Alpfahrtsvorschriften 2008 des Kantons St.Gallen. Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.

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Transkript:

des Kantons St.Gallen Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.Gallen

Vorschriften betreffend den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden des Kantons St.Gallen vom 1. März 2008/mj 1. Grundlagen 1.1. Geltungsbereich Gemäss Artikel 32, Abs. 1 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) ist es Sache der Kantone, seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung zu erlassen. Diese Vorschriften gelten für Viehbesitzer, die Tiere zur Sömmerung auf Alpen und gemeinsame Weiden (nachstehend Alpen genannt) im Kanton St.Gallen verbringen. Die Vorschriften sind ferner massgebend für Tiere st. gallischer Besitzer, die auf Alpen im Vorarlberg gesömmert werden. 2. Allgemeines 2.1. Grundsatz Alle Tiere, welche zum Zweck der Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben werden, müssen weidegewohnt sein. 2.2. Seuchenfreiheit und Gesundheitszustand Alle gesömmerten Tiere, müssen gesund und frei von ansteckenden Seuchen sein. Z. B. dürfen keine Kühe mit Euterentzündungen (d.h. mit positivem Schalmtest), keine hinkenden Schafe und Schafe mit infektiöser Augenentzündung aufgetrieben werden. 2.3. Transporte Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- und Handelstieren zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 2.4. Pflichten des Alppersonals Die auf der Alp verantwortlichen Tierhalter, sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Seuchenverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen. 2.5. Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel Gemäss der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV, SR 812.212.27) gilt die Aufzeichnungspflicht für fast alle Tierarzneimittel, die bei den Nutztieren angewendet werden (alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel, alle Tierarzneimittel mit Absetzfristen, umgewidmete oder eingeführte Tierarzneimittel, nicht zulassungspflichtige, nach formula magistralis hergestellte Tierarzneimittel). Seite - 2 -

Werden auf der Alp Tierarzneimittel verabreicht, so müssen folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal vorgenommen werden: a) das Datum der ersten und letzten Anwendung; b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Gruppe (Ohrmarke, Bucht); c) die Indikation; (Grund der Anwendung) d) der Handelsname des Tierarzneimittels; e) die Menge; f) die Absetzfristen; g) die Daten der Freigabe der versch. vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat. Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Wird eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen, muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (TAMV Art. 10, Anhang 1). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Aufzeichnungen in einer Inventarliste vorgenommen werden: a) das Datum; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. 3. Tierverkehrsüberwachung 3.1. Allgemeine Grundsätze Für die Sömmerung gelten grundsätzlich alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr. Jeder Alp- oder Sömmerungsbetrieb muss vom Kanton erfasst sein und eine Tierverkehrsdatenbanknummer haben. Für jeden Sömmerungsbetrieb muss ein verantwortlicher Tierhalter bezeichnet werden. Als wichtigster Grundsatz ist bei der Tierverkehrskontrolle zu beachten, dass immer dann ein Begleitdokument ausgestellt werden muss, wenn Tiere eines Betriebs mit Tieren von andern Betrieben zusammenkommen. So ist kein Begleitdokument nötig, wenn ein Tierhalter mit seinen eigenen Tieren eine eigene Alp bewirtschaftet und keine fremden Tiere dazunimmt, bzw. die eigenen Tiere nicht mit fremden Klauentieren in Kontakt kommen. In allen übrigen Fällen braucht es ein Begleitdokument, d.h. auch für gemeinsame Frühjahrsweiden, Maiensässe und für die Verschiebung der Tiere von diesen Vorweiden auf die eigentliche Alp. 3.2. Tierkennzeichnung Es dürfen nur Tiere der Rindviehgattung, welche mit den Ohrmarken der Tierverkehrsdatenbank oder einer anerkannten Herdebuchzuchtorganisation korrekt gekennzeichnet sind, aufgeführt werden. Schweine, Schafe und Ziegen, welche nach dem 1. April 2000 geboren wurden, müssen mit einer offiziellen TVD-Ohrmarke markiert sein. Seite - 3 -

