Satzung der Gemeinde Falkenhagen (Mark) über die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten und zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge (Kita-Satzung) vom 18.08.2015 Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007(GVBl. I/04 [Nr.19] S.286), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]), sowie 17 des zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe- (Kindertagesstättengesetz -KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I/04 [Nr.16] S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.04.2014 (GVBl. I/14 [Nr. 19]), sowie der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 [Nr. 08] S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14 (Nr. 32]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Falkenhagen (Mark) in ihrer Sitzung am 16.07.2015 die nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Für die Nutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Kita) in der Gemeinde Falkenhagen (Mark) haben die Personensorgeberechtigten gemäß 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge sowie einen Zuschuss zu den Kosten der Versorgung der Kinder mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). (2) Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen Kinder von 0 Jahren bis zur Einschulung Aufnahme finden können. (3) Die Kindertagesstätten arbeiten gemeinnützig. Sie dienen der Erziehung, Bildung, Betreuung Und Versorgung der Kinder. 2 Aufnahme von Kindern (1) Im Rahmen der Kapazitäten und des notwendigen pädagogischen Personals der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung werden Kinder bis zur Einschulung betreut. 1. Kinder von 0 Jahre bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen 2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung. (2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine der Kindertagesstätten ist die Vorlage des Rechtsanspruchsbescheides, der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung der täglichen Betreuungszeit sowie dem Beginn und Ende der Betreuung. Kinder aus der Wohnortgemeinde werden bei der Platzvergabe bevorzugt berücksichtigt. 3 Betreuungszeiten (1) Die Regelbetreuungszeit beträgt für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung 6,0 Stunden. Betreuungszeiten darüber hinaus sind erweiterte Betreuungszeiten, die bei Inanspruchnahme nachweislich zu begründen sind. (2) Die Höhe der Gebühr bei Inanspruchnahme der Regelbetreuungszeit entsprechend Abs. 1 ergibt sich aus Elternbeitragstabellentabellen, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind. Die Gebühr wird entsprechend der vereinbarten Betreuungszeit gestaffelt berechnet: bis unter 6,00 Stunden = 85 % vom Grundbetrag 6,00 Stunden (Regelbetreuung) = 100 % Grundbetrag über 6,00 einschließlich 8,00 Stunden = + 16 % zum Grundbetrag über 8,00 Stunden = + 20 % zum Grundbetrag 1
(3) Bei Überziehung der vereinbarten Betreuungszeit kann wird eine Gebühr von 7,50 je angefangene halbe Stunde erhoben. (4) Besuchen Kinder wegen vorübergehender Schließung ihrer Einrichtung (Ferien) eine andere Einrichtung im Amtsbereich Seelow-Land, so zahlen sie dort das Essengeld. Die Zahlung des Platzgeldes bleibt davon unberührt. (5) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monate unbegründet nicht gezahlt, kann der Betreuungsvertrag fristlos gekündigt werden. (6) Zur Eingewöhnung der Kinder besteht die Möglichkeit, dass zu betreuende Kind 10 Tage kostenlos mit einer täglichen Betreuungszeit von maximal 3 Stunden betreuen zu lassen. 4 Öffnungszeiten (1) Die Kindertagesstätten sind in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Geänderte Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Kita bekannt gemacht. (2) Die Kindertagesstätte kann zwischen Weihnachten und Neujahr, am Freitag nach einem gesetzlichen Feiertag sowie für 10 Tage in den Sommerferien geschlossen werden. Während der Schließung der Einrichtung in den Sommerferien wird die Betreuung in einer anderen gemeindlichen Einrichtung im Amtsbereich Seelow-Land angeboten. 