Empfehlung zum Verhältnis zu Eisenbahnnetzen mit einer Spurweite von 1520/1524 mm (ERA/REC/ /INT)

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Transkript:

Empfehlung zum Verhältnis zu (ERA/REC/03-2008/INT) Version: 1.1 Datum: 31.10.2008 Status: öffentlich Autor: ERA, Referat Interoperabilität Eisenbahnsystem mit der Spurweite

Europäische Eisenbahnagentur EMPFEHLUNG ZUM VERHÄLTNIS ZU EISENBAHNNETZEN MIT EINER SPURWEITE VON (ERA/REC/03-2008/INT) DER DIREKTOR gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur, 1 gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 2 und die Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 3, beide jeweils geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 4 und durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 5, gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, 6 gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, 7 gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2006 betreffend die Aufträge an die Europäische Eisenbahnagentur zur Entwicklung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß Richtlinie 2001/16/EG sowie gemeinsamer Sicherheitsziele, gemeinsamer Sicherheitsmethoden und gemeinsamer Anforderungen an Sicherheitsbescheinigungen gemäß Richtlinie 2004/49/EG, 1 ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1, Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3. 2 ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6. 3 ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1. 4 ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114. 5 ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63. 6 ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. 7 ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, Berichtigung im ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 16. Empfehlung zum Verhältnis zu 2/7 31.10.2008

gestützt auf das vom Verwaltungsrat am 30. Oktober 2007 verabschiedete Arbeitsprogramm 2008, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 besagt: Die Agentur verfolgt diese Ziele unter uneingeschränkter Berücksichtigung [ ] der besonderen Sachzwänge im Zusammenhang mit Eisenbahnverbindungen zu Drittländern. (2) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 besagt: Zur Ausarbeitung der in den Artikeln 6, 7, 12, 14, 16, 17 und 18 vorgesehenen Empfehlungen richtet die Agentur eine begrenzte Anzahl von Arbeitsgruppen ein. (3) Artikel 1 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch Richtlinie 2004/50/EG, und Artikel 1 der Richtlinie 2008/57/EG besagen: Die Verfolgung dieses Ziels muss zur Festlegung eines optimalen Niveaus technischer Harmonisierung führen und Folgendes ermöglichen: a) Erleichterung, Verbesserung und Entwicklung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste im Gebiet der Gemeinschaft und mit Drittländern; [ ]. (4) Artikel 5 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch Richtlinie 2004/50/EG, und Artikel 5 der Richtlinie 2008/57/EG besagen: Für jedes Teilsystem wird eine TSI erstellt. Erforderlichenfalls kann ein Teilsystem Gegenstand mehrerer TSI sein und eine TSI mehrere Teilsysteme abdecken. (5) Abschnitt 4.10 (Verhältnis zu ) in Anhang 1 (Auftrag an die Agentur zur Entwicklung der dritten Gruppe von TSI gemäß Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch Richtlinie 2004/50/EG) der Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2006 betreffend die Aufträge an die Europäische Eisenbahnagentur besagt, dass von der Agentur eine Analyse des Verhältnisses zwischen den Eisenbahnsystemen mit einer Spurweite von 1435 mm und denen mit einer Spurweite von im Hinblick auf technische und operative Aspekte durchzuführen ist; dabei soll gleichzeitig eine strategische Evaluierung der Möglichkeit einer künftigen Angleichung der beiden Systeme erfolgen (wobei die unterschiedlichen Spurweiten zu trennen sind). In diesen Zusammenhang müssen sowohl die Relevanz als auch die technische und wirtschaftliche Machbarkeit einer separaten TSI, die speziell für das Eisenbahnsystem mit der Spurweite gelten soll, evaluiert werden HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN: 1. In zukünftigen Überarbeitungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sollten die verschiedenen strukturellen und operativen Teilsysteme und systemübergreifenden Aspekte des EU-Eisenbahnsystems mit einer Spurweite von auf folgende Weise berücksichtigt werden: Empfehlung zum Verhältnis zu 3/7 31.10.2008

a) Das Teilsystem Infrastruktur der EU-Eisenbahnstrecken mit der Spurweite sollte in eine gemeinsame TSI zusammen mit der Spurweite 1435 mm und anderen Spurweiten aufgenommen werden. b) Das Teilsystem Energie der EU-Eisenbahnstrecken mit der Spurweite sollte in eine gemeinsame TSI zusammen mit der Spurweite 1435 mm und anderen Spurweiten aufgenommen werden. c) Das Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung der EU- Eisenbahnstrecken mit der Spurweite und die fahrzeugseitigen Einrichtungen sollten in eine gemeinsame TSI zusammen mit der Spurweite 1435 mm und anderen Spurweiten bleiben. d) Güterwagen mit einer Spurweite von 1520 mm, einschließlich Güterwagen, die im gemeinsamen Güterbahnsystem mit Drittländern betrieben werden sollen, sollten vorübergehend aus dem Anwendungsbereich der TSI aufgeschlossen werden, solange die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen zwischen der EU und den Drittländern nicht geklärt sind. Güterwagen mit einer doppelten Spurweite von 1520 mm und 1435 mm und finnische Güterwagen mit einer Spurweite von 1524 mm sollten in der TSI Fahrzeuge Güterwagen bleiben, einschließlich des Sonderfälle soweit erforderlich. e) Lokomotiven und Fahrzeuge im Personenverkehr mit der EU-Spurweite sollten in eine gemeinsame TSI zusammen mit der Spurweite 1435 mm und anderen Spurweiten aufgenommen werden. Diese TSI sollte u. a. folgenden Sonderfall enthalten: Permanenter Sonderfall (Typ P ), bei dem für die Lokomotiven und Fahrzeuge im Personenverkehr, die gelegentlich in Drittländern betrieben werden sollen, statt der Anforderungen der TSI die nationalen technischen Vorschriften Anwendung finden können. f) Der Betrieb des EU-Streckennetzes mit der Spurweite sollte in einer gemeinsamen TSI zusammen mit der Spurweite 1435 mm und anderen Spurweiten bleiben. g) Für das EU-Streckennetz mit der Spurweite sollte keine separate TAF TSI erstellt werden. Für die Spurweite 1520 mm sollte eine spezifische Kosten- Nutzen-Analyse durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Kosten-Nutzen-Analyse sind bei der Überarbeitung der TAF TSI zu berücksichtigen, deren geografischer Anwendungsbereich keine Unterscheidung im Hinblick auf die Spurweiten trifft. Die TSI Telematikanwendungen im Güterverkehr sollte weiterhin u. a. einen Sonderfall vom Typ P für den Verkehr von und in Drittländer enthalten. Empfehlung zum Verhältnis zu 4/7 31.10.2008

