Vernehmlassung zur Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes

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Transkript:

Vernehmlassung zur Totalrevision des kantonalen Energiegesetzes Informationsanlässe vom 8. und 28. Juni 2016 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Herzlich willkommen Dr. Erik Lustenberger, Leiter Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Programm 1. Warum braucht es ein neues Energiegesetz? Beat Marty 2. Was beinhaltet das neue kantonale Gesetz? Dagmar Jans 3. Wie soll das neue Gesetz umgesetzt werden? Jules Gut 4. Wesentliche Änderungen für die Gemeinden Fabian Peter und Erich Leuenberger 3

Fahrplan Bis 30. September 2016 Bis Ende 2016 Beginn 2017 Im Jahr 2017 Voraussichtlich 1.1.2018 Vernehmlassung Auswertung Botschaft an Regierung Beratungen Kantonsrat Inkrafttreten 4

5

Warum braucht es ein neues Energiegesetz? Beat Marty, Abteilungsleiter Dienststelle Umwelt und Energie (uwe)

1.1 Ausgangslage > Energiepolitische Herausforderungen Versorgungssicherheit Energiestrategie 2050 CO 2 -Reduktion (Abkommen Paris 50%) > Kanton will und muss Beitrag leisten > Vorschriften des Bundes > Schweizweit harmonisierte Vorschriften, harmonisierter Vollzug 7

1.2 Unsere Herausforderung Ausgangslage heute Quelle: BAFU/ETH, eigene Darstellung 8

1.3 Rolle der Kantone > Sie sind für die Gebäude zuständig > Harmonisierung der (energetischen) Bauvorschriften als Branchenforderung > Wirtschaftsfreundliche Umsetzung nationaler und internationaler Vorgaben > Konsensfindung ist politisch schwierig > Gebäudestrategie 2050 im Entwurf 9

1.4 Gebäudestrategie 2050 Quelle: EnDK, Entwurf Gebäudepolitik 2050 10

1.5 Harmonisierung > Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) koordiniert die Energiegesetzgebung bei den Gebäuden > Instrument: Schweizweit harmonisierte Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) > Diese gelten erst nach Umsetzung in kantonales Recht 11

1.6 MuKEn 2014 > 4. Auflage zur Harmonisierung (seit 1992) > Bestehend aus Basis- und Zusatz-Modulen > Vorgaben der EnDK Dringende Empfehlung zur unveränderten Übernahme des Basis-Moduls Bis spätestens 2018 in die kantonale Gesetzgebung zu übernehmen 12

1.7 Kernelemente EnG, Teil 1 > 2000-Watt-Gesellschaft Weg als gesetzliche Zielvorgabe Verdoppelung Anteil Erneuerbare bis 2030 Vorbild öffentliche Hand > Überführt MuKEn 2014 in kantonales Recht Von der Hülle zum Gebäude als System 13

1.8 Kernelemente EnG, Teil 2 > Klare Zuständigkeiten Kanton u. Gemeinden > Neubau: Nahezu-Null-Energie-Gebäude mit Anteil Eigenstromerzeugung > Bestehende Heizungen: Erneuerbare Energie beim Ersatz 14

1.9 Kernelemente EnG, Teil 3 > Stärkung leitungsgebundene Versorgung > Umsetzung der schweizweit harmonisierten Vorgaben für Elektroheizungen > Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern 15

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Was beinhaltet das neue kantonale Energiegesetz? Dagmar Jans, Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

2.1 MuKEn Basismodul > Inhalt entspricht dem Bundesrecht oder den «energiepolitischen Leitlinien» der EnDK > Kleinster gemeinsamer Nenner der EnDK zur harmonisierten Umsetzung des geltenden Bundesrechts in den Kantonen > Vollständige Übernahme 18

2.2 MuKEn Zusatzmodule > Umsetzung ist «freiwillig» > Wenn Übernahme, dann möglichst unverändert > Übernahme nur wenn ein gutes Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag besteht 19

2.3 Zusatzmodule > Modul 3: Heizungen im Freien / Freiluftbäder Parlamentarischer Vorstoss Verbot mit Ausnahmebestimmungen > Modul 5: Gebäudeautomation bei Neubauten Grosse Wirkung; interessant für Bauherrschaft Nur Nichtwohnbauten ab 5'000 m 2 > Modul 7: Ausführungsbestätigung Bestätigt die «getreue Umsetzung» gemäss Baubewilligung Schweizweite Harmonisierung Vollzugskontrolle 20

