STATUTEN. der AARGO HOLZ AG. mit Sitz in Zurzach

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Transkript:

STATUTEN der AARGO HOLZ AG mit Sitz in Zurzach 1. FIRMA, DAUER, SITZ UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1: Firma, Dauer und Sitz Unter der Firma AARGO HOLZ AG besteht auf unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. des Schweiz. OR mit Sitz in Zurzach. Art. 2: Zweck Zweck der Gesellschaft ist die kollektive Vermittlung und Vermarktung von Waldprodukten aller Art, sowie anderen Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, Grundstücke erwerben, belasten und veräussern und ausserdem alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. 2. AKTIENKAPITAL, AKTIENBUCH, VINKULIERUNG, AKTIEN, BEZUGSRECHT Art. 3: Aktienkapital Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt Fr. 150'000.- und ist eingeteilt in 150 Namenaktien zum Nennwert von Fr. 1'000.-. Sämtliche Aktien sind voll einbezahlt. Genehmigt am 13.10.2004 Seite 1/9

Art 4: Aktienbuch Die Gesellschaft führt über Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Der veräussernde Aktionär oder der Erwerber haben jede Übertragung von Aktien dem Verwaltungsrat zur Eintragung ins Aktienbuch anzumelden. Die Gesellschaft anerkennt nur die im Aktienbuch eingetragenen Personen und Körperschaften als Aktionäre bzw. Nutzniesser. Alle Rechte (Mitgliedschafts- und Vermögensrechte) aus den Namenaktien können gegenüber der Gesellschaft nur von den eingetragenen Personen geltend gemacht werden. Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden. Art. 5: Vinkulierung der Namenaktien Jede Gemeinde oder öffentlichrechtliche Körperschaft, die sich zu Zweck und Zielen der Gesellschaft bekennt, sowie in der Region Baden-Brugg-Zurzach Wald besitzt, kann Namenaktien erwerben. Die Generalversammlung entscheidet über allfällige Ausnahmen. Zur rechtsgültigen Übertragung von Namenaktien und aller daraus fliessender Rechte an einen Aktionär oder einen Dritten sowie zur Einräumung einer Nutzniessung an Namenaktien bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Zustimmung kann verweigert werden: - Sofern der Erwerber direkt oder indirekt in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft steht. - Wenn durch die Veräusserung der Aktien das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Selbständigkeit gefährdet werden könnte. - Wenn der Erwerber auf Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien auf eigenen Namen und eigene Rechnung erwirbt. - Ohne Angabe von Gründen, wenn der Verwaltungsrat dem Veräusserer anbietet, die Aktien auf Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. Art. 6: Aktien Die Gesellschaft kann Zertifikate ausgeben, welche mehrere Aktien verkörpern. Der Aktienbesitz darf pro Aktionär 5 Aktien nicht übersteigen. Genehmigt am 13.10.2004 Seite 2/9

Art. 7: Bezugsrecht Bei der Ausgabe neuer Aktien haben die Aktionäre das Recht auf den Bezug der neuen Aktien im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes, sofern von der Generalversammlung nicht eine abweichende Bezugsberechtigung oder andere Emissionsbedingung festgelegt werden. 3. ORGANE DER GESELLSCHAFT Art. 8: Allgemein Die Organe der Gesellschaft sind: A. Die Generalversammlung B. Der Verwaltungsrat C. Die Revisionsstelle A. Die Generalversammlung Art. 9: Befugnisse Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a) Festsetzung und Änderung der Statuten; b) Wahl und Abberufung der Mitglieder und des Präsidenten des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; c) Genehmigung des Geschäftberichtes, bestehend aus Jahresbericht und Jahresrechnung; d) Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns nach Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle; e) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; f) Beschlussfassung über alle Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder ihr durch den Verwaltungsrat vorgelegt werden; Art. 10: Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen. Sie finden statt auf Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates, auf Begehren der Genehmigt am 13.10.2004 Seite 3/9