3.3. Begleitdokument und Tierverzeichnis Für die Alpfahrt und Alpabfahrt der Tiere ist ein Begleitdokument, vorzugsweise ein Original mit zwei Durchschlägen, auszufüllen. Das Originaldokument ist sowohl für den Auf- wie auch für den Abtrieb verwendbar und muss die Tiere ständig begleiten. Je ein Durchschlag kann somit auf dem Herkunftsbetrieb und auf dem Alpbetrieb belassen werden. Sofern eine grössere Anzahl Sömmerungstiere der Rindviehgattung vom selben Herkunftsbetrieb zur selben Alp überführt werden, kann dem Begleitdokument eine offizielle Tierliste angehängt werden. Der Alpbewirtschafter, Alpmeister ist dafür verantwortlich, dass ihm die notwendigen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse von den Tierhaltern, von allen aufgeführten Tieren, am Tag der Alpfahrt übergeben werden. Alle korrekt ausgefüllten Begleitdokumente bzw. Durchschläge gelten für den Alpbetrieb als Tierverzeichnis. Das Führen eines zusätzlichen Verzeichnisses, in welchem die Anzahl und die Art der Tiere pro Tierbesitzer eingetragen werden, ist daher fakultativ. Sämtliche Begleitdokumentkopien müssen während mindestens drei Jahren aufbewahrt werden. 3.4. Tierverkehrsdatenbank TVD, melden von Tierbewegungen an die TVD Sämtliche Tierbewegungen von Tieren der Rindergattung zu Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftsweiden und zur Sömmerung im Ausland müssen der Tierverkehrsdatenbank TVD, als Abgang gemeldet werden. 3.5. Belegungen, Tierverschiebungen Werden Kühe oder Rinder während der Sömmerung belegt, so müssen die Belegungsdaten im Verzeichnis des eigentlichen Tierbesitzers eingetragen werden. Werden Tiere der Rindergattung während der Sömmerung verkauft, geschlachtet oder verenden gar, müssen diese Bestandesveränderungen durch den Sömmerungsbetrieb der TVD, analog des Talbetriebes, gemeldet werden. 3.6. Geburten Werden während der Sömmerung Kälber geboren, müssen diese, nach Absprache zwischen dem Tierhalter und dem Verantwortlichen des Sömmerungsbetriebes, mit einer nachfolgenden Methode markiert und der TVD gemeldet werden: der Sömmerungsbetrieb bestellt bei der TVD Ohrmarken, setzt diese bei den neugeborenen Kälbern ein und meldet die Geburt der TVD der Talbetrieb liefert mit der trächtigen Kuh eine Doppelohrmarke mit. Der Sömmerungsbetrieb setzt die Ohrmarke ein. Der Tierbesitzer teilt die Markierung dem TVD Helpdesk zur Umschreibung der Geburt auf den Talbetrieb mit. Der Tierhalter führt das Muttertier mit seinem neugeborenen Kalb in den Talbetrieb zurück, markiert und meldet das Kalb der TVD innert den ersten 20 Lebenstagen Seite - 4 -