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine kommunale Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (2) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters oder durch eine Einkommensänderung der Eltern werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Wird bis zum 10. eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende (höhere oder niedrigere) Gebühr erhoben. Wird nach dem 10. eines Monats eine Änderung der Bereuungszeit vereinbart, so wird im Folgemonat die entsprechende Gebühr erhoben. (3) Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses erfolgt in der Regel zum Ende eines Monats bei einer Kündigungsfrist von einem Monat. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine vorherige Kündigung möglich. Über den Antrag wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. 6 Fälligkeit des Elternbeitrages und des Essengeldes (1) Die Gebühr für das Platzgeld wird für den laufenden Monat erhoben und ist jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig.. (2) Die Gebührenzahlung soll bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten erfolgen. Eine Einzahlung der Gebühren in der Kämmerei der Amtsverwaltung des Amtes Seelow-Land ist ebenfalls möglich. (3) Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. (4) Das Essengeld ist in der Kita für den vorangegangenen Monat einzuzahlen und ist jeweils zum 5. Werktag eines jeden Monats fällig. 7 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung hin das Kind eine kommunale Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt. (2) Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. 2
(3) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzung von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner. (4) Die Aufnahme des Kindes in eine Kita erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Erfolgt in Ausnahmefällen die Aufnahme des Kindes nach dem 15. des Monats, wird der halbe Betrag des Monats fällig. (5) Die Gebühr für das Platzgeld (ein Zwölftel des Jahresbeitrages) wird für 11 Monate erhoben. Der Dezember ist für alle Kinder beitragsfrei. Damit sind alle Ausfallzeiten in der Betreuung des Kindes (z.b. Krankheit, Urlaub der Schließung der Einrichtung) abgegolten. (6) Das Essengeld wird als Gebühr erhoben und in 12 Monatsraten entsprechend der Tabelle über die Höhe der Verpflegungskosten und Anwesenheit des Kindes berechnet. (7) Die Gebühr für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, auch wenn es vorzeitig einen Kindergarten besucht oder in einer altersgemischten Gruppe betreut wird. Die Gebühr für einen Kindergartenplatz wird ab 1. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres gezahlt. (8) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz für drei Monate erhalten. Die Gebührenpflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger. 8 Elternbeitrag (1) Der monatliche Elternbeitrag pro Kind bemisst sich nach dem zeitlichen Umfang der Bereitstellung eines Betreuungsplatzes, nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der täglichen bzw. wöchentlichen Betreuungszeit und des Einkommens der Eltern. Die zu zahlende Gebühr ergibt sich jeweils aus dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentabelle. (2) Der Elternbeitrag ermäßigt sich ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind, das dem Haushalt der Eltern angehört: Die Gebühr beträgt bei: * einem unterhaltsberechtigtem Kind 100 % * zwei unterhaltsberechtigten Kindern 90 % * drei unterhaltsberechtigten Kindern 80 % * vier und mehr unterhaltsberechtigten Kindern 70 % der sich unter Berücksichtigung der Betreuungsdauer und des Einkommens aus der Anlage ergebenden Grundgebühr. Wird für ein nicht dem Haushalt angehörendes Kind Unterhalt gezahlt und glaubhaft nachgewiesen, erfolgt eine Rückrechnung dieses Unterhaltes vom Elterneinkommen. 