Revisionsstelle oder wenn ein oder mehrere Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens den zehnten Teil des Aktienkapitals ausmachen, in einer schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsrat unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge die Einberufung verlangen. Art. 11: Einberufung Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat oder nötigenfalls durch die Revisionsstelle mindestens zwanzig Tage vor dem Verhandlungstag mittels eingeschriebenen Brief. In der Einberufung sind folgende Angaben zu machen: a) Ort und Zeit der Versammlung; b) Verhandlungsgegenstände, die vom Verwaltungsrat traktandiert werden; c) gegebenenfalls durch Aktionäre beantragte Verhandlungsgegenstände; d) Anträge des Verwaltungsrates zu seinen Verhandlungsgegenständen; e) Allfällige Anträge von Aktionären zu deren Verhandlungsgegenständen; f) Art des Ausweises über den Aktienbesitz; g) bei der ordentlichen Generalversammlung Hinweis auf die Auflage des Geschäftsberichtes und des Revisionsberichtes am Gesellschaftssitz zur Einsicht der Aktionäre; Art. 12: Traktandierungsanträge Auf die Tagesordnung sind auch Verhandlungsgegenstände und Anträge zu setzen, die durch Aktionäre, die Aktien im Nennwert von 10 % oder mehr des Aktienkapitals vertreten, noch vor erfolgter Einberufung schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht worden sind. Diese Anträge müssen mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden. Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können auf Beschluss der Generalversammlung zur Diskussion zugelassen werden. Eine Beschlussfassung ist jedoch erst in der nächsten Generalversammlung möglich. Ausgenommen sind die Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung und betreffend Entbindung der Revisionsstelle vom Erscheinen an der Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. Genehmigt am 13.10.2004 Seite 4/9

Art. 13: Universalversammlung Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten, falls kein Widerspruch erhoben wird (OR Art. 701). Eine auf diese Weise einberufene Universalversammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig beschliessen, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind. Art. 14: Mitgliedschaftsrechte, Stimmrecht, Vertretung Die Mitgliedschaftsrechte kann ausüben, wer sich als Besitzer der Aktien ausweist, indem er diese vorlegt. Der Verwaltungsrat kann eine andere Form des Besitzausweises anordnen. In der Generalversammlung berechtigt jede Aktie zu einer Stimme. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen, die nicht Aktionär zu sein braucht. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Vollmacht. Art. 15: Durchführung der Generalversammlung Die Generalversammlung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsrates. Ist dieser verhindert, so leitet der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates die Versammlung. Der Vorsitzende bezeichnet die erforderlichen Stimmenzähler aus dem Kreis der anwesenden Aktionäre oder Aktionärsvertreter, sowie einen Protokollführer, der nicht Aktionär oder Aktionärsvertreter sein muss. Der Vorsitzende trifft alle zur Verhandlungsleitung erforderlichen Anordnungen. Genehmigt am 13.10.2004 Seite 5/9

Art. 16: Protokoll Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses hält fest: a) Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden; b) Beschlüsse und Wahlen; c) Begehren um Auskunft und darauf erteilte Antworten; d) von Aktionären zu Protokoll gegebene Erklärungen; Art. 17: Beschlussfassung Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Vorbehalten bleibt Art. 704 Abs. 1 und 2 OR und abweichende Bestimmungen in diesen Statuten. Kommt bei Wahlen im 1. Wahlgang die Wahl nicht zustande, findet ein 2. Wahlgang statt. In dem das relative Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn der Vorsitzende nicht etwas anderes anordnet oder sofern nicht einer oder mehrere Aktionäre, die zusammen über mindestens 10% der vertretenen Aktien verfügen, geheime Abstimmung verlangen. B. Der Verwaltungsrat Art. 18: Wählbarkeit und Mandatsdauer Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die Aktionäre sein müssen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, die mit ihrer Wahl beginnt und mit der die Rechnung des letzten Amtsjahres behandelnden ordentlichen Generalversammlung endet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mehrheit der Mitglieder muss in der Schweiz wohnhaft sein und das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Art. 19: Organisation Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und bestimmt den Vizepräsidenten, wobei der Präsident von der Generalversammlung ernannt werden muss. Genehmigt am 13.10.2004 Seite 6/9