3.7. Alpabfahrt und vorzeitiges Abholen von Tieren Alpfahrtsvorschriften 2008 Zur Alpabfahrt können die bei der Auffahrt verwendeten Originalbegleitdokumente benutzt werden, sofern keine Handänderung stattgefunden hat und die Tiere in den Ursprungsbetrieb zurückgehen. Durch den Alpmeister ist das Dokument mit Datum, der Notiz ob die Ziff. 4 & 5 unverändert sind und seiner Unterschrift zu bestätigen. Sollte ein Tier die Alp vorzeitig verlassen, muss der Alpbewirtschafter für dieses Tier oder jede Gruppe ein eigenes Begleitdokument pro Bestimmungsort ausstellen und unterzeichnen. Das Original begleitet das Tier / Gruppe und die Kopie verbleibt beim Alpbewirtschafter. Das besagte Tier oder die Gruppe muss folglich aus dem Tierverzeichnis des Sömmerungsbetriebes mit dem Datum ausgetragen werden. Der Alpbetrieb muss keine Abgangsmeldung der TVD melden. Mit der Zugangsmeldung des Talbetriebes wir die Tiergeschichte der Sömmerungstiere ergänzt. 4. Alpkontrolltierarzt Das Veterinäramt bestimmt für jede Alp den für die seuchenpolizeilichen Belange zuständigen Alpkontrolltierarzt (siehe Anhang 1). Der Alpkontrolltierarzt führt auf zufällig ausgewählten Alpen stichprobenartige Kontrollen, gemäss speziellen Weisungen des Veterinäramtes, durch. Er kontrolliert vor allem den Gesundheitszustand der Tiere, das Tierverzeichnis und die Tierarzneimittelaufzeichnungen. 5. Schutzmassnahmen gegen den Rauschbrand 5.1. Schutzimpfung grösstenteils freiwillig Da in den letzten 20 Jahren nur auf den Alpen Brändlisberg, Foo, Panüöl, Palfries, Siez und Walenbütz Rauschbrandinfektionen aufgetreten sind, ist die Impfung lediglich für alle auf diesen Alpen aufgeführten Tiere der Rindergattung bis zum Alter von 36 Monaten obligatorisch. Für die übrigen Alpen im Kanton St. Gallen ist die Schutzimpfung nicht vorgeschrieben. Sie wird den Tierhaltern aber wärmstens empfohlen, weil der Rauschbrand grundsätzlich auf allen Alpen auftreten kann. 5.2. Zeitpunkt der Schutzimpfung und Verrechnung Für Tiere der Rindergattung, die auf den bezeichneten Alpen Brändlisberg, Foo, Panüöl, Palfries, Siez und Walenbütz oder aufgrund von Vorschriften in anderen Kantonen, oder vom Vorarlberg geimpft werden müssen, gilt folgendes: Bis zum Alter von drei Jahren dürfen diese Tiere mit Rücksicht auf einen vollwertigen Impfschutz frühestens 3 Monate und spätestens 14 Tage vor dem Alpauftrieb vorgenommen werden. Tiere, die nicht innerhalb dieser Frist geimpft worden sind, gelten als ungeimpft. Gegenüber anderen Schutzimpfungen ist ein zeitlicher Abstand von 14 Tagen einzuhalten. Bis auf die Impfstoffkosten für die eingangs erwähnten sechs St. Galler Alpen, gehen alle entstehenden Kosten zu Lasten des Tierhalters. Seite - 5 -

