Diskussionsentwurf eines Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG)

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Teil 2: Zwischenkonzernabschluss zum 30. Juni t (t = aktuelles Jahr) Prüferische Durchsicht durch den Wirtschaftsprüfer

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Transkript:

Bundesministerium der Finanzen Herrn Dr. Kerkloh Referat VII B 5 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin E-Mail: marcus.pleyer@bmf.bund.de Düsseldorf, 30. Mai 2006 486 Diskussionsentwurf eines Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) Sehr geehrter Herr Dr. Kerkloh, wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem o.a. Diskussionsentwurf. Unsere Stellungnahme konzentriert sich auf die Vorschriften zur Rechnungslegung und die daraus erwachsenden Fragestellungen mit direkter bzw. indirekter Relevanz für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer. Angesichts der kurzen Frist zur Stellungnahme war uns eine detaillierte Prüfung des Diskussionsentwurfs leider nicht möglich. Nach einer ersten Durchsicht des Entwurfs sind nachfolgende Punkte anzumerken; sollten sich aus unserer detaillierten Prüfung noch weitere Anmerkungen zu dem Diskussionsentwurf ergeben, werden wir Ihnen diese zuleiten. Zu Artikel 1 Nr. 21 ( 37n WpHG-E): Mit der Ergänzung des 37n WpHG-E soll künftig neben dem Jahresabschluss und Lagebericht sowie dem Konzernabschluss und Konzernlagebericht auch der Halbjahresfinanzbericht i.s.v. 37w WpHG-E dem Enforcement durch die BaFin unterworfen werden. Durch die Bezugnahme auf den gesamten Halbjahresfinanzbericht anstelle auf den (verkürzten) Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht wird auch der sog. Bilanzeid zu diesen Unterlagen dem Enforcement unterworfen. Der im Jahresfinanzbericht enthaltene Bilanzeid ist demgegenüber nicht Gegenstand des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Tersteegenstr. 14 40474 Düsseldorf Postfach 320580 40420 Düsseldorf Telefonzentrale 0211/4561-0 Fax Geschäftsleitung 0211/4541097 Fax Fachabteilung 0211/4561-233 Fax Bibliothek 0211/4561-204 Internet www.idw.de E-Mail info@idw.de Geschäftsführender Vorstand: Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann, WP StB, Sprecher des Vorstands Dr. Gerhard Gross Dr. Wolfgang Schaum, WP StB Bankverbindung: Deutsche Bank AG Düsseldorf BLZ 300 700 10 Kto.-Nr. 7 480 213

Seite 2/9 Enforcement. Da sich das Enforcement auf die zutreffende Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften bezieht, ist die als Bilanzeid bezeichnete Erklärung einem inhaltlichen Enforcement nicht zugänglich. Daher sollte in 37n WpHG-E nur auf den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht i.s.d. 37w Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG-E Bezug genommen werden. Zu Artikel 1 Nr. 22 ( 37o Abs. 1 Satz 4 WpHG-E): Auf die Ausführungen zu Art. 1 Nr. 21 wird verwiesen. Zu Artikel 1 Nr. 24 ( 37v z WpHG-E) 37v WpHG-E: Jahresfinanzbericht In Abs. 2 Nr. 3 ist nicht auf 264 Abs. 2 Satz 2, sondern auf 264 Abs. 2 Satz 3 HGB zu verweisen, da 264 Abs. 2 HGB bereits vor der Ergänzung durch Art. 5 Nr. 2 TUG zwei Sätze aufweist. 37w WpHG-E: Halbjahresfinanzbericht Zu Absatz 2: Aus Abs. 2 Nr. 3 folgt, dass im Bilanzeid als Bestandteil des Halbjahresfinanzberichts zu erklären ist, dass der verkürzte Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vermittelt oder der Anhang zum verkürzten Abschluss Angaben nach 264 Abs. 2 Satz 2 HGB enthält. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der verkürzte Abschluss nach Abs. 3 nicht vollumfänglich den Vorschriften zu genügen hat, wie sie für den Jahresabschluss vorgesehen sind. Dem ist zumindest dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Formulierung des Bilanzeids auf die im verkürzten Abschluss im Einzelfall angewandten Rechnungslegungsgrundsätze Bezug genommen wird. Im Übrigen ist die Verweisung in Abs. 2 Nr. 3 auf 264 Abs. 2 Satz 2 HGB durch eine Verweisung auf 264 Abs. 2 Satz 3 HGB zu ersetzen. Zu Absatz 3: In Satz 2 ist bestimmt, dass auf den verkürzten Abschluss die für den Jahresabschluss geltenden wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden sind.

