Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

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Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung VI\Referat VI_1\Themenbereiche\11_Asylbewerber\KMS_VM\2017_08_KMS_BIK_2017_2018\2017-08_KMS_BIK-2017-2018_r.docx Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München Per OWA: An den Bereich Schulen der Regierungen und die Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule VI.1 VI.4 VI.5 VI.6 - VI.7 VI.8 - II.7 II.2 - VI ENTWURF Datum: 10.08.2017 Entwurf erstellt/geprüft: Meyer-Huppmann_S Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an E-Mail: Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 10.08.2017 VI.1-BS 940.10-1-7a.51 644 Telefon: 089 2186 2781 Name: Herr Pownuk Berufsintegrationsklassen an beruflichen Schulen im Schuljahr 2017/2018 Anlagen: - Vorausfassung der Neubekanntmachung Schulversuch zweijährige Integrationsmaßnahmen an Beruflichen Schulen für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlingen an Berufsfachschulen einjährige Erweiterung der Heilerziehungspflegehelferausbildung an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe für Asylbewerber und Flüchtlinge - Schreiben Az. VI.1-BS 9400.10-1-7a.51 650 vom 21.06.2017 - Schreiben Az. VI.1-BS 9400.10-1-7a.84 637 vom 27.07.2016 Sehr geehrte Damen und Herren, im Schuljahr 2017/2018 wird das berufsvorbereitende Angebot zum Spracherwerb und zur Integration an den beruflichen Schulen unter dem Titel Berufsintegrationsklassen fortgeführt. Neben den Klassen der Berufsschulen im zweijährigen Modell können weiterhin im Rahmen des 2016/2017 begonnenen Schulversuchs (siehe KWMBl. 2016 S. 50) entsprechende Klassen an den dort genannten öffentlichen und privaten Beruflichen Schulen eingerichtet werden. Die vorge- Telefon: 089 2186 0 E-Mail: poststelle@stmbw.bayern.de Salvatorstraße 2 80333 München Telefax: 089 2186 2800 Internet: www.km.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

- 2 - nannte Bekanntmachung für den Schulversuch wurde überarbeitet und umfasst nun weitere berufliche Schularten. Der Text der neuen Fassung ist in der Anlage zu diesem Schreiben zu finden. Die amtliche Version wird im Beiblatt zum Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (voraussichtlich am 12.09.2017) veröffentlicht. Sofern Regelungen dieses Schreibens von der vorgennannten KMBeK abweichen, beziehen sich diese Regelungen auf die Berufsintegrationsklassen außerhalb des Schulversuchs. Zur Koordination der Angebote vor Ort sind Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren (i. d. R. Schulleitungen) eingesetzt. Die Schulen werden zudem durch die Koordinatorinnen und Koordinatoren für die Berufsintegration der zuständigen Regierung unterstützt. I. Regelungen zur Einrichtung von Berufsintegrationsklassen In die Berufsintegrationsklassen werden berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge und ergänzend andere Berufsschulpflichtige, die einen vergleichbaren Sprachförderbedarf haben (z. B. neu zugezogene EU- Ausländer) aufgenommen. Die Berufsschulpflicht setzt nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht ein. Bei Zuzug aus dem Ausland stehen die Berufsintegrationsklassen jungen Menschen zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr offen, die auf Grund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache dem Unterricht in regulären Klassen der Berufsschule für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz nicht folgen können. Die Berufsschulpflicht beginnt also bei Zuzug aus dem Ausland in dem Schuljahr, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird (= 16. Geburtstag). Die Aufnahme als Berufsschulpflichtiger bzw. Berufsschulpflichtige erfolgt bei Zuzug aus dem Ausland dann bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird (= 21. Geburtstag). Darüber hinaus finden die Regelungen des Art. 39 BayEUG Anwendung.

