Geschäftsanweisung Nr. 03/2011 vom: AZ: II Bekämpfung von Leistungsmissbrauch

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Transkript:

Geschäftsanweisung Nr. 03/2011 vom: 23.03.2011 AZ: II - 1800 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch Verteiler: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenter Steglitz-Zehlendorf Einrichtung eines Außendienstes Die zu den Leistungsentscheidungen führenden Tatbestände sind den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nur aus den Anträgen und Gesprächen im Innendienst bekannt. Der Mangel an Kenntnissen über entscheidungsrelevante Tatbestände kann zu Fehlentscheidungen und zu nicht erkannten sozialrechtlich regulierbaren Bedürfnissen der Hilfesuchenden führen. Der Außendienst dient dazu dieses Defizit zu beheben. Der Außendienst ist als Instrument der bedarfsgerechten Hilfegewährung mit Ausweitung des Aufklärung- und Beratungsangebotes vor Ort zu sehen. Ziel des Außendienstes ist es also nicht, Rechtsansprüche zu mindern, sondern verbesserte Voraussetzungen für zweckentsprechende und bedarfsgerechte Entscheidungen zu schaffen. Der Außendienst hat folgende Aufgaben: 1. Prüfung der Notwendigkeit und des Umfanges beantragter Beihilfen nach 23 Abs. 3 SGB II Erstausstattung für die Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte und bei Geburt und Schwangerschaft 2. Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft 3. Überprüfung der Angemessenheit von Wohnraum und bei Eigentum die Verwertbarkeit des Vermögens 4. Ermittlung des tatsächlichen Aufenthalts 5. Renovierungsnotwendigkeit Vor Einschaltung des Außendienstes sind von der Sachbearbeitung die eigenen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung umfassend auszuschöpfen und in der Leistungsakte zu dokumentieren. In der Akte und auch im Auftrag an den Außendienst ist festzuhalten, aus welchen Gründen danach weiter Zweifel bestehen. Da dem Zoll die Kontrolle der Schwarzarbeit obliegt, ist dies nicht Aufgabe des Außendienstes der ge. Anzeigen über Schwarzarbeit sind dem Zoll zuzuleiten. Sollten sich Anhaltspunkte für Schwarzarbeit für den Außendienst ergeben, wird dies dem Auftraggeber mitgeteilt. Der Außendienst verfügt über insgesamt 4 Planstellen und ist zurzeit den Leistungsteams angegliedert. Der Einsatz erfolgt aus Sicherheits- und Beweissicherungsgründen grundsätzlich mit zwei Personen. Erwartet der Auftraggeber aus der Kenntnis der Klientel bei dem Hausbesuch Probleme, so ist dies im Auftrag zu vermerken. Hausbesuche erfolgen mit und ohne vorherige Ankündigung. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften gem. SGB X sind zu beachten. Die MitarbeiterInnen dürfen bei der Durchführung des Arbeitsauftrages kein Zwangsmittel anwenden. Der Zutritt zu einer Wohnung im Rahmen der Ermittlungen gegen den Willen der Betroffenen ist nicht gestattet. GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 1 von 19

Auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung gem. 21 Abs. 1 Ziffer 4 SGB X i. V. m. 66 Abs. 3 SGB I wird in solchen Fällen hingewiesen. Beauftragung, Durchführung und Dokumentation eines Einsatzes 1. Die Leistungssachbearbeitung klärt mit der eigenen Teamleitung, ob sich im Einzelfall die Notwendigkeit eines Einsatzes des Außendienstes ergeben hat und ob dieser Einsatz der Aufgabenbeschreibung des Außendienstes entspricht. 2. Die Teamleitung übermittelt den Auftrag mit dem Vordruck Prüfauftrag an den Prüfdienst. Das beauftragende Team konkretisiert darin den Bedarf des Hausbesuches, teilt mit, aus welchen Gründen Zweifel an den Angaben der/des Kundin/Kunden bestehen und hat die Möglichkeit zusätzliche Besonderheiten des Einzelfalles mitzuteilen. 3. Der Außendienst erstellt auf dem Vordruck Auftrag Außendienst einen Bericht, in dem die Ermittlungen zum Auftrag ausführlich dargestellt sind. Sollten sich im Rahmen des Einsatzes weitere relevante Erkenntnisse ergeben haben, werden diese ebenfalls im Bericht dargestellt. Anschließend erhält die auftraggebende Stelle den Bericht in schriftlicher und von den AußendienstmitarbeiterInnen unterschriebener Form zur Akte. 4. Das beauftragende Team entscheidet über den Sachverhalt, ermittelt und dokumentiert die finanziellen Unterschiede, die sich durch den Einsatz des Außendienstes ergeben haben (Mehr-, Minderausgaben, auch bei Darlehen). Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus einem Vergleich der tatsächlichen Zahlung nach dem Einsatz und der Zahlung, die ohne Einsatz erfolgt wäre. Bei einer einmaligen Zahlung wie für die Erstausstattung einer Wohnung, kann sich der beantragte Bedarf von 500 durch den Hausbesuch auf einen Bedarf für Möbel von 100 reduzieren. Bei einem dauerhaften Bedarf sind die finanziellen Auswirkungen ab dem Auftragsmonat für die verbleibende Zeit des Bewilligungszeitraumes zu ermitteln (max. 6 Monate). Sollte ein Hausbesuch z.b. eine eheähnliche Gemeinschaft feststellen und die Sachbearbeitung zum Ergebnis kommen, die Leistung einzustellen oder zu vermindern, wird der mtl. Zahlbetrag, der dann nicht mehr geleistet wird, mit max. 6 Monaten (restliche Dauer Bewilligungszeitraum) multipliziert und als Betrag vor Hausbesuch eingetragen. Sollte ein Außendienstbesuch feststellen, dass ein Umzug nicht erforderlich ist, werden als Einsparsumme die nicht mehr benötigten Umzugskosten (Erfahrungswerte vor Ort) und bei Bedarf die nicht mehr benötigten Möbel angerechnet. Bei Klärung der im Haushalt lebenden Personen kann z.b. eine weitere Person festgestellt werden, die BG-relevant ist. Auch hier gilt wieder die Berücksichtigung für den verbleibenden Bewilligungszeitraum (max. 6 Monate). Falls die Feststellungen des Außendienstes die nicht genehmigte Ortsabwesenheit eines Kunden bestätigen, ist die Einsparsumme die sonst für den Bewilligungszeitraum gezahlte ALG II-Leistung. Beträge, die im Rahmen von Darlehensgewährung geleistet würden, werden ebenfalls berücksichtigt. Diese werden bei der Darstellung des wirtschaftlichen Erfolges des Auendienstes nicht in voller Höhe berücksichtigt. Sie sind von der beauftragenden Stelle nach obigem Muster zu berücksichtigen, aber als Darlehen zu kennzeichnen. 5. Das auftraggebende Team trägt die Daten in den Vordruck Prüfauftrag ein. 6. Der Außendienst wertet den wirtschaftlichen Erfolg auf Basis der Angaben der Auftraggeber aus. Die Dokumentation erfolgt in Excel-Tabellen. Die Tabellen werden von den Teamleitern AN-Leistung fachaufsichtlich ausgewertet. GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 2 von 19