6. Schutzmassnahmen gegen das seuchenhafte Verwerfen Seite - 6-6.1. Vorbeugende Massnahmen Tiere, die verworfen haben, dürfen nur aufgeführt werden, wenn zum Zeitpunkt des Alpauftriebes Untersuchungsergebnisse vorliegen, die Brucellose, Coxiellose, Leptospirose und IBR/IPV ausschliessen. Zur Verhütung von Infektionen mit Schweineleptospiren müssen Schweine auf der Alp getrennt von Tieren der Rindergattung gehalten werden. Diese Trennung gilt nicht nur für Ställe, sondern auch für den Auslauf. 6.2. Massnahmen beim Auftreten von Verwerfen Tiere, die verworfen haben, oder Anzeichen von Verwerfen zeigen, sind von den übrigen Tieren abzusondern. Sofern auf der Alp selbst eine zuverlässige Absonderung möglich ist, kann auf eine Rückführung in den Heimbestand verzichtet werden. Abgegangene Früchte und Nachgeburtsteile sind sofort unschädlich zu beseitigen (vergraben). Der Alpkontrolltierarzt ist in jedem Fall zu benachrichtigen. Er sorgt für die nötigen Untersuchungen zur Abklärung der Abortursache. Für Untersuchungen auf der Alp werden von der Tierseuchenkasse keine zusätzlichen Wegkosten übernommen. Beim Auftreten mehrerer Aborte innerhalb einer kurzen Zeitspanne muss der Kantonstierarzt telefonisch informiert werden. 7. Bekämpfung der Dasselfliege Der Tierbesitzer hat Larven der Dasselfliege vor dem Alpauftrieb zu vernichten. Treten während der Sömmerung Larven der Dasselfliege auf, so haben sie das Alppersonal zu vernichten. Dem Kantonstierarzt muss das Auftreten der Dasselfliege sofort gemeldet werden. Allenfalls werden Behandlungen angeordnet. Tiere, die auf gefährdeten Alpen gesömmert werden oder bei denen klinische Anzeichen auftreten, sind sofort nach der Alpabfahrt beim kantonalen Veterinäramt für eine vorbeugende Behandlung anzumelden. 8. BVD (Bovine Virus-Diarrhoe) Bekämpfung Auf Sömmerungsbetriebe dürfen Tiere der Rindergattung, welche noch nie abgekalbt haben, nur verbracht werden, wenn sie negativ auf BVD getestet sind und mit einer speziellen BVD-Ohrmarke gekennzeichnet wurden. 9. Schafe: Schutz gegen Räude, Moderhinke und Augenentzündungen 9.1. Grundsatz Auf Alpen im Kanton St.Gallen dürfen nur Schafe aufgetrieben werden, die im Frühjahr vorschriftgemäss gegen Räude behandelt worden sind. Das Alppersonal hat den geringsten Räudeverdacht (Juckreiz, Wollausfall) dem zuständigen Alpkontrolltierarzt zu melden. 9.2. Räudebad Die Organisation der Räudebäder ist Sache der Schafhalter, welche Schafe alpen möchten. Das Baden der Schafe ist auf einem beim Tierarzt zu beziehenden Talon durch den Tierhalter, durch den anwesenden Tierarzt oder durch den Organisator des Bades, unterschriftlich zu bestätigen. Der Tierhalter muss unterschriftlich bestätigen, dass sämtliche von ihm gehaltenen Schafe gebadet wurden.

Falls Moderhinke-sanierte und unsanierte Schafe gebadet werden, ist das Räudebad so zu organisieren, dass die Schafe der Moderhinkesanierungsbetriebe immer vor den übrigen Schafen gebadet werden, damit keine Übertragung des Erregers (Dichelobacter nodosus) möglich ist. 9.3. Doramectin Als Räudeprophylaxe wird auch eine Behandlung mit Doramectin (Dectomax in der Dosierung von 0,3mg/kg, d.h. 2ml für ein mittelschweres Schaf) oder Substanzen mit einer vergleichbaren Wirkung anerkannt. An diese leistet das Veterinäramt einen Beitrag von 1 Taxpunkt (Fr. 1.40) pro Tier. Anrecht darauf haben alle Schafhalter, unabhängig davon, ob sie beim Moderhinkeprogramm des BGK mitmachen oder nicht. Über die Behandlung der Schafe mit Doramectin ist ein tierärztliches Zeugnis auszustellen. 9.4. Moderhinke Bei der Moderhinkebekämpfung handelt es sich um ein freiwilliges Bekämpfungsprogramm. Es gibt daher für die Schafalpung keine amtlichen Vorschriften. Die Alpbewirtschafter können selbst bestimmen, ob sie nur Schafe zur Sömmerung zulassen, die dem freiwilligen Programm angeschlossen sind oder nicht. Für die Kontrolle der Moderhinkezeugnisse und für die Kontrolle der Tiere bei der Alpbestossung müssen die Alpbewirtschafter oder private Organisationen besorgt sein. Eine Liste der sanierten Alpen liegt bei (s. Anhang 2). 9.5. Infektiöse Augenentzündung Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinische Anzeichen dieser Krankheit aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen) 10. Ziegenarthritis und Enzephalitis (CAE) Alle Ziegen in nicht gesperrten Beständen im Kanton St. Gallen gelten als CAEfrei. Für St. Galler Alpen braucht es dafür keine spezielle Bestätigung mehr. 11. Tierschutzvorschriften während der Alpung Auf den Alpen gelten grundsätzlich alle Tierschutzvorschriften. So dürfen nur Tiere mit gesundem Fundament aufgetrieben werden. Der nötigen Bewegungsfreiheit der Tiere und der Einstreu in den Ställen, sowie der Fütterung, Beschäftigung und Pflege ist grosse Beachtung zu schenken. 12. Abtransport von verletzten oder toten Tieren 12.1. Lebendtransporte Schwer verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtransportiert werden, wenn vorgängig der zuständige Alpkontrolltierarzt oder sein Stellvertreter orientiert wurde. Der Alpkontrolltierarzt entscheidet, ob ein Lebendtransport in Frage kommt und organisiert, falls nötig, den Helikoptereinsatz. Seite - 7 -

