Pflichtenheft für Kantonsvertreter/innen in Kurskommissionen mit ausserkantonalen ük-standorten. 1 Grundsätze

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Transkript:

Pflichtenheft für Kantonsvertreter/innen in Kurskommissionen mit ausserkantonalen ük-standorten SBBK-Beschluss vom 24. Februar 2011 Einleitung Verschiedene Organisationen der Arbeitswelt (OdA) mit ük-standorten in mehreren Kantonen haben ihre Kurskommissionen zusammengelegt und neu zentral organisiert. Dies bedeutet, dass die Zuständigkeiten unter den betroffenen Kantonen geregelt werden müssen. In zentral organisierten Kurskommissionen sind in der Regel sämtliche ük-standortkantone gemeinsam durch eine einzige Person vertreten. Das vorliegende Pflichtenheft ist für Personen bestimmt, die als Kantonsvertreter/in 1 in zentral organisierten ük- Kurskommissionen Einsitz nehmen. Das Pflichtenheft hält im Überblick fest, welche Aufsichtspflichten die Kantonsvertreter/innen zum Zweck der Qualitätssicherung und -entwicklung wahrnehmen müssen. 1 Grundsätze Rechtliche Grundlagen Für die Qualitätsentwicklung der ük ist gemäss Art. 8 BBG der Anbieter von Berufsbildung zuständig. Die Kantone sorgen gemäss Art. 24 Abs. 3a für die Aufsicht über die Qualität der Bildung in den überbetrieblichen Kursen. BBG, Art. 24 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. 2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. 3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: a. die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; [...] Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) empfiehlt für die Qualitätsentwicklung die Qualitätskarte (QualüK). Es können aber auch andere Qualitätsinstrumente verwendet werden, die den Mindestanforderungen von QualüK genügen. 2 Ausgangslage Entscheid des SBBK- Vorstandes Die Aufsicht über die betriebliche Grundbildung betrifft auch die Überprüfung der Qualität in überbetrieblichen Kursen. Das von der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz verabschiedete Handbuch zur Beurteilung überbetrieblicher Kurse (QualüK) legt Prinzipien für deren Aufsicht fest. Verschiedene OdA haben ihre überbetrieblichen Kurse und Kurskommissionen zentral organisiert. In der Folge hat der Vorstand der Schweizerischen 1 Die Kantonsvertreter/innen haben eine Aufsichtsfunktion. Sie sind nicht vollwertiges Mitglied der Kurskommission.

Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) folgendes entschieden: - Wenn der ük zentral organisiert wird, stellt in der Regel jener Kanton eine/n Vertreter/in, bei dem die betroffene OdA ihren Geschäftssitz hat. - Falls der Sitzkanton der OdA keine/n Vertreter/in stellen will oder kann, meldet er dies der SBBK-Kommission betriebliche Grundbildung (KBG). Diese nominiert eine/n Vertreter/in aus einem anderen Standortkanton (oder bei Bedarf mehrere Vertreter/innen unter Berücksichtigung der interkantonalen Aufteilung). - Das SBBK-Sekretariat führt eine Liste mit den kantonalen Vertreter/innen in den ük-kommissionen. Die Kantonsvertreter/innen in zentral organisierten ük-kommissionen nehmen die Interessen aller Standortkantone wahr. 3 Zuständigkeiten Sitzkanton Standortkantone Zuweisende Kantone Dies ist der Kanton, in dem die Organisation der Arbeitswelt und somit die Kurskommission ihren Sitz haben. Er stellt in der Regel den Kantonsvertreter/die Kantonsvertreterin in der zentral organisierten Kurskommission. Diese Person übernimmt die Aufgaben gemäss SBBK-Pflichtenheft im Interesse aller Standortkantone. Dies sind die Kantone, in denen die ük stattfinden. Sie sind für die Aufsicht vor Ort und Rechtsfälle zuständig. Bei Problemen oder Beschwerden können sie jederzeit eingreifen und die Einhaltung der festgelegten Qualitätskriterien kontrollieren. Sie nehmen folgende Aufgaben wahr: - Information des Kantonsvertreters/der Kantonsvertreterin (Sitzkanton) über besondere Vorkommnisse am Durchführungsort, - Eingriff vor Ort in Absprache mit der Kantonsvertreterin/dem Kantonsvertreter (Sitzkanton), - Falls nötig Vereinbarungen über kantonsspezifische gesetzliche Regelungen treffen (zusätzlicher Kantonsbeitrag). Dies sind die Kantone mit Lernenden, die den überbetrieblichen Kurs besuchen. Für die finanziellen Leistungen gemäss Berufsfachschulvereinbarung sind die Kantone der Lernenden gemäss dem Lehrortsprinzip zuständig. Sie nehmen folgende Aufgaben wahr: - Administrative Unterstützung der ük-kommission (Adressunterlagen, Weiterleitung von Dispensationen, Meldung von Lehrvertragsänderungen oder -auflösungen), - Prüfung der Abrechnung und Beitragszahlung des Kantons gemäss SBBK-Reglement zur Subventionierung der ük, - Information des Kantonsvertreters/der Kantonsvertreterin über besondere Vorkommnisse. - 2 -