Seite 3/9 Wir stimmen der Begründung zu, dass bei der Aufstellung des verkürzten Abschlusses dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze anzuwenden sind wie bei der Aufstellung des Jahresabschlusses. Die vorgeschlagene Gesetzesformulierung könnte zu Missverständnissen Anlass geben. Wir regen daher an, allgemein auf die Rechnungslegungsgrundsätze statt die wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätze Bezug zu nehmen. Zu Absatz 4: In Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 der Transparenzrichtlinie sind nach 37w Abs. 4 Satz 1 WpHG-E im Zwischenlagebericht u.a. die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahres zu beschreiben. Im Lagebericht zum Jahres- bzw. Konzernabschluss ist demgegenüber die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ( 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 5 HGB). Auch der auf den (Zwischen-)Lagebericht bezogene Bilanzeid soll sich nach 289 Abs. 1 Satz 5 HGB-E auf die wesentlichen Chancen und Risiken beziehen. Zur Vereinheitlichung regen wir daher an, die Terminologie des 37w Abs. 4 Satz 2 WpHG-E entsprechend anzupassen. 37w Abs. 4 Satz 2 WpHG-E schreibt vor, im Zwischenlagebericht die Hauptgeschäfte des Emittenten mit nahe stehenden Personen anzugeben. Zwar entspricht die Angabepflicht im Zwischenlagebericht den Vorgaben der Transparenzrichtlinie. Befremdlich erscheint jedoch, dass entsprechende Angaben im Jahresfinanzbericht nicht im Lagebericht, sondern im Anhang zu machen sind (vgl. IAS 24). Auch im Rahmen der Modernisierung der EU-Bilanzrichtlinien ist eine Angabepflicht der Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen nicht für den Lagebericht, sondern für den Anhang vorgesehen. Insofern sollte geprüft werden, ob auch im Halbjahresfinanzbericht entgegen dem Wortlaut der Transparenzrichtlinie eine Angabepflicht der Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Anhang zum verkürzten Abschluss anstelle des Zwischenlageberichts in Betracht kommt. Ferner regen wir an, den Begriff der Hauptgeschäfte in 37w Abs. 4 Satz 2 WpHG-E z.b. durch eine entsprechende Erläuterung in der Gesetzesbegründung zu konkretisieren. Besser noch wäre es, den Begriff insgesamt zu vermeiden, weil er das Gemeinte nicht zum Ausdruck bringt. Gemeint sein dürften die wesentlichen Geschäfte mit dem genannten Personenkreis.

Seite 4/9 Zu Absatz 5: Die Festschreibung einer Pflicht, den verkürzten Abschluss und Zwischenlagebericht zumindest einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen, wird von uns ausdrücklich begrüßt. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Verlässlichkeit der Halbjahresberichte im Interesse der Kapitalmarktteilnehmer. Daher hatte sich das IDW bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Transparenzrichtlinie für eine entsprechende Pflicht ausgesprochen. Noch weiter zu diskutieren ist jedoch die Frage, wer die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts durchführen soll. Die prüferische Durchsicht durch den jeweiligen Abschlussprüfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses hat gegenüber der prüferischen Durchsicht durch einen anderen Prüfer den Vorteil, dass die im Rahmen der Abschlussprüfung erlangte Kenntnis des Abschlussprüfers über das Unternehmen und dessen Rechnungslegung zu einer effektiven und effizienten Durchführung der prüferischen Durchsicht beiträgt. Sofern es nicht ausnahmsweise zu einem Wechsel des Abschlussprüfers kommt, hat die Durchführung der prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer aufgrund der kontinuierlichen Begleitung des Unternehmens über das gesamte Geschäftsjahr hinweg auch entsprechend positive Impulse für die Qualität der Abschlussprüfung. Grundsätzlich sollte daher geregelt werden, dass wie in 313 AktG zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts bestimmt der Halbjahresfinanzbericht durch den Prüfer des Jahresabschlusses bzw. des Konzernabschlusses zu prüfen ist. In der Praxis sind allerdings Ausnahmefälle denkbar, in denen wichtige sachliche Gründe dafür sprechen, dass die prüferische Durchsicht der Halbjahresfinanzberichte durch einen anderen Wirtschaftsprüfer als den für das letzte Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer erfolgt. Eine solche Situation könnte z.b. bei im Zeitablauf entstehender Besorgnis über die Befangenheit des Abschlussprüfers oder bei einem bevorstehenden Wechsel des Abschlussprüfers eintreten. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, für die prüferische Durchsicht der Halbjahresfinanzberichte einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines anderen Wirtschaftsprüfers bzw. einer anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu stellen. Im Übrigen regen wir an, den Terminus Abschlussprüfer in 37w Abs. 5 Satz 1 WpHG-E durch Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der/die zur Durchführung von Abschlussprüfungen nach 316 ff. HGB berechtigt ist zu ersetzen. Als Abschlussprüfer gilt nach bisherigem deutschen Verständnis nicht derjenige, der allgemein zur Durchführung von Abschlussprüfungen nach 316 ff. HGB berechtigt ist, sondern derjenige, der wirksam zur Durchführung einer bestimmten Abschlussprüfung bestellt wurde.

