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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 26. Jahrgang Potsdam, den 6. August 2015 Nummer 37 Verordnung zur Änderung der Gebühren der Bauaufsichtsbehörden und Prüfingenieure sowie der Vergütung der Prüfsachverständigen Vom 3. August 2015 Auf Grund des 3 in Verbindung mit 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, und des 80 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung: Artikel 1 Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die durch Verordnung vom 21. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 5 wird die Angabe 74 Euro durch die Angabe 97 Euro ersetzt. 2. 3 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto- Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto- Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Sie sind auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich den aktuellen Baupreisindex und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. 3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Tarifstelle 2.1.1 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung die Angabe Satz 4 durch die Angabe Satz 9 ersetzt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 37 vom 6. August 2015 2 b) Nach Tarifstelle 2.1.5 wird folgende Tarifstelle 2.1.6 eingefügt: 2.1.6 Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können c) Die Tarifstelle 2.2.1 wird wie folgt gefasst: ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr. 2.2.1 Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Sonderbauten Grundgebühr nach 2 Absatz 3 Satz 2 mindestens 500. d) Die Tarifstelle 2.3.6 Spalte Gebühr Euro wird wie folgt gefasst: ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr mindestens 100. e) In Tarifstelle 2.3.7 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung nach der Angabe Tarifstelle 2.1.1 die Angabe oder 2.2.1 eingefügt. f) In Tarifstelle 2.5.2 werden in der Spalte Gebühr Euro die Wörter höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach der Tarifstelle 2.2 ermittelten Gebühr durch die Wörter höchstens die nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelte Gebühr ersetzt. g) In Tarifstelle 2.5.3 wird in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung nach der Angabe 2.5.1 die Angabe oder 2.5.2 eingefügt. h) Nach Tarifstelle 2.5.4 wird folgende Tarifstelle 2.5.5 eingefügt: 2.5.5 Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen Zeitgebühr mindestens 100. i) Die Tarifstelle 2.6.1 wird wie folgt gefasst: 2.6.1 Erteilung einer Typenprüfung ( 66 Absatz 8 BbgBO) Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr. j) Die Tarifstelle 4.4.3 wird aufgehoben.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 37 vom 6. August 2015 3 k) Die Tarifstelle 6.5 wird wie folgt gefasst: 6.5 Gebrauchsabnahme ( 71 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme ( 71 Absatz 8 BbgBO) Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben. Zeitgebühr. l) In Tarifstelle 7.1.1 werden in der Spalte Gebühr Euro die Angabe 500 durch die Angabe 600 und die Angabe 400 durch die Angabe 480 ersetzt. m) Die Tarifstellen 7.2.1 und 7.2.2 werden wie folgt gefasst: 7.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung 800 7.2.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung. je Fachrichtung 1 400 je weitere Fachrichtung 700. n) Die Tarifstelle 7.2.3 wird aufgehoben. o) In Tarifstelle 7.3.1 werden in der Spalte Gegenstand der Amtshandlung die Wörter Bewertung der Referenzprojekte durch die Wörter Überprüfung des fachlichen Werdegangs ersetzt. p) Die Tarifstellen 7.5.1 und 7.5.2 werden wie folgt gefasst: 7.5.1 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung. 7.5.2 Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung. eine Fachrichtung 600 je weitere Fachrichtung 300 eine Fachrichtung 800 je weitere Fachrichtung 400. q) Die Tarifstelle 8.1 wird aufgehoben. r) Die bisherige Tarifstelle 8.2 wird Tarifstelle 8.1 und wie folgt gefasst: 8.1 Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten 50 bis 1 000. s) Die Tarifstelle 8.3 wird aufgehoben. t) In Tarifstelle 11.1 wird in der Spalte Gebühr Euro die Angabe 5 000 durch die Angabe 10 000 ersetzt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 37 vom 6. August 2015 4 4. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000 Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro/m³ 1 Wohngebäude 113 2 Wochenendhäuser 99 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 152 4 Schulen 144 5 Kindertageseinrichtungen 129 6 Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 129 7 Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten 150 8 Krankenhäuser 168 9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 129 10 Hallenbäder 139 11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel- Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 11.1 bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1) und mit nicht geringen Einbauten 2) 63 Bauart schwer 1) 55 sonstige Bauart 47 11.2 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ 1) 2) Bauart schwer und mit nicht geringen Einbauten 55 Bauart schwer 1) 47 sonstige Bauart 39 11.3 der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ 1) 2) Bauart schwer und mit nicht geringen Einbauten 47 Bauart schwer 1) 39 sonstige Bauart 30 11.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 1) 2) Bauart schwer und mit nicht geringen Einbauten 39 Bauart schwer 1) 30 sonstige Bauart 22 12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 85 13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 76 1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden 2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 37 vom 6. August 2015 5 14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 115 15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 100 16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 83 17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 100 18 Tiefgaragen 154 19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 40 20 Gewächshäuser 3 20.1 bis 1 500 m Brutto-Rauminhalt 3 20.2 der 1 500 m übersteigende Brutto-Rauminhalt 30 17 Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen 5 Prozent, bei Hochhäusern und vergleichbar hohe Gebäude 10 Prozent, bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden 10 Prozent, bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche hinzuzurechnen, vervielfacht mit der Indexzahl nach 3 Absatz 1 45 Euro/m². Sonstiges: Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m³ je Quadratmeter Sohlplatte. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage. 5. In der Anlage 5 Gebührentafel werden für die anrechenbaren Bauwerte in Euro von 10 000 bis 100 000 die Angaben in der Spalte Brandschutznachweise in Euro von 300 bis 382 jeweils durch die Angabe 500 ersetzt. Artikel 2 Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung In 13 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung vom 5. November 2009 (GVBl. II Nr. 38) wird die Angabe 74 Euro durch die Angabe 97 Euro ersetzt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 37 vom 6. August 2015 6 Artikel 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2015 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 3. August 2015 Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung Kathrin Schneider Herausgeber: Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg