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Transkript:

Datum: Inspektions-/Zertifizierungsstelle: Ort: Auditor: Name: Tel. Nr.: Unternehmen: Betriebsnummer: Name: Strasse: PLZ/Ort: Homepage: Verantwortlicher für SUISSE GARANTIE: Name: E-Mail: Weitere befragte Mitarbeiter mit Funktion: Audittyp: Aufnahme Überwachung Re-Zertifizierung Tätigkeit im Geltungsbereich SUISSE GARANTIE: Schlachten Zerlegen Verarbeitung von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen Verkauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen Referenzdokumente in der aktuellen Version: AMS-Dachreglement () AMS-Gestaltungsmanual (GM) AMS-Sanktionsreglement (SR) Branchenreglement für die Produktegruppe Fleisch () Produkte im Geltungsbereich SUISSE GARANTIE: Andere Produktqualitäten und Zertifizierungen: Fleisch der Rindergattung Fleisch der Schweinegattung Fleisch der Schafgattung Fleisch der Ziegengattung Fleisch Mastpoulet und Masttruten Kaninchenfleisch Fleischerzeugnisse aus SG-tauglichen Komponenten Fleischzubereitungen Andere: Import Bio: Regionalmarke: ISO 9001/14001: C, IFS, ISO 22000 etc: Weitere: aktuelle SG-Produktliste liegt bei Legende: AMS = Agro-Marketing Suisse = Dachreglement GM = Gestaltungsmanual SGA/SG = Suisse Garantie = Branchenreglement = Auflage = Kritische Anforderung = nicht-kritische Anforderung SR = Sanktionsreglement E A V = unverbindliche Empfehlungen und Bemerkungen = en und Massnahmen = Unternehmensspezifische Vorgaben Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 1/9

A. Allgemein Allgemeine Angaben, Branchenreglement, Informationsstand Der Betrieb ist im Besitz der aktuellen Referenzdokumente (, GM, SR, ) Verantwortliche und im Betrieb betroffene Mitarbeiter sind bezüglich SUISSE GARANTIE gut informiert / geschult (Warentrennung / Kennzeichnung) ja nein Pendenzen / Auflagen aus vorgängigem Audit Aus dem vorgängigen Audit resultierten keine Auflagen, bzw. die Pendenzen wurden fristgerecht erledigt Kommunikationsmittel Eigene Kommunikationsmittel entsprechen den Inhalten obiger Referenzdokumente zu SUISSE GARANTIE und enthalten keine Falschaussagen oder Täuschungen Reklamationen betreffend SUISSE GARANTIE Ein Verfahren zur Erfassung und Behandlung von Reklamationen besteht und funktioniert Management-Systeme * * Nur relevant wenn vorhandenes QM-System oder HACCP-Zertifizierung Die Anforderungen von SUISSE GARANTIE sind in das Management-System integriert Interne Audits zu den Anforderungen gemäss den SUISSE GARANTIE Dokumenten sind vorhanden Referenzierung als externe Vorgabe Schlussfolgerungen (Lieferanten, Rezepturen, Rückverfolgkeit, Kennzeichnung) B. Branchenübergreifende Anforderungen (Dachreglement & Gestaltungsmanual) Kennzeichnung 6.3 & GM 6.4 & GM Folgende Bezeichnungen werden auf der Etikette/ Verpackung aufgeführt: - der Name des berechtigten Betriebes bzw. dessen Identifikationsnummer - der Name der Zertifizierungsstelle - Herkunftszeichen SUISSE GARANTIE (Logo) Der Gebrauch der Garantiemarke entspricht den Vorgaben des Gestaltungsmanuals der AMS (Weitere Informationen können beigefügt werden, sofern das Logo nicht verändert und die gleichen Schrifttypen von höchstens gleicher Grösse gewählt werden) Sämtliche Zu- und Verkäufe von SUISSE GARANTIE Ware sind dokumentiert und auf Lieferpapieren (Lieferschein, Rechnung, ) deklariert. Bemerkungen: Flagge (rot oder schwarz), schwarze Schrift und Rahmen, weisser Hintergrund, mind. 10mm Die Produkte sind entweder mit der Garantiemarke oder mit einem Schriftzug (SUISSE GARANTIE, SGA, SG; diese Aufzählung ist abschliessend) gekennzeichnet. Bei Transport von Loseware (z.b. Tankwagen) ist die Deklaration auf Lieferpapieren ausreichend. ja nein Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 2/9

