Schriftliche Anfrage. Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom Bayerischer Landtag

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Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5137 03.08.2010 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 05.01.2010 Ökologie und Monitoring von Wildgänsen in Bayern Ich frage die Staatsregierung: Gänsearten werden jährlich gemeldet? b) Wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt, bei denen Fehlabschüsse bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurden? c) Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass bei der Strafverfolgung solcher Fälle sehr wohl ein öffentliches Interesse besteht? 1. a) In welcher Höhe wird das Projekt Ökologie und Monitoring von Wildgänsen in Bayern mit staatlichen Mitteln gefördert? Angaben bitte getrennt nach Mitteln aus der Jagdabgabe und ggf. nach anderen staatlichen Mitteln unter Nennung der Haushaltstitel. b) Wie hat sich der Gänsebestand in Bayern nach bisherigen Kenntnissen der Staatsregierung in den letzten 25 Jahren entwickelt? Angaben soweit möglich bitte für die einzelnen Jahre nach Brut- und Winterbestand und Gänsearten getrennt. c) Wie hoch schätzt die Staatsregierung die jährlichen Schäden durch Gänse in der Landwirtschaft? 2. Hält die Staatsregierung es für gerechtfertigt aufgrund dieser Schadenshöhe dieses Gutachten zu erstellen? 3. a) Stimmt die Staatsregierung der Antragsbegründung zu, dass die Gänse eine Reihe von Krankheiten auf den Menschen übertragen? b) Welche konkreten Untersuchungen liegen der Staatsregierung vor, die diese Behauptung zweifelsfrei bestätigen? 4. a) Wurde für die Besenderung und Beringung der Tiere eine tierversuchsrechtliche Genehmigung erteilt? b) Wenn ja, von wem und wann wurde diese erteilt? c) Wurde die bereits erteilte Beringungsgenehmigung entzogen und mit welcher Begründung? 5. a) Welche Landratsämter haben eigene Jagdzeiten für Gänse festgesetzt? b) Auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen? c) Beabsichtigt die Staatsregierung die Jagdzeiten für Gänse generell zu verlängern? 6. a) Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass eine sichere Artenbestimmung beim Schuss auf fliegende Gänse nicht erfolgen kann? b) Falls ja, teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass wegen der Verwechslungsgefahr gefährdete Gänsearten aus dem Jagdrecht herausgenommen werden sollten? c) Wenn nein, warum nicht? 7. a) Wie viele Fehlabschüsse von gesetzlich geschützten Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10.06.2010 Zum Hintergrund der o. g. Anfrage kann ich im Einvernehmen mit dem Staatsminister für Umwelt und Gesundheit Folgendes mitteilen: Die Anfrage bezieht sich auf ein Forschungsprojekt der Arbeitsgruppe Wildbiologie und Wildtiermanagement am Lehrstuhl für Tierökologie der TU München Ökologie und Management von Wildgänsen in Bayern. Zu den einzelnen Fragen der Anfrage: Zu 1. a): Das dreijährige Projekt Ökologie und Management von Wildgänsen in Bayern der TU München mit einer Laufzeit vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2011 wird nach zustimmender Beratung im Obersten Jagdbeirat mit 115.667, Euro für 2008 und in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mit 102.667, Euro aus Mitteln der Jagdabgabe gefördert. Daneben wird das Projekt im Modellgebiet Altmühlsee mit je 2000, im Zeitraum 2009 bis 2011 durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach, den Zweckverband Altmühlsee sowie den Zweckverband Brombachsee unterstützt. Eine personelle Unterstützung wurde durch das Landratsamt Regensburg im Rahmen einer Fragebogenerhebung bei Landwirten im Landkreis Regensburg zur Einstellung der Landwirte zu Gänsen und Schäden durch Gänse geleistet. In Planung sind Aktivitäten im Landkreis München sowie im Landkreis Fürstenfeldbruck, bei denen sich die Landratsämter an Reisekosten und Hilfskraftmitteln vor Ort beteiligen. Zu 1. b): Die Wildgansbestände nehmen bei fast allen Gänsearten in Europa zu oder sind zumindest stabil. Die vor allem in Süddeutschland häufigen Arten Grau- und Kanadagans zeigen europa- und deutschlandweit einen positiven Populationstrend auf. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de - Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de - Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.

