Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2015, 649

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Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Aktenzeichen: 0123.EFRE-211 Erlassdatum: 30.09.2015 Fassung vom: 27.09.2017 Gültig ab: 28.09.2017 Gültig bis: 31.12.2022 Quelle: Gliederungs-Nr: 2129-2 Fundstelle: GABl. 2015, 649 Verwaltungsvorschrift EFRE des Umweltministeriums Baden-Württemberg über die Förderung von Versuchsanlagen und großtechnischen Pilotanlagen zur Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche 2014-2020 (VwV EFRE - Phosphor 2014-2020) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1 Zuwendungszweck 1.1 Ausgangslage 1.2 Zuwendungsziel 1.3 Fördergegenstand 2 Zuwendung im Rahmen des Operationellen Programms Innovation und Energiewende des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg 2014 2020 3 Rechtsgrundlagen 4 Zuwendungsempfänger 5 Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Wissenschaftliche Begleitung 5.2 Genehmigungsverfahren 6 Zuwendungsfähige Ausgaben 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Standort 7.2 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn 7.3 Bewilligungszeitraum 7.4 Zweckbindungsfrist 7.5 Kumulierung 7.6 Voraussetzung für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Ausgaben 7.7 Anforderungen an die Buchführung 7.8 Anforderungen an die Mindestsumme zuwendungsfähiger Ausgaben 7.9 Nebenbestimmungen (EFRE-NBest) 8 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 9 Verfahren 9.1 Zuständigkeit für Antragsannahme, Bewilligungsverfahren, Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 9.2 Verfahren zur Projektauswahl 9.3 Projektskizzeneinreichung 9.4 Antragstellung 9.5 Veröffentlichung 9.6 Überwachung und Unterstützung durch die L-Bank 10 Inkrafttreten Verwaltungsvorschrift EFRE des Umweltministeriums Baden-Württemberg über die Förderung von Versuchsanlagen und großtechnischen Pilotanlagen zur Phosphor-Rückgewinnung aus Klärschlamm und Klärschlammasche 2014 2020 - Seite 1 von 12 -

(VwV EFRE Phosphor 2014 2020) Vom 30. September 2015 Az.: 0123.EFRE-211 Fundstelle: GABl. 2015, S. 649 Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.09.2017 (GABl. 2017, S. 449) 1 Zuwendungszweck 1.1 Ausgangslage Phosphor ist essenziell für alles Leben. Ohne die Düngung mit diesem Nährstoff gäbe es keine ausreichende landwirtschaftliche Produktion. Doch die mineralischen Ressourcen an Phosphor sind begrenzt. Nur wenige Länder besitzen abbauwürdige Lagerstätten an Rohphosphat, die alle, bis auf eine kleinere Lagerstätte in Nordfinnland, außerhalb Europas liegen. Politische Unsicherheiten in den wenigen Lieferländern und eine weiter wachsende Weltbevölkerung können zu Engpässen bei der Versorgung mit Rohphosphaten und zu Preissteigerungen führen. Der wirtschaftliche Abbau von Phosphatgesteinen ist mit erheblichen Umweltbelastungen verbunden. Probleme bereiten der ansteigende Grad an Verunreinigung der Phosphat-Erze mit Cadmium und Uran sowie steigende Gewinnungskosten, da das Rohphosphat aus zunehmend tiefer liegenden Gesteinen gewonnen werden muss. Im Gegensatz zu Erdöl, das langfristig als Energieträger ersetzt werden kann, gibt es für Phosphor keine alternativen Quellen. Die Phosphorversorgung für Baden-Württemberg kann deshalb langfristig nur ökologisch und wirtschaftlich verträglich sichergestellt werden, wenn Phosphorimporte zumindest teilweise durch rückgewonnenen Phosphor ersetzt werden können. Vor allem Abwasser und Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen enthalten relevante Mengen an Phosphor, die ein großes Potenzial für eine Rückgewinnung bieten. Vor diesem Hintergrund hat das Land die Phosphor-Rückgewinnungsstrategie Baden-Württemberg entwickelt. In Forschung und Entwicklung von Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor gehört Baden- Württemberg zu den führenden Regionen in der Europäischen Union. Um diese Forschungsaktivitäten weiter auszubauen, möchte das Land in der neuen EFRE-Förderperiode 2014 2020 die Untersuchung, Weiterentwicklung sowie die Umsetzung unterschiedlicher Phosphor-Rückgewinnungsverfahren in Versuchs- und großtechnischen Pilotanlagen an verschiedenen Standorten fördern. Dabei soll der im Klärschlamm (Klärschlamm mit Schlammwasser) oder der in der Klärschlammasche enthaltene Phosphor zurückgewonnen werden. Ziel ist es, qualitativ hochwertige, gering belastete Phosphorverbindungen als Rohstoff für industrielle Anwendungen oder als Düngemittel mit hoher Verfügbarkeit für Nutzpflanzen zu gewinnen, ohne ausschließlich auf Verdünnungseffekte bei Schadstoffen zurückzugreifen. Durch - Seite 2 von 12 -