12.2. Entsorgung von toten Tieren Tierkadaver, welche auf Alpen anfallen, sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22, vom 23.06.2004) zu beseitigen, d. h. der Verbrennung zuzuführen. Für den Transport von toten Tieren bis zur Sammelstelle ist grundsätzlich die Gemeinde, in welcher sich die Alp befindet, zuständig. Vor der Anordnung irgendwelcher Massnahmen muss die Gemeindebehörde orientiert werden. Sie entscheidet, nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt, ob ein totes Tier auf der Alp entsorgt werden kann oder ob ein Abtransport mit einem Helikopter erfolgen muss. 13. Sömmerung im Vorarlberg 13.1. Grundsatz Der Kantonstierarzt des Kantons St. Gallen gestattet die Sömmerung für Tiere aus dem Kanton St. Gallen, sofern keine besonderen Bedenken seuchenpolizeilicher Art bestehen. 13.2. Vorbehaltenes Recht Für die Sömmerung in Vorarlberg sind allfällige Vorschriften des Landes Vorarlberg, für liechtensteinische Eigenalpen auch die Alpfahrtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein, zu beachten. 13.3. Alpungszone Es dürfen nur Alpen innerhalb einer 30 km breiten Zone des Landes Vorarlberg, von der Zollgrenze aus gemessen, mit Tieren schweizerischer Herkunft bestossen werden. 13.4. Rauschbrandimpfung Alle Tiere, die zur Sömmerung nach Vorarlberg verbracht werden, müssen im Frühjahr gegen Rauschbrand geimpft worden sein. Die Tierhalter müssen alle Kosten im Zusammenhang mit der Rauschbrandimpfung selber tragen. 13.5. BVD-Untersuchung Für alle Tiere, welche gesömmert werden, muss ein Laborbefund vorliegen, welcher bestätigt, dass die Tiere nicht Träger des BVD/MD-Virus sind. Die dafür notwendigen Proben müssen vom Bestandestierarzt entnommen werden. Die kantonale Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten einer tierärztlichen Konsultation, der Probenentnahme und der Laboranalyse, sofern die Untersuchung der Probe im Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie, Frohbergstr. 3, 9001 St.Gallen vorgenommen wird. 13.6. BVD-Infektion während der Sömmerung Sollte während der Sömmerung im Vorarlberg ein Tier der Rindergattung mit dem BVD-Virus angesteckt werden, bzw. ein Tier positiv auf das BVD-Virus getestet werden, so bestimmt das Land Vorarlberg das weitere Vorgehen, wie z. B. die Tötung des betroffenen Tieres. Seite - 8 -