Seite 5/9 Ausdrücklich begrüßen wir die Regelung des 37w Abs. 5 Satz 5 WpHG-E, wonach 323 HGB zur Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers auch für die prüferische Durchsicht bzw. die Prüfung des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts als Bestandteil des Halbjahresberichts entsprechend gilt. Um den Abschlussprüfer in die Lage zu versetzen, die prüferische Durchsicht bzw. Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, regen wir an, in den Verweis auch 320 HGB zu den Vorlagepflichten bzw. Auskunftsrechten aufzunehmen. Ergänzend zur prüferischen Durchsicht der Halbjahresberichte durch den Abschlussprüfer regen wir an, die unterjährige Berichterstattung, wie bereits von der Regierungskommission Corporate Governance unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Baums empfohlen, in die Corporate Governance einzubinden. Hierzu sollte der Aufsichtsrat verpflichtet werden, die (verkürzten) Zwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte vor deren Veröffentlichung kritisch durchzusehen und zu billigen. Grundlage der kritischen Durchsicht sollte entsprechend der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses eine verpflichtende schriftliche Berichterstattung des Abschlussprüfers über die wesentlichen Feststellungen der prüferischen Durchsicht sein. Mit der kritischen Durchsicht und Billigung der unterjährigen Berichterstattung durch den Aufsichtsrat würde ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Unternehmensüberwachung geleistet. Zu Absatz 6: Bereits in unserer Stellungnahme zum Entwurf der Transparenzrichtlinie hatten wir verdeutlicht, dass es europäischer oder nationaler gesetzlicher Regelungen zum Inhalt und zur prüferischen Durchsicht des Halbjahresberichts nicht bedarf. Mit IAS 34 bzw. dem darauf aufbauenden DRS 6 zum Inhalt der unterjährigen Berichterstattung und ISRE 2400 bzw. dem darauf aufbauenden IDW PS 900 zur Durchführung der prüferischen Durchsicht liegen diesbezüglich anerkannte Grundsätze vor. Weitergehende gesetzliche Regelungen sind insofern nicht erforderlich. Daher sollte 37w Abs. 6 Nr. 1 WpHG-E ersatzlos gestrichen werden. Hierdurch werden auch etwaige Widersprüche zwischen verschiedenen konkurrierenden Anforderungen vermieden. 37x WpHG-E: Zwischenmitteilung der Geschäftsführung 37x WpHG-E setzt Art. 6 der Transparenzrichtlinie um, der die Unternehmen zur Veröffentlichung einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung für den Schluss des ersten und dritten Quartals des Geschäftsjahres verpflichtet. Diese Zwischenmitteilung bleibt in ihrem Inhalt erheblich hinter dem Halbjahresfinanzbericht zurück.

