1) Die Verbrauchsgebühr wird ab auf 2,29 je cbm festgesetzt.

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Transkript:

Vorlage Stadtwerke 178/2017 Eigenbetrieb Stadtwerke Geschäftszeichen: 20.10.2017 Ältestenrat 13.11.2017 nicht öffentlich Kenntnisnahme Ausschuss für Technik und Umwelt 22.11.2017 öffentlich Beratung Gemeinderat 06.12.2017 öffentlich Beschluss Thema Änderung der Wasserversorgungssatzung Beschlussantrag 1) Die Verbrauchsgebühr wird ab 01.01.2018 auf 2,29 je cbm festgesetzt. 2) Der Gemeinderat beschließt folgendes Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in der Sitzung am 06.12.2017 aufgrund von 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: 1 Änderung der Wasserversorgungssatzung Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern vom 10.12.1997, zuletzt geändert am 10.12.2014, wird wie folgt geändert: 34 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen. 40 wird zu 39, Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. 41 wird zu 40 und erhält folgende Fassung:

- 2-40 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Maximaldurchfluss Qmax [m³/h] 3 und 5 12 20 Nenndurchfluss Qn [m³/h] 1,5 und 2,5 6 10 Dauerdurchfluss Q3 [m³/h] 4 10 16 Gebühr [ /Jahr] 26,40 52,80 79,20 Verbundzähler DN 50 80 100 Gebühr [ /Jahr] 448,80 528,00 633,60 Standrohr pro Ausleihe pro Tag Gebühr 20,00 1,00 Bei Bauwasserzählern und sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr. (2) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine Grundgebühr berechnet. (3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. 42 wird zu 41 und erhält folgende Fassung 41 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge ( 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,29. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,29. (3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer ) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2018 In Kraft. Bolay gez. Lechner gez. Bader Oberbürgermeister Kfm. Werkleitung Tech. Werkleitung

- 3 - Erläuterungen Die Verbrauchsgebühren wurden zuletzt durch Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2014 (Vorlage 253/2014) ab 1.01.2015 auf 2,24 Euro pro Kubikmeter Wasser festgesetzt. Die Neukalkulation der Wassergebühren erfolgte auf der Basis der Zahlen des Entwurfs des Wirtschaftsplanes 2018. Auf Basis der durchschnittlich zu beobachtenden Preissteigerungen der letzten 10 Jahre bei den Bezugskosten muss eine Erhöhung der Bezugskosten einkalkuliert werden. Auch bei den weiteren Kosten sind Steigerungen zu erwarten. Zwar ist die Abgabemenge und somit der Deckungsbeitrag gestiegen, zusätzlich konnte die Verlustmenge weiter reduziert werden, jedoch können die Mehrkosten, die sich gegenüber der letzten Kalkulation ergeben, dadurch nur teilweise ausgeglichen werden. Die Kostenbelastung aufgrund steigender Bezugskosten wird mit 3 Cent je cbm veranschlagt. Bei einer Einkaufsmenge von 1,99 Mio cbm und einer Abgabemenge von 1,89 Mio cbm ist zum Ausgleich der Mehrkosten von ca. 60.000,- eine Gebührenerhöhung um 3,2 Cent notwendig. Weitere steigende Kosten der Wasserversorgung bedingen unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung eine Erhöhung um 1,8 Cent /cbm um dann insgesamt 5 Cent. Nach den Zahlen der in Anlage 1 beigefügten Kalkulation und unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung wird eine Erhöhung der Wassergebühren um 5 Cent auf 2,29 netto bzw. 2,45 brutto vorgeschlagen. Bei einem durchschnittlichen persönlichen Wasserverbrauch von 48 m³ im Jahr bedeutet diese Erhöhung eine Mehrbelastung von 2,57 jährlich (einschl. Umsatzsteuer) pro Person. 34 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen, da das Kommunalabgabengesetz keine Ermächtigung für eine maßstabsbezogene Nachveranlagung enthält. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dieser Absatz rechtlich nicht zulässig ist. 40 Absatz 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen, da die Gebühren ab 2018 tagesgenau zum Zeitpunkt des Wechsels abgerechnet werden. 41 wird neu gefasst, um die geänderten Zählerbezeichnungen nach der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) zu ergänzen. Die Grundgebühr ändert sich dadurch nicht. Weiterhin wird die Gebühr für die Ausleihe von Standrohren neu in die Satzung aufgenommen. Die Grundgebühr für Bauwasserzähler entfällt zukünftig. Bauwasserzähler sind im Regelfall nur sehr kurz verbaut und die Abrechnung der Grundgebühr verursacht daher einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand. Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, da die Grundgebühr ab 2018 tagesgenau zum Zeitpunkt des Wechsels abgerechnet wird. Anlagen: 1. Kalkulation der Verbrauchs- und Grundgebühren sowie Gebührenvergleich mit anderen Gemeinden 2. Synopse der Änderung der Wasserversorgungssatzung