C. Branchenspezifische Anforderungen Anforderungen an die erste Produktionsstufe (Def. : Branchenreglement Fleisch) 3.2.1 Schweizerische Herkunft gemäss Ziffer, jedoch ohne Freizone Genf. Für eingeführte Tiere gilt Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) vom 23. November 2005 (SR 817.022.21, Stand 21.2.06) sinngemäss. Ausnahme: Bei Hausgeflügel findet Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c LKV ausschliesslich für Zuchttiere Anwendung. 3.2.1 Ökologische Anforderungen Die Produkte stammen von Betrieben, die für den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) eingeschrieben sind, an ihm teilnehmen und kontrolliert werden gemäss Direktzahlungsverordnung DZV (SR 910.13), 1. Titel, 2. Kapitel, 2. Abschnitt und 3. Abschnitt, und Anhang 1. Für Wanderschafherden, deren Eigentümer über eine Bewilligung des Kantonstierarztes nach 33 der Tierseuchenverordnung (SR 916.401) verfügt, entfällt die Pflicht zur Erbringung des ÖLN 1) 1) Ausnahme gemäss Ziffer 10.3 ( Ziffer 3.2.1 Pt 2) 3.2.1 Keine Fütterung mit Futtermitteln, die als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden müssen 3.2.1 Keine gentechnisch veränderten Tiere (sofern diese zugelassen würden) Auf den weiteren Produktions- und Verarbeitungsstufen dürfen keine deklarationspflichtigen GVO-Komponenten eingesetzt werden. 3.2.2 Teilnahme der Tierhalter an einem zugelassenen QS-Programm Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 3/9

3.2.2 & 5.4 Rückverfolgkeit mittels Etiketten Zum Nachweis der SUISSE GARANTIE- Tauglichkeit der Tiere sind die den QS- Programmteilnehmern von den QS- Programminhabern zur Verfügung gestellten Nachweisdokumente/ Produzentenetiketten zu verwenden (vgl. Anhang 2, Nachweisdokument Nr. 1 und Nr. 2). Begleitdokument für Klauentiere Nachweisdok. für SGanerkanntes QS-Programm bzw. Produzentenetikette Zwischen der ersten und der zweiten Produktionsstufe wird die Rückverfolgkeit mittels Produzentenetiketten sichergestellt. (vgl. Anhang 2, Nachweisdokument Nr. 2) Sie trägt den Schriftzug SUISSE GARANTIE (ohne die übrigen Merkmale des Gesamtlogos) gemäss Gestaltungsmanual. Bei Hausgeflügel kann auf die Produzentenetikette verzichtet werden, wenn der Schlachthof und der Produktionsbetrieb eine Zertifizierungseinheit bilden (integrierte Produktion). Anforderungen an die Verarbeitung (3.2.1) & 3.1.2 -zusammengesetzte Produkte Müssen zu 100% den SUISSE GARANTIE- Anforderungen gemäss Ziffer entsprechen. (3.2.1) & 3.1.2 & 3.1.2 Zusammengesetzte Produkte Die Hauptzutat landwirtschaftlichen Ursprungs muss zu 100% den Anforderungen gemäss Ziffer entsprechen. Gesamthaft müssen mindestens 90% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die SUISSE GARANTIE-Anforderungen erfüllen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer befristeten Sonderbewilligung gemäss Dachreglement der AMS, Kapitel 3.1.2. Verarbeitung in der Schweiz: Die Verarbeitung erfolgt in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein Rezepturen oder Produktspezifikationen sind vorhanden Sonderbewilligung der AMS vorhanden Anzahl: Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 4/9

