Arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren Fallstudie: Prozessuale Fragen des CGZP - Beschlusses des BAG (NZA 2011, 289) 21. Juni 2012,
I. Materiell-rechtliche Ausgangslage AG: Verleiher Arbeitsvertrag Überlassungsvereinbarung AG: Entleiher 106 GewO Arbeitsvertrag Leiharbeitnehmer Stammbelegschaft Vergütung des Leiharbeitnehmers: 9 Nr. 2 AÜG [1.1.2003] Ausnahme: Leiharbeitslohn Tariflohn beim Verleiher (normative Geltung nach TVG oder Bezugnahme im ArbV) Grundsatz: Gleichstellungslohn Mind. Vergütung, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers entspricht ( equal pay ) Folie: 2
II. Der Sachverhalt der Sache CGZP [vereinfacht] CGZP [2002] ca. 1.400 LeihAN (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) CGM: 900 LeihAN (Christliche Gewerkschaft Metall) GÖD: ca. 200 LeihAN (Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen) CGPT (Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation) DHV: ca. 300 LeihAN (Deutscher Handels- und Industrieangestelltenverband) Leiharbeitnehmer insgesamt: ca. 760.000 [2008] Bundesweiter TV Leiharbeit HausTV AMP (Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister) Mitglieder: Mittelständische Zeitarbeitsunternehmen ( Verleiher ) Unzählige Zeitarbeitsunternehmen (ohne Verbandsmitgliedschaft) Folie: 3
II. Der Sachverhalt der Sache CGZP [vereinfacht] DBG vertretene AN: ca. 6,2 Mio. (Deutsche Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes) IG Bau IG BCE EVG GEW IG Metall NGG GdP ver.di Bundesweiter TV Leiharbeit BZA (Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen) igz (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) Mitglieder BZA/iGZ: Zeitarbeitsunternehmen ( Verleiher ) Folie: 4
III. Die Feststellung der Tariffähigkeit im Prozess 2a I Nr. 4 ArbGG: Beschlussverfahren Sonderregelungen in 97 ArbGG (1) 97 I ArbGG: Antragsbefugnis (2) 97 V 1 ArbGG: Aussetzungspflicht in allen anderen Verfahren Rechtskraftwirkung: Nicht nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens (inter partes), sondern gegenüber jedermann (erga omnes) BAG, 28.3.2006 1 ABR 58/04, NZA 2006, 1112, 1114 ( CGM ); h.m. Beteiligte: (1) Antragssteller (2) Betroffene Vereinigung, deren Tariffähigkeit bestritten wird (3) Problem: Parteien, deren Verfahren nach 97 V 1 ArbGG ausgesetzt wurde (4) Problem: Sonstige Beteiligte, die unmittelbar in Rechtsstellung als Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinbarung betroffen sind ( 97 II, 83 III ArbGG) Folie: 5
V. Der Fall CGZP : (Potentielle) Beteiligte 1. Beteiligung (+) Antragsteller (1) Ver.di: Antragsbefugnis als konkurrierende Gewerkschaft (2) Land Berlin: Antragsbefugnis gem. 97 I ArbGG Antragsgegner: CGZP 2. Beteiligung ( ) Leiharbeitnehmer und Betriebsräte: Umkehrschluss aus 97 V 1 ArbGG und zudem keine Betroffenheit als Tarifvertragspartei Arbeitgeber, die als Mitglieder der AMP im Prozess repräsentiert werden 3. Beteiligung problematisch und streitig Arbeitgeber, die mit CGZP Firmentarifverträge geschlossen haben Parteien, deren Verfahren nach 97 V 1 ArbGG ausgesetzt wurde Folie: 6
BAG/Lit.: Beteiligung des AMP und der Spitzenverbände der AG-Seite (BDA/BDI) ausreichend (1) Beteiligung von AMP/Spitzenverbänden ausreichend, weil Interessen aller AG von diesen repräsentiert werden und kein zusätzlicher Sachvortrag zu erwarten ist (2) Beteiligung der AG mit HausTV würde Verfahren unmöglich machen, was mit der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kollidiert (3) Arbeitgeber, die einen HausTV abegeschlossen haben, steht Verbandsklage nach 9 TVG offen, wenn Zweifel an der Tariffähigkeit der Gewerkschaft bestehen (4) Über Anträge nach 97 V 2 ArbGG kann nachträglich gesondert entschieden werden Lit.: Beteiligung der AG mit HausTV notwendig (1) AG, die keinem Verband angehören, können nicht von einem Verband repräsentiert werden und ihr Sachvortrag darf nicht antizipiert werden, zumal Abschluss von TV für Tariffähigkeit von Bedeutung ist (2) Rechtskraft des Beschlusses erstreckt sich auf AG mit HausTV und deswegen Beteiligung nach Art. 103 I GG geboten ( Rechtliches Gehör ) (3) Verfahrensökonomie rechtfertigt Beschränkung der Beteiligung nicht (4) Arbeitgeber, die einen HausTV abgeschlossen haben, können Klage nach 9 TVG erheben und dann ohnehin Beteiligung nach 97 V 2 ArbGG erzwingen Folie: 7