Das Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick Vortrag an den VSGP / NetzSG Veranstaltungen vom 12. & 18. Dezember 2014 RA Dr. Stephan Staub, Rechtskonsulent Ihr Referent Stephan Staub geb. 1959 Ausbildung: Dr. iur. 1988 - Rechtsanwalt 2009 Berufserfahrung: 1989-1995: Jur. MA / Abteilungssekretär DTB bei Stadt St.Gallen 1995-2010: Rechtskonsulent Landschaft Davos 2010-2012: Ressortsekretär/Rechtskonsulent der Stadt Rapperswil-Jona seit Aug. 2012: Rechtskonsulent und Stv. Stadtschreiber der Stadt St.Gallen Seite 2 1
Das Öffentlichkeitsgesetz regelt Art. 4: Informationspflicht des öffentlichen Organs (aktiv) -> unverändert Art. 5: Recht auf Informationszugang, und zwar wie folgt: a) Information über die Tätigkeit des öffentlichen Organs -> kaum Änderungen b) Zugang zu amtlichen Dokumenten -> das ist die Neuigkeit, hier ist Schwerpunkt Welche Dokumente fallen unter das Gesetz? a) Gesetz ist seit 18.11.2014 in Kraft (Ablauf Referendumsfrist) b) Gesetz enthält aber keine Übergangsregelung: somit gilt Recht auf Informationszugang wohl auch für vorher erstellte Dokumente Seite 3 Wer fällt unter das neue Gesetz? Art. 1 Abs. 2 und 3 OeG: Öffentliche Organe sind Organe, Behörden und Dienststellen: des Kantons; der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons; der Gemeinden; der selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen; von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden. Den öffentlichen Organen sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen. Seite 4 2
Flowchart 1: Anwendung Öffentlichkeitsgesetz Organ, Behörde, Dienststelle (Art. 1 Abs. 2 & 3 OeG) - des Kantons - einer selbst. Anstalt des Kantons - einer Gemeinde - eines selbst. Gemeindeunternehmens - von Gemeinde- oder Zweckverbänden kein Zugang Seite 5 Verfahren der Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechtspflege? (Art. 2 Abs. 1 OeG) - ZPO - StPO - VRP Zugang zu Personendaten? Datenschutzgesetz (DSG; sgs 142.1) Seite 6 3
Statistische Daten und Informationen? Statistikgesetz, sgs 146.1 Besondere gesetzliche Bestimmungen (Art. 3 Abs. 4 OeG) - betr. Geheimhaltung? - betr. Informationspflicht? diese gehen vor Seite 7 Öffentlichkeitsprinzip, d.h. Recht auf Informationszugang, gilt im Grundsatz (Art. 5 lit. a & b OeG) Information über die Tätigkeit des Organs Zugang zu amtlichen Dokumenten - Entgegenstehendes öffentliches Interesse - Entgegengestehendes schutzwürdiges privates Interesse - Sonderfälle als Ausnahme Seite 8 4
Entgegenstehendes öffentliches Interesse? (Art. 6 Abs. 2 OeG) - Gefährdung öffentlicher Ordnung - Schwächung Verhandlungsposition - Beziehung zu anderen Gemeinwesen - Vereitelung Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen - unverhältnismässiger Aufwand kein Zugang Seite 9 Entgegenstehendes schutzwürdiges privates Interesse? (Art. 6 Abs. 3 OeG) - Persönlichkeitsrechte Dritter - Immaterialgüterrechte - Berufs-, Geschäfts-, Fabrikationsgeheimnis kein Zugang Seite 10 5