h) Die TSI Telematikanwendungen im Personenverkehr, die von der Agentur derzeit als Entwurf erstellt wird, sollte das EU-Streckennetz mit der Spurweite enthalten. i) Die auf die Sicherheit in Eisenbahntunneln bezogenen Maßnahmen für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, Fahrzeuge und Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des EU- Spurweitensystems von sollten in einer gemeinsamen TSI zusammen mit der Spurweite 1435 mm und anderen Spurweiten bleiben. j) Die auf Personen mit eingeschränkter Mobilität bezogenen Maßnahmen für die Teilsysteme Infrastruktur und Fahrzeuge des EU-Spurweitensystems von sollten in einer gemeinsamen TSI zusammen mit der Spurweite 1435 mm und anderen Spurweiten bleiben. k) Die Grenzwerte für Geräuschemission der Fahrzeuge mit der EU-Spurweite sollten in der TSI in einer Art und Weise behandelt werden, dass die Bestimmungen in den Abschnitten d) und e) erfüllt sind, d. h.: Güterwagen mit einer Spurweite von, einschließlich Güterwagen, die im gemeinsamen Güterbahnsystem mit Drittländern betrieben werden sollen, sollten vorübergehend aus dem Anwendungsbereich der TSI aufgeschlossen werden, solange die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen zwischen der EU und den Drittländern nicht geklärt sind. Güterwagen mit einer doppelten Spurweite von 1520 mm und 1435 mm und finnische Güterwagen mit einer Spurweite von 1524 mm sollten in der TSI bleiben. Lokomotiven und Fahrzeuge im Personenverkehr mit der EU-Spurweite sollten in eine gemeinsame TSI zusammen mit der Spurweite 1435 mm und anderen Spurweiten aufgenommen werden. Die TSI sollte einen Sonderfall vom Typ P enthalten, bei dem für die Lokomotiven und Fahrzeuge im Personenverkehr, die gelegentlich in Drittländern betrieben werden sollen, statt der Anforderungen der TSI die nationalen technischen Vorschriften Anwendung finden können. 2. Beim Entwurf und der Überarbeitung dieser TSI sollten der Erhalt und die Verbesserung der bestehenden Interoperabilität des EU-Eisenbahnsystems mit der Spurweite mit Drittländern spezielle Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck setzt die Agentur ihre Zusammenarbeit mit Eisenbahninstitutionen und -organisationen von Drittländern im Hinblick auf technische und operative Aspekte fort. 3. Der Zeitplan für die Aufnahme der Spezifikationen des EU-Eisenbahnsystems mit der Spurweite in die TSI sollte mit anderen auf die TSI bezogenen Aktivitäten abgestimmt werden (z. B. Erweiterung des geografischen Anwendungsbereichs, Abschluss offener Punkte usw.). 4. Langfristig können die Spezifikationen für bestimmte Parameter des Spurweitensystems von in die Kapitel 4 und 5 der TSI aufgenommen werden. Zu diesem Empfehlung zum Verhältnis zu 5/7 31.10.2008

Zeitpunkt sollte die Möglichkeit der Angleichung der beiden Systeme für alle Eckwerte analysiert werden. In einem ersten Schritt können die Spezifikationen für das Spurweitensystem von als Sonderfälle in Kapitel 7 aufgenommen werden. Kapitel 7 sollte entsprechende Übergangszeiträume für die verschiedenen Teilsysteme vorsehen. Der Ansatz für das Spurweitensystem von sollte mit dem Ansatz für andere Spurweiten ausgenommen 1435 mm kohärent sein. 5. Die in die TSI für das EU-Eisenbahnsystem mit einer Spurweite von aufzunehmenden Anforderungen sollten in den betreffenden TSI-Arbeitsgruppen evaluiert werden. Diese Empfehlung richtet sich an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (gez.) Valenciennes, den 31.10.2008 Marcel Verslype Leitender Direktor Empfehlung zum Verhältnis zu 6/7 31.10.2008

Abschlussbericht über die Machbarkeitsstudie für die Interoperabilität des EU- Eisenbahnsystems mit einer Spurweite von Empfehlung zum Verhältnis zu 7/7 31.10.2008