Schule im Umbruch IV. Ein bildungspolitischer Beitrag zur ganzheitlichen Betrachtung von Schule in Veränderungsprozessen. Schulen



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Transkript:

Schule im Umbruch IV Ein bildungspolitischer Beitrag zur ganzheitlichen Betrachtung von Schule in Veränderungsprozessen Schulen

Vorwort Entwicklungs- und Lebensperspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hängen nach wie vor stark davon ab, welche Abschlüsse im Bildungssystem erworben werden. Deshalb ist Bildungspolitik ein zentrales politisches Handlungsfeld für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und die anderen Mitgliedsgewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund. Mit der vorliegenden Publikation Schule im Umbruch IV schließen wir unsere Schriftenreihe ab, die einen umfassenden Einblick in die bildungspolitischen und strukturellen Veränderungen und damit einhergehenden Diskussionen in das deutsche Schulwesen ermöglicht. Die mit dem Bildungsgipfel im Oktober 2008 mit der Bundeskanzlerin Merkel und den Ministerpräsidenten der Länder gefassten Beschlüsse haben erhebliche Auswirkungen auf die Zukunft des deutschen Schulwesens. Ebenso bleiben die Einflüsse der Föderalismusreform I nicht folgenlos. Aus diesem Grund widmet sich Schule im Umbruch IV den bildungspolitischen und strukturellen Veränderungsprozessen, nachdem Schule im Umbruch I III die fachlichen Themen behandelt hat. Die Organisierung der Schule im betriebswirtschaftlichen Sinne stellt ganz neue Anforderungen an unsere Kolleginnen und Kollegen in Verwaltung, Organisation und Technik. Mit dieser Problematik haben wir uns in der nun vollständig vorliegenden Schriftenreihe umfassend auseinander gesetzt, um einen Anstoß für intensive Diskussionen und der Erarbeitung von Umsetzungsmodellen zu geben. Wir möchten an dieser Stelle besonders unseren Kolleginnen Renate Brauer, Kriemhild Gilles, Jutta Lechte, Annedore Wieland und dem Kollegen Anton Kadirogli danken. Sie haben mit ihrem Sachverstand und ihrer engagierten Diskussion einen wesentlichen Beitrag zum Inhalt dieser Veröffentlichung geleistet. Berlin, Juli 2009 Petra Gerstenkorn Mitglied des ver.di-bundesvorstandes Achim Meerkamp Mitglied des ver.di-bundesvorstandes 1

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin V.i.S.d.P.: Achim Meerkamp, Bundesfachbereich Gemeinden und Petra Gerstenkorn, Bereich Berufsbildungpolitik Bearbeitung: Ilona Wichert, Bundesfachgruppe Schulen und Lothar Zindel, Bereich Berufsbildungspolitik Satz: Hauer + Ege GmbH, Stuttgart Druck: alpha print medien, Darmstadt Eine Veröffentlichung der Bundesfachgruppe Schulen und des Bereichs Berufsbildungspolitik W-2880-02-0709 2

Inhalt Vorwort... 1 I. Bildungspolitik im Wandel... 5 II. Veränderungsprozesse in der Schullandschaft... 7 III. Die veränderte Rolle der Schulträger... 8 IV. Argumente für Qualifikationsbedarf... 9 V. Überbetriebliche und betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen... 10 VI. Grundlagen zur Umsetzung von Qualifizierungskonzepten... 11 a) tarifvertragliche Regelungen... 11 b) personalvertretungsrechtliche Regelungen... 11 c) Frauenförderkonzepte und Gleichstellungsgesetze der Länder... 11 VII. Ausblick... 12 VIII. Anhang... 13 1. Qualifizierungsmaßnahme des Kreises Bergstraße (Hessen)... 13 2. Tarifvertragliche Regelungen ( 5)... 14 3. Synopse personalvertretungsrechtlicher Beteiligungstatbestände... 15 4. Literatur und Materialien... 16 5. Adressteil... 18 Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Fortbildung der Beschäftigten... 23 Erläuterungen zu den Synopsen... 23 3

4

I. Bildungspolitik im Wandel Das deutsche Schulsystem befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel und steht seit den ab 2001 veröffentlichten PISA Ergebnissen auf dem Prüfstand. l 2002 starten die sozialdemokratisch regierten Bundesländer unter dem Titel Schule für alle eine neue Gesamtschulinitiative. Der damalige Bundespräsident Johannes Rau fordert in einer bildungspolitischen Grundsatzrede umfassende Reformen ohne die ideologischen Fixierungen der Vergangenheit. Arbeitgeberpräsident Hundt fordert das Ende der Kuschelpädagogik und Schluss mit Basteln und Spielen. l 2003 beschließen Bund und Länder ein 4-Milliarden-Paket zum flächendeckenden Ausbau der Ganztagsschulen. l 2004 konstatiert die OECD 1 einen engen Zusam menhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg in Deutschland und mahnt die Förderung leistungsschwacher Schüler an. l 2005 kippt das Bundesverfassungsgericht das von der vorherigen rot-grünen Bundesregierung beschlossene Verbot von Studiengebühren, Niedersachsen führt sie ein, weitere unionsregierte Länder folgen. l Mitte 2006 wird mit der Föderalismusreform die weitgehend alleinige Kompetenz der Länder in Bildungsfragen gefestigt. Auch Bundespräsident Köhler beteiligt sich an der Bildungsdebatte und kritisiert, dass fast jeder fünfte ausländische Jugendliche die Schule ohne Abschluss verlässt. l Ende 2006 beschließen Bund und Länder den Hochschulpakt und damit 90.000 neue Studienplätze bis 2010. Zugleich werden im Rahmen der Exzellenzinitiative für Hochschulen knapp zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. l Mitte 2008 macht die Bundeskanzlerin Angela Merkel Bildung zur Chefsache und ruft den Bildungsgipfel zusammen. Parallel dazu gehen Deutschland die Fachkräfte aus und die OECD fordert mehr Akademiker und mehr Geld für die Bildung. 2 Trotz dieser Bilanz haben am 22.10. 2008 die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder eine höchst eigenwillige Bewertung ihrer Bildungspolitik vorgenommen: Der Föderalismus im Bildungsbereich hat sich bewährt. Er ist Ausdruck konstruktiver Vielfalt, mit der Kreativität geweckt und die Fähigkeiten jedes Einzelnen gezielt gestärkt werden. Föderalismus im Bildungsbereich bewirkt Wettbewerb und Innovation wie sonst in keinem Politikfeld. Das kommt den Kindern und Jugendlichen durch mehr Qualität in Schule und Ausbildung zugute. 3 Die mit der Föderalismusreform I gefassten Beschlüsse zur Zuständigkeit zwischen Bund und Länder konservieren demzufolge in der Bildungspolitik die Rahmenbedingungen der negativen Entwicklungen. Die qualitative Weiterentwicklung des deutschen Bildungssystems wird nicht nur von der Frage der Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Kommunen abhängen, sondern von politischen Entscheidungen über die strategische Ausrichtung des deutschen Schulsystems insgesamt und die daraus abgeleiteten bildungspolitischen Konzepte. Entwicklungs- und Lebensperspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hängen nach wie vor davon ab, welche Abschlüsse im Bildungssystem erworben werden. Deshalb ist Bildungspolitik ein zentrales politisches Handlungsfeld für die Vereinte 1 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation und Development) die internationale Organisation befasst sich u.a. mit Studien zur bildungspolitischen Entwicklung in den Mitgliedsländern. 2 Zusammengestellt anhand einer in der Frankfurter Rundschau vom 22.10. 2008 veröffentlichten Chronik zur bildungspolitischen Entwicklung. 3 Aus dem Vorwort der gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung und der Regierungschefs der Länder zum Bildungsgipfel am 22.10. 2008 in Dresden Aufstieg durch Bildung. 5

