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Art.-Nr. 76491418 Gesetz- und Verordnungsblatt 249 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 70. Jahrgang Nr. 18 Berlin, den 22. Juli 2014 03227 Inhalt 9.7.2014 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015)... 250 2032-41; 2032-30; 2032-29; 2032-1 9.7.2014 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften... 285 2030-1; 2032-23; 2030-1-14 4.6.2014 Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins... 286 2131-1-1 4.7.2014 Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin... 287 27-1 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin

250 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 70. Jahrgang Nr. 18 22. Juli 2014 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) Vom 9. Juli 2014 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2014 und 2015 (1) Dieses Gesetz gilt für 1 Geltungsbereich 1. Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter des Landes Berlin, 2. Beamtinnen und Beamte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, 2. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände. (3) Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, so erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen. 2 Anpassung der Besoldung (1) Um 3,0 vom Hundert werden ab 1. August 2014 erhöht 1. die Grundgehaltssätze ausgehend von den sich aus der Anlage 16 Ziffer 1 bis 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) ergebenden Beträgen, 2. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage ausgehend von den sich aus den Anlagen 19 und 20 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 ergebenden Beträgen, 3. die Anwärtergrundbeträge sowie Anwärterbezüge ausgehend von den sich aus Anlage 18 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 ergebenden Beträgen. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1, 3, 4 und 5 zu diesem Gesetz. (2) Anlage 17 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 mit den Beträgen des Familienzuschlages wird durch die Anlage 2 zu diesem Gesetz ersetzt. (3) Um 2 vom Hundert werden ab 1. August 2014 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 6 bis 14 zu diesem Gesetz. (4) Ab dem 1. August 2015 werden die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Dienst- und sonstigen Bezüge mit den sich ab dem 1. August 2014 ergebenden Beträgen um 3,2 vom Hundert erhöht. (5) Ab dem 1. August 2015 werden der mit Absatz 3 erhöhte Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag mit den sich ab dem 1. August 2014 ergebenden Beträgen um 2,2 vom Hundert erhöht. (6) Die Erhöhungen nach den Absätzen 4 und 5 werden nach Maßgabe des 14a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Artikels III 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel I 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, vermindert. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 15 bis 28 zu diesem Gesetz. (7) Die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend, die Erhöhungen nach Absatz 4 nach Maßgabe des Absatzes 6 entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 5. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde, 6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge, die nach Artikel 14 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, fortgelten, 7. die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze. 3 Anpassung der Versorgungsbezüge (1) Bei den am 1. August 2011 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gelten die Erhöhungen nach 2 ausgehend von den sich aus dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2012/2013 ergebenden Beträgen entsprechend für die in Artikel 2 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. De-

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 70. Jahrgang Nr. 18 22. Juli 2014 251 zember 1995 (BGBl. I S. 1942), das durch Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, und in Artikel 14 1 des Reformgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie für die in 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 84 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. (2) Für nicht von Absatz 1 erfasste Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach 2 entsprechend für die in 2 genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen. (3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. August 2014 um 2,9 vom Hundert und ab 1. August 2015 um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Dies gilt entsprechend für 1. Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers oder einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, 3. den Betrag nach Artikel 13 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). Für die Erhöhung ab 1. August 2015 gilt 2 Absatz 6 entsprechend. (4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. August 2014 um 52,69 Euro und ab 1. August 2015 um 54,01 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnung A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. (5) Für die Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften gelten die Anpassungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie 2 als Anpassung im Sinne des 70 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (GVBl. S. 198) geändert worden ist. Artikel II Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften 1 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel III 2 des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe 10,73 Euro durch die Angabe 11,00 Euro, die Angabe 12,68 Euro durch die Angabe 13,00 Euro, die Angabe 17,39 Euro durch die Angabe 17,82 Euro und die Angabe 23,98 Euro durch die Angabe 24,58 Euro ersetzt. 2. In Absatz 3 wird die Angabe 16,20 Euro durch die Angabe 16,61 Euro, die Angabe 20,06 Euro durch die Angabe 20,56 Euro, die Angabe 23,82 Euro durch die Angabe 24,42 Euro und die Angabe 27,82 Euro jeweils durch die Angabe 28,52 Euro ersetzt. 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen In 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel III 3 des Gesetzes vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291) geändert worden ist, wird die Angabe 2,94 Euro durch die Angabe 3,01 Euro ersetzt. Artikel III Weitere Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften 1 Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel II 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe 11,00 Euro durch die Angabe 11,28 Euro, die Angabe 13,00 Euro durch die Angabe 13,33 Euro, die Angabe 17,82 Euro durch die Angabe 18,27 Euro und die Angabe 24,58 Euro durch die Angabe 25,19 Euro ersetzt. 2. In Absatz 3 wird die Angabe 16,61 Euro durch die Angabe 17,03 Euro, die Angabe 20,56 Euro durch die Angabe 21,07 Euro, die Angabe 24,42 Euro durch die Angabe 25,03 Euro und die Angabe 28,52 Euro jeweils durch die Angabe 29,23 Euro ersetzt. 2 Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen In 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel II 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe 3,01 Euro durch die Angabe 3,09 Euro ersetzt. Artikel IV Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Die Landesbesoldungsordnung B der Anlage I des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales gestrichen. 2. In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung Leitender Senatsrat mit dem Funktionszusatz als Leiter einer Abteilung bei dem für Justiz zuständigen Senatsmitglied und Präsident des Justizprüfungsamtes die Amtsbezeichnung Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales eingefügt. 3. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung Direktor bei dem Abgeordnetenhaus gestrichen. 4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung Bezirksbürgermeister die Amtsbezeichnung Direktor bei dem Abgeordnetenhaus eingefügt. Artikel V Überleitung (1) Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Funktion des Präsidenten des Landesamts für Gesundheit und Soziales