2.4 Zusatzmodule > Modul 8: Betriebsoptimierung Optimierung im Betrieb > Modul 9: GEAK für bestimmte Bauten GEAK begrenzt auf Neubauten GEAK-Plus bei Finanzhilfen im Basismodul, da Umsetzung von Bundesrecht > Modul 10: Energieplanung Auf kommunaler Stufe flexible Form, abgestimmt auf konkrete Bedürfnisse Bestehende Planungen bleiben gültig 21

2.5 Was beinhaltet das neue Energiegesetz? > Sechs Kapitel: I. Allgemeine Bestimmungen II. Energieplanung III. Energieversorgung IV. Energienutzung V. Förderung V. Zuständigkeiten, Vollzug und Rechtspflege VI. Schlussbestimmungen 22

II. Energieplanung ( 4, 5) > Kantonale Energieplanung: Energiekonzept Alle fünf Jahre Bericht an den Kantonsrat > Kommunale Energieplanung Keine Formvorgaben, Wahlfreiheit für Gemeinden An keine Frist gebunden Bestehende kommunale Energieplanungen genügen (z.b. Energiestadtprozess) 23

III. Energieversorgung ( 6, 7) > Gemeinden können Anschlusspflicht an Wärme- und Kältenetze verfügen, sofern dieser zweckmässig und zumutbar ist > Gemeinden können bei Überbauungen mit mehr als 3'000 m 2 gemeinsame Heiz- und Kühlanlagen verlangen 24

IV. Energienutzung ( 8 bis 29; Auszug) > Ausführungsvorschriften unter Berücksichtigung der Tragbarkeit > Gebäudeenergieausweis für Neubauten und bei Sanierungen an der Gebäudehülle > Umsetzung der MuKEn-Vorgaben für ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen > Erneuerbare Wärme beim Heizungsersatz > Eigenstromerzeugung bei Neubauten > Heizungen im Freien 25

Gebäudeenergieausweis > Keine Pflicht für bestehende Bauten oder bei Handänderungen > Bei Neubauten ist die Erstellung einfach und kostengünstig möglich > Pflicht für GEAK-Plus bei Finanzhilfen ab Fr. 10'000.- bei Massnahmen an der Gebäudehülle (Bundesrecht, daher im Basismodul enthalten) > Befreiung in Härtefällen 26

Sanierungspflicht bei Elektroheizungen > Nur bestehende Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem innerhalb 15 Jahren > Verbot für Neubau war in Revision 2013 enthalten. Sanierungspflicht ist neu Teil der MuKEn 2014 > Ohne Wasserverteilsystem keine Pflicht > Ausnahmen gemäss Verordnung > Befreiung in Härtefällen 27

Erneuerbare Wärme beim Heizungsersatz > Nur Bauten mit Wohnnutzung > Nachweis 10% erneuerbarer Energie > Keine Pflicht, wenn Minergie oder GEAK Klasse D > Betroffen sind unsanierte Gebäude aus den 70er Jahren und ältere > Ausnahmen gemäss Verordnung > Der Ersatz ist meldepflichtig 28

Sanierungspflicht für zentrale Boiler > Nur Wohnbauten: Bei Neueinbau und Ersatz > Nur zentrale Elektro-Boiler, die ausschliesslich («365 Tage») elektrisch beheizt werden > Frist von 15 Jahren > Dezentrale Elektroboiler sind befreit > Ausnahmen in Härtefällen > Ersatz ist meldepflichtig 29

Eigenstromerzeugung Nur Neubauten > haben einen Teil der Elektrizität selber zu erzeugen (mindestens 10 W pro m 2 ) > Frei wählbare Art der Stromerzeugung > Befreiung in Härtefällen > Vorgabe ist technisch umsetzbar und lokale KMU sind darauf vorbereitet 30

Gebäudeautomation > Soweit technisch möglich und wirtschaftlich > Nur Neubauten; keine Pflicht für Wohnbauten > Spitäler, Verwaltungsgebäude, Verkaufs- und Restaurantlokale, Schulen, Industrie- und Lagergebäude, Sportbauten und Hallenbäder > Ab 5'000 m 2 aktuell ca. 50 Gebäude > Befreiung in Härtefällen 31

Heizungen im Freien > Verbot gemäss Vorgabe MuKEn 2014 > Ausnahmen für Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder zum Schutz von technischen Einrichtungen; nicht ständige Arbeitsplätze im Freien > Temperatur- und feuchteabhängige Regelung ist Pflicht 32

V. Zuständigkeiten, Vollzug und Rechtspflege > Vollzug liegt bei den Gemeinden > Wenn immer möglich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens > Härtefallklausel > Kanton und Gemeinden können Gebühren verlangen 33

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Wie soll das neue Gesetz umgesetzt werden? Jules Gut, Teamleiter Dienststelle Umwelt und Energie (uwe)