9 Einkommen (1) Die sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden Elternbeiträge sind unter Berücksichtigung des Jahreseinkommens der Eltern gestaffelt. Das zu berücksichtigende Einkommen ist nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 7 zu ermitteln. (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe aller positiven Einkünfte der Eltern; ein Ausgleich zwischen positiven und negativen Einkünften verschiedener Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten wird nicht durchgeführt. Die Summe des anzurechnenden Einkommens ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen und den sonstigen Einnahmen abzüglich Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmeranteile der Beiträge für die Sozialversicherung, den pauschalen Werbungskosten, die Einkommenssteuer und Versorgungsaufwendungen nach 10 EstG. In die Einkommensberechnung werden positive Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes einbezogen. Diesem Einkommen sind sonstige steuerfreie Einkünfte wie insbesondere das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, 3
Unterhaltsleistungen für den personensorgeberechtigten Elternteil und das Kind sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen hinzuzurechnen. (3) Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse in dem der Bereitstellung des Kitaplatzes vorangegangenem Kalenderjahr. Ausnahmsweise sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres zu Grunde zu legen, wenn für die Einkünfte des letzten Kalenderjahres kein Steuerbescheid vorliegt und die anderweitige Feststellung des Jahreseinkommens des Vorjahres nur mit einem gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr erheblichen Mehraufwand möglich ist. (4) Abweichend von Absatz 3 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten, der Bereitstellung des Kitaplatzes vorausgehenden Monats zu Grunde zu legen, wenn das so ermittelte Jahreseinkommen voraussichtlich das Einkommen gemäß Absatz 3 auf Dauer um mehr als zehn Prozentpunkte über oder unterschreitet oder für den nach Absatz 3 maßgeblichen Zeitraum kein Steuerbescheid vorliegt. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde gelegt, sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, den Eltern aber im laufenden Kalenderjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Nachforderung festgesetzt wurden. (5) Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid für eines der beiden vorhergehenden Kalenderjahre erhalten haben, wird von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen. In diesem Fall wird der Elternbeitrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Nachforderung festgesetzt. (6) ) Das zu berücksichtigende Einkommen erhöht sich um den Unterhalt, der für das in der Kita zu betreuende Kind an den verbleibenden Elternteil zu zahlen ist, und vermindert sich um den Betrag, den der Elternteil nachweislich für den Unterhalt eines nicht dem Haushalt angehörenden, unterhaltsberechtigten Kindes oder anderer Personen, den sie gesetzlich verpflichtet sind, zahlt. (7) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt und lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so wird dessen Einkommen einschließlich der Unterhaltsleistungen nach Abs. 4 zu Grunde gelegt. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. (8) Unterhaltszahlungen an außerhalb des Haushalts lebende Kinder werden mit maximal 2.200,00 pro Kind jährlich berücksichtigt, sofern sie durch entsprechende Nachweise (Kontoauszüge) belegt sind. 10 Nachweis des Einkommens (1) Die Einkommensverhältnisse sind mit dem Antrag auf Bereitstellung eines Kitaplatzes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Als geeignet kommen Einkommenssteuerbescheide, Jahresverdienstbescheinigungen, Vorauszahlungsbescheide des Finanzamtes, Renten-, Sozialhilfe-, Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfe-, Wohngeldbescheide ect. in Betracht. (2) Wird das berücksichtigungsfähige Einkommen nicht ausreichend nachgewiesen, werden entsprechend der Betreuungsdauer jeweils die Höchstsätze der Gebühren erhoben. (3) Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich anzugeben. (4) Dem Träger ist mindestens einmal jährlich spätestens bis zum 01.03. eine Erklärung zum Einkommen vorzulegen. Fehlt zum angegebenen Termin, ohne vorherige in Kenntnissetzung des Trägers dieser Nachweis, wird der Höchstbetrag festgesetzt. 4