Dienstleistungsgewerkschaft und die anderen Mitgliedsgewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund. Bildung hat die Aufgabe, den Menschen ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben, sowie umfassende Teilhabe und Mitgestaltung des sozialen und ökonomischen Lebens und der gesellschaftlichen Entwicklung zu ermöglichen. Unser Bildungssystem muss Chancengleichheit sicherstellen und Geschlechterdemokratie verwirklichen. Demokratisches und soziales Verhalten soll in jeder Altersstufe angeregt und praktiziert werden. ver.di fordert ein einheitliches Bildungssystem, dass allen Menschen, unabhängig vom finanziellen und sozialen Hintergrund, Bildungszugänge und Bildungschancen eröffnet und durchlässig ist. Wir wollen ein qualitativ hochwertiges, gebührenfreies Bildungsangebot 4 Im Einzelnen fordert ver.di deshalb: l eine Abkehr vom dreigliedrigen Schulsystem, das schon nach der vierten Klasse selektiert, l ein Schulsystem, das alle Begabungen und Entwicklungspotentiale fördert, durchlässig bleibt und durchgängig auf Integration setzt, l Lehr- und Lernmittelfreiheit, l ein flächendeckendes Angebot an Ganztagsschulen, in denen Bildung, Betreuung und Beratung verwirklicht werden, l Schulen, die fachliche, soziale und methodische Kompetenzen vermitteln und damit auf das Berufs- und Arbeitsleben vorbereiten, l erweiterte Mitbestimmungsrechte für Schüler, Schülerinnen und Eltern. 5 Angesichts der Bedeutung des lebenslangen Lernens fordert ver.di nicht nur die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsplatzange botes, sondern auch: l den Ausbau der berufsbegleitenden Weiterbildung, l einen leistungsfähigen Weiterbildungssektor als 4. Säule des Bildungssystems, in dem Qualitätssicherung und Zertifizierung selbstverständlich sind, l ein Weiterbildungsgesetz, in dem ein Anspruch auf Weiterbildung verbunden mit geeigneten Finanzierungs- und Freistellungsregelungen verankert ist, l einen Rechtsanspruch auf Fortbildung und Umschulung mit Unterhaltssicherung für Erwerbslose, l die Transparenz der Weiterbildungsangebote verschiedener Anbieter. 6 Die Bundesfachgruppe Schulen in ver.di nimmt ein zusätzliches Thema auf, das in der aktuellen bildungspolitischen Debatte zu kurz kommt: Wenn Schule als ganzheitliches System Erfolg haben soll, ist es wichtig, dass alle dort Beschäftigten an diesem Prozess beteiligt werden. 4 Aus dem Leitantrag zur Bildungspolitik Bundeskongress der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di 2007. 5 Aus dem bereits zitierten Leitantrag Abschnitt Allgemeinbildende Schule. 6 Aus dem bereits zitierten Leitantrag Abschnitt Weiterbildung / Lebensbegleitendes Lernen. 6

II. Veränderungsprozesse in der Schullandschaft Die Trennung zwischen äußeren und inneren Schulangelegenheiten ist zwar nach wie vor in den Schulgesetzen der Länder rechtlich verankert, in der Praxis wird sie aber in den Schulen zunehmend diskutiert und problematisiert. Die bildungspolitische Diskussion befasst sich deshalb zunehmend mit den schulentwicklungspolitischen Prozessen vor Ort. Die pädagogischen Prozesse und die Gestaltung des Schulsystems unterliegen einer andauernden Revision. Die institutionelle Verfasstheit der Schule wird künftig bestimmt durch: l Einführung von Bildungsstandards, Förderungsmaßnahmen und Qualitätsentwicklungsprozessen, l Veränderung im Dienstrecht, l Veränderungen der Aufgabenzuschnitte zwischen Schulträgern und Schulaufsicht, l Dezentralisierung von Aufgaben wie z. B.: Budgetverwaltung, kleine Bauunterhaltung, Personalangelegenheiten, l neue Personal- und Haushaltskompetenzen der Schule. Die daraus entstehende grundlegende Veränderung der Arbeit betrifft alle Beschäftigen an Schulen. Arbeitsfelder werden erweitert oder neu geschaffen, Arbeitsbeziehungen zwischen den Beschäftigten werden neu definiert. Qualifizierungsmaßnahmen werden vorwiegend für Lehrkräfte und Schulleitungen entwickelt. Für die weiteren Beschäftigtengruppen spielen sie zur Zeit noch eine untergeordnete Rolle, obwohl sich Schulsekretärinnen / Schulsekretäre und Schulhausmeisterinnen / Schulhausmeister bereits aktiv in den Veränderungsprozessen bewegen und in der laufende Aufgabenwahrnehmung ihre Kompetenzen entsprechend eigenständig erweitern. Darauf kann bei den zu entwickelnde Qualifizierungsmaßnahmen aufgebaut werden. 7

III. Die veränderte Rolle der Schulträger Kommunen sind nicht nur als Schulträger nach dem Schulgesetz Gewährleister der Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb, sie sind gleichzeitig nach dem SGB VIII (ehemals KJHG 7 ) Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In dieser Doppelfunktion beanspruchen sie für die Zukunft stärkere Betei ligungsrechte bei der Planung und Ausrichtung schulischer Angebote sowie stärkere Möglichkeiten der Einflussnahme auf innere Schulangelegenheiten. Damit gehen die Schulträger über die ihnen bislang zugewiesene Rolle hinaus. Die von den Schulträgern reklamierte bildungspolitische Verantwortung kann nur dann erfolgreich wahrgenommen werden, wenn sich die Schulträger in Anerkennung vorhandener Ressourcen positiv auf ihr eigenes Personal besinnen und diesem damit Entwicklungsmöglichkeiten in den neuen Funktionen des Schulmanagements eröffnen. Die Aufhebung der bisherigen Trennung zwischen äußeren und inneren Schulangelegenheiten wird sich angesichts der weiteren bildungspolitischen Diskussionen fortsetzen und zu einer neuen Form des Schulmanagements führen, bei dem Fragen der Zuordnung von Personalkosten nicht mehr allein ausschlag gebend für Zuständigkeitsregelungen sind. In einzelnen Bundesländern lässt sich die Tendenz feststellen, bestehende Personalprobleme zu Lasten der Schulträger und auf Kosten des Schulträgerpersonals zu lösen. Nach Strukturreformprozessen werden Personalüberhänge des Landes in den Schulbereich verschoben und über Bedarf ausgebildete Beamte für neue Funktionen im Schulmana gement verplant. Dadurch entsteht eine Aufgabenkonkurrenz zum klassischen Aufgabenspektrum von Schulsekretärinnen und Schulhausmeistern, die neue Probleme schafft. Zusätzlich kann besonders in Verbindung mit einer beabsichtigten Übernahme des pädagogischen Personals in den kommunalen Dienst eine Konkurrenz hinsichtlich der erforderlichen Personalkosten für Lehrerinnen/Lehrer, sozialpädagogisches Personal, technisches Personal und Verwaltungspersonal entstehen, die zur Einengung der finanziellen Spielräume im Budget des Schulträgers führt. Damit werden Beschäftigtengruppen gegenein ander ausgespielt und besonders in den nichtpädagogischen Bereichen ein weiterer Privatisierungsdruck aufgebaut. 7 Kinder- und Jugendhilfegesetz. 8

