Erlaubnispflichtige Gewerbe 1 Art der Tätigkeit Gesetz Zuständige Behörde Abfallbeseitigung 49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) Sach- und Fachkunde Abschleppunternehmen (gewerbl. Güterkraftverkehr) 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit Fachliche Eignung Anteilscheinvermittlung 34 c Abs. 1 Nr. 1 b 3 1 Tätigkeiten, die dem Handwerk zuzuordnen oder durch spezielle berufsrechtliche Verordnungen geregelt sind, wurden in dieser Zusammenstellung nicht berücksichtigt 2 Erlaubnispflicht gilt nicht für reparaturbedürftige Fahrzeuge 3 Achtung: Abgrenzung zur Erlaubnispflicht für die Anlagevermittlung gem. 32 Kreditwesengesetz beachten. Die Erlaubnispflicht nach 34 c Abs. 1 Nr. 1 b bezieht sich auf den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft, ausl. Investmentanteilen oder sonst. öffentlich angebotenen Vermögensanlagen
Apothekenbetrieb Arbeitnehmerüberlassung 1 Abs. 2 Apothekengesetz (ApoG) 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Kreisverwaltungsbehörde Deutsche oder EU / EWR- Staatsangehörigkeit Approbation als Apotheker Verfügungsnachweis über die Apothekenräume Bundesagentur für Arbeit Ausübung nur in EU-Staaten Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit Arzneimittel, Import Arzneimittelgroßhandel 72 Arzneimittelgesetz (AMG) 52 a Arzneimittelgesetz (AMG) Regierung Sachkunde d. Kontroll- und Herstellungsleiters Benennung eines Vertriebsleiters d. Herstellungs- Kontrollund Vertriebsleiters Geeignete Räume und Einrichtungen für Lagerung der Arzneimittel Regierung Geeignete Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen Sachkunde Arzneimittelherstellung 13 Arzneimittelgesetz (AMG) Regierung und Sachkunde des Herstellungs- und Kontrollleiters des Betriebsleiters Geeignete Räume und Einrichtungen
Auktionator 34 b Auswanderungsberater 1 Abs. 1 Auswandererschutzgesetz (AuswSG) Sachkunde Bankgeschäfte Depotgeschäft Diskontgeschäft Effektengeschäft Einlagengeschäft Baubetreuer 1 Abs. 1, 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) 34 c Abs. 1 Nr. 2 b Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Ausreichendes Kapital Fachliche Eignung Geschäftsplan Bauträger / Bauherr 34 c Abs. 1 Nr. 2 a (Gewo)
Betäubungsmittel Herstellung Anbau Inverkehrbringen Bewachungsgewerbe Objekt- und Personenschutz Geld- und Werttransporte Kaufhausdetektiv Buchmacher 4 Darlehensvermittler Fahrgastbeförderung Fahrschule 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 34 a 2 Abs. 1 Rennwettund Lotteriegesetz (RennwLottG) 34 c Abs. 1 Nr. 1 a 2 Personenförderungsgesetz (PBefG) 10 Abs. 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG) Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisbehörde) Industrie- und Handelskammer (Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung) Bestellung einer verantw. Person für d. Einhaltung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften Sachkenntnis und Zuverlässigkeit dieser Person Geeignete Räume und Sicherheitseinrichtungen Nachweis erford. Mittel oder Sicherheiten Sachkunde Kaufmännische Sachkunde Sicherheitsleistung Regierung 5 Sicherheit und Leistungsfähigkeit d. Kreisverwaltungsbehörde 6 Betriebes d. Gewerbetreibenden Fachliche Eignung d. Gewerbetreibenden Kreisverwaltungsbehörde Mindestalter 25 Jahre Fahrlehrererlaubnis 4 In Bayern ist die Vermittlung von Sportwetten grundsätzlich nicht gestattet. Lediglich die Vermittlung von Pferderennwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz bildet hiervon eine Ausnahme. Die Vermittlung von anderen Sportwetten ist nach dem Strafgesetzbuch strafbar 5 für Straßenbahn- und Obusverkehr, Linienverkehr mit Kraftomnibussen und Personenkraftwagen, Gelegenheitsverkehr (z. B. Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusverkehr) mit Kraftomnibussen. Auslandslinienverkehr und Auslandsferienziel-Reiseverkehr 6 für Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen z. B. Ausflugsfahren, Ferienziel-Reisen, Kraftdroschken- und Mietwagenverkehr