4 Aufgaben für Kantonsvertreter/innen Allgemeine Aufgaben Im Rahmen ihrer/seiner Aufsichtsfunktion übernimmt die Kantonsvertreterin/der Kantonsvertreter folgende Aufgaben im Interesse aller Standortkantone: - Abnahme des jährlichen Reporting/Controlling-Berichts der ük- Kommission/des ük-trägers - Überprüfung der korrekten Leistungserbringung (z.b. korrekte Anzahl ük-tage) - Kontrolle des jährlichen Revisionsberichts (Rechnungslegung) - Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäss BBG und BBV (z.b. Mindestanforderungen an Berufsbildner/innen). Kursbesuche Die Kurskommission 2 muss gewährleisten, dass jährlich oder mindestens alle zwei Jahre Kursbesuche durch die Kurskommission stattfinden. Der Standortkanton kann nach Möglichkeit beim Kursbesuch anwesend sein. Ziel des Besuchs ist zum einen die Unterstützung der Kursanbieter in ihrer Tätigkeit. Zum anderen soll damit Kontinuität für die Qualitätsentwicklung gewährleistet werden. Dabei sind folgende Grundsatzfragen von Belang: - Wird der Bildungsauftrag erfüllt (Effektivität)? - Welche Mittel werden auf welche Art eingesetzt (Effizienz)? - Werden die Standards eingehalten (Gesetz, Verordnung, Leistungsvereinbarung)? - Sind die Lernprozesse für die Lernenden so angelegt, dass sie den berufspädagogischen Grundsätzen entsprechen? Berichterstattung Der/die Kantonsvertreter/in stellt sicher, dass der Kommissionsbericht jährlich direkt von der ük-kommission/vom ük-träger an den Sitz- und die Standortkantone zugestellt wird. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben 3 : a. Organisation der Kurskommission, b. Getroffene Qualitätssicherungs- und - entwicklungsmassnahmen 4, mindestens: - Erreichte Lernergebnisse/berufliche Handlungskompetenzen der Lernenden, - Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner/Berufsbildnerinnen der ük, 5 - Umsetzung der Lernortskooperation, 6 c. Revisionsbericht. 7 2 oder Aufsichtskommission, sofern zuständig 3 Besteht eine Leistungsvereinbarung, gelten die dort festgehaltenen Vorgaben. 4 Folgende Anforderungen gemäss QualüK sind für die Qualitätsentwicklung relevant: 1, 4, 8, 10 5 s. QualüK, Qualitätsanforderung 10 6 s. QualüK, Qualitätsanforderung 13 7 s. QualüK, Qualitätsanforderung 12-3 -