Datenschutzrechtliche Grundsätze für den Einsatz des sozialen Ermittlungsdienstes Zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II ist es erforderlich, in der ge Musterstadt einen sozialen Ermittlungsdienst einzurichten. Für den Einsatz der dafür gewonnenen Mitarbeiter sind folgende datenschutzrechtliche Grundsätze nach den Bestimmungen des SGB X verbindlich: 1. Der Einsatz des sozialen Ermittlungsdienstes zur Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Leistungsbezuges gegeben sind, ist möglich, soweit diese Art der Datenerhebung erforderlich und verhältnismäßig ist. Gemäß 37 Satz 3 SGB I geht das Zweite Kapitel des SGB X (Sozialdatenschutz) dessen Erstem Kapitel (Verwaltungsverfahren) vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhalts nach den 20 und 21 SGB X auf Sozialdaten erstreckt. Die Grenzen der Datenerhebung bestimmen sich deshalb nach 67 a SGB X. 2. Die Verhältnismäßigkeit dieses Einsatzes ist sowohl im Vergleich zu weniger beeinträchtigenden Ermittlungsmöglichkeiten als auch hinsichtlich bereits vorliegender Verdachtsmomente auf Missbrauch von Sozialleistungen zu überprüfen. Mitarbeiter, die den sozialen Ermittlungsdienst wahrnehmen, sollen nur mit einem genau definierten Auftrag durch die Teams eingesetzt werden. Voraussetzung für diese Maßnahmen sind konkrete Erhebungsanlässe, insbesondere konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch von Sozialleistungen. 3. Bei der Befragung sind die Mitarbeiter des sozialen Ermittlungsdienstes dem Betroffenen gegenüber zu erforderlichen Informationen über Name und Dienststelle, den Zweck des Besuches sowie zu Angaben, inwieweit der Betroffene zu Auskünften verpflichtet ist. Im Falle der Verweigerung ist der Betroffene auf die Folgen der Verweigerung hinzuweisen (vgl. 67a Abs. 3 SGB X). Die Mitarbeiter, die den sozialen Ermittlungsdienst durchführen, dürfen keinen Zutritt zur Wohnung des Betroffenen erzwingen oder mit falschen Angaben (Vorwänden) erreichen. Der Mitarbeiter muss im Hinblick auf Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) klarstellen, dass der Betroffene nicht verpflichtet ist, ihm den Zutritt zur Wohnung zu gestatten. Leistungsversagung nach 66 SGB I dürfen bei Zutrittsverweigerung allenfalls dann angedroht bzw. realisiert werden, wenn die erforderliche Sachverhaltsermittlung ohne Zutritt zur Wohnung nicht durchführbar ist. 4. Soweit die Mitarbeiter den Betroffenen bei Hausbesuchen nicht antreffen und daraufhin andere Mitbewohner oder Nachbarn ausschließlich fragen, wann der Betroffene voraussichtlich wieder anzutreffen ist, brauchen sie gegenüber diesen Personen weder ihre Dienststelle noch den Zweck des Besuchs offenbaren. 5. In allen Fällen des Einsatzes von Mitarbeitern des sozialen Ermittlungsdienstes ist ein Prüfergebnis über Anlass und Zweck des Einsatzes, über die Legitimation gegenüber Betroffenen und über ihnen erteilte Belehrungen sowie über Verlauf und Ergebnis des Einsatzes notwendig. Dieses Prüfergebnis wird zur Leistungsakte genommen. gez. Hanuschke Anlage Vordruck Prüfauftrag GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 3 von 19

Jobcenter Steglitz-Zehlendorf Team Berlin, den Prüfauftrag BG-Nummer: Name, Vorname: Adresse: Grund der Prüfung: Summe des Prüfumfangs: Es liegen keine besonderen Erkenntnisse vor. Es liegen folgende besondere Erkenntnisse vor (z.b. Erwerbstätigkeit, Agressionen, o.ä.): Unterschrift SB genehmigt TL Die Prüfung wurde am durchgeführt. Prüfergebnis ist beigefügt. Einsparung: Unterschrift Prüfer TL GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 4 von 19

Anlage eheähnliche Lebensgemeinschaft 1. Erfolgt der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide gemeinsam? ja nein 2. Werden die Mahlzeiten gemeinsam zubereitet? ja nein 3. Werden die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen? ja nein 4. Werden Haushaltsgeräte / Geschirr gemeinsam benutzt? ja nein 5. Wer sorgt für die Reinigung der Kleidung und Wäsche? 6. Wer sorgt für die Reinhaltung der Wohnung? 7. Werden Kinder und andere Angehörige im gemeinsamen Haushalt versorgt? ja nein 8. Haben Sie ein gemeinsames (Giro-) oder anderes Konto? ja nein Wenn ja: Anzahl und Art der Konten: Wenn nein: Hat ein Partner Bank- / Kontovollmacht für Konten des anderen? ja nein 9. Kann der Partner über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen verfügen? ja nein 10. Haben Sie sich gegenseitig als Begünstigten bei Versicherungen registrieren lassen? ja nein Bemerkungen: GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 5 von 19

