abs. 1 AO, 239 Abs. 2 HGB), Unveränderbarkeit ( 146 Abs. 4 AO, 239 Abs. 3 HGB). Diese Grundsätze müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweisbar erhalten bleiben.

4. Umsetzung der GoB in die elektronische Welt Mögliche Lösungen: Fiskalspeicher Online-Übertragung aller Buchungsvorgänge (zentrale Datenbank) kryptografisch gesicherten Buchungsdaten (z. B. INSIKA)

Themen 1. Begriffsdefinitionen und Rechtliche Grundlagen 2. Was ist aufzuzeichnen? 3. Wie ist aufzuzeichnen: unternehmerische Freiheit - klassisch (Papier) oder modern (elektronisch)? 4. Umsetzung der GoB in die elektronische Welt: (unternehmerisches Interesse Anforderungen der GoBD?) Spannungsverhältnis oder Interessengleichklang? 5. Gegenwart und Zukunft - Wie geht es ab 2017 weiter?

5. Gegenwart und Zukunft Wie geht es ab 2017 weiter? Hinweis auf laufendes Gesetzgebungsverfahren!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.