Strahlenschutzanweisung

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Transkript:

Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von radioaktiven Referenzund Prüfstrahlern (Hinweis: Die Musterstrahleschutzanweisung ist an die individuellen Gegebenheiten des Betriebes und der Tätigkeit anzupassen) Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von [Anzahl und genaue Bezeichnung der(des) Strahler(s)] im [Institution und Standort] Vorbemerkung: Die vorliegende Strahlenschutzanweisung enthält die bei der Verwendung von radioaktiven Referenz- und Prüfstrahlern zu beachtenden Strahlenschutzregelungen. Sie bezieht sich auf die folgenden rechtlichen Grundlagen: Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrlSchV) vom [Datum] Genehmigungsbescheid [Aktenzeichen] vom [Datum] von [zuständige Behörde] Die Strahlenschutzanweisung ist allen Personen 1, die mit den Referenz- und Prüfstrahlern (aufgrund einer Genehmigung) umgehen oder einer davon ausgehenden Strahlenexposition ausgesetzt sein können, vor Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen der erstmaligen Unterweisung bzw. Einweisung gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen [und gegebenenfalls auszuhändigen]. Die einzelnen Personen verpflichten sich durch ihre Unterschrift zur Einhaltung der in der Strahlenschutzanweisung enthaltenen Bestimmungen und Arbeitsregelungen. Je eine Ausfertigung der Strahlenschutzanweisung und Strahlenschutzverordnung ist in [Ort, Raum angeben] ausgelegt. (Bei umfangreichen Strahlenschutzanweisungen kann es zweckmäßig sein, bestimmte Abschnitte dieser Strahlenschutzanweisung z.b. 2.3 Verhaltensregeln und 2.4 Regeln zum Betrieb - in einer Anlage Betriebsanweisung zusammenzufassen, die getrennt ausgehändigt wird.) 1. Organisation des Strahlenschutzes Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden wahrgenommen von: [Name, Dienstanschrift] Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte ist : [Name, Dienstanschrift mit Telefon] 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text auf die geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet 1

[Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich] [Regelung der Anwesenheit und Erreichbarkeit] Als Vertreter für den oben genannten Strahlenschutzbeauftragten ist bestellt: [Name, Dienstanschrift mit Telefon] [Innerbetrieblicher Entscheidungsbereich] [Regelung der Anwesenheit und Erreichbarkeit] Außerhalb der Betriebszeit kann der Strahlenschutzbeauftragte erreicht werden über: [Anlaufstelle, die 24 Stunden besetzt ist (z. B. die Pforte)] [Telefonbereitschaft, Handynummer] [Der Strahlenschutzbeauftragte hat im einzelnen folgende Pflichten und Befugnisse: z.b. Buchführung über Erwerb, Abgabe, Wechsel des Strahlers, Funktionsprüfung an Geräten, Anlagen, Vorrichtungen, Wartung- und Instandsetzungsarbeiten, Ergebnis der Dichtheitsprüfung.] Der Strahlenschutzbeauftragte ist in seinem Entscheidungsbereich für die Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zuständig und gegenüber den Mitarbeitern weisungsberechtigt. Diese müssen seine Anordnungen befolgen. Während der Abwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten gehen alle Rechte und Pflichten sinngemäß auf seinen Vertreter über. (An dieser Stelle sollten Aufgaben und Personen genannt werden, sofern bestimmte Strahlenschutzaufgaben von anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden) (Bei Organisationsstrukturen mit mehreren Strahlenschutzbeauftragten oder bei häufigem Wechsel des Strahlenschutzbeauftragten, ist es zweckmäßig, die Strahlenschutzbeauftragten mit ihren Entscheidungsbereichen tabellarisch in einer Anlage aufzuführen, die bei Bedarf ohne Änderungen am Anweisungstext angepasst werden kann. Bei größeren Organisationseinheiten ist ein Organigramm des betrieblichen Strahlenschutzes zu erstellen.) 2. Für den Strahlenschutz wesentlicher Betriebsablauf 2.1 Funktion der Messvorrichtung Referenzstrahler werden zur Kalibrierung von Messgeräten genutzt; Prüfstrahler werden zur Funktionskontrolle von Messgeräten verwendet. Im folgenden werden zur Vereinfachung beide Prüfstrahler genannt. Prüfstrahler sind umschlossene radioaktive Stoffe. Diese radioaktiven Stoffe sind von einer festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet, dass bei üblicher betriebsgemäßer Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird. 2.2 Tätigkeitsvoraussetzungen Personen, die mit Prüfstrahlern umgehen, müssen die notwendigen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Diese sind im Rahmen der Erstunterweisung und anhand dieser Strahlenschutzanweisung zu vermitteln. 2.3 Verhaltensregeln 2