Anlage Schwangerschaftsbedarf Schwangerschaftsbekleidung ja nein Babyerstausstattung ja nein Kinderwagen ja nein Kinderbett ja nein Hochstuhl ja nein Bemerkungen: GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 6 von 19

Anlage Erstausstattung Welche Möbelstücke sind im Wohnzimmer vorhanden? werden benötigt? Couchgarnitur Couchtisch Schrankwand Kommode Lampe Fernseher Gardinen Gardinenbretter Teppich PVC-Belag Fotos von: Raummaße Welche Küchenmöbel und welche Küchengeräte sind vorhanden? werden benötigt? Esstisch Stühle Kühlschrank Waschmaschine Hängeschränke Unterschränke Küchentisch Küchenstühle Herd Spüle Mikrowelle Toaster Staubsauger Hausratspauschale Gardinen Gardinenbretter Kaffeemaschine Lampe EBK PVC-Belag Bodenfliesen Raummaße Welche Schlafzimmermöbel sind vorhanden? werden benötigt? Doppelbett Bett Spiegel Teppich Gardinen Gardinenbretter Nachttische Schränke Lampe PVC-Belag Bodenfliesen Raummaße GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 7 von 19

Welche Kinderzimmermöbel sind vorhanden? werden benötigt? 1. Zimmer Couchgarnitur Couchtisch Schrankwand Kommode Lampe Fernseher Gardinen Teppich PVC-Belag Bett Matratze Bettdecke / Kissen Bettwäsche Doppelbett Computer Schreibtisch Stuhl Fotos von: Raummaße 2. Zimmer Couchgarnitur Couchtisch Schrankwand Kommode Lampe Fernseher Gardinen Teppich PVC-Belag Bett Matratze Bettdecke / Kissen Bettwäsche Doppelbett Computer Schreibtisch Stuhl Fotos von: Raummaße Welche Badezimmermöbel sind vorhanden? werden benötigt? Spiegelschrank Schrank Spiegel Gardinen Lampe PVC-Belag Bodenfliesen Badezimmerkleinbedarf Raummaße GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 8 von 19

Welche Möbel sind in der Diele vorhanden? werden benötigt? Schrank Kleiderhaken Lampe Kommode PVC-Belag Teppich Schuhschrank Gardinen Spiegel Raummaße Tapeten sind vorhanden. werden benötigt. Wohnzimmer Schlafzimmer Kinderzimmer Diele Bad Gardinen Können Möbelstücke anderwärtig besorgt werden (Bekannte, Freunde)? Sind eventuell Möbelstücke im Keller oder auf dem Dachboden? GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 9 von 19

Hinweise des ULD zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII Allgemeines Immer häufiger ist der Presse zu entnehmen, dass Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit (BA), den Hausbesuch als eine legitime und insbesondere effektive Form der Ermittlung von Sachverhalten ansehen. Viele Behörden sind sich der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Konsequenzen gar nicht bewusst. Derzeit geht es vorrangig um die Möglichkeit der Kostenreduzierung. Gerade im Bereich der Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe - (SGB XII) werden Hausbesuche immer öfter durchgeführt, weil viele Fälle sich nach Meinung der Behörden nicht anderweitig aufklären lassen. Dabei ist stets zu prüfen, ob nicht vorrangig andere Möglichkeiten der Bedarfsklärung möglich sind. Hausbesuche im Wege des SGB II und SGB XII werden insbesondere aus zwei verschiedenen Gründen durchgeführt. Ein Hausbesuch dient zum einen der Bedarfsfeststellung und zum anderen der Bedarfskontrolle (=Missbrauchskontrolle). Die Grenze bzw. der Unterschied zwischen diesen beiden Aspekten ist fließend. Der Mensch hat nach Artikel 1 Abs. 1 i.v.m Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen wird dadurch geschützt. Die Sozialträger haben nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht auf Durchführung eines Hausbesuches, doch auch dann muss die Verwaltung Artikel 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung, beachten. Dieses Grundrecht ist ein Individualrecht. Jeder Betroffene 1, bei dem ein Hausbesuch durchgeführt werden soll, kann der Behörde den Zutritt zur Wohnung verweigern. Dem Betroffenen kann dadurch allenfalls, wenn der Sachverhalt nicht anderweitig geklärt werden kann, die Leistung ganz oder teilweise versagt werden ( 60 ff SGB I). Wichtig ist, dass der Betroffene bestimmt, ob, wann und inwieweit der Behördenmitarbeiter die Wohnung betritt. Das staatliche Handeln wird im großen Maße, wie bereits kurz erläutert, durch das Grundgesetz (GG) vorgegeben. So steht über allen Handlungen des Staates Artikel 20 GG. Durch diesen Artikel wird die Verwaltung verpflichtet belastende Amtshandlungen gegenüber einem Bürger nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage durchzuführen. Man spricht hier von dem Gesetzesvorbehalt. Auf der anderen Seite steht der Gesetzesvorrang. Das bedeutet: Die Verwaltung darf mit ihrem Handeln nicht gegen bestehendes Recht verstoßen. 1 In der Regel wird nur die männliche Form verwendet. Dies dient der Vereinfachung. Sofern die männliche Form gewählt wurde, schließt dies auch die weibliche Form mit ein. GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 10 von 19