IV. Argumente für Qualifikationsbedarf Die bildungspolitischen Diskussionen zeigen deutlich, dass das Gesamtsystem Schule nicht als Ganzes wahrgenommen, reformiert oder weiterentwickelt wird, sondern mehr oder weniger sektorale Betrachtungen erfolgen. Die Durchsetzung partikularer Interessen wird aber nicht dazu beitragen das System zu stärken, sondern es eher schwächen. Schule als ganzheitliches System benötigt auch ganzheitliche Verwaltungsstrukturen ohne die weder sinnvolle noch praktikable Trennung zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten. ver.di hat mit den bisherigen Veröffentlichungen Schule im Umbruch I bis III 8 ein Qualifizierungskonzept vorgelegt, das den bisher stattgefundenen und den absehbaren strukturellen Veränderungen des deutschen Schulwesens auch unter diesem Aspekt Rechnung trägt. Die zunehmende Selbstständigkeit von Schulen in betriebs- und personalwirtschaftlicher Hinsicht erfordert zwingend eine Stärkung der Kompetenzen im Verwaltungsbereich und im Bereich Technik und Organisation. Denkbar wäre hier die Einrichtung neuer Arbeits- und Führungsstrukturen mit eigenständigen Verantwortlichkeiten. Bereits vorhandene Potenziale der Schulsekretärinnen und Schulhausmeister sollten dafür genutzt und weiter entwickelt werden. So können sich Schulleitungen besonders auf die pädagogischen Prozesse konzentrieren. 8 Als pdf.datei herunterzuladen über www.schulen.verdi.de 9

V. Überbetriebliche und betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen Mit dem in Schule im Umbruch I bis III vorgelegten Qualifizierungskonzept hat ver.di eine Maßnahme entwickelt, die mit einer Reihe potenzieller Kooperationspartner 9 abgestimmt werden soll. Diese überbetriebliche Qualifizierung soll der Vorbereitung zur Ablegung einer nach Berufsbildungsrecht anerkannten Prüfung dienen. In der Zwischenzeit liegen zusätzlich eine Reihe von Erfahrungen mit betrieblichen Fortbildungsangeboten vor. Große Schulträger haben eine eigene Infra struktur für Qualifizierungsmaßnahmen etabliert. Dabei geht es vorrangig um fachlich umrissene Bereiche wie z. B. den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, Haushaltsrecht, Rechnungswesen und Selbstmanagementaspekte. Darüber hinausgehende Angebote, mit denen die strukturellen Veränderungen der Schule insgesamt begleitet werden, sind eher selten. Deshalb ist es wichtig, dass Schulträger und auch Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes hierzu Qualifizierungsmaßnahmen anbieten. Beispielhaft sei hier ein vorbildliches Qualifizierungskonzept für Schulsekretärinnen des Landkreises Bergstraße (Hessen) angeführt, mit dem eine zielgerichtete Qualifizierung und Professionalisierung für Beschäftigte in Schulsekretariaten ermöglicht wurde, die sich sogar auf das Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auswirkt. 10 9 Auflistung möglicher Kooperationspartner in Abschnitt VIII. 10 Eine ausführliche Darstellung dieses Konzeptes ist nachzulesen im Praxishandbuch Schulsekretariat (siehe Anhang Literatur und Materialien). 10

VI. Grundlagen zur Umsetzung von Qualifizierungskonzepten a) Tarifvertragliche Regelungen Im Bereich der betrieblichen Fort- und Weiterbildung gibt es in Deutschland erhebliche Defizite, die durch umfangreiche Studien wie z. B. der letzten Erhebung der OECD belegt sind. Hier besteht nach Auffassung von ver.di dringender Handlungsbedarf. Ein Ansatz dazu findet sich in dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Hier wird im 5 bekräftigt, dass ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern liegen. Über Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können Qualifizierungsre gelungen getroffen werden, die einen Anspruch auf Fort- und Weiterbildung begründen oder eine Qualifizierung für eine andere Tätigkeit vorsehen. Damit erhalten die Personalräte in den Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes bei der Durchsetzung und Gestaltung der betrieblichen Weiterbildung eine wichtige Rolle. Die nach 5 Abs. 3 benannten Qualifizierungsmaßnahmen beziehen sich ausdrücklich auf die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung) und auf den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung). Die Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit ( 5 Abs. 6). Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch, in dem festgestellt wird ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht ( 5 Abs. 4). b) Personalvertretungsrechtliche Regelungen Unabhängig von der Qualität der jeweiligen Beteiligungstatbestände 11 (mit ihren ganzen Ein- und Beschränkungen) ergibt sich schon unmittelbar aus dem Personalvertretungsrecht ein Handlungsauftrag für die Personalräte. Für die Durchsetzung von betrieblichen Fortbildungskonzepten ist es wichtig, dass diese von den Personalvertretungen auf die Tagesordnung gesetzt, mit den Beschäftigten diskutiert, Beschlussfassungen vorgenommen und entsprechende Maßnahmen beim Arbeitgeber eingefordert werden. Der Einbau betrieblicher Qualifizierungskonzepte in Personalentwicklungsstrategien trägt zu einer Qualitätssteigerung der öffentlichen Dienstleistungen bei. c) Frauenförderkonzepte und Gleichstellungsgesetze der Länder Ebenso wie Personalräte arbeiten Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte auf gesetzlicher Grundlage und sind als Teil der Dienststelle besonders wichtige Ansprechpartnerinnen. Zu ihren Aufgaben gehören besonders die Förderung von Frauen zum Abbau von Unterrepräsentanz, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen und das Vorgehen gegen frauenspezifische Diskriminierung. Auch überwiegend mit Frauen besetzte Arbeitsbereiche sind wegen ihrer geschlechtsspezifischen Dominanz ein Arbeitsfeld von Frauenbeauftragten. Das trifft auf die Tätigkeit der Schulsekretärin, die überwiegend von Frauen ausgeübt wird, zu. Der Einsatz von Frauen als Schulhausmeisterin, der überwiegend in niedriger bezahlten Entgeltgruppen erfolgt, löst gleichfalls Handlungsbedarf aus. Deshalb sind Frauenbeauftragte besonders aufgerufen, ihren Beitrag zur Aufwertung und Förderung von Frauen durch die Initiierung und Unterstützung von Qualifizierungskonzepten zu leisten. 11 Siehe Synopse im Anhang VIII (3). 11