Finanzdienstleistungen Anlagevermittlung Abschlussvermittlung Finanzportfolioverwaltung Eigenhandel Drittstaateneinlagenvermittlung Finanztransfergeschäft Sortengeschäft Kreditkartengeschäft Gaststättengewerbe 7 1 Abs. 1 a, 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge Ausreichendes Kapital Fachliche Eignung Geschäftsplan Baurechtliche Anforderungen der Räume Unterrichtungsnachweis durch IHK 7 nur erlaubnispflichtig bei Ausschank alkoholhaltiger Getränke
Güterkraftverkehr, ab 3,5, Tonnen Abschleppunternehmen Gefahrguttransporte 8 Möbeltransporte 1 Abs. 1, 3 Abs.1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Finanzielle Leistungsfähigkeit Fachliche Eignung Handel mit Papageien und Sittichen 17 g Tierseuchengesetz (TierSG) Sachkunde bzgl. Bekämpfung der Psittakose (=Papageienkrankheit) Geeignete Räumlichkeiten Handel mit Schusswaffen und Munitionen Handel mit Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenstände 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 ff. Waffengesetz (WaffG) 7 ff. Gesetz über Explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) Kreisverwaltungsbehörde Vollendung des 18. Lebensjahres und Eignung Sachkundenachweis Ausreichende Haftpflichtversicherung f. Personen- und Sachschaden (1 Mio ) Gewerbeaufsichtsamt Fachkunde/pers. Eignung Deutsche Staatsangehörigkeit Wohnsitz u. gewerbl. Niederlassung im Bundesgebiet 8 Die Beförderung gefährlicher Güter (brennbare Flüssigkeiten, Chemikalien, infektiöses Material) auf der Straße muss unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen. Die gefährlichen Güter müssen sicher verpackt und nach ihren Eigenschaften gekennzeichnet werden. Für besonders gefährliches Transportgut muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Die Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt
Herstellung von Arzneimittel Hundeausbildung zu Schutzzwecken 13 ff. Arzneimittelgesetz (AMG) 11 Abs. 1 Nr. 2 b Tierschutzgesetz (TierSchG) Regierung Sachkunde u. Zuverlässigkeit d. Herstellungs- und Kontrollleiters Benennung eines Vertriebsleiters d. Vertriebsleiters Geeignete Räume und Einrichtungen Kreisverwaltungsbehörde Fachkunde und Zuverlässigkeit Geeignete Räume und Einrichtungen Immobilienmakler 34 c Abs. 1 Nr. 1 a Kreditinstitute Kreditvermittlung (vgl. Darlehensvermittlung) 1 Abs. 1, 32 Abs.1 Kreditwesengesetz (KWG) 34 c Abs. 1 Nr. 1 a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Ausreichendes Kapital Fachliche Eignung Geschäftsplan
Leihhaus, Pfandleiher 34 Nachweis d. betriebsnotwendigen Kapitals Lotterien und Ausspielungen 6 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag Gemeinde 10 (LottStV) 9 Regierung 11 Regierung der Oberpfalz 12 Staatsministerium des Innern 13 Keine Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke der Ertrag kommt steuerbegünstigten Zwecken zugute Angemessenes Verhältnis von Ertrag, Gewinn u. Unkosten ordnungsgemäße Durchführung sowie zweckentsprechende Verwendung d. Ertrages 9 Der Lotteriestaatsvertrag sieht