PCT-Handbuch Texte Zusammenhänge Erläuterungen von Dr. Malte Köllner Patentanwalt, Frankfurt/Main 12. Auflage
Zitiervorschlag: Köllner, PCT-Handbuch, 12. Auflage, S. 100 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. ISBN 978-3-452-28882-0 www.wolterskluwer.de www.carl-heymanns.de 2017 by Wolters Kluwer Deutschland, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem oder ähnlichem Wege, und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben vorbehalten. Verlag und Autoren übernehmen keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler. Umschlagkonzeption: Martina Busch, Grafikdesign, Homburg Kirrberg Satz: Wendt-Media Text-Processing GmbH, Birkenau Druck und Weiterverarbeitung: Williams Lea & Tag GmbH, München Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem und chlorfreiem Papier.
Bearbeiter Dr. Malte Köllner, Patentanwalt, Frankfurt/Main Barbara Heidecke, Rechtsanwältin, Frankfurt/Main V
Inhaltsverzeichnis Bearbeiter... V Vorwort zur 12. Auflage...... VII Vorwort zur 1. Auflage... VIII Benutzungshinweise..... XI Abkürzungsverzeichnis... XV Einleitung: Grundzüge des PCT..... XVII Inhaltsverzeichnis der Artikel des PCT...... 1 Präambel... 13 Artikel..... 15 Ausführungsordnung PCT.... 105 Inhaltsverzeichnis der Regeln der AusfO zum PCT...... 107 Regeln..... 121 Gebühren... 315 Gebührenverzeichnis... 315 Gebührenermäßigungen..... 318 Gebührenübersicht.... 324 Mitgliedsstaaten des PCT..... 331 Territorien-Liste... 337 Übersichten...... 351 Fehlende Unterschrift.... 351 Berichtigung von Mängeln... 351 Änderungen..... 352 Übermittlungen.... 354 Akteneinsicht/Veröffentlichungen... 358 Sachregister...... 363 IX
Einleitende Bestimmungen Artikel 1 Bildung eines Verbands (1) Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als»vertragsstaaten«bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Art 1 Welches Gebiet zu einem Vertragsstaat gehört, richtet sich nach dessen Verfassung und allgemeinem Völkerrecht. Bei Verträgen ist es möglich, dass der Geltungsbereich aufgrund von Erklärungen von Vertragsstaaten nur bestimmte Hoheitsgebiete eines Vertragsstaates umfasst. Eine Übersicht über die Gebiete, die zur Europäischen Union gehören, findet sich unter de.wikipe dia.org/wiki/gebiet_der_europ%c3%a4ischen_union. Danach gehören folgende besondere Gebiete zum EU-Territorium: Athos zu GR, Helgoland zu DE, Azoren und Madeira zu PT, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla zu ES, jedoch Nordzypern nicht zu CY. Die übrigen dort erwähnten besonderen Gebiete werden in den nächsten Absätzen genauer aufgeführt. Die Frage, welches Territorium zu einem Vertragsstaat gehört, ist abzugrenzen von der Frage, ob die Wirkung des PCT oder eines regionalen Patenübereinkommens auf Gebiete außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats durch nationales, regionales oder internationales Recht erstreckt werden kann, und von der Frage, ob Territorien ein einheitliches Rechtsgebiet in Bezug auf das Patentrecht darstellen. Art 168 EPÜ Der räumliche Geltungsbereich des PCT deckt sich nicht immer mit der Gesamtheit der Hoheitsgebiete eines EPÜ-Staates. Einige EPÜ-Vertragsstaaten haben erklärt, dass der PCT und/oder das EPÜ auf bestimmte Hoheitsgebiete anzuwenden bzw. nicht anzuwenden ist. Zur Frage, ob ein PCT- Anmelder Schutz über ein validiertes europäisches Patent erlangen kann, gibt die Anlage zu ABl. 2014, A33 Auskunft. Sofern dort für das Hoheitsgebiet eine Anwendung des EPÜ ausgeschlossen ist, kommen nur eine direkte nationale Patentanmeldung oder der Eintritt in die nationale Phase nach dem PCT-Verfahren in Betracht. Letzteres ist ausgeschlossen, wenn ein Staat generell den Eintritt in die nationale Phase geschlossen hat und nur ein regionaler Patentschutz möglich ist (bezüglich EP z.b. FR und NL) Informationen dazu finden sich in der Liste der WIPO unter www.wipo.int/pct/en/texts/reg_des.html) Diese Länder sind unter Art 45 in diesem Buch erwähnt (s.a. Mitnahmeeffekt). DK PCT-EP erreicht nicht: Färöer (FO) und Grönland (GL), da das EPÜ auf diese Gebiete nicht anwendbar ist. FR PCT-EP erreicht auch Übersee-Regionen/Départements: Mayotte (YT), Französisch-Guayana (GF), Guadeloupe (GP), Martinique (MQ), Réunion (RE) und die Übersee-Territorien Französisch Polynesien (PF), Französische Südpolar- u. Arktisgebiete (TF), Neukaledonien (NC), Saint-Barthélemy (BL), Saint-Martin (MF), St. Pierre und Miquelon (PM), Wallis und Futuna (WF). Das unter http://de.wikipedia.org/wiki/iso_3166-2:fr als abhängiges Gebiet bezeichnete Territorium Clipperton (CF) ist in der Mitteilung des EPA nicht genannt. 15