- 3 - In von der Schule zu begründenden Ausnahmefällen können junge Personen bis zum 25. Lebensjahr aufgenommen werden, sofern sie 1. keinen in Deutschland anerkannten Schulabschluss vorweisen können oder 2. noch keinen Schulabschluss in Deutschland erwerben konnten. Die Vorlage eines Identitätsnachweises ist keine Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufsschule ( 3 Abs. 2 Berufsschulordnung (BSO)). Sollte die Schule, etwa zur Überprüfung der altersmäßigen Voraussetzungen für die Beschulung, einen Identitätsnachweis verlangen, ist grundsätzlich jedes von einer deutschen Ausländer- oder Einwohnermeldebehörde ausgestellte einschlägige Dokument geeignet, einen solchen Nachweis zu führen. Dies gilt unabhängig davon, ob die relevanten Angaben in dem betreffenden Dokument auf Selbstauskünften der oder des Betroffenen oder auf anderen Erkenntnisquellen basieren. Üblicherweise treten die Jugendlichen zunächst in eine Berufsintegrationsvorklasse (BIK/V - 1. Jahr im zweijährigen Modell) ein, in der die intensive Sprachförderung, grundlegende allgemeinbildende und berufsorientierende bzw. berufsvorbereitende Inhalte und Lerngebiete zur gesellschaftlichen Integration und Wertevermittlung im Vordergrund stehen. Sofern zu erkennen ist, dass Schülerinnen und Schüler innerhalb eines Jahres die notwendigen Kompetenzen für den Einstieg in das zweite Jahr nicht erwerben können (z. B. weil sie zunächst alphabetisiert werden müssen) können besondere Klassen oder Gruppen gebildet und die Inhalte des BIK/V auch auf eineinhalb oder zwei Jahre verteilt werden. Dazu steht neben der schulischen Berufsintegrationsvorklasse (BIK/Vs) vor allem die Berufsintegrationsvorklasse in kooperativer Form zur Verfügung. Weitere Informationen zur kooperativen Berufsintegrationsvorklasse enthält das Schreiben Az. VI.1-BS 9400.10-1-7a.051 650 vom 21.06.2017 (vgl. Anlage). Zum Schuljahresende erhalten die Schülerinnen und Schüler der Berufsintegrationsvorklasse eine Bescheinigung des Leistungsstandes. Entsprechende Formulare werden zur Verfügung gestellt.

- 4 - Diese Bescheinigung schließt nicht die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule gemäß 15 BSO mit ein. Die Teilnahme an externen Prüfungen steht den Schülerinnen und Schülern jedoch nach Maßgabe der jeweiligen Schulordnung offen. Jugendliche, die eine Berufsintegrationsvorklasse besucht haben oder anderweitig vergleichbare Deutschkenntnisse erworben haben, besuchen im zweiten Jahr i. d. R. eine Berufsintegrationsklasse. Neben der Allgemeinbildung, der intensiven sprachlichen Förderung, der Integrationsarbeit und der Wertevermittlung widmet sich das zweite Jahr verstärkt der Berufsvorbereitung (u. a. durch Praktika). Zudem können die Jugendlichen im Rahmen des Unterrichts auf allgemeinbildende Abschlüsse vorbereitet werden (v. a. externe Prüfungen zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule). Vorrangiges Ziel des Unterrichtsangebotes ist jedoch die Vorbereitung auf eine anschließende erfolgreiche (Berufs-) Ausbildung. Im zweiten Jahr kommt i. d. R. eine kooperative Berufsintegrationsklasse (BIK), in besonderen Fällen auch die schulische Berufsintegrationsklasse (BIK/s) zum Einsatz. Näheres zur kooperativen Berufsintegrationsklasse ist ebenfalls im Schreiben Az. VI.1-BS 9400.10-1-7a.051 650 vom 21.06.2017 (vgl. Anlage) zu finden. Daneben stellen auch die Klassen des Beruflichen Übergangsjahres (gemeinsames Modellprojekt mit der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit) eine Variante der Berufsintegrationsklassen (2. Jahr im zweijährigen Modell) dar. Beim erfolgreichen Besuch der Berufsintegrationsklasse kann die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule gemäß 15 BSO erworben werden. Bei den Berufsintegrationsklassen im zweijährigen Modell handelt es sich um eine Sonderform des Berufsvorbereitungsjahres. Diese schulische Maßnahme wurde gemäß 5 Abs. 3 Satz 4 BSO um eine Vorklasse erweitert. Daraus folgt, dass eine Schülerin oder ein Schüler so lange als Berufsschulpflichtiger bzw. Berufsschulpflichtige die Schule besucht, als sie oder

- 5 - er an dieser zweijährigen Beschulungsmaßnahme teilnimmt. Unbeschadet dessen gilt die Berufsschulpflicht für das laufende Schuljahr nach acht Wochen Schulbesuch erfüllt, sofern das Beschulungsangebot dann nicht mehr wahrgenommen wird. Tritt sie oder er nach einem erfolgreichen Schulbesuchsjahr aus, ist damit die Berufsschulpflicht insgesamt erfüllt. Wurde die zweijährige Maßnahme aus einem anderen als einem wichtigen Grund (wichtige Gründe wären z.b. eine längerfristige Erkrankung oder eine Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit) unterbrochen bzw. abgebrochen, lebt die Berufsschulpflicht bzw. die Berufsschulberechtigung erst wieder mit Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses auf. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler das Klassenziel nicht erreicht, kann die Klasse wiederholt werden. Berufsschulpflichtige, die ein alternatives Sprachförderangebot oder berufsvorbereitendes Angebot wahrnehmen, können vom Besuch der Berufsschule befreit werden. Bei Bedarf können für Berufsschulpflichtige, die während des Schuljahres zuziehen, sogenannte Sprachintensivklassen (SIK) zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn der Berufsintegrationsklassen eingerichtet werden. Für berufsschulpflichtige Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen (AE) stehen ebenfalls Sprachintensivklassen (SIK-AE) zur Verfügung. Dazu zählen auch die Angebote in den beiden besonderen Einrichtungen (vormals ARE) in Bamberg und Manching, sowie in den sogenannten Transitzentren. Die entsprechenden Regelungen enthält Schreiben Az. VI.1-BS 9400.10-1-7a.84637 vom 27.07.2016 (vgl. Anlage). Zur Entlastung der Kommunen kann seit dem Schuljahr 2016/2017 die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung für die Kooperationspartner der Berufsintegrationsklassen an staatlichen beruflichen Schulen (Staatlichen Berufsschulen, Staatlichen Berufsfachschulen, Staatlichen Wirtschaftsschulen und Staatlichen Beruflichen Oberschulen) auf die Regierung von Mittel-

- 6 - franken übertragen werden. Diese Aufgaben übernimmt ab dem 01.09.2017 das Bayerische Landesamt für Schule. Die kooperativen Klassen garantieren eine sozialpädagogische Begleitung der Schülerinnen und Schüler, die sich als ausgesprochen wichtig für den Erfolg der Maßnahme erwiesen hat. Deshalb soll auch in den vollzeitschulischen Angeboten eine angemessene sozialpädagogische Betreuung an der Schule sichergestellt werden. Wie dies im Einzelfall gelingen kann, ist mit dem zuständigen Schulaufwandsträger zu klären. In Ausnahmefällen können sozialpädagogische Aufgaben auch durch geeignete Lehrkräfte innerhalb des Budgets der vollzeitschulischen Berufsintegrationsvorklassen bzw. Berufsintegrationsklassen übernommen werden. Die Klassengröße soll in den Berufsintegrationsklassen auf Grund der besonderen Anforderungen die Zahl von 20 Schülerinnen und Schülern nicht übersteigen. Damit auch im Laufe des Schuljahres noch Jugendliche aufgenommen werden können, darf der Unterricht zu Beginn des Schuljahres bereits mit mindestens 10 Schülerinnen und Schülern begonnen werden. Insbesondere junge Frauen sollen gezielt über das Angebot der Berufsintegrationsklassen informiert werden. Die Arbeit in den Berufsintegrationsklassen stellt für die beruflichen Schulen eine große organisatorische und vor allem auch pädagogische Herausforderung dar. Zur Unterstützung und Orientierung der Lehrkräfte wurde deshalb ein Lehrplan für die Berufsintegrations- und Sprachintensivklassen erarbeitet und am 06.07.2017 genehmigt. Dieser legt im Verbund mit dem Basislehrplan Deutsch die Kompetenzen fest, die in den Berufsintegrationsund Sprachintensivklassen erworben werden sollen. Ergänzend hat das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) umfangreiche Materialien sowie handlungs- und kompetenzorientierte Lernszenarien erarbeitet, die den Lehrkräften die Umsetzung des Lehrplans erleichtern und kostenfrei auf der Homepage des ISB zur Verfügung stehen.