Art. 20: Aufgaben Der Verwaltungsrat beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht gemäss Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind und ernennt die Geschäftsleitung. Art. 21: Geschäftsführung Den Mitgliedern des Verwaltungsrats steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft gesamthaft zu, soweit diese nicht rechtsgültig übertragen ist. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, unter Vorbehalt von Art. 716 a OR die Geschäftsführung nach Massgabe eines von ihm zu erlassenden Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen. Das Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung. Art. 22: Vertretungsberechtigung Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Die Vertretung steht jedem Mitglied des Verwaltungsrates allein zu. Im Organisationsreglement kann eine andere Regelung festgelegt werden. Der Verwaltungsrat kann die Vertretung Dritten übertragen und legt diesfalls die Zeichnungsart fest. Er ernennt die Prokuristen und anderen Bevollmächtigten. Art. 23: Einberufung von Sitzungen Die Einberufung von Verwaltungsratssitzungen erfolgt durch den Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Ein Verwaltungsratsmitglied kann vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen. Einladungen sollen unter Angabe der Traktanden mind. 15 Tage vor der Sitzung verschickt werden. Art. 24: Beschlussfassung an der Verwaltungsratssitzung Unter Vorbehalt von Art. 23 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen an Verwaltungsratssitzungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende Stichentscheid hat. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Verwaltungsratssitzung anwesend ist. Genehmigt am 13.10.2004 Seite 7/9

Art. 25: Zirkulationsbeschluss Beschlüsse und Wahlen können ohne Durchführung einer Verwaltungsratssitzung auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem Antrage gefasst bzw. vollzogen werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Annahme der Einstimmigkeit. Die Verfahrensleitung zur Fassung des Zirkulationsbeschlusses obliegt dem Präsidenten des Verwaltungsrates. Zirkulationsbeschlüsse sind im nächsten Protokoll des Verwaltungsrates festzuhalten. Art. 26: Protokoll Der Sekretär des Verwaltungsrates führt über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ein Protokoll, das von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Art. 27: Entschädigung Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten eine vom Verwaltungsrat nach Massgabe ihrer Beanspruchung und Verantwortlichkeit zu bestimmende Entschädigung, welche an der Generalversammlung offengelegt wird. C. Die Revisionsstelle Art. 28: Wahl und Amtsdauer Die Generalversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr eine für diese Aufgaben befähigte Revisionsstelle. Die Amtsdauer endet mit der Generalversammlung, in welcher der Bericht für das betreffende Geschäftsjahr abzugeben ist. Wiederwahl ist möglich. Art. 29: Aufgaben Die Revisionsstelle nimmt ihre Prüfungs- und Berichterstattungspflichten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts wahr. Art. 30: Anwesenheit an der Generalversammlung Auf die Anwesenheit des Revisors an der Generalversammlung, welche den Revisionsbericht abnimmt, kann die Generalversammlung durch Beschluss verzichten. Genehmigt am 13.10.2004 Seite 8/9

4. RECHNUNGSABSCHLUSS, GESCHÄFTSBERICHT UND GEWINNVERTEILUNG Art. 31: Rechnungsjahr / Rechnungsabschluss Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Bücher müssen je auf das Ende eines Geschäftsjahres abgeschlossen und die Jahresrechnung spätestens innert zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Art. 32: Geschäftsbericht Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, welcher sich aus Jahresrechnung und Jahresbericht zusammensetzt. Art. 33: Gewinnverwendung Über den Jahresgewinn der Gesellschaft verfügt die Generalversammlung gemäss Antrag des Verwaltungsrates im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. 5. BEKANNTMACHUNGEN Art. 34: Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bestimmen. Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre erfolgen rechtsgültig durch einen Brief an die letztgemeldete Adresse der Aktionäre. Ort/Datum Die Gründer Genehmigt am 13.10.2004 Seite 9/9