Seite 6/9 Das IDW hat sich in der Vergangenheit u.a. im Gesetzgebungsverfahren zur Transparenzrichtlinie stets dafür eingesetzt, kapitalmarkt- oder zumindest börsennotierte Unternehmen zur Veröffentlichung einer dem Halbjahresfinanzbericht entsprechenden Quartalsberichterstattung zu verpflichten. Die Bedeutung der Quartalsberichterstattung für die Abschlussadressaten liegt nicht nur in der damit ermöglichten Abschätzung der Entwicklungen von einem Quartal zum nächsten, sondern insbesondere in der Möglichkeit zum Vergleich von Quartalsentwicklungen im Verhältnis zu dem entsprechenden Quartal des Vorjahres. Damit sind diese Informationen auch bei solchen Unternehmen von hohem Aussagewert, deren operatives Geschäft über das Geschäftsjahr saisonalen Schwankungen unterliegt. Eine so verstandene Aussage der Quartalsberichterstattung führt somit auch nicht zwangsläufig wie von den Gegnern der Quartalsberichterstattung behauptet zu einer verstärkten Orientierung der Unternehmensführung und deren Beurteilung durch die Abschlussadressaten an kurzfristigen Erfolgszielen. Dementsprechend hatte sich auch die EU-Kommission in ihrem Konsultationspapier zur Transparenzrichtlinie vom 11. Juli 2001 für eine Quartalsberichterstattung ausgesprochen. Auch die Regierungskommission Corporate Governance hatte sich in ihrem Abschlussbericht für die Einführung einer gesetzlichen Quartalsberichterstattungspflicht für börsennotierte Unternehmen ausgesprochen (vgl. Rn. 270 des Abschlussberichts). Daher hätten wir die über die Mindestanforderungen der Transparenzrichtlinie hinausgehende Einführung einer Pflicht zur Quartalsberichterstattung entsprechend den Grundsätzen zur Halbjahresberichterstattung für angemessen erachtet. Werden nach dem Gesetzesentwurf Quartalsfinanzberichte freiwillig und anstelle der Zwischenmitteilungen für den Schluss des ersten und dritten Quartals erstellt, so erscheint es allerdings nicht sachgerecht, zwischen Halbjahresfinanzberichten und Quartalsfinanzberichten in Bezug auf die prüferische Durchsicht und die Anwendung des 323 HGB zu differenzieren. Der Kapitalmarkt nimmt beide Arten der unterjährigen Zwischenberichterstattung in gleicher Weise wahr. Für ihn sind Quartals- und Halbjahresfinanzberichte gleichwertig. Von dieser Gleichwertigkeit geht auch der Gesetzesentwurf aus. Dies zeigt sich in 37w Abs. 1 Satz 2 WpHG-E. Danach verkürzt sich der Berichtszeitraum für den Halbjahresfinanzbericht auf das zweite Quartal, wenn für die ersten drei Monate eines Geschäftsjahres ein Quartalsfinanzbericht, der den Anforderungen des 37x Abs. 3 WpHG-E entspricht, erstellt wurde. Eine solche Verkürzung des Berichtszeitraums ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verlässlichkeit der Informationen des ersten Quartalsberichts der Verlässlichkeit derjenigen Informationen entspricht, die im Halbjahresbericht, dem kein Quartalsbericht vorausgegangen ist, enthalten sind. Die Gleichwertigkeit des Quartalsberichts und des Halbjahresberichts ist allerdings nur dann gegeben, wenn beide in gleicher Weise