5 Qualitätsanforderungen Qualitätssicherung und entwicklung (vgl. QualüK) Als Basis für die Aufsicht durch den/die Kantonsvertreter/in gelten die Qualitätsgrundsätze für überbetriebliche Kurse gemäss QualüK. Zentrale Aspekte für die den Kantonsvertreter in der Kurskommission sind - Verordnung und Bildungsplan (Ziff. 1) - Leistungen und Kompetenznachweise (Ziff. 2) - Infrastruktur (Ziff. 8) - Berufsbildner/innen (Ziff. 10) - Systematische und fortlaufende Qualitätsentwicklung 5.1 Abrechnungsmodus (vgl. QualüK Ziff. 12) SBBK-Reglement Die finanziellen Mittel werden gemäss den geltenden Rechts- und Verwaltungsbestimmungen eingesetzt. Der Anbieter verfügt über das jeweils gültige SBBK-Reglement über die Subventionierung der ük und wendet diese an. Für die Kursabrechnung erhalten die zuweisende Kantone von der Kurskommission das SBBK-Abrechnungsformular Verteilung der Kantonsbeiträge und die Beilagen. 5.2 Kooperation ük-kommission Kantone (vgl. QualüK Ziff. 13) Informationsaustausch Der/die Kantonsvertreter/in in der ük-kommission sorgt für eine ausreichende Orientierung der beteiligten Kantone durch direkte Weiterleitung von Informationen an die Kurskommission. Auf Verlangen erhalten die Standortkantone die Kommissionsunterlagen (Einladungen, Protokolle) von dem/der Kantonsvertreter/in. Die Standort- und zuweisende Kantone ihrerseits informieren den/die Kantonsvertreter/in über besondere Vorkommnisse. 6 Intervention im Bedarfsfall Handlungsbedarf Evaluation Massnahmen und Überprüfung Der/die Kantonsvertreter/in in der zentralen Kurskommission gewährleistet den Informationsaustausch und die Koordination mit den Standortkantonen. Werden Mängel in einem überbetrieblichen Kurs festgestellt, sind folgende Schritte notwendig: 1. Es findet eine Evaluation des Kursanbieters durch die Kurs- oder Aufsichtskommission statt. Werden die Qualitätsanforderungen aufgrund der Evaluationsergebnisse nicht erreicht, informiert der/die Kantonsvertreter/in den ük-standortkanton. Dieser ist für das weitere Vorgehen zuständig. Der/die Kantonsvertreter/in (Sitzkanton) kann den Standortkanton bei einer Intervention auf Anfrage im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten unterstützen. 2. Der Kursanbieter vereinbart mit dem Standortkanton Verbesserungsmassnahmen, deren Wirkung nach der gesetzten Frist überprüft werden. - 4 -

Konsequenzen 3. Werden die Vorgaben nach einer Verwarnung nicht erfüllt, informiert der Standortkanton den Sitzkanton. Dieser kann nach Anhörung des Kursanbieters und nach vorgängigem Einbezug der ük- Aufsichtskommission oder der Schweizerischen Kommission für Berufsentwicklung und Qualität: - Angebote auf Kosten des Anbieters auslagern, - die Leistungsvereinbarung, falls vorhanden, fristlos kündigen. Übersicht: Zuständigkeiten bei Intervention Interventionsschritt Zuständigkeit Informationspflicht Evaluation bei Mängeln Massnahmen vereinbaren und überprüfen Konsequenzen Kurskommission, Aufsichtskommission Standortkanton, Anbieter Standortkanton, Kurs-/ Aufsichtskommission/ Kommission B&Q Kurs/-Aufsichtskommission Anbieter Standortkanton Kurskommission Standortkanton Sitzkanton 7 Weitere administrative Informationen Der/die Kantonsvertreter/in informiert, sofern notwendig, die Kommission betriebliche Grundbildung (zuständiges SBBK-Organ) über ausserordentliche Vorkommnisse, insbesondere - bei Problemen, die von interkantonaler Tragweite sind und eines koordinierten Vorgehens bedürfen (z.b. betreffend Abrechnungsverfahren, QualüK etc.). - bei personellen Änderungen mit Auswirkungen auf die Aufsichtsfunktion, wie z.b. der Austritt des/der zuständigen Kantonsvertreters/ Kantonsvertreterin aus der Kurskommission. - 5 -

8 Aufsichtsbereiche der Kantonsvertreterin/ des Kantonsvertreters Die folgende Übersicht gibt die Aufsichtsbereiche der Kantonsvertreterin/ des Kantonsvertreters wider. Die Kurskommission ist grundsätzlich für alle operativen Aufgaben zuständig. Bei den meisten Aufgaben ist der/die Kantonsvertreter/in nicht direkt zuständig, sondern stellt sicher, dass die Kurskommission ihren Pflichten nachkommt. Diese Pflichten sind je nach Beruf im Bildungsplan, im Organisationsreglement der ük-kommission oder in anderen einschlägigen Dokumenten festgehalten. Allgemeine Aufgaben - Beratung der Kurskommission - Überprüfung der korrekten Leistungserbringung des Anbieters gewährleisten - Für Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäss BBG und BBV und der Leistungsvereinbarung sorgen - Meldung besonderer Vorkommnisse, sofern notwendig, bei den Standortkantonen und/oder der SBBK-Kommission betriebliche Grundbildung Berichterstattung - Sicher stellen, dass der jährliche Kommissionsbericht den kantonalen Stellen zugestellt wird Qualitätsentwicklung - Verordnung und Bildungsplan - Leistungen und Kompetenznachweise - Infrastruktur - Berufsbildende - Qualitätsmanagement Reporting und Controlling - Informationsaustausch - Finanzielle Richtlinien/ Abrechnungsmodus Intervention im Bedarfsfall - Vorgehen gemäss Pflichtenheft - Informieren der vorgesehenen Stellen gemäss Pflichtenheft - 6 -