- 7 - Weitere Unterstützung erhalten die Lehrkräfte durch vielfältige Lehrerfortbildungen, die zentral, regional und schulintern durchgeführt werden. Nähere Informationen dazu sind auf der Fortbildungsdatenbank FIBS und dem Online-Angebot der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalentwicklung Dillingen (ALP, vgl. dazu http://dozenten.alp.dillingen.de/1.4.3) verfügbar. Zudem können die Koordinatorinnen und Koordinatoren zur Berufsintegration an den Regierungen Auskünfte zu den Fortbildungen geben. Im Schuljahr 2017/2018 wird zur Entlastung der Schulen für die kooperativen, regelmäßig zu Beginn des Schuljahres bzw. Beginn des zweiten Schulhalbjahres eingerichteten Klassen, jeweils eine Anrechnungsstunde gewährt. Die Schulen werden ausdrücklich ermuntert, vielfältige Begegnungsmöglichkeiten zwischen den Schülerinnen und Schülern der Berufsintegrationsklassen und der regulären Klassen zu ermöglichen. Diese persönlichen Begegnungen bieten den berufsschulpflichtigen Asylbewerbern und Flüchtlingen Gelegenheit in Kontakt mit gleichaltrigen Jugendlichen zu treten und unterstützen so den Spracherwerb. Zudem können sie dazu beitragen, eventuell bestehende Ressentiments zu überwinden. Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Berufsintegrations- bzw. Sprachintensivklassen zur Pflichtschule, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist Aufgabe des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Gemeinde, wo die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 1 Abs. 1 SchKfrG, 1 Satz 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchBefV). Wird ein Gastschulverhältnis aus wichtigen Gründen und unter Beachtung der formellen Anforderungen des Art. 43 Abs. 5 BayEUG begründet, ist die aufnehmende berufliche Schule nächstgelegene Schule im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sch- BefV. Auch in dieser Situation ist die Schülerbeförderung Aufgabe der genannten kommunalen Gebietskörperschaften. Eine Beförderungspflicht besteht im Rahmen der Vorschriften über die Schülerbeförderung für den Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig (Pflichtund Wahlpflicht-) Unterricht stattfindet ( 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV).

- 8 - Dies kann je nach organisatorischer Ausgestaltung bei den kooperativen Klassen die Räumlichkeiten des Kooperationspartners mit einschließen. Die bei Berufsintegrationsklassen verpflichtenden Praktika zählen als schulische Veranstaltungen i. S. d. Art. 50 Abs. 3 BayEUG und werden von der Kostenfreiheit des Schulwegs mitumfasst. Der weiterhin große Bedarf an Berufsintegrationsklassen kann nur durch die Solidarität der anderen Schularten mit den eigentlich für die Erfüllung der Berufsschulpflicht zuständigen Berufsschulen gedeckt werden. Deshalb schaffen die Wirtschaftsschulen, die Berufsfachschulen und die Beruflichen Oberschulen im Rahmen des o. g. Schulversuchs zusätzliche Kapazitäten und sorgen so dafür, dass ausreichend Plätze in Berufsintegrationsklassen geschaffen werden können. Zudem ergänzen diese Schularten und ab dem Schuljahr 2017/2018 auch die Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe, die Fachakademien für Sozialpädagogik und die Fachakademien für Heilpädagogik das Angebot durch eine dem jeweiligen Schulprofil entsprechende Ausgestaltung der Berufsintegrationsklassen. Des Weiteren kann nun nicht nur an Pflegehelferschulen eine einjährige erweiterte Pflegehelferausbildung angeboten werden, sondern auch die Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe können ab dem kommenden Schuljahr eine entsprechende einjährige Maßnahme in der Heilerziehungspflegehilfe anbieten. Daher kann es auch sinnvoll sein, dass Berufsschulpflichtige je nach Neigung ein besonderes Angebot an einer dieser Schularten besuchen. Eine Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung kann nur aufgrund von Ermessensentscheidungen der Schulaufwandsträger ermöglicht werden. Die Schulaufsicht wird gebeten, die Schulen dabei zu unterstützen, eine einvernehmliche Lösung zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten mit den Schulaufwandsträgern herbeizuführen.