die Förderung von in diesem Feld tätigen Unternehmen und Anlagenbetreibern sollen unter wissenschaftlicher Begleitung anwendungsreife Verfahren (Versuchsanlagen und großtechnische Pilotumsetzung) entwickelt und geeignete wirtschaftliche Verfahren ermöglicht werden, um so die Verbreitung von Phosphor-Rückgewinnungsverfahren zu fördern. 1.2 Zuwendungsziel Durch die Förderung sollen die Entwicklung von Anlagen zur Phosphor-Rückgewinnung (Versuchsanlage) aus Klärschlamm und Klärschlammasche unterstützt und großtechnische Verfahren zur Phosphor-Rückgewinnung und deren Weiterentwicklung (Pilotierung) sowie deren wirtschaftliche Vertretbarkeit vorangetrieben werden, um so die Verbreitung von Phosphor-Rückgewinnungsverfahren in Baden-Württemberg zu beschleunigen. 1.3 Fördergegenstand Gegenstand der Förderung ist: 1.3.1 Die Entwicklung und der Bau von Versuchsanlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm auf Kläranlagen, die eine Ausbaugröße 50 000 Einwohnerwerte (EW) oder einen entsprechenden Klärschlammanfall 50 000 EW haben oder auf einem Unternehmensgelände. Die Phosphor-Rückgewinnungs-anlage muss auf eine Anlagenkapazität entsprechend dem Klärschlammanfall von Kläranlagen mit einer Ausbaugröße 10 000 EW ausgelegt sein. 1.3.2 Die Entwicklung und der Bau von Versuchsanlagen zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlammasche. Eine solche Versuchsanlage muss auf eine Anlagenkapazität entsprechend dem Klärschlammanfall von Kläranlagen mit einer Ausbaugröße 10 000 EW ausgelegt sein. 1.3.3 Die großtechnische Umsetzung von Anlagen zur Phosphor-Rückgewinnung (Pilotierung) aus Klärschlamm auf Kläranlagen, die eine Ausbaugröße 50 000 EW oder einen entsprechenden Klärschlammanfall 50 000 EW haben oder auf einem Unternehmensgelände. Die Phosphor-Rückgewinnungsanlage muss auf eine Anlagenkapazität entsprechend dem Klärschlammanfall von Kläranlagen mit einer Ausbaugröße 50 000 EW ausgelegt sein. - Seite 3 von 12 -

1.3.4 Die großtechnische Umsetzung von Anlagen zur Phosphor-Rückgewinnung (Pilotierung) aus Klärschlammasche mit einer Anlagenkapazität entsprechend dem Klärschlammanfall von Kläranlagen mit einer Ausbaugröße 50 000 EW. 2 Zuwendung im Rahmen des Operationellen Programms Innovation und Energiewende des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg 2014 2020 Die Zuwendung wird im Rahmen des Operationellen Programms Innovation und Energiewende des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg 2014 2020 in der Prioritätsachse A: Forschung, technologische Entwicklung und Innovation, Spezifisches Ziel 3: Verbesserung des Zugangs zu und der Nutzung von Ergebnissen angewandter Forschung in den Spezialisierungsfeldern Baden-Württembergs aus Mitteln des EFRE und aus Mitteln des Landeshaushalts Baden-Württemberg gewährt. 3 Rechtsgrundlagen Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift EFRE des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über das Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des EFRE- Programms»Innovation und Energiewende«in der Förderperiode 2014 2020 (VwV EFRE Zuwendungsverfahren Innovation und Energiewende VEZIE 2014 2020 nachfolgend VwV- VEZIE) vom 30. Juni 2014 den dort genannten Rechtsvorschriften, dem Förderhandbuch der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des EFRE-Programms 2014 2020 (nachfolgend Förderhandbuch) sowie dieser Verwaltungsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung gewährt. Diese Verwaltungsvorschrift gilt zusammen mit der VwV VEZIE. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht. 4 Zuwendungsempfänger Gefördert werden können: - Seite 4 von 12 -