VII. Ausblick Mit dem jetzt vorgelegten vierten Teil der Veröffentlichung Schule im Umbruch beendet die Bundesfachgruppe Schulen in ver.di eine langjährige und intensive Auseinandersetzung mit dem Thema der veränderten Anforderungen durch bildungspolitische Entwicklungen und den daraus resultierenden Qualifizierungserfordernissen. Die konzeptionelle Arbeit ist getan die beiden Qualifizierungskonzepte müssen jetzt mit Leben erfüllt und in praktische Qualifizierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Dies kann nur vor Ort gelingen, und wir hoffen, dass das große Interesse, das dem Projekt bisher von betroffenen Kolleginnen und Kollegen entgegengebracht wurde, auf eine ebenso große Unterstützung der gewerkschaftlichen Akteure auf der bezirklichen und landesbezirklichen Ebene wie auch auf eine fördernde Resonanz bei den (kommunalen) Arbeitgebern und den bildungspolitisch Aktiven stößt. 12

VIII. Anhang 1. Qualifizierungsmaßnahme des Kreises Bergstraße (Hessen): Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus insgesamt 7 Modulen im Gesamtumfang von 120 Unterrichtseinheiten: l Modul 1 beschäftigt sich als Einstieg mit Auf gabe und Rolle des Sekretariats als Führungs assistenz und vermittelt dabei sowohl rationelle Arbeitstechniken wie auch Grundkenntnisse der Organisationssteuerung und Organisationsbewusstsein. Die Teilnehmerinnen haben die Möglichkeit, aktuelle Problemlagen in den Seminarverlauf einzubringen. l Modul 2 beinhaltet Selbst- und Zeitmanagement, vermittelt das entsprechende Methodenrepertoire und zielt darauf, den individuellen Arbeitsstil zu optimieren. Die Teilnehmerinnen lernen im Einzelnen: Zeit- und Kraftaufwand zu kombinieren, den individuellen Arbeitsstil und die persönliche Leistungskurve optimal zu nutzen, durch das Setzen von Prioritäten und Zielen Zeit zu gewinnen, wesentliche Faktoren einer starken Gedächtnisleistung kennen, Kreativitätstechniken kennen und sie anzuwenden. l Modul 3 enthält die Themen Korrespondenztraining und Kommunikation/interkulturelle Kommunikation. Dabei können die Anwenderkenntnisse in MS-Office erweitert werden, es gibt ein Korrespondenztraining zur Modernisierung und bürgerorientierten Gestaltung des Schriftverkehrs und eigene Verhaltensmuster werden mittels Rollenspielen mit Videoanalyse reflektiert. Schwerpunkt ist die Verbesserung und Professionalisierung der eigenen Kommunikation auch in kritischen Situationen. Die Schwerpunkte sind: Grundlagen einer erfolgreichen Kommunikation, den persönlichen Kommunikationstyp kennen und sinnvoll einsetzen, modern, freundlich und professionell formulieren, Korrespondenz übersichtlich und zielführend gestalten, Konfliktgespräche professionell führen, die richtigen Worte in kritischen Situationen, Grundlagen für eine erfolgreiche Präsentation mit Powerpoint. l Modul 4 vermittelt die Methodenkenntnis für ein professionelles Termin- und Dokumentenmanagement. Behandelt werden dabei: Organisationsgrundsätze Terminkalenderführung mit Outlook, Dokumente und Internet elektronisch managen, Aufbau einer persönlichen Organisation am PC, To do Listen professional managen, Aufgabenlisten elektronisch anlegen und nutzen, Gruppenplanung, Organisation des Mailverkehrs, Grundlagen des Projektmanagements. l Modul 5 beschäftigt sich mit Betriebswirtschaft, vermittelt Grundwissen im Hinblick auf die Effizienzprüfung von Abläufen, für eine controllinggestützte Schuljahresplanung und zur Kostenund Leistungsrechnung. Themenschwerpunkte sind: Grundwissen zur Betriebswirtschaftslehre Betrachtung betriebswirtschaftlicher Abläufe im Hinblick auf Effizienz und Kostenbewusstsein, Inhalte und Aufbau eines Controllings zur sicheren Planung im Schuljahr, Erarbeitung von Verbesserungsmöglichkeiten auf der Basis von Kennzahlen. 13

l Modul 6 behandelt das Kommunal- und Haushaltsrecht mit Schwerpunkt Gemeindeordnung, Doppik und Budgetierung. Vermittelt werden dabei: die neue HGO (Hessische Gemeindeordnung) als Orientierungsgrundlage, Zuständigkeiten und Abgrenzungen in der Behördenstruktur anhand des konkreten Organisationsplanes, das neue Haushaltsrecht (Doppik im Vergleich zur Kameralistik), Grundlagen zur Kosten- und Leistungsrechnung, Grundlagen der Budgetierung und Budgetsteuerung. l Modul 7 enthält die Themen Verwaltungsrecht, Dienst- und Arbeitsrecht sowie das neue Tarifrecht zum TVöD. Im Einzelnen: Hoheitliches Recht im Vergleich zum Privatrecht Dienstrecht und neues Tarifrecht, Rechte und Pflichten aus dem TVöD, Basiswissen im Arbeitsvertragsrecht, Honorarverträge und steuerliche Auswir kungen, Grundzüge des Verwaltungsrechts, Verwaltungsverfahrensgesetz, Schulgesetz und Schulrecht. Die Vermittlung der Themenfelder erfolgt außerhalb der Arbeitszeit an insgesamt 15 Seminartagen. Die Seminarzeit liegt i. d. R. am Freitag nach Dienstschluss. Zur Durchführung eines Lehrgangs ist eine Mindestteilnehmerinnenzahl von 16 Personen erforderlich. Die Lehrgänge finden zentral im Landkreis statt. Am Ende des Lehrgangs ist eine Hausarbeit zu schreiben und persönlich vor einem Prüfungsausschuss zu präsentieren, um einen zertifizierten Abschluss zu erhalten. Die Gesamtdauer der Maßnahme beträgt mit Erstellen der Hausarbeit und Prüfung etwa 9 Monate. Die Fortbildungskosten werden voll vom Arbeitgeber übernommen. Die erfolgreiche Teilnahme wird mit einer Leistungsprämie honoriert, nach einer Bewährungszeit von 6 Monaten und einer positiven Beurteilung durch die Schulleitung erfolgt eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe 6 (alt BAT VIb) nach Entgeltgruppe 8 (alt BAT Vc). Das Konzept stößt bei den Kolleginnen trotz des beträchtlichen Zeitaufwandes auf großes Interesse. Drei Lehrgänge sind erfolgreich abgeschlossen und auch die Höhergruppierungen inzwischen umgesetzt worden. 2. Tarifvertragliche Regelungen ( 5 TVöD) Danach sieht 5 TVöD Qualifizierung Folgendes vor: (1) 1 Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2 Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3 Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung. (2) 1 Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwilliger Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. 4 Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt. 14

(3) 1 Qualifizierungsmaßnahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). 2 Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt. (4) 1 Beschäftigte haben auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2 Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3 Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. (5) 1 Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme einschließlich Reisekosten werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2 Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3 Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4 Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und / oder Zeit erfolgen. (6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. (7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden. (8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. Der TV-L weicht stilistisch in den Punkten (2), (4) und (5) unwesentlich vom TVöD ab. In folgenden Punkten weicht der TV-L inhaltlich ab: (6) 1 Für eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 3 Buchstabe b oder c kann eine Rückzahlungspflicht der Weiterbildungskosten in Verbindung mit der Bindung des Beschäftigten an den Arbeitgeber vereinbart werden. (7) (8) nicht vorhanden 3. Synopse der Beteiligungsrechte in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder von Lothar Altvater Assesor jur., Experte im Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder und in der Berufsbildungspolitik 15

4. Literatur und Materialien l OECD-Dokumente PISA 2006 ist die dritte Erhebung der internationalen Schulleistungsstudie der OECD. Finnland ist auch bei der dritten Runde des Schulleistungsvergleichs auf dem Spitzenplatz. Bei dem Test für 15jährige Schülerinnen und Schüler im Schwerpunkt Naturwissenschaften liegen die Finnen klar vor Hong Kong (China) und Kanada. Bildung auf einen Blick 2008 jährlich erscheinendes Kompendium mit umfassenden Daten zu den Bildungssystemen in der OECD und in Partnerländern. Schwerpunkte sind: Bildungsbeteiligung und Bildungserfolg, Bildungsausgaben, Lebenslanges Lernen sowie Lehr- und Lernbedingungen. Education Policy Analysis jährlich erscheinende Publikation mit einem Überblick über die wichtigsten Herausforderungen und Initiativen in der Bildungspolitik der OECD-Länder. Die Studien liefern Erkenntnisse für eine effektive Gestaltung der Bildungspolitik. Education Statistics bietet Zugang zu den Statistiken aus Bildung auf einen Blick. Die Daten enthalten Informationen über die personellen und finanziellen Investitionen im Bildungs bereich und vermitteln einen Einblick in die Bildungsund Lernsysteme sowie in die Erträge der Bildungsinvestitionen. Daten für alle OECD-Länder und etwa 10 Nicht-OECD-Ländern. l Praxishandbuch Schulsekretariat Handlungshilfen für Kommunikation, Verwaltung und Organisation im Schulbüro, Hrsg.: R. Brauer, K. Burdorf, D. Greskowiak und K. Hebborn, 2007 Link Luchterhand Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Köln (ISBN 978-3-556-01049-5) l Personalentwicklung durch Qualifizierung Handlungshilfe zur betrieblichen Ausgestaltung des 5 Qualifizierung des TVöD, herausgegeben von der ver.di-bundesverwaltung, l Schule im Umbruch I Ein ver.di-positionspapier zur beruflichen Fortbildung von Beschäftigten in Schulsekretariaten / Ein ver.di-positionspapier zur beruflichen Fortbildung von Schulhausmeister/-innen, herausgegeben von der Bundesfachgruppe Schulen 2004 und 2005 l Schule im Umbruch II Entwurf einer Empfehlung zum Erlass einer besonderen Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung von Beschäftigten in Schulsekretariaten und Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern, herausgegeben von der Bundesfachgruppe Schulen 2007 l Schule im Umbruch III Eckpunkte der Qualifizierungsmaßnahmen Schulsekretariate und Schulhausmeister, herausgegeben von der Bundesfachgruppe Schulen 2007 l Beschlüsse Bundesfachgruppenkonferenz und Bundesfachbereichskonferenz Bundesfachgruppenkonferenz Schulen (Schulhausmeister / Schulsekretärinnen) 2007 A 011 Bundesfachgruppenvorstand Schulen Unterstützung der Umsetzung der Weiterbildungsabschlüsse Geprüfter Gebäudemanager für Schulen Geprüfte Schulsekretärin Geprüfte Fachwirtin für Schulverwaltung Die Bundesfachgruppenkonferenz beschließt: Der Bundesfachbereichsvorstand wird aufgefordert, in den Haushaltsjahren 2008 bis 2010 der Fachgruppe Schulen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, damit ver.di-mitgliedern ein Zuschuss zur Finanzierung der Weiterbildungsangebote Geprüfter Gebäudemanager für Schulen, Geprüfte Schulsekretärin und Geprüfte Fachwirtin für Schulverwaltung gezahlt werden kann. 16

Begründung: Mit einer anteiligen Kostenübernahme soll ein Beitrag zur Mitgliederwerbung und Mitgliederbindung geleistet werden. Außerdem soll darüber das neu entwickelte Fortbildungsangebot etabliert und damit der Qualifizierungs- und Aufwertungsanspruch gefördert werden. Die Kostenübernahme trägt dazu bei, dass auch Kolleginnen und Kollegen in Teilzeit und mit niedrigem Einkommen die Weiterbildung machen können. Empfehlung der Antragskommission: Annahme Weiterleitung an Bundesfachbereichsvorstand Entscheidung der Bundesfachgruppenkonferenz: wie Empfehlung l Bundesfachbereichskonferenz Gemeinden 2007 R 027 Bundesfachgruppenkonferenz Schulen (Schulhausmeister / Schulsekretärinnen) Eingruppierung nach Qualifizierung Die Bundesfachbereichskonferenz beschließt: Die Bundestarifkommission wird aufgefordert bei der Entwicklung der Entgeltordnung die Qualifika tionsprojekte für Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister und Beschäftigte in Schulsekretariaten zu berücksichtigen und die Einreihung in die Entgeltgruppen entsprechend der Weiterbildungsabschlüsse Geprüfter Gebäudemanager für Schulen, Geprüfte Schulsekretärin und Geprüfte Fachwirtin für Schulverwaltung vorzunehmen, sofern der Arbeitgeber diese Qualifikation fordert oder die Stellenbesetzungsentscheidung aufgrund der Weiterbildungsabschlüsse erfolgte. Das Ressort 19 wird aufgefordert der Bundestarifkommission die Wertigkeit der Abschlüsse zu vermitteln. Begründung: In Umsetzung eines Bundesfachbereichskonferenzbeschlusses 2003 sind die o. a. Weiterbildungsprojekte konzipiert, mit einer Rechtsverordnung hinterlegt, ein Fortbildungsangebot entwickelt und die entsprechenden Beschlusslagen bei für die Prüfung zuständigen Stellen veranlasst worden. Mit einer entsprechenden Berücksichtigung der Weiterbildungsabschlüsse in der Entgeltordnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber diese i. d. R. arbeitnehmerfinanzierte Zusatzqualifikation nutzen, ohne einen entsprechenden Gegenwert durch eine angemessene Eingruppierung zu bezahlen. Empfehlung der Antragskommission: Annahme und Weiterleitung an AG Tarif des FB 7, Tarifsekretariat öd und BTK Entscheidung der Bundesfachbereichskonferenz: angenommen 17