13.7. Zeugnis und Begleitdokumente Alpfahrtsvorschriften 2008 Für die Ausfuhr nach Österreich ist ein besonderes, amtstierärztliches Zeugnis erforderlich. Über den genauen Ablauf zur Erstellung der Zeugnisse werden die Tierärzte im Detail informiert. 13.8. Abgangsmeldung auf der TVD bei der Ausfuhr zur Sömmerung Der Tierhalter meldet seine zur Sömmerung bestimmten Tiere der Rindergattung auf der TVD, unter dem Begriff Art des Abganges, als 'Vorübergehende Ausfuhr', mit der Auswahl Österreich (AT) unter dem Begriff Bestimmungsland: (für Ausfuhr) ab. 13.9. Blauzungenkrankheit (Bluetongue) Derzeit bestehen für die Sömmerung 2008 keine Auflagen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bluetongue-Virus. Sollte sich jedoch die Seuchenlage in der Schweiz oder Österreich ändern, behalten wir uns anderslautende Vorschriften oder Anordnungen vor. 13.10. Wiedereinfuhr Bei der Rückkehr in die Schweiz müssen die Tiere von einem Zeugnis begleitet sein, das vom zuständigen ausländischen amtlichen Tierarzt anerkannt ist. Dieses Zeugnis hat gleichzeitig den Charakter eines Begleitdokumentes. Es muss vom Tierhalter während 3 Jahren aufbewahrt werden. Die Zeugnisse werden von den im Kanton zuständigen Amtstierärzten kontrolliert. 13.11. Bedingungen nach Rückkehr Soweit das Bundesamt für Veterinärwesen nicht besondere (strengere) Bedingungen festlegt, müssen alle Tiere, die auf österreichischen Alpen gesömmert worden sind, nach ihrer Rückkehr während 14 Tagen getrennt von den Tieren des übrigen Bestandes gehalten werden. 13.12. Zugangsmeldung auf die TVD nach der Wiedereinfuhr nach der Sömmerung Bei der Rückkehr der Tiere in die Schweiz meldet der Bestimmungsort der TVD eine Zugangsmeldung und klickt den Begriff 'Rückkehr nach Auslandaufenthalt' an. Dadurch entfällt der Eintrag 'Herkunftsbetrieb'. 13.13. Kosten und Entschädigung bei Tierverlusten Der Besitzer trägt mit Ausnahme der BVD-Beprobung, sämtliche Kosten für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Sömmerung im Vorarlberg stehen. Wenn Tiere auf einer Vorarlberger Alp infolge einer anzeigepflichtigen Seuche umstehen oder ausgemerzt werden müssen, so werden sie nur entschädigt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ansteckung nicht durch österreichisches Vieh erfolgte. Seite - 9 -

14. Schluss- und Strafbestimmungen 14.1. Erkundigungspflicht der Tierhalter St. Gallische Besitzer von Sömmerungstieren, die solche in anderen Kantonen, im Fürstentum Liechtenstein oder im Vorarlberg sömmern wollen, haben sich grundsätzlich selbst nach den dort verbindlichen Alpfahrtsvorschriften zu erkundigen. 14.2. Bekanntmachung Die Gemeinden sorgen für eine rechtzeitige und geeignete Bekanntmachung der vorstehenden Alpfahrtsvorschriften. 14.3. Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen die Alpfahrtsvorschriften werden nach den Art. 47 bzw. 48 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen (SR 916.40) oder nach Art 27 bzw. 29 des Bundesgesetzes über den Tierschutz (SR 455) bestraft. Die Fehlbaren können auch für den durch ihr widerrechtliches Verhalten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. 14.4. Inkraftsetzung Diese Alpfahrtsvorschriften treten am 1. April 2008 in Kraft und ersetzen diese vom 1. März 2007. Der Kantonstierarzt Seite - 10 -