4.1 privat-gewerbliche Unternehmen, 4.2 Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe), öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen in privater Rechtsform mit einem kommunalen Anteil von mehr als 50 vom Hundert, die eine Phosphor-Rückgewinnungsanlage (Versuchsanlage oder großtechnische Anlage Pilotierung) errichten möchten. Nicht gefördert werden: 4.3 Privatpersonen, 4.4 landwirtschaftliche Unternehmen 1, 4.5 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Ziffer 2.2. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. Juli 2014 (ABl. EU C 249/01) und 4.6 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. 5 Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Wissenschaftliche Begleitung Die Vorhaben der Nummern 1.3.1 bis 1.3.4 müssen zwingend wissenschaftlich begleitet werden, mit dem Ziel, die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Phosphor-Rückgewinnung in Baden-Württemberg weiter voranzutreiben und belastbare Erkenntnisse über die Leistungsfähigkeit der eingesetzten Verfahren und Optimierung der Verfahren zu gewinnen. Die wissenschaftliche Begleitung kann erfolgen durch Universitäten, Hochschulen, FuE-Einrichtungen oder Unternehmen, die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Phosphor-Rückgewinnung vorweisen. - Seite 5 von 12 -

Dies ist im förmlichen Antrag vom Antragsteller entsprechend darzustellen. 5.2 Genehmigungsverfahren Eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift kann erst bewilligt werden, wenn die für das Vorhaben notwendigen Rechtsverfahren (zum Beispiel die immissionsschutzrechtliche Genehmigung) abgeschlossen sind. 6 Zuwendungsfähige Ausgaben 6.1 Zuwendungsfähige Ausgaben 2 sind: 6.1.1 Zuwendungsfähige Ausgaben nach der Tabelle zur VwV EFRE Phosphor 2014 2020 3, 6.1.2 Ausgaben für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bis maximal 1 Jahr nach der Inbetriebnahme (Abnahmeprotokoll) der Phosphor-Rückgewinnungsanlage, 6.1.3 Architekten- und Ingenieursleistungen nach der HOAI, 6.1.4 vorhabenbezogene Ausgaben für Schilder und Druckerzeugnisse sowie den vorhabenbezogenen Internetauftritt nach der Nr. 6 der EFRE NBest-P/ bzw. EFRE NBest-K 4, 6.1.5 Ausgaben für die wissenschaftliche Begleitung des Vorhabens und (Pflanzen-) Versuche zur Bewertung der Düngewirkung und 6.1.6 Ausgaben für die Erstellung des förmlichen Antrags und hierzu begleitende Unterlagen. 6.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind: 6.2.1 Personalausgaben, mit Ausnahme der Personalausgaben für die in der Tabelle zur VwV EFRE Phosphor 2014 2020 aufgeführten Bauherrenaufgaben, 6.2.2 nicht zuwendungsfähige Ausgaben nach der Tabelle zur VwV EFRE Phosphor 2014 2020 5, - Seite 6 von 12 -