5. Adressen a) zuständige Stellen im Bereich des öffent lichen Dienstes nach 73 Berufsbildungs gesetz Baden-Württemberg Regierungspräsidium Karlsruhe 76131 Karlsruhe, Schloßplatz 1 3 Tel.: 07 21/ 9 26-0 Fax: 07 21/ 9 26-62 11 Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de Regierungspräsidium Freiburg 79083 Freiburg, Kaiser-Joseph-Straße 167 Tel.: 07 61/ 2 08-0 Fax: 07 61/ 2 08-10 80 Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de Regierungspräsidium Stuttgart 70565 Stuttgart, Ruppmannstraße 21 Tel.: 07 11/ 9 04-0 Fax: 07 11/ 9 04-24 08 Internet: www.baden-wuerttemberg.de Bayern Bayerische Verwaltungsschule 80339 München, Ridlerstraße 75 Tel.: 0 89/ 5 40 57-0 Fax: 0 89/ 5 40 57-6 99 Internet: www.bayvs.de Berlin Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin 10179 Berlin, Klosterstraße 47 Tel.: 0 30/90 27-0 Fax: 0 30/90 27-28 80 Internet: www.berlin.de Brandenburg Ministerium des Innern des Landes Brandenburg 14467 Potsdam, Henning-von-Tresckow-Straße 9 13 Tel.: 03 31/8 66-0 Fax: 03 31/8 66-26 66 Internet: www.brandenburg.de Bremen Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen 28195 Bremen, Doventorscontrescarpe172, Block Tel.: 04 21/ 36 15 91 Fax: 04 21/ 36 11 01 63 Internet: www.bremen.de/finanzsenator/ Hamburg Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Personalamt 20457 Hamburg, Steckelhörn 12 Tel.: 0 40/4 28 31-0 Fax: 0 40/4 28 31-22 26 Internet: www.hamburg.de/fhh/behoerden/personalamt Hessen Regierungspräsidium Gießen 35390 Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3 7 Tel.: 06 41/ 3 03-0 Fax: 06 41/ 3 03-21 97 Internet: www.rp-giessen.de Mecklenburg-Vorpommern Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege 18273 Güstrow, Goldbergerstraße 12 13 Tel.: 0 38/4 32 83-0 Fax: 0 38/4 32 83-2 83 Internet: www.fh-guestrow.de Innenministerium des Landes Mecklenburg Vorpommern 19053 Schwerin, Arsenal am Pfaffenteich Karl-Marx-Straße 1 Tel.: 0 38/55 88-0 Fax: 0 38/55 88-29 71 Internet: www.mv-regierung.de/im/ 18

Niedersachsen Leitstelle der niedersächsischen Studieninstitute beim Studieninstitut der Allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen 31848 Bad Münder, Lange Straße 86 Tel.: 0 50/4 29 41-0 Fax: 0 50/4 29 41-55 Internet: www.sin.niedersachsen.de Nordrhein-Westfalen Träger des Studieninstituts für kommunale Verwaltung Nordrhein-Westfalen 53117 Bonn, Otto-Hahn-Straße 94 Tel.: 02 28/67 17 24 Fax: 02 28/67 01 89 Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 40213 Düsseldorf, Haroldstraße 5 Tel.: 02 11/8 71-01 Fax: 02 11/8 71-33 55 Internet: im.nrw.de/horn/4.htm Rheinland-Pfalz Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion Trier 54290 Trier, Willy-Brandt-Platz 3 Tel.: 06 51/94 94-0 Fax: 06 51/94 94-1 70 Internet: www.add.rlp.de Saarland Ministerium für Inneres und Sport 66119 Saarbrücken, Hohenzollernstraße 60 Tel.: 06 81/5 01-00 Fax: 06 81/5 01-75 15 Internet: www.saarland.de Sachsen Regierungspräsidium Leipzig 04107 Leipzig, Braustraße 2 Tel.: 03 41/9 77-0 Fax: 03 41/9 77-11 99 Internet: www.rpl.sachsen.de Regierungspräsidium Chemnitz 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 Tel.: 03 71/5 32-0 Fax: 03 71/5 32-19 29 Internet: www.regierungspraesidium-chemnitz.de Sachsen-Anhalt Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt 38889 Blankenburg, Hasselfelder Straße 31 Tel.: 0 39/44 92 16 Fax: 0 39/44 92 17 40 Internet: www.studieninstitut-blankenburg.de/ Schleswig-Holstein Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsakademie Rechtsgrundlage Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem BBiG und der Ausbilder- Eignungsverordnung vom 03.12.2005 (GVBI S.556) Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt 99423 Weimar, Weimarplatz 4 Tel.: 0 36/43 58-5 Fax: 0 36/43 58-71 90 Internet: www.thueringen.de/tlvwa b) Kultusministerien Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) Lennéstraße 6, 53113 Bonn Tel.: 02 28/5 01-0 Fax: 02 28/5 01-7 77 E-Mail: poststelle@kmk.org Internet: www.kmk.org/index.00.htm Baden-Württemberg Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Neues Schloß, 70173 Stuttgart Tel.: 07 11/279-0 Fax: 07 11/279-28 38 E-Mail: poststelle@km.kv.bwl.de Internet: www.km-bw.de 19

Bayern Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Salvatorstraße 2, 80333 München Tel.: 0 89/21 86-0 Fax: 0 89/21 86-28 00 E-Mail: poststelle@stmuk.bayern.de Internet: www.km.bayern.de Berlin Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beuthstraße 6 8, 10117 Berlin Tel.: 0 30/90 26-7 Fax: 0 30/90 26-50 01 E-Mail: briefkasten@senbjs.verwalt-berlin.de Internet: www.berlin.de/sen/bwf/ Brandenburg Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam Tel.: 03 31/ 8 66-0 E-Mail: poststelle@mbjs.brandenburg.de Internet: www.mbjs.brandenburg.de Bremen Senatorin für Bildung und Wissenschaft Bremen Rembertiring 8 12, 28195 Bremen Tel.: 04 21/3 61-1 32 22 Fax: 04 21/3 61-41 76 E-Mail: office@bildung.bremen.de Internet: www.bildung.bremen.de Hamburg Behörde für Bildung und Sport Hamburg Hamburger Straße 31, 22083 Hamburg Tel.: 0 40/4 28 28-0 Fax: 0 40/4 28 28-34 96 Internet: http://fhh.hamburg.de /stadt /Aktuell/ behoerden/bildung-sport /start.html Hessen Hessisches Kultusministerium Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden Tel.: 06 11/3 68-0 Fax: 06 11/3 68-20 96 E-Mail: poststelle@hkm.hessen.de Internet: www.hessisches-kultusministerium.de/ Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße 124, 19055 Schwerin Tel.: 03 85/5 88-0 Fax: 03 85/5 88-70 82 E-Mail: poststelle@bm.mv-regierung.de Internet: www.kultus-mv.de Niedersachsen Niedersächsisches Kultusministerium Schiffgraben 12, 30159 Hannover Tel.: 05 11/1 20-0 Fax: 05 11/1 20-74 50 E-Mail: poststelle@mk.niedersachsen.de Internet: www.mk.niedersachsen.de Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf Tel.: 02 11/58 67-40 Fax: 02 11/58 67-32 20 E-Mail: poststelle@msw.nrw.de Internet: www.schulministerium.nrw.de Rheinland-Pfalz Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz Tel.: 0 61 31/16-0 Fax: 0 61 31/16-28 78 E-Mail: poststelle@mbwjk.rlp.de Internet: www.mbwjk.rlp.de/ 20