Einleitende Bestimmungen GB GB PCT-EP erreicht das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Insel Man (IM), jedoch zunächst nicht (weil PCT nicht anwendbar): Guernsey (GG), Jersey (JE); Überseegebiete Britische Jungferninseln (VG bzw. BVI), Bermuda (BM), Kaimaninseln (KY), Falklandinseln (FK), Turks- und Caicosinseln (TC), Anguilla (AL), Gibraltar (GI), Montserrat (MS), Pitcairn (PN), St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha (SH), Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln (GS) (s. Anlage zu ABl. 2014, A33). Für erteilte europäische Patente mit Wirkung für GB gibt es jedoch die Möglichkeit der nachträglichen Registrierung in folgenden Gebieten: innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung: Westsamoa (WS) innerhalb von drei Jahren ab Erteilung: Jersey (JE) Anguilla (AL) Bermuda (BM) Britische Jungferninseln (VG bzw. BVI) Falklandinseln (FK) Gibraltar (GI) Belize (BZ) Brunei Darussalam (BN) Fidschi (FJ) Gambia (GM) Grenada (GD) Kiribati (KI) Salomonen (SB) St. Vincent und die Grenadinen (VC) Tuvalu (TV) Uganda (UG) Vanuatu (VU) innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung Turks- und Caicosinseln (TC) jederzeit Guernsey (GG) Kaimaninseln (KY) In jedem Fall endet die Laufzeit des Patents mit der des europäischen Patents mit Wirkung für GB (ABl. 2004, 179). GB vermutlich gilt gleiches für PCTa, da nach Art 11 (3) PCT i.v.m. Art 153 (2) EPÜ eine PCTa einer EP Anmeldung entspricht. Über den Weg der nachträglichen Registrierung ist daher vermutlich auch für diese genannten Gebiete Patentschutz für eine PCTa zu erlangen. GB NL Welche Territorien über eine nationale GB Patentanmeldung oder über die Einleitung der nationalen Phase in GB erreichbar sind, findet sich auf der Homepage des britischen Patentamts unter dem Stichwort»Extending UK IP rights abroad«(s. www.ipo.gov.uk / pro-policy / policy-information / extendukip.htm). Anscheinend sollen hier die gleichen Territorien und Staaten erreichbar sein wie bei europäischen Patenten mit Wirkung für GB. PCT-EP erreicht auch Teile des Königreichs der Niederlande: Curaçao (CW), Sint Maarten (SX) sowie Gemeinden von NL: Bonaire, Sint Eustatius und Saba (BQ), jedoch: PCT-EP erreicht nicht: Aruba (AW), da NL das EPÜ nicht dorthin erstreckt hat. Außerdem kann man nicht über den PCT in die nationale Phase eintre- 16
Artikel 2 ten da NL generell diese Möglichkeit ausgeschlossen hat und nur ein regionales Patent nach PCTmöglich ist. Besondere Anforderungen für den Eintritt in die nationale/regionale Phase finden sich im Applicant s Guide jeweils im Summary unter nat. Phase, nat. Chapter. Abweichungen bestehen z.b. in Bezug auf die Frist für den Eintritt in diese Phase. Siehe hierzu die Liste der WIPO unter www.wipo.int/pct/en/ texts/time_limits.html sowie die Übersicht der Mitgliedsstaaten des PCT in diesem Buch. Art 9, R 18 Berechtigung des Anmelders zur Einreichung PCTa abhängig vom Vertragsstaat. Art 10, R 19 Zuständiges Anmeldeamt Art 11 Maßgeblicher Zeitpunkt der Angaben (2) Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, dass sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird: R 1 Abkürzungen R 1.1 Bedeutung der Abkürzungen R 2 Auslegung bestimmter Bezeichnungen R 2.1»Anmelder«R 2.2»Anwalt«R 2.2 bis»gemeinsamer Vertreter«R 2.3»Unterschrift«R 2.4»Prioritätsfrist«i) bedeutet»anmeldung«eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung; Bezugnahmen auf eine»anmeldung«sind zu verstehen als Bezugnahme auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate; Art 43 Wahl von Schutzrechtsarten Art 44 Nachsuchen um zwei Schutzrechtarten auf nationaler Ebene R 6.5 Gebrauchsmuster; es werden keine Geschmacksmuster berücksichtigt. ii) sind Bezugnahmen auf ein»patent«zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster (R 6.5 Gebrauchsmuster), auf Zusatzpatente oder -zertifikate, auf Zusatzerfinderscheine und auf Zusatzgebrauchszertifikate; iii) bedeutet»nationales Patent«ein von einem nationalen Amt erteiltes Patent; iv) bedeutet»regionales Patent«ein von einem nationalen Amt oder von einer zwischenstaatlichen Behörde erteiltes Patent, wenn das Amt oder die Behörde die Befugnis hat, Patente zu erteilen, die in mehr als in einem Staat (z.b. EPA, ARIPO, OAPI, Eurasisches Patentübereinkommen) Wirkung entfalten; v) bedeutet»regionale Anmeldung«eine Anmeldung für die Erteilung eines regionalen Patents; Anmeldung Patent nationales Patent regionales Patent regionale Anmeldung 17