6.2.3 Entschädigungen (einschließlich Ausgleichsabgaben und Ausgaben zum Zwecke der Beweissicherung), 6.2.4 sonstige Ausgaben für den laufenden Betrieb, 6.2.5 Ausgaben für die Anschaffung von Baugeräten und Kraftfahrzeugen, 6.2.6 die Umsatzsteuer, soweit der Zuwendungsempfänger während der Durchführungsphase und/ oder während der Zweckbindungsfrist für das Vorhaben ganz oder teilweise vorsteuerberechtigt ist oder wird, 6.2.7 Ausgaben für die Koordinierung mit der wissenschaftlichen Begleitung, auch dafür anfallende Reisekosten, 6.2.8 Ausgaben für die Erstellung der Projektskizze und hierzu begleitenden Unterlagen, 6.2.9 Preisnachlässe, Skonti, Rabatte und dergleichen, auch wenn diese nicht in Anspruch genommen wurden und 6.2.10 Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Gebühren. 6.3 Die Ermittlung der kofinanzierungsfähigen Ausgaben richtet sich nach den Bestimmungen des Förderhandbuchs. 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Standort Gefördert werden können Vorhaben lediglich, wenn der Standort der Phosphor-Rückgewinnungsanlage in Baden-Württemberg liegt. 7.2 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sind. Der Abschluss des Vertrages über die wissenschaftliche Begleitung sowie der. Abschluss eines Klärschlamm- oder Klärschlammaschezulieferungsvertrags löst keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn aus. Der Erwerb eines Grundstücks und die - Seite 7 von 12 -

Erteilung eines Auftrags zur Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Auch die Erteilung eines Auftrags zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie oder zur Planung des Vorhabens gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Gleiches gilt für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens. 7.3 Bewilligungszeitraum Der Bewilligungszeitraum wird vorhabenbezogen im Zuwendungsbescheid geregelt. 7.4 Zweckbindungsfrist Die Zweckbindungsfrist der Anlagen nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.4 (Versuchsanlagen und großtechnische Pilotanlagen) wird vorhabenbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt. 7.5 Kumulierung Andere Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Baden-Württemberg dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Dieses Kumulierungsverbot gilt auch für alle Programme des BAFA und der KfW. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Ausgleichstock für Kommunen ( 13 Finanzausgleichsgesetzt) ist zulässig. 7.6 Voraussetzung für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Ausgaben Grundsätzlich können nur Ausgaben, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes angefallen sind als zuwendungsfähig anerkannt werden. Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesene Ausgaben, die eindeutig der geförderten Maßnahme zugeordnet werden können. 7.7 Anforderungen an die Buchführung Es muss eine geeignete vorhabenbezogene Buchführung erfolgen. Eine eindeutige Zuordnung aller Zahlungsvorgänge muss gewährleistet sein. 7.8 Anforderungen an die Mindestsumme zuwendungsfähiger Ausgaben Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens müssen mindestens 200 000 Euro betragen. 7.9 Nebenbestimmungen (EFRE-NBest) - Seite 8 von 12 -

Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften im Rahmen des EFRE-Programms 2014 2020 EFRE NBest-P bzw. EFRE NBest-K, die als Anlage zum Förderhandbuch erlassen werden, werden anstelle der AN- Best-P bzw. ANBest K nach Anlage 2 bzw. Anlage 3 der VV zu 44 LHO Bestandteil des Zuwendungsbescheids (vgl. Nr. 6.1 VwV VEZIE in der jeweils geltenden Fassung). 8 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird auf Antrag im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. 8.1 Die Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 (Unternehmen) beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus EFRE-Mitteln, höchstens 800 000 Euro (pro Phosphor-Rückgewinnungsvorhaben). Die Zuwendung bedarf einer Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission. Bei der Ausgestaltung (z. B. Höhe der Beihilfe) sind die Kriterien und Auflagen des Genehmigungsschreibens der Europäischen Kommission einzuhalten. 8.2 Die Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.2 (Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie kommunale Unternehmen) beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Davon stammen 50 Prozent aus EFRE-Mitteln (höchstens 4 000 000 Euro pro Phosphor-Rückgewinnungsvorhaben) und bis zu 30 Prozent aus Landesmitteln. 9 Verfahren Für das Verfahren gilt die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über das Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung der EFRE-Programms»Innovation und Energiewende«in der Förderperiode 2014 2020 (VwV VEZIE). 9.1 Zuständigkeit für Antragsannahme, Bewilligungsverfahren, Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank (L-Bank), 76113 Karlsruhe, ist für die Annahme der Projektskizzen, die Antragsannahme (einschließlich Beratung), das Bewilligungsverfahren, die Anforderungs- und Auszahlungsverfahren sowie die Prüfung der Verwendungsnachweis zuständig. - Seite 9 von 12 -