- 9 - II. Regelungen zur Schulfinanzierung 1. Kostenersatz: Der Freistaat Bayern übernimmt gegenüber den Landkreisen, kreisfreien Städten bzw. kommunalen Zweckverbänden den Kostenersatz für die Beschulung von berufsschulpflichtigen Asylbewerbern und Flüchtlingen (Art. 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i.v.m. Abs. 1 Satz 3 BaySchFG; Landtags-Beschluss v. 09.11.2006, LT-Drs. 15/6777; FMS v. 08.05.2008, Az. 63-FV6211-007- 18201/08). 1.1 Regelfall: Beschulung entsprechend dem schulrechtlichen Schuljahr (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) Im Regelfall werden berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge über zwei Jahre an der Berufsschule bzw. im Rahmen des o. g. Schulversuchs an einer anderen beruflichen Schule in Berufsintegrationsklassen unterrichtet. Für die Berechnung des Kostenersatzes bzw. der Gastschulbeitragspauschale sind die Schülerinnen und Schüler der schulischen Berufsintegrationsklassen (1. und 2. Jahr), der kooperativen Berufsintegrationsvorklasse (BIK/V; 1. Jahr) und der Sprachintensivklassen in Aufnahmeeinrichtungen (SIK-AE) als Vollzeitschüler (Faktor 1), die Schülerinnen und Schüler der kooperativen Berufsintegrationsklasse (2. Jahr) und des Beruflichen Übergangsjahres (BIK/Ü) als Teilzeitschüler einzustufen (Faktor 1/3; vgl. Nr. 4.3 der Anlage 1 zur AVBaySchFG). 1.2 Sonderfall: Zum Schulhalbjahr eingerichtete Klassen: Ein Teil der Berufsintegrationsklassen wird in Abweichung vom gesetzlichen Schuljahr (Art. 5 Abs. 1 BayEUG) zum Schulhalbjahr im Februar eingerichtet. Diese Klassen sollen über insgesamt zwei Jahre geführt werden und zum Schulhalbjahr zwei Jahre später enden (z.b. Februar 2017 bis Februar 2019). Da die Halbjahresklassen zu einem Termin um das in der jeweiligen Schulordnung festgelegte Schulhalbjahr starten und bis zum Schulhalbjahr des übernächsten Schuljahres dauern, sind die durch den Betrieb der Schule und anderweitig nicht gedeckten Kosten pro berufsschulpflichtigem Asylbewerber und Flüchtling gegenüber den kommunalen Schulaufwandsträgern (bei staatlichen Schulen) bzw. den kommunalen