Einleitende Bestimmungen nationale Anmeldung internationale Anmeldung Priorität nationales Amt Bestimmungsamt vi) sind Bezugnahmen auf eine»nationale Anmeldung«zu verstehen als Bezugnahmen auf Anmeldungen für die Erteilung nationaler oder regionaler Patente, sofern die Anmeldungen nicht nach diesem Vertrag eingereicht werden; vii) bedeutet»internationale Anmeldung«eine nach diesem Vertrag eingereichte Anmeldung; viii) sind Bezugnahmen auf eine»anmeldung«zu verstehen als Bezugnahmen auf internationale Anmeldungen und nationale Anmeldungen; ix) sind Bezugnahmen auf ein»patent«zu verstehen als Bezugnahmen auf nationale und regionale Patente; x) sind Bezugnahmen auf das»nationale Recht«zu verstehen als Bezugnahmen auf das nationale Recht eines Vertragsstaats oder, wenn es sich um eine regionale Anmeldung oder ein regionales Patent handelt, als Bezugnahmen auf den Vertrag, der die Einreichung regionaler Anmeldungen oder die Erteilung regionaler Patente vorsieht; xi) bedeutet»prioritätsdatum«für die Berechnung der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen Fristen: Art 8 Inanspruchnahme von Prioritäten R 4.10 Prioritätsanspruch R 17 Der Prioritätsbeleg R 17.1 Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift der früheren nationalen oder internationalen Anmeldung R 17.2 Bereitstellung von Abschriften a) wenn für die internationale Anmeldung eine Priorität nach Artikel 8 beansprucht wird, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird; b) wenn für die internationale Anmeldung mehrere Prioritäten nach Artikel 8 in Anspruch genommen werden, das Anmeldedatum der ältesten Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird; ältestes Prioritätsdatum bestimmt den Lauf der Fristen c) wenn für die internationale Anmeldung keine Priorität nach Artikel 8 in Anspruch genommen wird, das internationale Anmeldedatum dieser Anmeldung; xii) bedeutet»nationales Amt«die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats; Bezugnahmen auf ein»nationales Amt«sollen auch eine zwischenstaatliche Behörde einschließen, die mehrere Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt haben, sofern mindestens einer dieser Staaten ein Vertragsstaat ist und sofern die genannten Staaten die Behörde ermächtigt haben, die Pflichten zu übernehmen und die Rechte auszuüben, die dieser Vertrag und die Ausführungsordnung für nationale Ämter vorsehen; xiii) bedeutet»bestimmungsamt«das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel I dieses Vertrags bestimmt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt; Art 4 (3) Bestimmung Ist es geplant, eine internationale Anmeldung in der nationalen oder regionalen Phase vor einem Amt weiter zu führen, so wird das Amt, das die PCTa danach, also in der nationalen oder regionalen Phase, behandeln soll als»bestimmungsamt«oder»ausgewähltes Amt«bezeichnet. Der Begriff»Bestimmungsamt«(BA) wird verwendet, wenn die regionale oder nationale Phase im Anschluss an Kapitel I eingeleitet werden soll, also ohne Stellung des Prüfungsantrags (IVP). Der Begriff»ausgewähltes Amt«wird verwendet, wenn der Antrag auf IVP gestellt wird und erst danach die nationale oder regionale Phase eingeleitet werden soll. Siehe auch Euro-PCT-Leitfaden A. Rn 30. 18
Artikel 2 Art 153 (2) EPÜ bei PCTa mit EPA als BA oder ausgewähltes Amt, gilt diese als europäische Patentanmeldung xiv) bedeutet»ausgewähltes Amt«das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel II dieses Vertrags ausgewählt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt; VV 107 Bezeichnung der internationalen Behörden, Bestimmungsämter und ausgewählten Ämter Die Begriffe»Bestimmungsamt«und»ausgewähltes Amt«bezeichnen die Ämter der Länder/Organisationen während der internationalen Phase. Der Begriff»ausgewähltes Amt«wird verwendet, wenn der Antrag auf IVP wirksam gestellt wurde. Siehe auch Euro-PCT-Leitfaden A. Rn 30 (Art 153 (2) EPÜ). xv) bedeutet»anmeldeamt«das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist; xvi) bedeutet»verband«den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens; xvii) bedeutet»versammlung«die Versammlung des Verbands; xviii) bedeutet»organisation«die Weltorganisation für geistiges Eigentum; xix) bedeutet»internationales Büro«das Internationale Büro der Organisation und für die Dauer ihres Bestehens die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI); xx) bedeutet»generaldirektor«den Generaldirektor der Organisation und für die Dauer des Bestehens der BIRPI den Direktor der BIRPI. ausgewähltes Amt Anmeldeamt Verband Versammlung Organisation Internationales Büro Generaldirektor 19