9.2 Verfahren zur Projektauswahl Die fachliche Antragsprüfung und die Projektauswahl erfolgen durch das Umweltministerium Baden-Württemberg in einem zweistufigen Verfahren (Projektskizze und förmliche Antragstellung) nach den in den Aufrufen festgelegten transparenten Auswahlkriterien. Bei der Bewertung der Projektskizzen und Anträge wird das Ministerium von einer Lenkungsgruppe unterstützt. 9.3 Projektskizzeneinreichung In der ersten Stufe sind die Projektskizzen der Förderinteressenten bei der L-Bank als antragsannehmende Stelle einzureichen. Vor Einreichung einer Projektskizze wird den Antragstellern empfohlen, mit dem Umweltministerium Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Fristen für die Einreichung der Projektskizzen werden in Aufrufen auf der Internetseite unter www.efre-bw.de veröffentlicht. Auf der Grundlage der vorgelegten Projektskizzen erfolgt unter Anwendung der im Aufruf veröffentlichten Bewertungskriterien eine Prioritätensetzung. Das Ergebnis der Bewertung wird dem Projektskizzensteller mitgeteilt und bei Aussicht auf Förderung empfohlen, einen förmlichen Antrag vorzulegen (zweite Stufe). 9.4 Antragstellung In der zweiten Stufe sind die förmlichen Anträge mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen dreifach in schriftlicher Form sowie in elektronischer Form bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg unter der Adresse efre@l-bank.de einzureichen. Aus der Vorlage von Anträgen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Formblätter und weitere Informationen für die Projektskizzeneinreichung und Antragsstellung können auf der Internetseite unter www.efre-bw.de abgerufen werden. 9.5 Veröffentlichung - Seite 10 von 12 -

Die Förderdaten eines bewilligten Vorhabens sind nach Maßgabe der Nr. 6.3 VwV VEZIE in der jeweils geltenden Fassung öffentlich. Die Erkenntnisse und Forschungsergebnisse aus dem Vorhaben sind der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird auf die Vorschriften über die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Förderhandbuch Bezug genommen. 9.6 Überwachung und Unterstützung durch die L-Bank Die für die Überwachung der Kläranlage zuständige Wasserbehörde übernimmt die Überwachung des Baufortschritts für Vorhaben der Nummern 1.3.1 und 1.3.3 (Versuchsanlagen, großtechnische Pilotanlagen Klärschlamm). Die für die Überwachung der Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde übernimmt die Überwachung des Baufortschritts für Vorhaben der Nummern 1.3.2 und 1.3.4 (Versuchsanlagen, großtechnische Pilotanlagen Klärschlammasche). Die Überwachung erfolgt anlassbezogen und indem die Behörde regelmäßig (mindestens einmal pro Halbjahr) eine Inaugenscheinnahme der geförderten Maßnahme vornimmt und gegebenenfalls an Baufortschrittsbesprechungen teilnimmt. Die L-Bank ist über das Ergebnis der anlassbezogenen Überwachung sowie der Inaugenscheinnahme zu informieren. Außerdem unterstützt die zuständige Behörde auf Anforderung der L- Bank diese bei der Prüfung der Verwendungsnachweise sowie bei Vor-Ort-Überprüfungen. und der abschließenden Kontrolle des Zuwendungserfolgs. 10 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und hat eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2022. Fußnoten 1) Als landwirtschaftliche Unternehmen werden betrachtet: Landwirte, Landwirte im Nebenerwerb und Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften oder Unternehmen, an denen mehrheitlich landwirtschaftliche Unternehmen beteiligt sind, sowie landwirtschaftliche Bildungs- und Wissenszentren. 2) Zuwendungsfähige Ausgaben sind die zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben. 3) Die Tabelle zur VwV EFRE Phosphor 2014 2020 kann im Rahmen der Skizzenerstellung sowie der Antragstellung bezogen werden. - Seite 11 von 12 -

4) Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des EFRE-Programms 2014 2020 EFRE NBest-P bzw. EFRE NBest-K, die als Anlage zum Förderhandbuch erlassen werden. 5) Siehe Fußnote 2. Weitere Fassungen dieser Vorschrift Vorschrift vom 30.09.2015, gültig ab 01.10.2015 bis 27.09.2017 juris GmbH - Seite 12 von 12 -