II Grundlegende Überlegungen vor der Durchführung eines Hausbesuches Der wichtigste zu beachtende Grundsatz ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verwaltung darf hiernach nur das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Zielerreichung einsetzen. I. Geeignet ist ein Mittel, wenn es das angestrebte Ziel fördert. II. III. Erforderlich ist das Mittel, wenn es kein gleich geeigneteres und weniger belastenderes Mittel gibt. Angemessen ist das Mittel, wenn der Erfolg und die Beeinträchtigung des Betroffenen in keinem offenbaren Missverhältnis zueinander stehen. Um den Artikel 20 GG nicht zu verletzen, braucht die Verwaltung eine Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung eines Hausbesuches. Im Grundsatz findet sich die Ermächtigungsgrundlage in 20 SGB X i.v.m. 21 Abs. 1 Nr. 4 SGB X. Die Grenze der Erhebung von Sozialdaten findet sich in 67a Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren -. Hiernach darf die Behörde nur die Sozialdaten ermitteln, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Es ist oftmals im konkreten Einzelfall schwierig genau zu definieren, was erforderlich ist. Die Behörde hat gemäß 67a Abs. 2 S. 1 SGB X die Möglichkeit, den Antragsteller persönlich zu befragen. Nur in besonderen Fällen besteht die Möglichkeit der Befragung eines Dritten ohne Kenntnis des Betroffenen nach 67a Abs. 2 S.2 SGB X. Die Vorgehensweise ist hier von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt. Die persönliche Befragung des Betroffenen hat gemäß 67a Abs. 2 S. 1 SGB X Vorrang. ( Grundsatz der vorrangigen Befragung beim Betroffenen ). Wichtig ist, dass die Behörde den Betroffenen gemäß 67 a Abs. 3 Nr. 1-3 SGB X über die Rechtslage informiert und ihn in den Ermittlungsprozess einbezieht. Somit lässt sich festhalten, dass Hausbesuche nur in wenigen bzw. besonders begründeten Fällen möglich sind. Immer dann, wenn sich die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bezogen auf den einzelnen Sachverhalt nicht anderweitig (Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) ermitteln lassen, kann die Behörde mit Hilfe eines Hausbesuches versuchen, den Sachverhalt abschließend zu klären. Der Hausbesuch ist auch immer nur dann durchzuführen, wenn er zur Klärung bereits bekannter Indizien hilft. Eine routinemäßige Durchführung von Hausbesuchen zur Feststellung von Leistungsmissbrauch ohne vorherige Indizien ist nicht zulässig. ( Verdachtsfindung ) Die Behörden müssen ein klar strukturiertes Verfahren bei der Durchführung von Hausbesuchen vorgeben, an dem sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientieren können. Die Einrichtung eines zentralen Ermittlungsdienstes könnte hier hilfreich sein. Diese Methode wird aber nur in größeren Behörden umsetzbar sein. GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 11 von 19