Seite 2 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5137 Art Deutschland Flyway-Population Anteil Maximum (Delany & Scott 2006) Deutschland Trend Blässgans Anser albifrons 300.000 400.000 1.000.000 30 40 % Tundrasaatgans Anser fubalis rossicus 350.000 450.000 600.000 60 75 % Waldsaatgans Anser fabalis fabalis 40.000 50.000 70.000 90.000 ~ 60 % ( ) Graugans Anser anser 120.000 130.000 500.000 25 % Kurzschnabelgans Anser brachyrhynchus 300 1.000 42.000 < 2 % Zwerggans Anser erythropus 10 30 8.000 13.000? Weißwangengans Branta leucopsis 170.000 200.000 420.000 ~ 45 % Ringelgans Branta bernicla bernicla 80.000 110.000 200.000 44 55 % Kanadagans Branta canadensis 25.000 30.000 Abbildung 1: Entwicklung der Gänsebestände in Deutschland nach Heinicke et al. 2008. Situation in Bayern In historischer Zeit war Bayern kein Brutgebiet von Gänsen (Bezzel et al. 2005). Auch die Graugans, die im Vergleich zu allen anderen Gänsearten deutlich südlichere Areale zur Brutaufzucht (Rutschke 1997) nutzt, war in Bayern kein Brutvogel. Das Vorkommen von Graugans geht auf Aussetzungen durch Konrad Lorenz (MPI Seewiesen), durch Jäger sowie auf entflohene Parktiere zurück (Bezzel et al. 2005). Ähnliches gilt für die Streifen- und Kanadagans, wobei Letztere vor allem auch in Gärten und Parks, z. B. des Adels,schon früh angesiedelt wurde. In den letzten 25 Jahren haben auch in Bayern die Gänsebestände erheblich zugenommen. Zur Dokumentation der Populationsentwicklung können drei Datenquellen in Bayern Aussagen liefern: Brutvogelatlas, Wasservogelmonitoring und Jagdstrecken. In Teilgebieten liegen darüber hinaus weitere Datenquellen vor. Abbildung 2: Brutvogelatlas (Bezzel et al. 2005); Entwicklung des Brutbestandes bei der Graugans in Bayern (blau Gründerpopulationen, rot Ausbreitung und neue Etablierung).

Drucksache 16/5137 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 3 Abbildung 3: Wasservogelmonitoring, Landesamt für Umwelt, LfU (Zählung zur Monatsmitte, zwischen September und April); Entwicklung der Graugansbestände in Bayern zwischen 1967 und 2006, blau, monatliche Maxima, rot, dreimonatiges Maximum (Maxima sind die höchsten Zählwerte im Jahr, 3-Monats-Maximum ist der Mittelwert der drei höchsten Zählwerte pro Jahr) Abbildung 4: Jagdstrecken (Jagdstatistik, StMELF); (Graugans = greyleg goose, sowie der sonstigen jagdbaren Gänse, v. a. Kanadagans) zwischen 1985 und 2008 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere die Bestände an Graugänsen innerhalb der etablierten Vorkommen zunehmen und darüber hinaus gleichzeitig eine räumliche Ausbreitung festzustellen ist. Zu 1. c) Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen Schäden durch Wildgänse unterliegen nach den jagdrechtlichen Bestimmungen nicht dem Wildschadensersatz. Eine Erhebung der Schäden durch Wildgänse findet daher in der Regel nicht statt. Um objektive Daten über die Schadenssituation zu erhalten, hat die TU München im Rahmen des Projektes Ökologie und Management von Gänsen in Bayern beispielhaft in einzelnen Projektgebieten durch amtlich bestell-

Seite 4 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5137 te Schadenschätzer Schäden durch Gänse auf landwirtschaftlichen Flächen schätzen lassen. Die gewonnenen Daten machen die finanziellen Auswirkungen deutlich und sollen zur Versachlichung in der Diskussion zum Management beitragen. Altmühlsee Schäden nach Nutzungsart 2009 Kultur Mähwiese Silomais Summe Summe Schaden (Euro) 22.637,60 Euro 9.348,77 Euro 31.986,37 Euro Die geschädigten Flächen werden häufig mehrfach von den Gänsen aufgesucht. So wurde ein Maisacker in der Nähe von Streudorf, jedes Mal, nachdem wieder nachgesät wurde von den Gänsen aufgesucht. Landkreis Regensburg Im Landkreis Regensburg wurden Landwirte, deren landwirtschaftliche Flächen sich unmittelbar an der Donau befinden, im Rahmen einer Fragebogenerhebung nach Schäden durch Gänse auf landwirtschaftlichen Flächen befragt. Nach Angaben der Landwirte belaufen sich die Schäden durch Gänse im Befragungszeitraum auf 14.410,. Anhand der beispielhaften Erhebungen wird deutlich, dass Schäden durch Gänse durchaus erhebliche Dimensionen erreichen können. Vor diesem Hintergrund sind die regional vermehrt auftretenden Klagen der Landwirte über zunehmende Schäden durch Gänse nachvollziehbar und müssen bei der Diskussion