Grundsätzlich gelten beim Betrieb der Messvorrichtung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen die Grundregeln des Strahlenschutzes: Abstand halten [z.b. Greifwerkzeuge benutzten] Aufenthaltszeit in unmittelbarer Nähe der Vorrichtung begrenzen vorgesehene Abschirmungen nutzen besondere Verhaltensregeln: [...] 2.4 Regeln zum Betrieb Mit den Prüfstrahlern dürfen nur unterwiesene Personen umgehen, die dafür vom Strahlenschutzbeauftragten bestimmt wurden und eine entsprechende Unterweisung erhalten haben. [Der Ort, an dem Prüfstrahler eingesetzt werden, ist dem Strahlenschutzbeauftragten rechtzeitig vorher mitzuteilen.] Die Prüfstrahler sind nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Korrosionsfördernde Stoffe sind fernzuhalten. Die Prüfstrahler sind vor Verwendung einer Sichtkontrolle auf Beschädigung zu unterziehen. Es ist u. a. zu achten auf Deformation, Risse, Kratzer, poröse Stellen, Korrosion. Es dürfen keine Veränderungen an der Umhüllung des Prüfstrahlers vorgenommen werden. Die Hülle ist gegen Beschädigung sorgfältig zu schützen. Ein beschädigter Strahler darf nicht mehr verwendet werden. Fragen zum Umgang mit den Prüfstrahlern sind an den Strahlenschutzbeauftragten zu richten. Die Prüfstrahler sind, solange sie nicht zu [Zweck] verwendet werden, [an/in] den folgenden [Lagerorten, Aufbewahrungsbehältnisse] diebstahl- und brandgeschützt (siehe hierzu auch DIN 25 422) aufzubewahren: [entsprechend Genehmigungsbescheid] [Die Entnahme vom Lagerort und die Rückgabe von Prüfstrahlern ist im Betriebsbuch unter Angabe der Strahlernummer, des Datums und des Namens des Entnehmers festzuhalten.] Eine Veränderung des Lager- oder Umgangorts ist nur mit Erlaubnis des Strahlenschutzbeauftragten gestattet. Bei Verdacht auf Beschädigung oder Undichtheit ist vorsorglich darauf zu achten, dass eine Weiterverbreitung des radioaktiven Stoffes verhindert wird. Der Prüfstrahler ist nicht mehr zu verwenden und der Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu informieren. Der Versand von Prüfstrahlern erfordert besondere Maßnahmen, die in Absprache mit der Beauftragten Person zu treffen sind. Vor einer Bestellung, dem Ein- oder Ausbau eines neuen oder gebrauchten Prüfstrahlers oder einer Veränderung des Lager- oder Umgangsortes ist der Strahlenschutzbeauftragte zu informieren. Die Strahlenschutzverordnung ist am Arbeitsplatz verfügbar zu halten. 3