Sonderfall als Ausnahme? (Art. 7 Abs. 1 OeG) - hängige Geschäfte - Unterlagen nicht öffentlicher Verhandlungen - wirtschaftlicher Wettbewerb kein Zugang dann gilt das Öffentlichkeitsprinzip,* d.h. - Auskunft über die Tätigkeit des Organs - Zugang zu amtlichen Dokumenten müssen gewährt werden * Dieser Erlass verschafft keinen Anspruch auf Zugang zu nicht öffentlichen Verhandlungen öffentlicher Organe (Art. 2 Abs. 4 OeG) Seite 11 Informationen über Tätigkeit des öffentlichen Organs Art. 8: Auskunftserteilung über seine Tätigkeit Auskunft ist mündlich, elektronisch oder schriftlich möglich Art. 9: Ablehnung ist mit kurzer Begründung mitzuteilen, auch formlos möglich Art. 10: Verfügung und Rechtsschutz: Innert 14 Tagen nach Erhalt einer Ablehnung kann Verfügung verlangt werden Verstreicht diese Frist unbenutzt, kann gleiche Anfrage nicht erneut eingereicht werden Rechtsschutz gemäss VRP (sgs 951.1) Seite 12 6
Zugang zu amtlichen Dokumenten: Umfang Art. 11: Das öffentliche Organ gewährt auf Gesuch Zugang zu amtlichen Dokumenten. Es kann: a) vor Ort Einsicht in ein amtliches Dokument gewähren; b) Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Dokuments erteilen; c) ein amtliches Dokument oder eine Kopie davon aushändigen oder zustellen. Ist das amtliche Dokument in einem amtlichen Publikationsorgan, im Amtsoder Geschäftsbericht oder elektronisch veröffentlicht, gilt der Zugang als gewahrt. Der Zugang zu archivierten Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über die Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 (GAA; sgs 147.1) Seite 13 Flowchart 2: Verfahren für Zugang zu Dokumenten Wenn OeG anwendbar und Gesuch nach Art. 11 ff. OeG eintrifft: - Gesuch nach Art. 13 OeG prüfen schriftlich Zurück zur Ergänzung Formelle Prüfung Art. 13 Abs. 3 OeG: - Name und Adresse? - Dokumentbezeichnung? - Welche Art Informationszugang ist gewünscht? Seite 14 7
Kein Zugang Zugang wird erwogen Art. 14 Abs. 1 OeG Art. 16 OeG Betroffene Dritte mit schützenswertem Interesse? Seite 15 Betroffene Dritte Art. 14 OeG & andere öffentliche Organe Art. 15 OeG Anhörung: 14 Tage Frist (Art. 14 Abs. 2 / Art. 15 Abs. 1) - Kopie an Gesuchsteller/in Eingang Antwort auf Anhörung Stellungnahme Organ nach Art. 16 OeG: - In der Regel innert 30 Tagen - Antwort an Gesuchsteller/in und an angehörte Dritte oder öffentliche Organe Seite 16 8
Antrag auf Zugang zum Dokument wird stattgegeben Antrag wird stattgegeben, gegen angehörte Dritte Antrag auf Zugang wird abgelehnt Dokument wird herausgegeben bzw. Information erteilt Ablehnende Stellungnahme nach Art. 16 Abs. 2 OeG - Mit Hinweis auf Recht, eine Verfügung zu verlangen Seite 17 Art. 17 OeG - Gesuchsteller/in - Angehörte Dritte angehörte öffentliche Organe nicht 14 Tage Frist, um Verfügung zu verlangen verpasst eingehalten Gesuch verwirkt Verfügung nach Art. 17 & 18 OeG Rechtsmittelverfahren gemäss VRP Seite 18 9
Rechtsschutz und Kosten Art. 18: Rechtsschutz richtet sich nach VRP Die Rechtsmittelinstanz hat Zugang zum amtlichen Dokument, das Gegenstand des Gesuchs ist. Art. 19: Kosten Gebühren können erhoben werden für: Für Verfahren nach Art. 11 Abs. 1: Zugang zu amtlichen Dokumenten; Für Verfahren nach Art. 16: Stellungnahme über Gesuch zu Zugang zu amtlichem Dokument. Gebühren werden erhoben für Verfügungen sowie Rekurs- und Beschwerdeentscheide nach Art. 10, 17 und 18 dieses Erlasses. Seite 19 Änderungen im Gemeindegesetz (GG; sgs 151.2) Art. 99 GG: Schweigepflicht Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, die gemäss besonderer Vorschrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom.... Art. 104: Öffentlichkeit Verhandlungen und Protokoll sind nicht öffentlich. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom... Seite 20 10
Besten Dank für die Aufmerksamkeit Fragen?!? Seite 21 11