3.1 Auf dem Weg zum «Gebäude als System» > Forderung der Baubranche > Schritt für Schritt zur «Kennzahl Gesamtenergie» > Weiterentwicklung ist ein Prozess, Umsetzung per Stichtag ist unrealistisch > Partner (SIA, Kantone, EMPA, ETH etc.) sind an der Arbeit, um neue Modelle und Rechnungsmethoden zu entwerfen 36

3.2 Nahezu-Null-Energie-Haus N Z E B Primäranforderung Gebäudehülle Sekundäranforderung Energiekennzahl «Wärme» Tertiäranforderung Stromerzeugung vor Ort MuKEn14 («energetischer Besenwagen» für Gebäude) Quelle: EnFK 2016, AG MuKEn 37

1. Säule: Gebäudehülle > Wärmeschutz von Gebäuden: Neue Werte entsprechen heutiger Anforderung Minergie > Neue Grenzwerte in enger Abstimmung mit neuer SIA 380/1:2016 > Geringfügige Verschärfung ist wirtschaftlich und schon heute Stand der Technik 38

2. Säule: Energiekennzahl Wärme > Es wird die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung angerechnet > Nutzungsabhängige Prozessenergie wird nicht eingerechnet 39

3. Säule: Stromerzeugung vor Ort > Minergie- und Plusenergiebauten zeigen, dass eine wirtschaftliche Realisierung möglich ist E hww Q h Quelle: EnFK 2016 > Dies bedingt i.d.r. den Bau von PV-Anlagen > Ist auf dem Bau heute Stand der Technik 40

3.3 Energienachweis Klima, Formfaktor, Transmission, Lüftung, nutzbare Gewinne Gebäudehülle Primäranforderung Q h,li Heizwärmebedarf Energiebedarf für Warmwasser (fix) thermisch wirksamer Aussenluftvolumenstrom * g h / h * g ww / ww Strom für Lüftung * g el -DG h * g el / -DG ww Strom für Kühlung Sekundäranforderung E hwlk Projektwert 35 kwh/m 2 * g el Solarwärme Abwärme Quelle: EnFK 2016, AG MuKEn, O. Brenner 41

SIA-Normen und Standardlösungen > Das Energiegesetz stützt sich auf gängige SIA-Normen und rechnet mit bekannten Nachweismethoden Quelle: SIA, Zürich 42

Formulare und Vollzugshilfen > Die bestehenden, schweizweit harmonisierten Formulare werden übernommen: Hauptformular Kanton EN-LU Für alle Nachweise ein Formular wie heute bereits umgesetzt; EN-101, EN-102, etc. > Publikation ab Sommer, da der Kanton Bern per 1.9.2016 und der Kanton Jura per 1.1.2017 mit der Umsetzung beginnen > Grundlagen sind die gängigen Normen, Richtlinien, Merkblätter der Branche und der Verbände wie SIA, SWKI, Suisssetec usw. 43

3.4 Beispiel zur Umsetzung > Baujahr Gebäude: 2013 Quelle: SBL-Neubau Unterwilrain Luzern-Littau > Anzahl Wohnungen: 14, mit 1 900 m 2 EBF > 7 Stockwerke > Gebäudehülle gebaut: Grenzwert Minergie 2008 44

Vorgaben erfüllt Flachdach WD +4 = 16cm Eigenstromproduktion mit PV-Anlage 10m x 10m Quelle: SBL-Neubau Unterwilrain Luzern-Littau Wärmepumpe mit Erdsonde 45

3.5 Chance für das Gewerbe > Die Neuerungen sind massvoll und entsprechen dem Stand der Technik Quelle: uwe 2016 / Internet > Die Lösungen können von unseren lokalen Unternehmen umgesetzt werden. Das Know-how ist vorhanden. 46

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Wesentliche Änderungen für die Gemeinden Fabian Peter und Erich Leuenberger Verband Luzerner Gemeinden (VLG), Bereich BUWD

4.1 Begleitgruppe > Thomas Wettstein, Leiter Planung/Bau Bauamt Gemeinde Meggen > Erich Leuenberger, VLG-Bereich BUWD Gemeindeammann Nebikon > Fabian Peter, VLG-Bereich BUWD Gemeindeammann Inwil 49

4.2 Inhalt > Ziele der Gemeinden > Harmonisierung > Energieplanungen > Vorbild öffentliche Hand > Möglichkeiten für Gemeinden > Regelung Vollzug > Persönliche Würdigung 50

4.3 Ziele der Gemeinden > Schlüsselpunkte: Harmonisierung über Gemeinden/Kantone Hoheit Vollzug/Bewilligung in der Regel bei Gemeinden Klare Abgrenzung Zuständigkeit Gemeinde/Kanton Auslagerungen an Ingenieurbüro/private Kontrolle möglich Energieplanungen: Prinzip der Verhältnismässigkeit Vorbild öffentliche Hand: Verhältnismässigkeit Aufwand für die Administration ist tief zu halten 51