vor, dass die Länder ein ausreichendes Glückspielangebot sicherzustellen haben. Demnach können die Länder Lotterien und Ausspielungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, diese Aufgabe erfüllen. Gewerbliche Veranstalter von Lotterien und Ausspielungen benötigen dagegen eine Erlaubnis 10 Für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihr Gemeindegebiet hinausstrecken und bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 nicht übersteigt 11 für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihren Regierungsbezirk hinausstrecken, soweit nicht eine Gemeinde zuständig ist 12 Für alle Lotterien in der Form des Gewinnsparens und für Lotterien, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus, nicht aber über Bayern hinaus erstrecken 13 für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich über Bayern hinausstrecken
Personenbeförderung Omnibusunternehmen Mietwagen Taxiunternehmen 2 Personenförderungsgesetz (PBefG) Regierung 14 Sicherheit und Leistungsfähigkeit d. Betriebes Kreisverwaltungsbehörde 15 Fachliche Eignung Pyrotechnische Gegenstände Herstellung Handel Vermittlung Sprenggewerbe 7 ff. Gesetz über Explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) Gewerbeaufsichtsamt Fachkunde/pers. Eignung Deutsche Staatsangehörigkeit Wohnsitz u. gewerbl. Niederlassung im Bundesgebiet Reisegewerbe 55 Kreisverwaltungsbehörde Zuverlässigkeit Reit- oder Fahrbetrieb 11 Abs. 1 Nr. 3 c Tierschutzgesetz (TierSchG) Kreisverwaltungsbehörde Fachkunde und Zuverlässigkeit Geeignete Räume und Einrichtungen Sammlungen, gewerbsm. Straßensammlungen Haussammlungen 1 Abs. 1 Bayerisches Sammlungsgesetz (BaySammlG) Regierung der Oberpfalz 16 Regierung 17 Landratsamt 18 Gemeinde 19 Keine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Gewähr für ordnungsgemäße Durchführung und Verwendung 14 Für Straßenbahn- und Obusverkehr, Linienverkehr mit Kraftomnibussen und Personenkraftwagen, Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Auslandslinienverkehr und Auslandsferienziel-Reiseverkehr 15 für Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen 16 für Sammlungen, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken 17 für Sammlungen, die sich über den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde erstrecken 18 für Sammlungen, die sich über den Bereich einer kreisangehörigen Gemeinde erstrecken
Schaustellung von Personen 33 a Gemeinde Einhaltung d. guten Sitten Schusswaffen Handel Herstellung Vermittlung Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 ff. Waffengesetz (WaffG) 33 c (Gew0) Kreisverwaltungsbehörde Vollendung d. 18. Lebensjahres Persönliche Zuverlässigkeit u. Eignung Sachkundenachweis Ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden (1 Mio ) Gemeinde Zulassung d. Spielgeräte von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (ohne Spielautomaten) 33 d Gemeinde Unbedenklichkeitsbescheinigung d. Bundeskriminalamtes Spielhallen / Spielotheken 33 i Gemeinde Geeignete Räume Einhaltung d. Jugendschutzes 19 für alle übrigen Sammlungen
Sportwetten (s. Buchmacher) 20 2 Abs. 1 Rennwettund Lotteriegesetz (RennwLottG) Kaufmännische Sachkunde Sicherheitsleistung Sprengstoffe Herstellung Verkehr Umgang Tiere Zurschaustellung Zurverfügungstellung 7 ff. Gesetz über Explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 11 Abs. 1 Nr. 3 d Tierschutzgesetz (TierSchG) Gewerbeaufsichtsamt Fachkunde/pers. Eignung Deutsche Staatsangehörigkeit Wohnsitz u. gewerbl. Niederlassung im Bundesgebiet Kreisverwaltungsbehörde Fachkunde und Zuverlässigkeit Geeignete Räume und Einrichtungen Tierheim 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) Kreisverwaltungsbehörde Fachkunde und Zuverlässigkeit Geeignete Räume und Einrichtungen Tiertransporte 11 Abs. 1 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) 21 Geeignete Transporteinrichtungen 20 vgl. Fn. 4 21 Betrifft nur den gewerblichen Transport von Tieren