III Praxisbezogene Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen Bevor die Behörde einen Hausbesuch anstrebt, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden: Vor Durchführung eines Hausbesuches ist stets zu prüfen, ob nicht andere Möglichkeiten der Sachverhaltsklärung bestehen, die weniger belastend für den Bürger sind. Der konkrete Grund des Hausbesuches, z.b. Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch, ist in der Akte zu vermerken. Über die Durchführung des Hausbesuches sollte der Leiter oder ein speziell beauftragter Mitarbeiter des Amtes entscheiden. Hausbesuche dürfen nur durch besonders autorisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt werden. Die Beauftragung und die Durchführung müssen schriftlich festgehalten werden. Bei der Durchführung des Hausbesuches sollte die Behörde folgende Punkte berücksichtigen: Der Hausbesuch sollte durch ein Team, bestehend aus einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter, durchgeführt werden. Die Mitarbeiter des Amtes haben sich zu Beginn des Hausbesuches unaufgefordert durch Vorlage ihres Dienstausweises auszuweisen. Die Mitarbeiter sollten bei der Durchführung ein einheitliches Verfahren anstreben. Aus diesem Grund enthält die Musterdienstanweisung in der Anlage die o.g. Muster. Die Gründe für den Hausbesuch müssen dem Betroffenen zu Beginn des Hausbesuches in einem Gespräch erläutert werden. Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen darauf hinweisen, dass der Betroffene den Zutritt zur Wohnung verweigern kann und welche Folgen die Verweigerung des Zutritts hat. Die Behördenmitarbeiter dürfen den Betroffenen nicht durch Vorspiegeln falscher Tatsachen unter Druck setzen. Eine Aufklärung über das Zutrittverweigerungsrecht und die daraus möglichen Folgen genügt. Der Betroffene entscheidet selbstständig, ob er den Mitarbeitern Zutritt gewährt oder nicht. Grundsätzlich ist von einer Befragung minderjähriger Personen abzusehen. Minderjährige dürfen nur im Wege eines Hausbesuches befragt werden, wenn Sie unmittelbar Betroffene sind und das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters zur Befragung vorliegt. Eine Befragung eines Minderjährigen über die persönlichen Verhältnisse eines Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Eine routinemäßige Durchsicht der Schränke ist nicht zulässig. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann sie jedoch möglich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre. Hierzu bedarf es jedoch der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen. Während des Hausbesuches ist der Betroffene über die Verfahrensabläufe zu informieren. Er hat das Recht, während des Hausbesuches Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen. Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit den Hausbesuch abzubrechen, mit der möglichen Folge eines nicht vollständig ermittelten Sachverhaltes. Dem Betroffenen ist auf Wunsch eine Abschrift des Prüfprotokolls auszuhändigen. Der Betroffene kann nach Abschluss des Hausbesuches eine Gegendarstellung erstellen. Im Grundsatz ist von einer Befragung dritter Personen, wie z.b. Nachbarn oder Hausmeister Abstand zu nehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann eine Befragung Dritter ohne Wissen des Betroffenen unumgänglich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre. Eine Datenspeicherung nach Abschluss des Hausbesuches durch den Ermittlungsdienst ist grundsätzlich unzulässig. Sobald der Hausbesuch abgeschlossen ist und die Ergebnisse an den Auftraggeber (z.b. die Arbeitsgemeinschaft) übermittelt worden, hat der Ermittlungsdienst alle personenbezogenen Daten zu löschen. GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 12 von 19