- 4 - Finanzielle Auswirkungen Produkt- / Auftragssachkonto: Kostenart bzw. Investition Einzahlungen/ Erträge in Auszahlungen/ Aufwendungen in einmalig 94.500 94.500 jährlich Finanzierung durch Haushaltsmittel Überplanmäßige Auszahlungen Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen Ermächtigungsrest Außerplanmäßige Auszahlungen

Gebührenkalkulation Wasser 2018 Anlage 1 I. Grundgebühr 1. Zählerkosten Materialaufwand 55.000 Personalkosten 107.000 Sach- und Verwaltungskosten 31.100 Zwischensumme 193.100 abz. Anteil Abwasser 50% -96.550 Gebührenbedarf für Zählergebühr 96.550 2. Fixe Kosten anteilige fixe Kosten der Wasserversorgung (Max. 25%) (5,3%) 118.210 Gebührenbedarf für Grundgebühr 214.760 Anzahl Wasserzähler (gewichtet) 8.135 26,40 II. Verbrauchsgebühren 1. Betriebsausgaben Fixe Kosten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 93.250 Aufwendungen bezogene Leistungen 275.000 Personalaufwand 870.720 Abschreibungen/Zinsen 555.819 Steuern 158.034 Sonst. betriebliche Aufwendungen 268.881 2.221.704 Variable Kosten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Wasserbezug) 1.870.000 Konzessionsabgabe 490.000 4.581.704 2.360.000,00 Eigenkapitalverzinsung (4,00%) 350.000 350.000,00 Gesamtkosten 4.931.704 2. Betriebseinnahmen Grundgebühr 215.000 Bauwasser 23.000 Auflösung pass. Ertragszuschüsse 73.000 Arbeiten für Dritte 35.000 Andere aktivierte Eigenleistungen 65.000 sonstige Erträge 184.000 Betriebseinnahmen gesamt -595.000 -> durch Verbrauchsgebühr zu decken 4.336.704 Wassermenge 1.890.000 cbm Notwendige Gebühr 2,29 1

III. Gebührenvorschlag 1. Grundgebühr Nenngröße Qn Anzahl Wasserzähler Gewichtung Anzahl gewichtet kostendeckende Gebühr vorgeschlagene Gebühr vorauss. Gebühreneinn. 3/5 cbm 1,5/2,5 6.799 1 6.799 26,40 26,40 179.493,60 12 cbm 6 348 2 696 52,80 52,80 18.374,40 20 cbm 10 52 3 156 79,20 79,20 4.118,40 50 cbm 16 17 272 448,80 448,80 7.180,80 80 cbm 7 20 140 528,00 528,00 3.696,00 100 cbm 3 24 72 633,60 633,60 1.900,80 7.225 8.135 214.764,00 Kosten 214.760,00 Kostendeckungsgrad 100% 2. Verbrauchsgebühren kostendeckende Gebühr (einschl. einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung): 2,29 vorgeschlagene Gebühr 2,29 Gebühreneinnahmen bei 1.890.000 cbm Wasser 4.328.100,00 2