über ein Gänsemanagement ausreichende Berücksichtigung finden. Zu 2.: Die von der TU München bearbeiteten Projekte zur Gänseforschung in Bayern sind Ausfluss einer in den vergangenen Jahren zunehmenden gesellschaftlichen Wahrnehmung von Initiativen zum Schutz von Wildgänsen, aber auch von wachsenden Konflikten. Mit der Bestandszunahme von Grau- und Kanadagans in Bayern haben in den vergangenen Jahren Klagen aus der Landwirtschaft sowie aus Naherholungsgebieten und städtischen Bereichen über Probleme zugenommen. Aus diesen Gründen wurde von mehreren Seiten die Bitte an die TUM herangetragen, sich wissenschaftlich mit dieser Situation zu befassen, empirisch fundierte Lösungsstrategien zu entwickeln und gesellschaftlich konsensfähige Handlungskonzepte zu erarbeiten. Den Projekten liegt ein Wildtiermanagementansatz unter enger Einbindung aller betroffenen Interessensgruppen zugrunde. Zu 3. a): Als mögliche Übertragungswege von Krankheitserregern durch Wildgänse auf den Menschen kommt der direkte Kontakt mit Gänsen oder der direkte oder indirekte Kontakt mit ihren Ausscheidungen in Frage. Der direkte Kontakt mit Gänsekot ist als eher unbedeutend einzustufen, wahrscheinlicher ist die orale Aufnahme von Erregern in durch Gänsefäkalien belastetem Badewasser. Verschiedene Arbeiten in der nationalen und internationalen Fachliteratur zeigen, dass der Kot von Gänsen, wie auch von anderen Wasservögeln, zahlreiche Bakterienarten enthält, darunter auch mögliche humanpathogene Bakterienarten. Eine humanpathogene Bedeutung der nachgewiesenen Erreger wird von einigen Autoren als theoretisch zwar möglich, aber eher gering eingestuft, zumal es sich bei den Nachweisen meist um wirtsspezifische Genotypen handelte, die im Menschen noch nicht isoliert wurden. Zu 3. b): In der nationalen und internationalen Fachliteratur fand sich zum aktuellen Zeitpunkt keine Veröffentlichung, die eine Übertragung von Infektionserregern durch Wildgänse auf den Menschen beschreibt bzw. bestätigt. Eigene Untersuchungen zur bakteriellen Besiedelung von Wildgänsen wurden am LGL bisher nicht durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung auf das Vorhandensein von Influenza-A-Viren waren negativ, humanpathogene Parasiten konnten ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Zu 4. a): Tierversuchsrechtliche Genehmigungen für die Besenderung und Beringung der Gänse wurden nicht erteilt, da diese Maßnahmen nach Auffassung der Regierung von Mittelfranken keinen Tierversuch darstellen. Zu 4. b): Siehe 4. a) Zu 4. c): Die mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 07.04.2009 erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Fang, zur Beringung und zur radiotelemetrischen Markierung von Grau- und Kanadagänsen im Rahmen des Forschungsprojektes Ökologie und Management von Wildgänsen in Bayern wurde mit Schreiben der Regierung vom 29.09.2009 vorübergehend widerrufen, da Beschwerden wegen angeblich unsachgemäßer Beringung eingegangen sind. Die Anhörung zum Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zu 5. a): Regierungsbezirk Oberbayern: Die Kreisverwaltungsbehörden Berchtesgaden, Dachau, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech, Neuburg a. d. Donau, Rosenheim, Starnberg, Traunstein, Weilheim und Ingolstadt haben durch Einzelanordnungen und die Kreisverwaltungsbehörden Eichstätt und Pfaffenhofen mit Allgemeinverfügungen die Schonzeit für Grau- und Kanadagänse meist in den Monaten September/Oktober, teilweise auch im Juli, August und von Mitte Januar bis Mitte Februar aufgehoben. Insgesamt wurde die Schonzeit in 82 Revieren mit Schwerpunkt in Pfaffenhofen und vier Hegegemeinschaften in Neuburg a. d. D. sowie im gesamten Landkreis Eichstätt verkürzt. Regierungsbezirk Niederbayern: Die Kreisverwaltungsbehörden Dingolfing-Landau, Kel-