Anhang 1 Verzeichnis der Alpkontrolltierärzte Gemeinde Alpkontrolltierarzt Alpen Widnau Dr. P. Rechsteiner, Au sämtliche Diepoldsau Dr. P. Rechsteiner, Au sämtliche Balgach Dr. P. Rechsteiner, Au sämtliche Marbach Dr. R. Hanselmann, Altstätten sämtliche Altstätten Dr. B. Sonderer, Oberriet Gräshalden, Räbern, Unterkamor, Stofel, Lenziwies, Frosen, Ran, Loch, Leuenschlatt, Oberkamor Dr. R. Hanselmann, Altstätten übrige Eichberg Dr. B. Sonderer, Oberriet sämtliche Oberriet Dr. B. Sonderer, Oberriet sämtliche Rüthi Dr. B. Sonderer, Oberriet sämtliche Sennwald Dr. R. Cantieni, Gams sämtliche Gams Dr. R. Cantieni, Gams sämtliche Grabs M. Kollbrunner, Werdenberg sämtliche Buchs Dr. D. Sutter, Buchs sämtliche Sevelen M. Gabathuler, Fontnas sämtliche Wartau M. Gabathuler, Fontnas sämtliche Vilters-Wangs Dr. M. Klaas, Bad Ragaz sämtliche Bad Ragaz Dr. M. Klaas, Bad Ragaz sämtliche Pfäfers Dr. M. Klaas, Bad Ragaz sämtliche Mels Dr. M. Klaas, Bad Ragaz sämtliche Flums M. Gort, Flums sämtliche Walenstadt Dr. C. Giuliani, Tscherlach sämtliche Quarten Dr. C. Giuliani, Tscherlach sämtliche Amden Dr. D. Bisig, Kaltbrunn sämtliche Weesen Dr. D. Bisig, Kaltbrunn sämtliche Schänis Dr. D. Bisig, Kaltbrunn der Ortsgemeinde Weesen Dr. V. Bisig, Kaltbrunn übrige Kaltbrunn Dr. V. Bisig, Kaltbrunn sämtliche Rieden Dr. K. Raymann, Uznach sämtliche Gommiswald Dr. K. Raymann, Uznach sämtliche Goldingen Dr. J. Prevost, Wald Poo-, Farner- und Geeralp F. Kuster, Eschenbach übrige St.Gallenkappel Dr. J. Prevost, Wald Altschwand F. Kuster, Eschenbach Atzmännig, Schwamm, Rüeterswil Dr. R. Pool, Uznach übrige Wildhaus Dr. R. Cantieni, Gams der Ortsgemeinde Gams: Fros, Tesel, Grub, Gulmen Dr. M. Riklin, Nesslau übrige Alt St.Johann Dr. M. Riklin, Nesslau sämtliche Stein Dr. M. Riklin, Nesslau sämtliche Nesslau Dr. D. Bisig, Kaltbrunn der Ortsgemeinde Weesen M. Diener, Nesslau übrige Krummenau Dr. L. Metzger, Wattwil im Neckertal M. Diener, Nesslau übrige Ebnat-Kappel M. Diener, Nesslau sämtliche Wattwil Dr. L. Metzger, Wattwil sämtliche Hemberg Dr. E. Amacker, St.Peterzell Barrenegg Dr. L. Metzger, Wattwil übrige Krinau Dr. R. Ringger, Lichtensteig sämtliche Mosnang Dr. W. Scherrer jun., Bütschwil sämtliche Mogelsberg Dr. U. Eigenmann, Degersheim sämtliche Seite - 11 -

Anhang 2 Alpname Verzeichnis der sanierten, moderhinkefreien Alpen Adresse der Alpmeister / Präsidenten Altsäss Ortsgemeinde Sevelen, Hauptstr. 54 9475 Sevelen Brändlisberg Alp-Trattgen. Kuppelwieser, H. Heulöser 7310 Bad Ragaz Brög / Arlans Alpkorporation Oberschan, H. Dürr, Murris 9476 Weite Bütz Bernet Fredi, Dorfstrasse, 8773 Haslen/GL Foo Alpkorp. Foo, Mannhart Paul, Zürcherstr. 79 7320 Sargans Gamserugg Ortsgemeinde Grabs 9472 Grabs Laasa Kühne Alois, Tschenner 7314 Vasön Malschüel Ortsgemeinde Buchs 9470 Buchs Naus Ortsgemeinde Grabs 9472 Grabs Roslenalp Ortsgemeinde Sax, Bernegger Andreas 9468 Sax Schafberg Gegenschatz Peter, Saum 9658 Wildhaus Scheubs Ortsgemeinde Sax, Müller Andreas, Dreieck 9468 Sax Schräa Gort Erwin, Ausserdorf 7315 Vättis Siez Alpkorporation Siez, P. Lendi, Oberdorfstr. 30 8887 Mels Sisiz Schwendener H.P., Saxhof 9470 Buchs Seite - 12 -