Saarland Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Saarland Hohenzollernstraße 60, 66117 Saarbrücken Tel.: 06 81/5 01-74 04 Fax: 06 81/5 01-75 00 E-Mail: poststelle@bildung.saarland.de Internet: www.saarland.de/ministerium_bildung_ kultur_wissenschaft.htm Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1, 01097 Dresden Tel.: 03 51/5 64-0 Fax: 03 51/5 64-28 86 E-Mail: poststelle@smk.sachsen.de Internet: www.sachsen-macht-schule.de/smk/ index.htm Sachsen-Anhalt Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg Tel.: 03 91/5 67-37 01 Fax: 03 91/5 67-37 75 E-Mail: presse@mk.sachsen-anhalt.de Internet: www.sachsen-anhalt.de Schleswig-Holstein Ministerium für Bildung und Frauen Schleswig-Holstein Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel Tel.: 04 31/9 88-0 Fax: 04 31/9 88-58 88 E-Mail: poststelle@mbf.landsh.de Internet: www.landesregierung.schleswig-holstein.de Thüringen Thüringer Kultusministerium Werner-Seelenbinder-Straße 7, 99096 Erfurt Tel.: 03 61/3 79-00 Fax: 03 61/3 79-46 90 E-Mail: tkm@thueringen.de Internet: www.thueringen.de c) Schulträger Deutscher Städtetag Lindenallee 13-17, 50968 Köln Tel.: 02 21/ 37 71-0 Fax: 02 21/ 3 77 11 28 E-Mail: post@staedtetag.de Internet: www.staedtetag.de Deutscher Städte- und Gemeindebund e.v. Marienstraße 6, 12207 Berlin Tel.: 0 30/ 77 30 70 Fax: 0 30/ 77 30 72 22 E-Mail: dstgb@dstgb.de Internet: www.dstgb.de Deutscher Landkreistag Lennéstraße 11, D-10785 Berlin Tel.: +49 (0) 30/59 00 97-3 09 Fax: +49 (0) 30/59 00 97-4 00 E-Mail: Info@Landkreistag.de Internet: www.kreise.de d) Weitere Kooperationspartner DAA-Stiftung Bildung und Beruf Alter Teichweg 19, 22081 Hamburg Hamburger Fernhochschule Alter Teichweg 19, 22081 Hamburg Zentrale der DAA Alter Teichweg 19, 22081 Hamburg. www.daa-stiftung.de/impressum.htm e) Ansprechpartner ver.di-bundesverwaltung und Landesbezirksfachbereichsleitungen ver.di-bundesverwaltung Fachbereich Gemeinden Ilona Wichert Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin 21

ver.di LBZ Berlin/Brandenburg Fachbereich Gemeinden Werner Roepke Köpenicker Straße 55, 10179 Berlin ver.di LBZ Hamburg Fachbereich Gemeinden Sieglinde Frieß Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg ver.di LBZ Niedersachsen/ Bremen Fachbereich Gemeinden Christine Meier Goseriede 10, 30159 Hannover ver.di LBZ Nord Fachbereich Gemeinden Jens Mahler Hüxstraße 1, 23556 Lübeck ver.di LBZ Nordrhein-Westfalen Fachbereich Gemeinden Michael Wiese Karlstraße 123 127, 40210 Düsseldorf ver.di LBZ Saar Fachbereich Gemeinden Stefan Schorr St. Johanner Straße 49, 66111 Saarbrücken ver.di LBZ Rheinland-Pfalz Fachbereich Gemeinden Volker Euskirchen Münsterplatz 2 6, 55116 Mainz ver.di LBZ Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Fachbereich Gemeinden Manuela Schmidt Breiter Weg 193, 39104 Magdeburg ver.di LBZ Bayern Fachbereich Gemeinden Brigitte Zach Schwanthaler Straße 64, 80336 München ver.di LBZ Baden-Württemberg Fachbereich Gemeinden Dagmar Schorsch-Brandt Königstraße 10a, 70173 Stuttgart ver.di LBZ Hessen Fachbereich Gemeinden Gerhard Abendschein Wilhelm-Leuschner-Straße, 60528 Frankfurt /M. 22

Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Fortbildung der Beschäftigten nach 76 Abs. 2 Nr. 6, 75 Abs. 3 Nr. 7 und 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG sowie den vergleichbaren Bestimmungen der LPersVG, im Einzelnen aufgeführt in den Synopsen 1 bis 3 Zur Auslegung der Beteiligungstatbestände des BPersVG wird verwiesen auf die Erläuterungen in: Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler; Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften, Kommentar für die Praxis mit vergleichenden Anmerkungen zu den Landespersonalvertretungsgesetzen, 5. Aufl. 2004 (im Folgenden: Altvater u.a.), und zwar bei: 76 Rn. 19 ff. (zu 76 Abs. 2 Nr. 6); 75 Rn. 57 f. (zu 75 Abs. 3 Nr. 7); 76 Rn. 15 ff. (zu 76 Abs. 2 Nr. 1); 76 Rn. 33, 2. Spiegelstrich (zu Abweichungen in den LPersVG); jeweils mit weiteren Nachweisen Erläuterungen zu den Synopsen Zu den Abkürzungen in der Spalte Beteiligungsrecht : M = uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht ME = grundsätzlich uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht (mit Evokationsrecht des Arbeitgebers/Dienstherrn im Ausnahmefall) m = eingeschränktes Mitbestimmungsrecht I = uneingeschränktes Initiativrecht in Angelegenheiten der Mitbestimmung IE = grundsätzlich uneingeschränktes Initiativrecht in Angelegenheiten der Mitbestimmung (mit Evokationsrecht des Arbeitgebers/ Dienstherrn im Ausnahmefall) i = eingeschränktes Initiativrecht in Angelegenheiten der Mitbestimmung W = Mitwirkungsrecht fa = förmliches Antragsrecht in Angelegenheiten der Mitwirkung Zu den verschiedenen Arten der Beteiligungsrechte vgl. Altvater u.a., 69 Rn. 1, 54 ff. und 66 ff. (zu den Mitbestimmungsrechten); 70 Rn. 1, 5 f. und 11 ff. (zu den Initiativrechten in Mitbestimmungsangelegenheiten); 72 Rn. 1 und 21 f. (zum Mitwirkungsrecht); 72 Rn. 23 (zum förmliches Antragsrecht in Mitwirkungsangelegenheiten) 23