Seite 7/9 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden. Eine solche Pflicht zur prüferischen Durchsicht sollte deshalb auch für Quartalsberichte vorgesehen werden. Auch die entsprechende Anwendung des 323 HGB sollte für die prüferische Durchsicht von Quartalsberichten vorgesehen werden, insbesondere bei der Erweiterung der Pflicht zur prüferischen Durchsicht. Aber auch unabhängig davon, ob man für diese Zwischenberichterstattung eine solche gesetzliche Pflicht vorsieht oder nicht, ist zu erwarten, dass viele Unternehmen freiwillig oder durch entsprechende Börsenanforderungen erzwungen Quartalsfinanzberichte einer prüferischen Durchsicht unterziehen werden und wie beim Halbjahresfinanzbericht eine Bescheinigung hierüber veröffentlichen wollen. Da der Kapitalmarkt zwischen Halbjahresfinanzbericht und Quartalsfinanzbericht insbesondere dann, wenn beide mit einer Bescheinigung versehen sind, nicht unterscheiden wird, ist die Anwendung des 323 HGB auch für die (gesetzlich gebotene oder freiwillig durchgeführte) prüferische Durchsicht des Quartalsberichts sachlich geboten. Die oben angeführte Verkürzung des Berichtszeitraums für den Halbjahresbericht kann u.e. nicht dazu führen, dass 323 HGB nur auf das zweite Quartal anzuwenden ist. Vielmehr erfasst die entsprechende Anwendung des 323 HGB bei dieser Konstellation auch den ersten Quartalsbericht. Bei einem solchen Sachverhalt wird auch deutlich, dass die entsprechende Anwendung des 323 HGB auf alle Quartalsfinanzberichte sachgerecht ist. Würde man eine solche Anwendung nicht vorsehen, bliebe bei der dargestellten Konstellation allein das dritte Quartal von der analogen Anwendung des 323 HGB ausgeschlossen. Für eine solche Differenzierung können sachliche Gründe nicht angeführt werden. Im Übrigen könnte dadurch ein großer Anreiz geschaffen werden, Haftungsbegehren immer nur auf den dritten Quartalsabschluss zu stützen. 37y Konzernabschluss Wir regen an zu erörtern, ob die Vorschriften zum Konzernabschluss im Interesse einer besseren Lesbarkeit in 37v 37x WpHG-E integriert werden könnten. Hierfür spricht, dass das Vorhandensein von Konzernstrukturen und damit die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bzw. die Erstellung des Halbjahresberichts und der Zwischenmitteilung der Geschäftsführung auf Konzernebene bei Kapitalmarktunternehmen nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall darstellen wird.

Seite 8/9 Zu Artikel 5 Nr. 2 ( 264 Abs. 2 HGB-E): Wir weisen darauf hin, dass nach Art. 4 Abs. 2 c) der Transparenzrichtlinie von den gesetzlichen Vertretern zu bestätigen ist, dass der Abschluss ihres Wissens das geforderte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Weiterhin regen wir an zu prüfen, ob der Bilanzeid nur von den gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, oder ob die Mitglieder anderer Unternehmensorgane ebenfalls zu einer solchen Erklärung verpflichtet werden sollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der von den gesetzlichen Vertretern aufgestellte Abschluss von der Hauptversammlung inhaltlich geändert wird. Zu Artikel 5 Nr. 4 ( 297 Abs. 2 HGB-E): In Ermangelung einer entsprechenden Bezugnahme in 315a Abs. 1 HGB auf 297 Abs. 2 Satz 4 HGB-E sind von der Pflicht zur Abgabe eines Bilanzeids zum Konzernabschluss nach dem Diskussionsentwurf bislang nur Unternehmen erfasst, die ihren Konzernabschluss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen aufstellen, nicht jedoch kapitalmarktnotierte Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufzustellen haben. Um auch diese Unternehmen zur Abgabe eines Bilanzeids zu verpflichten, käme zwar gesetzestechnisch grundsätzlich eine entsprechende Ergänzung des 315a Abs. 1 HGB in Betracht. Damit würde jedoch nicht berücksichtigt, dass im Bilanzeid zu einem IFRS-Abschluss nicht auf das unter Beachtung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätze, sondern unter Beachtung der IFRS vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abzustellen ist. Daher regen wir an, in 315a HGB für Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufstellen, folgende Regelung vorzusehen: Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass der Konzernabschluss ihres Wissens unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Konzerns vermittelt. Im Übrigen verweisen wir zur Formulierung des 297 Abs. 2 Satz 4 HGB-E auf unsere Anmerkung zu 264 Abs. 2 Satz 3 HGB-E.

Seite 9/9 Zu Artikel 5 Nr. 6 ( 325 Abs. 2a HGB-E): Wie verweisen auf unsere Anmerkungen zu 297 Abs. 2 HGB-E zum Erfordernis der Anpassung des Bilanzeids im Fall der IFRS-Bilanzierung. Zu Artikel 5 Nr. 8 ( 342b Abs. 2 HGB-E): Auf die Ausführungen zu Art. 1 Nr. 21 wird verwiesen. Zur Erörterung unserer Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Naumann