3.2.1 & 3.3.2 5.1.2 b & & 3.3.2 Einsatz gentechnisch nicht veränderter Organismen Betrifft konkret: Anbau von Pflanzen, Tiere als Lieferanten von tierischen Produkten und Futtermittel sind nicht gentechnisch verändert. Keine Verarbeitung von gentechnisch veränderten Zutaten Auf den weiteren Produktions- und Verarbeitungsstufen dürfen keine deklarationspflichtigen GVO-Komponenten eingesetzt werden. Warenflusstrennung In den Betrieben ist jede landw. Zutat und jedes Produkt, welche für die Kennzeichnung mit der Garantiemarke vorgesehen sind, physisch von anderen Produkten getrennt und bis zum Lieferant rückverfolg. Zusatzstoffe nach guter Herstellungspraxis Diese werden nur soweit verwendet wie dies im Rahmen der guten Herstellpraxis notwendig ist. Erzeugnisse, welche der Berechtigte zukauft um sie mit SUISSE GARANTIE zu kennzeichnen, müssen entweder mit der Garantiemarke oder mit einem Schriftzug (SUISSE GARANTIE, SGA, SG, diese Aufzählung ist abschliessend) gekennzeichnet sein, damit sie als SUISSE GARANTIE-taugliche Ware erkenn sind. Zudem muss die Lieferung administrativ als SUISSE GARANTIE-Ware identifizier sein (z.b. Vermerk auf Rechnung). Ausnahme: Schlachtvieh wird mit einer Produzentenetikette (Vignette oder Nachweisdokument) gekennzeichnet. Innerbetriebliches Downgrading von Erzeugnissen aus zugelassenen QS-Programmen unter Berücksichtigung der zugelassenen Tiergattungen bzw. -kategorien ist zulässig 5.4 Rückverfolgkeit mittels Etiketten Zwischen der ersten und der zweiten Produktionsstufe wird die Rückverfolgkeit mittels Produzentenetiketten sichergestellt. (vgl. Anhang 2, Nachweisdokument Nr. 1 und Nr. 2 im ) Ab der zweiten Produktionsstufe wird die Rückverfolgkeit mit der Garantiemarke oder mit einem eindeutigen Schriftzug (SUISSE GARANTIE, SGA, SG) sichergestellt. Sämtliche Zu- und Verkäufe von SUISSE GARANTIE Ware sind dokumentiert und auf Lieferpapieren (Lieferschein, Rechnung, Journal, ) deklariert (SUISSE GARANTIE, SGA oder SG im Artikelstamm). Die Rückverfolgkeit muss bis zur vor- und zur nachgelagerten Stufe gewährleistet sein. Produzentenetikette Rückverfolgkeitsetikette Krit Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 5/9

3.3.2 Rückverfolgkeit mittels Rohstoffbilanz 3.3.2 A 3 Die Rückverfolgkeit der SUISSE GARANTIE Erzeugnisse ist mittels Rohstoffbilanz (Wareneingang, Verarbeitung Warenausgang) und Beschreibung des Warenflusses bei konsequenter Trennung zwischen SUISSE GARANTIE und -SUISSE GARANTIE- Erzeugnissen bis hin zur vor- bzw. nachgelagerten Stufe zu gewährleisten. Die Verarbeitung von Fleisch zu Fleischerzeugnissen und/oder -zubereitungen wird in der Regel durch eine Plausibilitätsprüfung der relevanten Mengen und der Rezepturen kontrolliert. Die Nachweisdokumente sind systematisch abzulegen und bis zum nächsten Audit aufzubewahren. Die Dokumentation kann ganz oder teilweise in elektronischer Form erfolgen. Lagerdauer Für Frischfleisch (mit Ausnahme von Geflügel) ist betriebsspezifisch eine Lagerdauer zu definieren siehe Anhang 3 (empfohlen Lagerung bei 0 bis 2 C Schweinefleisch ca. 7 Tage Kalbfleisch Kurzbratstücke ca. 14 Tage, Rindfleisch Kurzbratstücke ca. 28 Tage Rindfleisch mit langer Kochzeit ca. 14 Tage Pferdefleisch Kurzbratstücke ca. 21 Tage Lammfleisch ca. 14 Tage.) SG-Zertifikate Ist eine Empfehlung Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 6/9