4.4 Ziele der Gemeinden > Hohe Effizienz > wenig Administration: Eigenverantwortung (Stichproben möglich) Herausforderung: Die unterschiedlichen Modelle von Melde- und Bewilligungspflichten zu harmonisieren Wichtig: Beschränken auf Minimum gemäss MuKEn-Vorgabe > andere Kantone wollen deutlich weitergehen > Mehrheitsfähiges EnG im KR hat oberste Priorität 52

4.5 Harmonisierung wo immer möglich > Abbau von Hemmnissen: Einzelfallklärungen verursachen viel Aufwand. Wenn immer möglich soll die schweizweit harmonisierte Regelung übernommen werden. Erleichterung für Planer, Bauherrschaft und Bauamt, wenn standardisierte Regeln gelten «Luzerner Lösung» nur, wenn vom Parlament explizit gefordert 53

4.6 Kommunale Energieplanung > Pflicht zur kommunalen Energieplanung; Orientierung an den Bedürfnissen der Gemeinden: Im Zentrum steht das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Jede Gemeinde kann eine angepasste Energieplanung erstellen, es gibt kein fixes Modell für alle Gemeinden. Grundlage ist der Energiestadtprozess Die Gemeinden sind jedoch frei in Umfang und Grösse der Planungen, je nachdem, was sinnvoll ist. 54

4.7 Vorbild öffentliche Hand > Festlegung eines Standards: Für Bauten von Bund und Kanton gilt für Neubauten der Standard Minergie-P-ECO und für Sanierungen der Standard Minergie. Die Gemeinden orientieren sich am Gebäudestandard 2015 Energiestadt. Ist die Einhaltung aus technischen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründen nicht zumutbar, kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen. 55

4.8 Möglichkeiten Gemeinden > Folgende Gesetzesartikel bieten den Gemeinden Handlungsspielraum 2 Koordination, Abs 2: Der Kanton hat die Anliegen der Gemeinden miteinzubeziehen 6 regelt den Umgang mit Wärme- und Kältenetzen 9 lässt weiterhin Spielraum für Gemeinden bezüglich Regelung in der Nutzungsplanung für einzelne Gebiete 15 Eigenstromerzeugung. Falls dies in Einzelfällen nicht sinnvoll ist, kann die Gemeinde mit Ersatzabgaben effizientere Massnahmen im Energiebereich realisieren 56

4.9 Vollzug bei der Gemeinde > Bewilligung: Die Gemeinden sind in der Regel weiterhin für den Vollzug zuständig. Wenn immer möglich in Kombination mit dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren, z.b. Vollzug GEAK bei Neubauten Fachliches Know-how kann aus Privatwirtschaft zugekauft werden 57

4.10 Abgrenzung und Möglichkeit zur Auslagerung > Rückmeldungen von den Bauämtern: Eine klare Abgrenzung beim Vollzug zwischen Gemeinde und Kanton ist notwendig. Alle Aufgaben sind in einer Tabelle bezeichnet und zugewiesen. Weiterhin möglich bleibt die Auslagerung von Ingenieurleistungen an private Büros. Neu ist auch das Modell der privaten Kontrolle möglich, d.h. die Grundlagen sind im Gesetz geregelt (Kompetenz beim Regierungsrat) 58

4.11 Meldepflicht vor Baubewilligungspflicht > Heizungsersatz (neu, nur Meldepflicht) > Ersatz zentraler Elektro-Boiler (neu, nur Meldepflicht) > Wärmeschutz und Erleichterungen (best.) > Heizkostenabrechnung VHKA (best.) > Beheizte Freiluftbäder (best.) > Nachweis Eigenstromerzeugung (neu) > Gebäudeautomation (neu, falls notwendig) > GEAK bei Neubauten (neu, falls notwendig) 59

4.12 Fazit / Würdigung > Persönliche Meinung von Erich Leuenberger und Fabian Peter: Es ist richtig, dass EnG aus dem Jahr 1989 abzulösen Der Mehraufwand für die Gemeinden ist tragbar Die Vorlage ist ausgewogen und schlank Die Vorlage ist nicht futuristisch, sondern realistisch Alle müssen einen Beitrag für die Energiezukunft leisten dazu sind auch wir Gemeinden bereit! 60

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Fragen und Diskussion

Besten Dank > Gerne beantworten wir Ihre Fragen und stellen weitergehende Informationen zur Verfügung Jules Gut Teamleiter Energie jules.gut@lu.ch 041 228 61 46