Wasser- und Abwassergebühren 2018 Gebühr Teilgebühr Grundgebühr W und A Wasser - - Schmutzwasser Abwasser Niederschlagswasser 4-Personen- Haushalt 150 m³ Jahresverbrauch 150 m² versiegelt Einheit /Jahr Euro/m³ /m³ /m²/jahr /Jahr Stuttgart 47,20 2,61 1,66 0,71 794 Esslingen 89,88 2,16 2,00 0,83 838 Filderstadt 26,28 2,35 1,80 0,57 734 Kirchheim 28,25 2,39 2,06 0,54 777 Leinfelden-Echterdingen 24,36 2,30 1,86 0,55 731 Nürtingen 32,10 2,24 1,88 0,69 754 Denkendorf 10,80 1,71 1,40 0,45 545 Neuhausen 14,52 2,14 1,80 0,20 636 Ostfildern 2017 28,25 2,40 1,66 0,58 724 Ostfildern 2018 28,25 2,45 1,76 0,51 736 Landesdurchschnitt 2017 44,16 2,12 1,94 0,47 724 Durchschnittliche jährliche Kosten einer vierköpfigen Familie 900 800 700 600 500 400 300 200 100 0 Quelle: Statistisches Landesamt BW - Trink- und Abwasserpreise, Internet-Seiten der Kommunen Stand 10.10.2017, spätere Gebührenerhöhungen der Nachbarkommunen sind nicht berücksichtigt 3

Synopse zur Änderungssatzung neu 34 Weitere Beitragspflicht (3) Grundstücke oder Grundstücksflächen, für die noch kein Beitrag nach einem grundstücksbezogenen Maßstab ( z. B. Frontmeterlänge, Grundstücksfläche, zulässige Geschossfläche ) entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn 1. ein weiteres Gebäude auf dem gleichen Grundstück errichtet wird oder 2. ein neues Gebäude anstelle früherer ( abgebrochener ) Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird oder 3. durch weitere Baumaßnahmen die bisherige Geschossfläche um mehr als 30 qm überschritten wird. Ausgenommen bleiben Behelfsbauten, überdachte Stellplätze, Garagen sowie untergeordnete Gebäude i.s.d. 56 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 Landesbauordnung. 39 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über. alt 34 Weitere Beitragspflicht (3) Grundstücke oder Grundstücksflächen, für die noch kein Beitrag nach einem grundstücksbezogenen Maßstab ( z. B. Frontmeterlänge, Grundstücksfläche, zulässige Geschossfläche ) entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn 1. ein weiteres Gebäude auf dem gleichen Grundstück errichtet wird oder 2. ein neues Gebäude anstelle früherer ( abgebrochener ) Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird oder 3. durch weitere Baumaßnahmen die bisherige Geschossfläche um mehr als 30 qm überschritten wird. Ausgenommen bleiben Behelfsbauten, überdachte Stellplätze, Garagen sowie untergeordnete Gebäude i.s.d. 56 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 Landesbauordnung. 40 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über.

Synopse zur Änderungssatzung neu alt 40 Grundgebühr 41 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Maximaldurchfluss Qmax [m³/h] 3 und 5 12 20 Nenndurchfluss Qn [m³/h] 1,5 und 2,5 6 10 Dauerdurchfluss Q3 [m³/h] 4 10 16 Gebühr [ /Jahr] 26,40 52,80 79,20 Verbundzähler DN 50 80 100 Gebühr [ /Jahr] 448,80 528,00 633,60 Standrohr pro Ausleihe pro Tag Gebühr 20,00 1,00 Bei Bauwasserzählern und sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. (2) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine Grundgebühr berechnet. (4) Die Grundgebühr bei Bauwasserzählern beträgt 2,20 monatlich. (3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Maximaldurchfluss (Qmax) 3 und 5 12 20 m³/h Nenndurchfluss (Qn) 1,5 und 2,5 6 10 m³/h /Jahr 26,40 52,80 79,20 Verbundzähler NW 50 80 100 /Jahr 448,80 528,00 633,60 (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. (4) Die Grundgebühr bei Bauwasserzählern beträgt 2,20 monatlich. (5) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Synopse zur Änderungssatzung neu 41 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge ( 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,29. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,29. (3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. alt 42 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge ( 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,24. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,24. (3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.