Zu den mit Sternchen (*) versehenen Abkürzungen in der Spalte Beteiligungsrecht : ME*/IE* beim LPersVG Bbg: Das an sich bestehende grundsätzlich uneingeschränktes Mitbestimmungs- bzw. Initiativrecht ist bei bestimmten Angestellten zum eingeschränkten Mitbestimmungs- bzw. Initiativrecht herabgestuft (vgl. 73 Abs. 1 Nr. 1 LPersVG Bbg; Altvater u. a., 69 Rn. 68). ME*/IE* beim LPersVG M-V: Das an sich bestehende grundsätzlich uneingeschränktes Mitbestimmungs- bzw. Initiativrecht ist bei bestimmten Beschäftigten zum eingeschränkten Mitbestimmungs- bzw. Initiativrecht herabgestuft (vgl. 64 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LPersVG M-V; Altvater u.a., 69 Rn. 68). Zur Spalte DV : In der Spalte ist angegeben, ob das Beteiligungsrecht durch den Abschluss einer Dienstverein barung ausgeübt werden kann. Es bedeuten: ++ = Dienstvereinbarungen sind (unabhängig vom jeweiligen Beteiligungstatbestand) stets zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. + = Dienstvereinbarungen sind zulässig, weil das anzuwendende PersVG dies für den betreffenden Beteiligungstatbestand ausdrücklich vorsieht. Näheres bei Altvater u. a., 73, Rn. 1 ff. und 16 f. m. w. N. M*/I* beim LPersVG NW: Bei Beamten besteht lediglich ein eingeschränkten Mitbestimmungs- und Initiativrecht (vgl. 67 Abs. 7 Satz 4 und 68 LPersVG NW; Altvater u. a., 69 Rn. 68). 24

Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Fortbildung der Beschäftigten Synopse 1: zu 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG und den vergleichbaren Bestimmungen der LPersVG Gesetz Vorschrift Beteiligungsbestand Beteiligungsrecht DV BPersVG 76 Abs. 2 Nr. 6 allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten m/i + LPersVG BW 79 Abs. 3 Nr. 11 allgemeine Fragen der beruflichen Fortbildung, Weiterbildung m/i + Bay Art. 76 Abs. 1 Nr. 7 allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten W Bln 85 Abs. 2 Nr. 1 allgemeine Fragen der Fortbildung der Dienstkräfte m/i ++ Bbg 66 Nr. 12 allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten ME/IE ++ Brem 63 Abs. 1 lit. i Fragen der Fortbildung der Bediensteten M/I ++ Hmb 87 Abs. 1 Nr. 18 Durchführung der Berufsbildung m/i ++ ( berufliche Fort- und Weiterbildung )* Hess 74 Abs. 1 Nr. 8 allgemeine Grundsätze der...fortbildung der Beschäftigten m/i + M-V 68 Abs. 1 Nr. 17 allgemeine Fragen der Fortbildung ME*/IE* ++ Nds 65 Abs. 1 Nr. 18 Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung m/i ++ der [...] Fortbildung [für Beamte] 65 Abs. 2 Nr. 12 Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung m/i ++ der [...] Fortbildung [für Arbeitnehmer] NW 72 Abs. 4 Nr. 17 allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten M*/I* ++ RP 78 Abs. 3 Nr. 3 Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung m/i ++ der Berufsbildung ( berufliche Fortbildung ) [der Angest. U. Arbeiter] 79 Abs. 3 Nr. 3 Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung m/i ++ der beruflichen Fortbildung [der Beamten] Saar 78 Abs 1 Nr. 6 Durchführung der Berufsbildung M/I + ( berufliche Fort- und Weiterbildung )* Sachs 81 Abs. 3 Nr. 6 allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten m/i + LSA 65 Abs. 1 Nr. 4 Durchführung der...fortbildung M/I ++ Schl-H 51 Abs. 1 enthalten in: Allzuständigkeit für alle personellen, sozialen, m/i ++ organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen Thür 75a Abs. 2 Nr. 6 allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten W/fA + *) wenn mehr Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen. 25

Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Fortbildung der Beschäftigten Synopse 2: zu 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG und den vergleichbaren Bestimmungen der LPersVG Gesetz Vorschrift Beteiligungsbestand Beteiligungsrecht DV BPersVG 75 Abs. 3 Nr. 7 Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen m/i + für Arbeitnehmer LPersVG BW 80 Abs. 1 Nr. 9 Auswahl der Teilnehmer...an Fortbildungs- W sowie Weiterbildungsveranstaltungen Bay Art. 76 Abs. 1 Nr. 8 Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von W Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen Bln 85 Abs. 2 Nr. 3 enthalten in: Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften, M/I ++ soweit es sich nicht um Polizeivollzugsbeamte handelt Bbg 63 Abs. 1 Nr. 22 Entsendung zu Fortbildungsveranstaltungen von mehr ME*/IE* ++ als einer Woche Dauer Brem 63 Abs. 1 lit. i enthalten in: Fragen der Fortbildung der Bediensteten M/I ++ Hmb 87 Abs. 1 Nr. 19 Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes m/i ++ für Maßnahmen der Berufsbildung i. S. v. [ 87 Abs. 1] Nr. 18 [s. Synopse 1] Hess 74 Abs. 1 Nr. 8 zum Teil enthalten in: allgemeine Grundsätze der m/i +...Fortbildung der Beschäftigten M-V 68 Abs. 1 Nr. 17 Auswahl der Beschäftigten für Fortbildungslehrgänge ME*/IE* ++ Nds 65 Abs. 2 Nr. 13 Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen* m/i ++ NW 72 Abs. 4 Nr. 17 Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen M/I ++ RP 78 Abs. 2 Nr. 16 Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen m/i ++...der beruflichen Fortbildung* Saar 78 Abs. 1 Nr. 6 enthalten in: Durchführung der Berufsbildung M/I + ( berufliche Fort- und Weiterbildung ) Sachs 80 Abs. 3 Nr. 7 Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen ME/IE + für Angestellte und Arbeiter LSA 65 Abs. 1 Nr. 4 enthalten in: Durchführung der...fortbildung M/I ++ Schl-H 51 Abs. 1 enthalten in: Allzuständigkeit für alle personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen; 54 Abs. 4 für das Beteiligungsrecht benannt: Auswahl von Arbeit- ME/IE ++ S. 3 Nr. 15 nehmern für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Thür 75 Abs. 3 Nr. 2 Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen m/i + für...arbeitnehmer *) wenn mehr Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen. 26