Neues aus Brüssel! Informationen zur neuen F-GasVerordnung (EU) Nr. 517/2014

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Transkript:

Neues aus Brüssel! Informationen zur neuen F-GasVerordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Wichtige Informationen bitte beachten!

Die neue F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Sie erfasst auch die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (H-FKW). H-FKW sind beispielsweise die Kältemittel R-134a, R-404A, R-507, R-407A/C/F und R-410A. Ziel des EU-Regulativs ist es, die Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase zu reduzieren. Die für die Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühllastwagen, Kühlanhängern und ORC-Systemen wichtigsten neuen Inhalte haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. Die Angaben entsprechen dem Wissensstand bei Drucklegung (Stand: Februar 2015) und gelten ohne Gewähr. Zwischenzeitliche Änderungen durch den Gesetzgeber sind möglich. Kältemittelfüllmengen werden nicht mehr in Kilogramm, sondern in CO 2 -Äquivalenten gewichtet! Artikel 3: Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase. Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um deren unbeabsichtigte Freisetzung (hiernach Leckage ) zu verhindern. Wird eine Leckage an solchen Systemen entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtungen unverzüglich von zertifizierten Personen und Unternehmen (gemäß Artikel 10) repariert werden. Artikel 4: Dichtigkeitskontrollen. Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das fünf Tonnen CO 2 oder mehr entspricht, enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird. Abweichend bis zum 31. Dezember 2016: Einrichtungen, die weniger als 3 kg fluorierte Gase enthalten (hermetisch 6 kg), unterliegen nicht der Kontrolle. Ab 1. Januar 2017 gelten auch für diese Anlagen die neuen CO 2 -Äquivalente. Artikel 5: Leckage-Erkennungssysteme. Die Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 500 Tonnen CO 2 oder mehr entspricht, stellen sicher, dass die Einrichtungen mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen sind, das den Betreiber bei einer Leckage warnt. Die Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Kontrollintervalle nach CO 2-äquivalenter Füllmenge (Beispiele): Kältemittel GWP-Wert ab 5 Tonnen jährliche Kontrolle (mit LES* alle zwei Jahre) ab 10 Tonnen jährliche Kontrolle (hermetische Systeme) ab 50 Tonnen halbjährliche Kontrolle (mit LES* jährlich) ab 500 Tonnen vierteljährliche Kontrolle (mit LES* halbjährlich) Füllmengen ab: Füllmengen ab: Füllmengen ab: Füllmengen ab: R-134a 1 430 3,5 kg 7,0 kg 35 kg 350 kg R-404A 3 922 1,3 kg 2,6 kg 13 kg 130 kg R-407C 1 774 2,8 kg 5,6 kg 28 kg 280 kg R-410A 2 088 2,4 kg 4,8 kg 24 kg 240 kg *LES Leckage-Erkennungssystem nach Artikel 5

Artikel 6: Führung von Aufzeichnungen. Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel 4 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen, die u. a. folgende Angaben enthalten: a) Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase. b) Menge der fluorierten Treibhausgase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde. c) Angaben dazu, ob die eingesetzten fluorierten Treibhausgase recycelt oder aufgearbeitet wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer. d) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase. e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und wenn zutreffend repariert oder stillgelegt hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats. f) Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Kontrollen. g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung stillgelegt wurde. Unternehmen, die F-Gase liefern, führen Aufzeichnungen über die Zertifikatsnummer und die jeweils erworbene Menge an fluorierten Treibhausgasen der Käufer und stellen diese Aufzeichnungen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung. Artikel 8: Rückgewinnung. Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen oder von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen- und Anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sorgen für die Rückgewinnung dieser Gase durch Personen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind, um sicherzustellen, dass diese Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Artikel 10: Ausbildung und Zertifizierung. Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2017 Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für die folgenden Personen auf: Personen, die die Einrichtungen installieren, warten, instand halten, reparieren oder außer Betrieb nehmen. Personen, die die Kontrollen auf Dichtheit durchführen. Personen, die fluorierte Treibhausgase rückgewinnen. Artikel 11/4: Beschränkung des Inverkehrbringens. Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 Absätze 2 und 5 sind. Dieser Absatz hindert Unternehmen ohne Zertifikat, die nicht die Tätigkeiten gemäß Satz 1 des vorliegenden Absatzes ausführen, nicht daran, fluorierte Treibhausgase zu sammeln, zu befördern oder zu liefern.

Artikel 11: Beschränkung des Inverkehrbringens. Artikel 13: Beschränkung der Verwendung. Erzeugnisse und Einrichtungen Haushaltskühl- und Gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter -50 C bestimmt sind. Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kw oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktio-nieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen. Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Mono-Splitklimageräte mit weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. Datum des Verbots 1. Januar 2015 1. Januar 2022 1. Januar 2022 1. Januar 2025 Ab : Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP 2 500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit Füllmengen ab 40 Tonnen CO 2 -Äquivalent (ausgenommen Anwendungen < -50 C und Militärausrüstungen). Beispiel für R-404A-Anlagen: 40 000 kg (CO 2 -Äquivalent) / 3 922 (GWP-Wert) = 10,2 kg Bis 31. Dezember 2029: Verwendung von recycelten oder aufgearbeiteten F-Gasen mit einem GWP 2 500 zur Wartung und Instandhaltung von bestehenden (gebrauchten) Kälteanlagen. Artikel 15: Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen. Die Höchstmengen an F-Gasen, die in die EU in den nächsten Jahren in Verkehr gebracht werden dürfen, reduzieren sich gemäß des folgenden Phase-Down-Szenarios. Referenz für das Jahr 2015 sind die in den Jahren 2009 bis 2012 in der EU durchschnittlich in Verkehr gebrachten Mengen, gemessen in CO 2 -Äquivalent. Noch Fragen? Den ausgewiesenen Pflichten kommt die Westfalen Gruppe zuverlässig nach. Spezielle Fragen zu den für Sie geltenden Auflagen beantworten wir gern. Bitte sprechen Sie uns an.

Gase Energieversorgung Tankstellen Produktmanagement Kältemittel Tel. +49 251 695-455 Fax +49 251 695-673 kaeltemittel@westfalen.com Westfalen AG Industrieweg 43 48155 Münster Deutschland Tel. +49 251 695-0 Fax +49 251 695-194 www.westfalen.com info@westfalen.com A2 1503 4T D