Drucksache 16/5137 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 5 heim und Straubing-Bogen haben die Schonzeiten für Graugänse aufgehoben bzw. verkürzt. Die Regierung von Niederbayern hat vorab mit Schreiben vom 30.06.2009 den Kreisverwaltungsbehörden dazu Regeln vorgegeben. Regierungsbezirk Oberpfalz: Die Kreisverwaltungsbehörde Regensburg hat Jagdzeiten für Wildgänse festgelegt. Sie weist insbesondere auf die stark zunehmenden Probleme hin und hat sich deshalb auch an dem Projekt der TU München beteiligt. Regierungsbezirk Oberfranken: In Oberfranken haben die Kreisverwaltungsbehörden Bamberg und Lichtenfels eigene Jagdzeiten für Wildgänse festgesetzt. Regierungsbezirk Unterfranken: Die Kreisverwaltungsbehörde Schweinfurt hat einige Einzelgenehmigungen zur Ausweitung der Jagdzeiten erteilt. Regierungsbezirk Mittelfranken: Eigene Jagdzeiten für Wildgänse wurden im Bereich des Altmühlsees durch die Kreisverwaltungsbehörden Weißenburg- Gunzenhausen und Ansbach festgesetzt. Es wurde für die Zeit von drei Jagdjahren die Jagd auf Grau- und Kanadagänse in den Monaten September bis Oktober auf Antrag der betreffenden Revierinhaber gestattet. Regierungsbezirk Schwaben: In Schwaben haben die Kreisverwaltungsbehörden Aichach- Friedberg, Dillingen, Donau-Ries, Günzburg, Neu-Ulm, Oberallgäu und Unterallgäu für bestimmte Reviere eine Schonzeitverkürzung erteilt. Zu 5. b): Rechtsgrundlagen: 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG (Vermeidung übermäßigen Wildschadens und Störung des biologischen Gleichgewichts). Zu 5. c): Eine generelle Verlängerung der Jagdzeiten für Wildgänse steht derzeit nicht zur Diskussion. Zu 6. a): Der Landesjagdverband Bayern e.v. vertritt die Auffassung, dass durch waidgerechte Niederwildjäger stets eine sichere Artbestimmung beim Schuss auf fliegende Gänse erfolgen kann. Hierzu werden insbesondere folgende Aspekte angeführt: Es besteht keine Verwechslungsgefahr mit ganzjährig geschonten Enten oder anderen geschützten Wildvögeln; Kanada- und Nonnengans können bei einer Entfernung zur sicheren Schrotschussabgabe gut voneinander unterschieden werden. Die Nonnengans ist deutlich kleiner und auffallend sind ihre weißen Gesichtsfelder. Bei Kanadagans sind Kopf und Hals schwarz, der weiße Kehlfleck geht bis hinter die Augen; Die Zwerggans, die mit der Blässgans verwechselt werden könnte, ist in Bayern nur in sehr seltenen Ausnahmefällen als Durchzügler anzutreffen. Weiterhin ist der Landesjagdverband der Auffassung, dass die in 1 BJagdG angesprochenen Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit jeden Revierinhaber verpflichten, sich vor der Jagd über die im Revier vorkommenden Wildarten kundig zu machen. Insbesondere betrifft dies auch durchziehende Vogelarten wie die Gänse. Zu 6. b) und c): Siehe 6. a) Zu 7. a) und b): Bayernweit sind keine Fehlabschüsse von gesetzlich geschützten Gänsearten bekannt. Zu 7. c): Die Frage wird so verstanden, dass sie nur die Strafverfolgung der Jagdberechtigten im Blick hat. Nach 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i. V. m. 22 Abs. 2 Satz 1 BJagdG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, nicht mit der Jagd verschont. Unter das Jagdrecht auf Wildgänse fallen derzeit Grau-, Bläss-, Saat-, Ringel-, Kanada- und Kurzschnabelgans und Weißwangengans. Da lediglich für die beiden letztgenannten Gänsearten eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, können sich Personen nach den genannten Bestimmungen bei der Jagd (nur) auf diese strafbar machen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Bejagung der restlichen unter das Jagdrecht fallenden Wildgänsearten außerhalb der Jagdzeiten stellt nach 39 Abs. 2 Nr. 3a, 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Übrigen kann der Abschuss von Gänsearten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, unter den Voraussetzungen der 69 Abs. 2 Nr. 1, i. V. m. 44 Abs. 1 Nr. 1 und der 69 Abs. 3 Nr. 7 i. V. m. 39 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen. 71 Bundesnaturschutzgesetz regelt Strafvorschriften. Die unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten sind Ausdruck einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Strafwürdigkeitsbeurteilung. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, ist die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsgrundsatz zum Einschreiten verpflichtet. Straftaten, auch solche nach dem Bundesjagdgesetz, werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen konsequent verfolgt. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt demgegenüber im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Für Fehlvorstellungen beim Abschuss von Wildgänsen gelten die allgemeinen Irrtumsregeln (vgl. 16, 17 StGB, 11 OWiG). Je nach Art des Irrtums kommt eine Ahndung nur wegen fahrlässiger Begehung oder überhaupt nicht in Betracht.