IV Besonderheiten Durchführung einer Observation: Die Durchführung einer Observation durch die Mitarbeiter des Amtes ist grundsätzlich unzulässig. Eine Observation kann in wenigen Fällen unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig sein, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch handelt und eine anderweitige Aufklärung nicht möglich wäre. Das bedeutet, der Sozialleistungsträger muss in besonderem Maße den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Eheähnliche Gemeinschaften Häufig ist der Presse zu entnehmen, dass Hausbesuche zur Feststellung eheähnlicher Gemeinschaften durchgeführt werden. Fraglich ist aber, ob mit Hilfe des Hausbesuches eine derartige Feststellung getroffen werden kann. 2 Der Hausbesuch eignet sich nur bedingt zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft, denn hierfür sind Informationen notwendig, die nicht oder nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Hierzu zählen z.b. Abstammung der Kinder, gemeinsame Konten oder Versicherungen. 3 Diese Informationen können unter Umständen auch ohne die Durchführung eines Hausbesuches festgestellt werden. Hierzu eignet sich z. B: die Vorsprache im Amt oder die Vorlage von Dokumenten, aus denen sich in der Regel bereits eheähnliche Gemeinschaften erkennen lassen. So kann geklärt werden, wer die leiblichen Eltern eines Kindes sind, ob es gemeinsame Versicherungen gibt oder ob ein gemeinsames Konto besteht. Der Hausbesuch ist allenfalls in der Lage noch Restzweifel ausräumen oder bereits bekannte Indizien bestätigen. 4 Befragung Minderjähriger Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob eine Befragung Minderjähriger zulässig ist. Eine Befragung Minderjähriger ist grundsätzlich unzulässig. Eine Befragung Minderjähriger darf nur im Ausnahmefall und sollte im Zweifel nur dann durchgeführt werden, wenn das Kind unmittelbar betroffen ist und das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters zur Befragung vorliegt. Durchsicht der Schränke Wichtig ist, dass den Mitarbeitern mit der Erlaubnis die Wohnung betreten, noch kein Recht auf Durchsicht der Schränke eingeräumt wird. Viele Petenten sind sich unsicher, ob man die Einsicht in die Schränke über sich ergehen lassen muss. Niemand kann gezwungen werden, den Inhalt seiner Schränke zu zeigen. Der Behördenmitarbeiter braucht zur Durchsicht der Schränke die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen und auch dann kann der Betroffene jederzeit die Erlaubnis für einzelne Schränke versagen. Wichtig ist, dass mit dem Öffnen der Schränke nicht gleichzeitig das Wühlen in der Unterwäsche gemeint ist. Akzeptabel ist lediglich ein kurzer Blick in die Schränke. 2 Verneinend SG Düsseldorf, Beschluss vom 22. April 2005 S 35 AS 119/05 ER; HessLSG, Beschlüsse vom 29. Juni und 21. Juli 2005 L 7 AS 29/05 ER und L 7 AS 1/05 ER; a.a. offenbar VG Dessau, Beschluss vom 12. August 2003 4 B 243/03 DE.; Vgl. Ute Winkler, Präsidentin des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt a.d. in info also 6/2005, S. 251-254 3 BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87 4 siehe auch ULD Berichthttp://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/pruefbe/auslbeki.htm, 03/2000 GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 13 von 19

Auftrag zur Durchführung eines Hausbesuches Beauftragende Organisationseinheit Name/Telefon Ermittlungsdienst Aktenzeichen Prüfnummer I Angaben zum Betroffenen Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Telefon: Postleitzahl: Handy: Sonstige Angaben zum Sachverhalt: Erstmalige Beantragung von laufender Fall Widerspruch Leistungen Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft: Anzahl Kinder: Erwerbstätige Personen: Haushaltsgemeinschaft:, davon minderjährig: Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft: II Grund der Durchführung eines Hausbesuches Nicht angezeigte Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft Sonstige Gründer: Erläuterung (zwingend erforderlich): Woher stammen diese Erkenntnisse? Aus den Angaben des Antrages Durch die bisherige Bearbeitung des Falles Angaben Dritter (bei öffentlichen Stellen bitte näher erläutern) Sonstiges Datum/Ort: Unterschrift: GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 14 von 19

Protokoll zur Durchführung eines Hausbesuches (Bestandteil des Prüfberichtes) Dienststelle Aktenzeichen Prüfnummer Betroffener Haushalt: Name, Vorname Geburtsdatum Anschrift Postleitzahl Ankunft gewährt besondere Vorkommnisse Zutritt Hausbesuch Nr. Datum Uhrzeit (abweichendes Namensschild, voller Briefkasten etc.) (ja/nein) Erste Kontaktaufnahme durch eine ggf. vorhandene Gegensprechanlage. Vorsprache an der Haustür des Betroffenen. Die Mitarbeiter wiesen sich aus. (Vorzeigen des Dienstausweises) Die Betroffenen wurden über den Grund des Hausbesuches informiert. Der Betroffene wurde über seine Rechte informiert. (Zutrittsverweigerungsrecht) Der Zutritt in die Wohnung wurde gestattet. Der Zutritt wurde nicht gestattet Der Betroffene wurde über die möglichen Folgen, fehlender Mitwirkung gemäß 60 ff SGB I hingewiesen. Er ist nicht verpflichtet den Zutritt zur Wohnung zu gestatten. Dies kann unter Umständen aber zu einer Leistungsversagung führen, wenn der Sachverhalt nicht abschließend ermittelt werden kann. GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 15 von 19