2.5 Strahlenschutzbereiche und Zutrittsregelungen [Bei der Verwendung der Prüfstrahlern entsteht [kein, ein] Überwachungsbereich 2 ] [Personen haben zu Überwachungsbereichen nur Zutritt, wenn sie darin eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen, es für die Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist sie Besucher sind.] [Der Raum bzw. Bereich mit Prüfstrahlern ist mit (entsprechende Kennzeichnung, Gefahrengruppe [I, II]) gekennzeichnet.] 2.6 Unterweisung Personen, welche die Prüfstrahler verwenden, sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu unterweisen. Die Unterweisungsthemen sind: die Arbeitsmethoden die möglichen Gefahren die anzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt der Strahlenschutzverordnung der Genehmigung und der Strahlenschutzanweisung die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Frauen sind darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf das Strahlenrisiko für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist. Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen, die von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen, sofern die Person im Rahmen dieser Strahlenschutzanweisung weiterhin tätig ist. Für die Unterweisung ist der Strahlenschutzbeauftragte zuständig. (Eine Unterweisung im Sinne von 38 StrlSchV ist nur vorgeschrieben, sofern der Umgang mit den Prüfstrahlern genehmigungsbedürftig ist. Dabei müssen Personen, die nur im Überwachungsbereich tätig werden (ohne mit den Prüfstrahlern selbst umzugehen), nicht unterwiesen werden. Eine Einweisung (in mündlicher und/oder schriftlicher Form) und eine jährliche Unterweisung ist allerdings dennoch aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich). 2.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge Bei Einhaltung der Arbeitsregeln dieser Strahlenschutzanweisung ist eine Zuordnung der Personen, die Referenz- und Prüfstrahler verwenden, in die Kategorie A 3 der beruflich strahlenexponierten Personen und eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach 60 StrlSchV nicht erfor- 2 Strahlenschutzbereich, in dem eine Person eine effektive Dosis von mehr als 1 msv im Kalenderjahr erhalten kann 3 Beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A: Person, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt ist, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 msv führen kann (vereinfacht). 4

derlich. [Die Personen sind als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B 4 im Sinne der Strahlenschutzverordnung eingestuft.] 2.8 Aufzeichnungen und Buchführung Für die Aufzeichnungen über [Erwerb, Abgabe, Dichtheitsprüfung, Kontaminationskontrollen] ist zuständig: [Erwerb, Abgabe des Strahlers [Name des Zuständigen] Ergebnis der Dichtheitsprüfung [Name des Zuständigen] Entnahme vom und Rückgabe an Lagerort [Name des Zuständigen]] 3. Ermittlung der Körperdosis (Grundsätzlich müssen alle Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, Personendosimeter tragen. Ist kein Kontrollbereich vorhanden, kann auf eine dosimetrische Überwachung verzichtet werden.) Der Erwartungswert der effektiven Dosis bei der Verwendung von Referenz- und Prüfstrahlern liegt unterhalb von 6 msv im Kalenderjahr. Eine Messung der Personendosis ist nicht erforderlich. 4. Betriebsbuch Im Betriebsbuch sind insbesondere die folgenden Betriebsvorgänge festzuhalten: [Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb wie Kontaminationen, undichte Strahler, Dosisüberschreitung, Funktions- und Betriebsstörungen, Zwischenfälle] Die Führung des Betriebsbuchs überwacht [der Strahlenschutzbeauftragte]. 5. Funktionsprüfung und Wartung entfällt 6. Alarmübungen, Unfälle und Störfälle Das Verhalten bei Alarm, Stör- und Unfällen ist im Rahmen der Unterweisungen durchzusprechen. Es sind folgende Maßnahmen einzuhalten: [Meldung gemäß Alarmierungsplan, alle Mitarbeiter räumen den betroffenen Bereich, Verhalten im Brandfall: gemäß Brandordnung der Einrichtung...] 4 Beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie B: Person, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt ist, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 msv führen kann (vereinfacht). 5

Bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen (z.b. Beschädigung von Strahlern, Kontaminationsverdacht, Diebstahl, Brand) ist der Strahlenschutzbeauftragte unverzüglich zu informieren. [Besteht bei einer Person der Verdacht auf Inkorporation von radioaktiven Stoffen aufgrund von Kontaminationen eines undichten Strahlers, so ist eine Inkorporationskontrolle (Ausscheidungsanalyse, Ganzkörperzählermessung) durchführen zu lassen, die die betroffene Person zu dulden hat.] [7. Einwirkungen Dritter, Abhandenkommen des Strahlers Es sind folgende Maßnahmen zu ergreifen, um das Abhandenkommen des radioaktiven Stoffes und eine unbefugte Anwendung zu verhindern: [z. B. Zugangskontrolle, Einbau einer Diebstahlsicherung]] Diese Strahlenschutzanweisung tritt am [Datum] in Kraft. [Ort, Datum] Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen und Name in Druckschrift Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten und Name in Druckschrift Anlage: Alarmierungsplan 6

Alarmierungsplan Strahlenschutzbeauftragter: Tel.... Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten: Tel.... Betriebsarzt oder Sanitäter: Tel.... Sicherheitsfachkraft: Tel.... Außerhalb der Dienstzeit ist folgende Stelle zu informieren:... Tel.... (z. B. Zentrale, Pforte) 7