Tierversuche an Wirbeltieren Umzugsverkehr (s. Güterkraftverkehr) 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Regierung von Oberbayern 22 Regierung von Mittelfranken 23 Regierung von Unterfranken und der Oberpfalz 24 Fachkunde und Zuverlässigkeit Geeignete Anlagen und Geräte Ausreichende Betreuung u. medizinische Versorgung d. Tiere Artgerecht Unterbringung u. Pflege d. Tiere Finanzielle Leistungsfähigkeit Fachliche Eignung Vermögensanlagevermittlung (s. Anteilscheinvermittlung) 34 c Abs. 1 Nr. 1 b 25 Versicherungsunternehmen 5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, u. Körperschaften u. Anstalten d. öffentlichen Rechts und fachl. Eignung d. Geschäftsleiters Wahrung der Belange der Versicherten 22 für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben 23 für die Regierungsbezirke Mittelfranken und Oberfranken 24 jeweils für ihre Regierungsbezirke 25 vgl. Fn. 3
Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung (Ausnahmen: Tätigkeiten i. S. d. 34 d Abs. 3, 4, 9 34 d, e Industrie- und Handelskammer (IHK) Berufshaftpflichtversicherung Sachkunde Versteigerergewerbe (s. Auktionator) 34 b Wachunternehmen (s. Bewachungsgewerbe) 34 a Kreisverwaltungsbehörde (Erlaubnisbehörde) Industrie- und Handelskammer (Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung) Nachweis erforderlicher Mittel oder Sicherheiten Sachkunde Waffen (s. Schusswaffen) Handel Herstellung Vermittlung Wettbüros (s. Buchmacher) 26 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 ff. Waffengesetz (WaffG) 2 Abs. 1 Rennwettund Lotteriegesetz (RennwLottG) Kreisverwaltungsbehörde Vollendung des 18. Lebensjahres Persönliche Zuverlässigkeit und Eignung Sachkundenachweis Bedürfnis Ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden (1 Mio ) Kaufmännische Sachkunde Sicherheitsleistung 26 vgl. Fn. 4
Wohnung- und Wohnraumvermittler (s. Immobilienmakler) Zoo 34 c Abs. 1 Nr. 1 a 11 Abs. 1 Nr. 2 a Tierschutzgesetz (TierSchG) Kreisverwaltungsbehörde Fachkunde und Zuverlässigkeit Geeignete Räume und Einrichtungen Wichtige Adressen: 1. Bundesagentur für Arbeit Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg Telefon: 0911/179-0 Telefax: 0911/179-2123 E-Mail: Zentrale@arbeitsagentur.de 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bankenaufsicht & Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn oder Postfach 1308 53003 Bonn Fon: 0228 / 4108-0 Fax: 0228 / 4108-1550 E-Mail: poststelle@bafin.de Wertpapieraufsicht/Asset-Management Lurgiallee 12 60439 Frankfurt oder Postfach 50 01 54 60391 Frankfurt Fon: 0228 / 4108-0 Fax: 0228 / 4108-123 E-Mail: poststelle-ffm@bafin.de 3. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn Telefon: +49 (0)228-207-30 IVBB: 01888-307-30 Telefax: +49 (0)228-207-5207 IVBB: 01888-307-5207 E-Mail: poststelle @bfarm.de 4. Physikalisch-Technische Bundesanstalt: Bundesallee 100 38116 Braunschweig Deutschland
Tel.: (05 31) 592-0 info@ptb.de Abbestraße 2-12 10587 Berlin-Charlottenburg Deutschland Tel.: (030) 34 81-1 info@ptb.de Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.