D. Qualitative Rückverfolgkeit im Betrieb Entsprechen alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (Zutaten lwu) im Betrieb den SUISSE GARANTIE Anforderungen, erübrigt sich diese Kontrolle Alle Zutaten lwu im Betrieb entsprechen den SUISSE GARANTIE Anforderungen Produktionsetappen Beispiel(e) Nachweise / Belege Vollständig vollständig, fehlende Verbuchungen Verkauf Annahme / Beschaffung Resultat der qualitativen Rückverfolgkeit: SUISSE GARANTIE Produkte sind physisch von den anderen Produkten getrennt bzw. sind entsprechend gekennzeichnet. ja nein Krit Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 7/9

E. Quantitative Rückverfolgkeit (Warenflusskontrolle) Entsprechen alle Zutaten lwu im Betrieb den SUISSE GARANTIE Anforderungen, erübrigt sich diese Kontrolle Alle Zutaten lwu im Betrieb entsprechen den SUISSE GARANTIE Anforderungen 5.3.2 Ist bei Erfüllung der qualitativen Rückverfolgkeit auch eine quantitative Warenflusskontrolle durchführ? 5.3.2 Eine quantitative Warenflusskontrolle wurde durchgeführt und ist stimmig. oder: Eine quantitative Warenflusskontrolle wurde nicht durchgeführt (Begründung) ja nein Krit Krit Berechnungsperiode: Produkt(e): Zutaten lwu: 1. Ermittlung des Bezugs an Zutaten lwu Eingangsrechnungen 2. Ermittlung der Produktionsmenge Produktions-, Fabrikationsjournal 3. Ermittlung des Lagerbestandes sämtlicher Garantiemarke-Produkte Bestand am Anfang und Ende der Periode 4. Ermittlung der Gesamtverkaufsmenge nach Ausgangsrechnungen nach Artikelumsatzstatistik 5. Bezugs(1.)-, Produktions (2.)-, Lager(3.)- und Verkaufs(4.)- Mengen-Vergleich Verarbeitungskoeffizient Interpretation Resultat Schritte Dokument / Nachweis Resultat 1. 2. 3. 4. 5. Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 8/9

F. Schlussfolgerungen E: unverbindliche Empfehlungen und Bemerkungen A: en und Massnahmen V: Unternehmensspezifische Vorgaben: diese sind laufend einzuhalten! Massnahmen Frist Die Belege zur Überprüfung der Erledigung der mit einem Stern * markierten (en) sind der Zertifizierungsstelle innert der Frist zuzustellen. G. Antrag des Auditors an die Zertifizierungsstelle Der Auditor stellt den Antrag zur Zertifizierung da keine en festgestellt wurden. da nur en zu nicht-kritischen Anforderungen festgestellt wurden. Der Auditor stellt keinen Antrag zur Zertifizierung, da en zu kritischen Anforderungen festgestellt wurden und diese vorerst aufgearbeitet und durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden müssen. Allfällige zusätzliche Auflagen durch die Zertifizierungsstelle bleiben vorbehalten. Das Zertifikat wird nach erfolgreicher Zertifizierung zugestellt. Der Auditierte kann gegen diesen Antrag und die Art der Auditdurchführung schriftlich innert 10 Tagen bei der Zertifizierungsstelle Beschwerde einreichen. H. Bestätigung Die Unterzeichnenden bestätigen mit Ihrer Unterschrift die Korrektheit der in dieser Checkliste aufgezeichneten Ergebnisse. Ort:... Datum :... Unterschrift Auditor:... Unternehmen:... Beilagen:... Nur für internen Gebrauch, Vorgehen gemäss RL Zertifizierung Verifikation durch leitenden Auditor Datum: Unterschrift Leitender Auditor : Bemerkungen: Freigabe für Produktezertifizierung Datum: Unterschrift Leitender Auditor / Leiter Zertifizierung : Bemerkungen: Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 9/9