252 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 70. Jahrgang Nr. 18 22. Juli 2014 befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales. (2) Der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Funktion des Direktors bei dem Abgeordnetenhaus Berlin befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 6 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung Direktor bei dem Abgeordnetenhaus. Artikel VI Verfahren weiterer Anpassungen Bis zu einer Angleichung an das Durchschnittsniveau der übrigen Bundesländer liegen ab August 2016 die zukünftigen Anpassungen im Sinne des Artikels I 2 Absatz 1 und 4 dieses Gesetzes mindestens um 0,5 vom Hundert über dem entsprechenden Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen Bundesländer. Artikel VII Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2014 in Kraft. (2) Artikel III tritt am 1. August 2015 in Kraft. (3) Artikel IV und V treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 9. Juli 2014 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf W i e l a n d Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus W o w e r e i t

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Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 70. Jahrgang Nr. 18 22. Juli 2014 285 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 9. Juli 2014 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Gliederung Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Artikel 2 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Artikel 3 Änderung der Landesbeihilfeverordnung Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes 76 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 5 wird die Angabe 50 Euro durch die Angabe 60 Euro, die Angabe 100 Euro durch die Angabe 110 Euro, die Angabe 200 Euro durch die Angabe 210 Euro, die Angabe 310 Euro durch die Angabe 320 Euro, die Angabe 460 Euro durch die Angabe 470 Euro und die Angabe 770 Euro durch die Angabe 780 Euro ersetzt. 2. Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Insbesondere kann er die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten nach 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz, Höchstbeträge, Belastungsgrenzen und den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch festlegen. Artikel 2 Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Dem 108a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: 50e findet entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach 38 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der 35 ff. oder 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach 50e Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 erfüllt sind. Artikel 3 Änderung der Landesbeihilfeverordnung Die Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436), die durch Verordnung vom 8. Mai 2012 (GVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 41 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) 31 Absatz 5 gilt entsprechend. 2. 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3. c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für 1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und 2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung. d) In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter den Absätzen 1 und 2 durch die Angabe Absatz 1 ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Berlin, den 9. Juli 2014 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Ralf W i e l a n d Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Klaus W o w e r e i t

286 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 70. Jahrgang Nr. 18 22. Juli 2014 Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins Vom 4. Juni 2014 Auf Grund des 8 Absatz 3 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) wird verordnet: 1 Einsatz- und Ausbildungsentschädigung (1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an Übungen entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag in Höhe von 3,50 Euro je Stunde; jede angefangene Stunde gilt als volle Stunde. (2) Darüber hinaus erhalten sie zur Abgeltung der ihnen durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehrschule entstehenden Auslagen als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von 8 Euro je Tag. (3) Leistungen nach Absatz 2 können auch Angehörige der Jugendfeuerwehren erhalten, wenn es sich um eine Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehrschule handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorgesehenen Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren steht. (4) Die Teilnahme an der Fahrausbildung begründet keinen Anspruch auf Auslagenersatz. 2 Pauschale Aufwandsentschädigung Neben Leistungen nach 1 erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen einen Pauschalbetrag a) die oder der Landesbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 200 Euro monatlich, b) die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in Höhe von 100 Euro monatlich, c) die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Direktionen in Höhe von 150 Euro monatlich, d) die Vertreterinnen oder Vertreter der Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der oder des Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren Berlins in den Direktionen in Höhe von 75 Euro monatlich, e) die Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 125 Euro monatlich, f) die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Wehrleiterinnen oder Wehrleiter in Höhe von 62,50 Euro monatlich, g) die Leiterin oder der Leiter einer Brandschutzbereitschaft in Höhe von 75 Euro monatlich, h) die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart in Höhe von 150 Euro monatlich, i) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in Höhe von 75 Euro monatlich, j) die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 100 Euro monatlich, k) die Vertreterinnen oder Vertreter der Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwarts in den Direktionen in Höhe von 50 Euro monatlich, l) die Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 50 Euro monatlich, m) die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte in Höhe von 25 Euro monatlich. 3 Umfang der Aufwandsentschädigung (1) Aufwandsentschädigungen sind dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zu der angeführten Höhe zu zahlen. Damit sind sämtliche mit ehrenamtlichen Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren verbundenen Aufwendungen gleich welcher Art abgegolten. (2) Nehmen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren mehr als eine mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktion nach 2 wahr, erhalten sie nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung. 4 Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben für die Teilnahme an gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen Anspruch auf Aufwandsersatz bis zu 20 Euro jährlich. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis an die veranstaltende Freiwillige Feuerwehr. Die Sätze 1 und 2 gelten für die teilnehmenden Angehörigen der Jugendfeuerwehren und der Ehrenabteilungen entsprechend. 5 Wegfall der Aufwandsentschädigung (1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn die Funktion ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen wird, mit Beginn des vierten auf diesen Zeitraum folgenden Monats. Zeiten eines Erholungsurlaubs bleiben außer Betracht. (2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem eine den Freiwilligen Feuerwehren angehörige Person von ihrer Funktion zurücktritt oder entbunden wird. (3) Sofern eine Funktion einer anderen Person kommissarisch übertragen wird, erhält diese nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Zeiträume die nach 2 vorgesehene Aufwandsentschädigung. 3 Absatz 2 gilt entsprechend. 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Auslagenersatz für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Berlins vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 512), die zuletzt durch Artikel XV der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 4. Juni 2014 Frank H e n k e l Senator für Inneres und Sport

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 70. Jahrgang Nr. 18 22. Juli 2014 287 Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 18. Juni 2014 VerfGH 165/12 wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 16 Absatz 5 Satz 3 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß 30 Absatz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft. Berlin, den 4. Juli 2014 Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin S c h u d o m a

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