11 Kündigung des Betreuungsvertrages (1) Die Personensorgeberechtigten und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag der Kündigung an. (2) Der Träger kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen oder sie die im Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. 12 Besucherkinder (1) Bei freier Kapazität besteht die Möglichkeit der Betreuung von Besucherkindern für maximal 3 Monate und maximal 4 Stunden täglich. Für die Betreuung ist ein Betrag in Höhe von 3,00 je Stunde zu entrichten. 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2015 in Kraft (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten und zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes (Kita-Satzung) der Gemeinde Falkenhagen (Mark) vom 16.09.2004, die 1. Änderungssatzung vom 20.04.2006, die 2. Änderungssatzung vom 15.02.2007, die 3. Änderungssatzung vom 18.10.2007, die 4. Änderungssatzung vom 21.07.2011 außer Kraft. ausgefertigt, Seelow, 18.08.2015 gez. Roswitha Thiede Amtsdirektorin Amt Seelow-Land 5
Anlage 1 zur 1. Kita-Satzung Elterngebührentabelle über die Höhe des Platzgeldes für Kinder im Alter von 0 bis unter 3 Jahre für die Regelbetreuungszeit von 6,00 Stunden Monatseinkommen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 und mehr Kinder (Nettoeinkommen) Euro % Euro/Kind Euro/Kind Euro/Kind Euro/Kind bis 715,- 3,0 20 18 16 14 ab 716,- 3,0 21 19 17 15 ab 870,- 3,0 26 23 21 18 ab 1023,- 3,0 31 28 25 22 ab 1176,- 3,2 38 34 30 27 ab 1329,- 3,2 42 38 34 29 ab 1534,- 3,2 49 44 39 34 ab 1627,- 3,2 54 49 43 38 ab 1841,- 3,2 59 53 47 41 ab 2045,- 3,5 72 65 57 50 ab 2199,- 3,5 77 69 62 54 ab 2352,- 3,5 82 74 66 57 ab 2556,- 3,5 89 80 71 62 ab 2710,- 3,5 95 86 76 67 ab 2863,- 4,0 115 104 92 81 ab 3068,- 4,0 123 111 98 86 ab 3221,- 4,0 129 116 103 90 ab 3375,- 4,0 135 122 108 95 ab 3528, 4,0 141 127 113 99 ab 3681,- 4,2 154 139 123 108 ab 3835,- 4,2 161 145 129 113 ab 3988,- 4,2 168 151 134 118 ab 4141,- 4,2 174 157 139 122 ab 4295,- 4,2 180 162 144 126 ab 4448,- 4,5 200 180 160 140 ab 4602,- 4,5 207 186 166 145 ab 4755,- 4,5 214 193 171 150 ab 4908,- 4,5 221 199 177 155 ab 5062, 4,5 228 205 182 160 ab 5215,- 5,0 261 235 209 183 Höchstbetrag 261 235 209 183 1 Kind = 100 % bis unter 6,0 Stunden = 85 % 2 Kinder = 90 % 6,0 Stunden = 100 % 3 Kinder = 80 % über 6 8,0 Stunden = 16 % (zum Grundbetrag) 4 und mehr Kinder = 70 % über 8,0 Stunden = 20 % (zum Grundbetrag) (Beträge wurden auf volle Euro auf- bzw. abgerundet) 6
Anlage 2 zur 1. Kita-Satzung Elterngebührentabelle über die Höhe des Platzgeldes für Kinder im Alter von 3 Jahre bis zur Einschulung für die Regelbetreuungszeit von 6,00 Stunden Monatseinkommen 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 und mehr Kinder (Nettoeinkommen) Euro % Euro/Kind Euro/Kind Euro/Kind Euro/Kind bis 715,- 2,5 15 14 12 11 ab 716,- 2,5 18 16 14 13 ab 870,- 2,5 22 20 18 15 ab 1023,- 2,5 26 23 21 18 ab 1176,- 3,0 35 32 28 25 ab 1329,- 3,0 39 35 31 27 ab 1534,- 3,0 46 41 37 32 ab 1627,- 3,0 51 46 41 36 ab 1841,- 3,0 55 50 44 39 ab 2045,- 3,2 65 59 52 46 ab 2199,- 3,2 71 64 57 50 ab 2352,- 3,2 75 68 60 53 ab 2556,- 3,2 81 73 65 57 ab 2710,- 3,2 87 78 70 61 ab 2863,- 3,5 100 90 80 70 ab 3068,- 3,5 107 96 86 75 ab 3221,- 3,5 113 102 90 79 ab 3375,- 3,5 118 106 94 83 ab 3528,- 3,5 124 112 99 87 ab 3681,- 4,0 147 132 118 103 ab 3835,- 4,0 153 138 122 107 ab 3988,- 4,0 160 144 128 112 ab 4141,- 4,0 166 149 133 116 ab 4295,- 4,0 172 155 138 120 ab 4448,- 4,2 187 168 150 131 ab 4602,- 4,2 193 174 154 135 ab 4755,- 4,2 200 180 160 140 ab 4908,- 4,2 206 185 165 144 ab 5062,- 4,2 213 192 170 149 ab 5215,- 4,5 235 212 188 165 Höchstbetrag 235 212 188 165 1 Kind = 100 % bis unter 6,0 Stunden = 85 % 2 Kinder = 90 % 6,0 Stunden = 100 % 3 Kinder = 80 % über 6,0 8,0 Stunden = 16 % (zum Grundbetrag) 4 und mehr Kinder = 70 % über 8,0 Stunden = 20 % (zum Grundbetrag) (Beiträge wurden auf volle Euro auf- bzw. abgerundet) 7
Anlage 3 zur Kita-Satzung Tabelle über die Höhe der Verpflegungskosten pro Tag In der Kita der Gemeinde Falkenhagen (Mark) wird nachstehende Verpflegung angeboten, wofür folgende Gebühren zu entrichten sind: Verpflegungsart Kita Falkenhagen Euro Frühstück 0,30 Mittagessen 1,95 Vesper incl. Obst u. Getränke 0,30 Verpflegungskosten/Tag 2,55 Ausnahmen regelt die Verwaltung. Anmerkung: Essen wird angeliefert: Essen wird in Kita gekocht: X 8