Anwesende Personen während der Durchführung des Hausbesuches Während der Durchführung des Hausbesuches befanden sich anderweitige Personen in der Wohnung. Diese durften mit Einverständnis des Betroffenen in der Wohnung verbleiben. Diese mussten auf Wunsch des Betroffenen die Wohnung verlassen. Es wurde Zutritt zu folgenden Räumen gestattet: Flur keine Auffälligkeiten folgende Auffälligkeiten: Küche keine Auffälligkeiten folgende Auffälligkeiten: Esszimmer keine Auffälligkeiten folgende Auffälligkeiten: Wohnzimmer keine Auffälligkeiten folgende Auffälligkeiten: Schlafzimmer keine Auffälligkeiten folgende Auffälligkeiten: Kinderzimmer (bei mehreren Kinderzimmern bitte vermerken) keine Auffälligkeiten folgende Auffälligkeiten: Badezimmer keine Auffälligkeiten folgende Auffälligkeiten: andere Räume keine Auffälligkeiten folgende Auffälligkeiten: GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 16 von 19

Einblicke in Schränke des Betroffenen: Ein Einblick in die Schränke hat nicht stattgefunden. Ein Einblick hat mit Einwilligung des Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände stattgefunden. Begründung für den Einblick: Erkenntnisse: Befragung Minderjähriger: Eine Befragung Minderjähriger hat nicht stattgefunden: Eine Befragung Minderjähriger hat stattgefunden. Begründung: Erkenntnisse: Beendigung des Hausbesuches: Der Betroffene ist über die gewonnenen Erkenntnisse der Ermittlungsbeamten unterrichtet worden. Ihm wurde der weitere Ablauf erläutert und mitgeteilt, dass eine Gesamtentscheidung durch die Mitarbeiter des zuständigen Bereiches erfolgt. Der Betroffene macht hierzu noch weitere Angaben Erläuterung: Die o. g. Unterrichtung konnte nicht erfolgen. Begründung: Eine Abschrift des Prüfprotokolls wurde ausgehändigt. Beauftragung Dritter: Eine Befragung Dritter hat nicht stattgefunden. Eine Befragung Dritter war unter Berücksichtigung aller Umstände notwendig. Begründung: Name Anschrift Stellung zum Betroffenen Alle Erkenntnisse im Wege des Hausbesuches sind dem Prüfbericht zu entnehmen. Mitwirkung folgender Mitarbeiter 1.) Unterschrift 2.) Unterschrift Datum: Ort: GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 17 von 19

Prüfbericht zum Prüfprotokoll vom Beauftragende Organisationseinheit Name / Telefon Ermittlungsdienst Aktenzeichen Prüfnummer Ermittlungsersuchen vom Datum des Hausbesuches: Angaben zum Betroffenen: Name, Vorname Geburtsdatum Anschrift Postleitzahl Ggf. Abweichungen vor Ort (andere Anschrift, Name etc.) ja Bei ja bitte erläutern: Grund des Hausbesuches: Angaben über den Hausbesuch: erstmaliger Hausbesuch Wiederholungsbesuch sonstige für den Sachverhalt relevante Angaben ja ja GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 18 von 19

Prüfbericht Zweiter Teil: (Darstellung als Text) Darstellung aller relevanten Aspekte: Ergebnis: Datum: Mitarbeiter: Unterschrift: Datum: Mitarbeiter: Unterschrift: Anlage Ermittlungsprotokoll vom GA Nr. 3/2011 vom 23.03.2011 - Seite 19 von 19