- 10 - Schulträgern (bei kommunalen Schulen) als Kostenersatz nach Art. 10 und 19 BaySchFG zu ersetzen. Die Kommunen erhalten als Schulaufwandsträger staatlicher Schulen oder als Schulträger kommunaler Schulen den Kostenersatz über zwei volle Jahre. Maßgeblich sind die zweimal zum jeweiligen Stichtag der Amtlichen Schuldaten für die beruflichen Schulen (20.10.) erfassten Daten. Der Kostenersatz wird mit zeitlicher Verzögerung eines halben Schuljahres ausgezahlt (nachklappende Finanzierung). 1.3 Kürzere Beschulungsangebote (Sprachintensivklassen): Die SIK dienen vor allem der Hinführung auf eine reguläre Beschulung in Berufsintegrationsklassen. Diese Angebote sind deutlich kürzer als sechs Monate. Insgesamt werden Berufsschulpflichtige, die zunächst an diesen verkürzten Beschulungsangeboten teilnehmen, i. d. R. für weitere zwei Jahre eine Berufsintegrationsklasse besuchen. Der Freistaat übernimmt den Kostenersatz für zwei volle Jahre. Dies ist der grundsätzlichen Systematik des Gastschulbeitragsrechts geschuldet, das eine schuljahresbezogene und auf den Stichtag der Amtlichen Schuldaten bezogene Abrechnung und verwaltungstechnische Abwicklung vorsieht (Art. 10 Abs. 2 BaySchFG). Für die kürzeren überbrückenden Beschulungsangebote als solche ist keine Sonderregelung zum Kostenersatz vorgesehen. Die Kosten, die für die insgesamt zwei Jahre und die Dauer der SIK anfallen, werden im Rahmen der geltenden Regelungen im Ergebnis für insgesamt zwei volle Schuljahre vom Freistaat im Wege des Kostenersatzes übernommen. 1.4 Sprachintensivklassen in Aufnahmeeinrichtungen (SIK-AE): Seit dem Schuljahr 2016/2017 sind für die berufsschulpflichtigen Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen (AE) und den beiden Ankunfts- und Rückführungseinrichtungen (ARE) in Bamberg und Manching SIK-AE eingerichtet. Diese Klassen laufen im Unterschied zu den SIK außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen planmäßig über das ganze Schuljahr, während die einzelnen Schüler im Regelfall jeweils nur bis zu drei Monaten (in den ARE auch länger) die Klassen besuchen. Für die Schüler in SIK-AE übernimmt der Freistaat den Kostenersatz; für die Berechnung des Kostenersatzes werden diese Schüler als Vollzeitschüler berücksichtigt.

- 11-2. Lehrpersonalzuschüsse bei kommunalen Berufsschulen: 2.1 Regelfall: Beschulung entsprechend dem schulrechtlichen Schuljahr (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) Für die Berufsintegrationsklassen erhält ein kommunaler Schulträger Lehrpersonalzuschüsse (Art. 18 BaySchFG). Werden die Klassen entsprechend dem schulrechtlichen Schuljahr eingerichtet, ergeben sich keine Abweichungen gegenüber den Lehrpersonalzuschüssen für kommunale berufliche Schulen im Übrigen. 2.1 Sonderfall: Zum Schulhalbjahr eingerichtete Klassen: Auch für die Klassen an kommunalen beruflichen Schulen, die zum Schulhalbjahr eingerichtet werden, können grundsätzlich Lehrpersonalzuschüsse bezahlt werden. Die Höhe der Lehrpersonalzuschüsse errechnet sich analog 12 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz AVBaySchFG (hälftiger Ansatz der zuschussfähigen Unterrichtswochenstunden). Für die Berechnung sind die Unterrichtswochenstunden zu Grunde zu legen, die sich am 20.03. aus der für einen längeren Zeitraum geltenden planmäßigen Verteilung des Unterrichts auf die Lehrkräfte ergeben. Die kommunalen Schulen übermitteln der Regierungen hierzu folgende Daten: Zahl der zum Schulhalbjahr neu eingerichteten Klassen; Schülerzahlen in diesen Klassen; Unterrichtswochenstunden. Falls zur Berechnung weitere Daten benötigt werden sollten, setzen sich die Regierungen direkt mit den betroffenen Schulen in Kontakt. Im Übrigen findet 12 AVBaySchFG unmittelbare Anwendung. Das Unterrichtsangebot der Berufsintegrationsklassen stellt eine besondere Herausforderung für die beruflichen Schulen dar. Deshalb möchten wir uns bei allen Kolleginnen und Kollegen an den Schulen, den Regierungen, der ALP und dem ISB bedanken, die sich mit viel Kreativität, großem Engagement und hoher Motivation dieser Herausforderung stellen und ihnen viel Erfolg und Freude bei dieser Aufgabe wünschen.

- 12 - Bitte informieren Sie alle betroffenen Schulen über den Inhalt dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen gez. German Denneborg Ministerialdirigent