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen... 2 1.1. Geltungsbereich............ 2 2. Allgemeines... 2 2.1. Grundsatz............ 2 2.2. Seuchenfreiheit und Gesundheitszustand...... 2 2.3. Transporte............ 2 2.4. Pflichten des Alppersonals......... 2 2.5. Aufzeichnungspflicht für Antibiotikaeinsätze...... 2 3. Tierverkehrsüberwachung... 3 3.1. Allgemeine Grundsätze......... 3 3.2. Tierkennzeichnung........... 3 3.3. Begleitdokument und Tierverzeichnis......... 4 3.4. Tierverkehrsdatenbank TVD, melden von Tierbewegungen an die TVD... 4 3.5. Belegungen, Tierverschiebungen......... 4 3.6... Geburt, Meldungen an die TVD......... 4 3.7. Alpabfahrt und vorzeitiges Abholen von Tieren...... 5 4. Alpkontrolltierarzt... 5 5. Schutzmassnahmen gegen den Rauschbrand... 5 5.1. Schutzimpfung grösstenteils freiwillig......... 5 5.2. Zeitpunkt der Schutzimpfung und Verrechnung...... 5 6. Schutzmassnahmen gegen das seuchenhafte Verwerfen... 6 6.1. Vorbeugende Massnahmen......... 6 6.2. Massnahmen beim Auftreten von Verwerfen...... 6 7. Bekämpfung der Dasselfliege... 6 Seite - 13 -

8. BVD (Bovine Virus-Diarrhoe) Bekämpfung... 6 9. Schutzmassnahmen gegen die Räude der Schafe... 6 9.1. Grundsatz............ 6 9.2. Räudebad............ 6 9.3. Doramectin............ 7 9.4. Moderhinke............ 7 9.5. Infektiöse Augenentzündung......... 7 10. Ziegenarthritis und Enzephalitis (CAE)... 7 11. Tierschutzvorschriften während der Alpung... 7 12. Abtransport von verletzten oder toten Tieren... 7 12.1. Lebendtransporte............ 7 12.2. Entsorgung von toten Tieren......... 8 13. Sömmerung im Vorarlberg... 8 13.1. Grundsatz............ 8 13.2. Vorbehaltenes Recht......... 8 13.3. Alpungszone............ 8 13.4. Rauschbrandimpfung......... 8 13.5. BVD-Untersuchung.......... 8 13.6. BVD-Infektion während der Sömmerung....... 8 13.7. Zeugnis und Begleitdokumente......... 9 13.8. Abgangsmeldung auf der TVD bei der Ausfuhr zur Sömmerung... 9 13.9. Blauzungenkrankheit......... 9 13.10 Wiedereinfuhr............ 9 13.11. Bedingungen nach Rückkehr......... 9 13.12. Zugangsmeldung auf die TVD nach der Wiedereinfuhr nach der Sömmerung... 9 13.13. Kosten und Entschädigung bei Tierverlusten...... 9 Seite - 14 -

14. Schluss- und Strafbestimmungen... 10 14.1. Erkundigungspflicht der Tierhalter......... 10 14.2. Bekanntmachung........... 10 14.3. Zuwiderhandlungen......... 10 14.4. Inkraftsetzung............ 10 Seite - 15 -