2 Verbote 3 Bestandsschutz, nicht betroffene Tätigkeiten 4 Befreiung und Ausnahmen 5 Ordnungswidrigkeiten 6 Außerkrafttretende Vorschrift

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Transkript:

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Stadt Soest, der Gemeinde Welver und der Stadt Werl und ihrer Ortsteile vom 19. Mai 2014 Aufgrund der Bestimmungen der 20, 22, 28 und 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154); 42 a Abs. 2 i. V. m. den 8 Abs. 2, 34 und 42c des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz LG ) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NW. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 1. März 2010 (GV. NRW. S. 185); 12 und 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW, S. 528), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 75, 793) wird vom Kreis Soest als Unterer Landschaftsbehörde gemäß dem Kreistagsbeschluss vom 15. Mai 2014 für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne (Innenbereich) der Stadt Soest, der Gemeinde Welver und der Stadt Werl verordnet: 1 Schutzobjekte und Schutzzwecke (1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur und Teile von Natur und Landschaft werden hiermit als Naturdenkmal (ND) nach 28 BNatSchG a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder als geschützter Landschaftsbestandteil () nach 29 BNatSchG a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder d) wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten ausgewiesen. (2) Die einzelnen Objekte dieser Verordnung werden in der Anlage zu dieser Verordnung mit Angabe des Schutzstatus (Naturdenkmal geschützter Landschaftsbestandteil) im Einzelnen aufgeführt. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Bei den Bäumen und Baumgruppen erstreckt sich der Schutz auch auf die Flächen unter den Baumkronen (Kronentraufbereich).

2 Verbote Zum Schutz dieser Naturdenkmale und Landschaftsbestandteile ist im Bereich der in der Anlage genannten Objekte, unabhängig davon, ob die Maßnahme nach anderen Vorschriften einer behördlichen Erlaubnis oder Zulassung bedarf, untersagt: (a) die Schutzobjekte zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer natürlichen Lebenskraft oder im Erscheinungsbild zu beeinträchtigen; (b) Aufschüttungen, Ausschachtungen oder Bodenverdichtungen im Bereich der geschützten Objekte vorzunehmen; (c) im Bereich eines geschützten Objektes bauliche Anlagen zu errichten oder über- oder unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen; (d) im Bereich eines geschützten Objektes Stoffe und Gegenstände aller Art zu lagern, abzulagern oder einzuleiten; (e) den Boden im Bereich eines geschützten Objekts mit einer wasser- und luftundurchlässigen Decke zu befestigen oder den Boden durch Befahren, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder andere Maßnahmen zu verdichten; (f) Feuer im Kronentraufbereich der geschützten Bäume zu machen; (g) Dünger oder Herbizide im Kronentraufbereich der geschützten Bäume anzuwenden. 3 Bestandsschutz, nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verboten des 2 bleiben (a) bei Inkrafttreten dieser Verordnung die durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübte Befugnisse sowie bestehende Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung; (b) landschaftsbehördlich zugelassene Pflegemaßnahmen; (c) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des 34 Abs. 4c LG. 4 Befreiung und Ausnahmen (1) Auf Antrag kann die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Soest von den Verboten des 2 eine Befreiung nach 7 BNatSchG und 9 LG erteilen. (2) Auf Antrag ist von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Soest von den Verboten des 2 ferner eine Ausnahme zugelassen, wenn die beabsichtigte Handlung mit dem Schutzzweck nach 1 dieser Verordnung zu vereinbaren ist. 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 70 Abs. 1 Nr. 2 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerkrafttretende Vorschrift Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Stadt Soest, der Gemeinde Welver und der Stadt Werl und ihrer Ortsteile vom 29.09.1994 außer Kraft.

7 Form- und Verfahrensmängel Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschafts- und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündigung geltend gemacht werden, es sei denn, a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landrätin in Soest Untere Landschaftsbehörde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt ( 42a Abs. 4 LG). Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Soest, 19. Mai 2014 gez. Irrgang KREIS SOEST DIE LANDRÄTIN als Untere Landschaftsbehörde Anlage: Naturdenkmale (ND) und geschützte Landschaftsbestandteile () im Innenbereich der Stadt Soest, der Gemeinde Welver und der Stadt Werl Welver 12.001 Teich (Kapellenteich) 12.002 1 Linde (Femlinde) Kirchwelver 4 181, 182 Kirchwelver, nördl. Beckumer Straße ND Klotingen 15 Klotingen, Kreuzung Ortsmitte 12.003 3 Linden ND Meyerich 4 29 Meyerich, ALDI Parkplatz 12.004 1 Eibe ND Schwefe 5 283 Schwefe, Pastorat Soest 10.001 1 Gingko ND Soest 44 3 Soest, Walburgerstraße 14 10.002 1 Blutbuche ND Soest 53 15 Soest, Jakobistraße 13 10.003 1 Linde ND Soest 52 331 Soest, Paulistraße 10.004 1 Platane ND Soest 44 277 Soest, Theodor Heuß Park 10.005 1 Blutbuche ND Soest 44 277 Soest, Theodor Heuß Park 10.00 1 Platane ND Soest 55 34 Soest, Auf der Borg 1-18

10.007 1 Platane ND Soest 51 243 Soest, Roßkampfgasse 10.008 1 Blutbuche ND Soest 51 243 Soest, Roßkampfgasse 10.009 1 Platane ND Soest 51 240 Soest, Steingraben Daelengasse 10.010 1 Kastanie ND Soest 51 210 Soest, Steingraben 10.011 1 Blutbuche ND Soest 51 210 Soest, Steingraben 10.012 Steinbruch Soest 18 75 Soest, Am Silberg 10.013 Teich Soest 2 1979 Soest, Oelmüllerweg 71 10.014 Teich Soest 2 155 Soest, Bördeschule 10.015 Steilufer Soestbach Soest 28 33 Soest, Südl. Meister-Godert Weg 10.01 2 Teiche Soest 28 432 Soest, Südl. Meister-Godert Weg 10.017 1 Buche ND Soest 33 8 Soest, Jüdischer Friedhof Nottebohmweg 10.018 1 Buche ND Soest 49 518 Soest, hinter Haus Thomästraße 54a 10.019 1 Esche ND Soest 58 270 Soest, Dasselwall am Hotel an der Stadthalle 10.020 1 Buche ND Soest 3 388 Soest, Westenhellweg 25 10.021 1 Buche ND Soest 39 131 Soest, Nöttentor 3 Werl 13.001 1 Linde ND Hilbeck 5 532 Hilbeck, Im Oberdorf 5 13.002 1 Buche ND Hilbeck 379 Hilbeck, Höhenweg 4

13.003 1 Zeder ND Werl 40 184 Friedhof, südl. der Trauerhalle 13.004 1 Platane ND Werl 43 284 Am alten Schloss Wickeder Straße 13.005 1 Buche ND Werl 43 301 St. Ursula Stift Werl 13.00 1 Platane ND Werl 42 311 Villa Wulf-Neuer Grabe Steinerstraße 13.007 1 Platane ND Werl 29 57 Werl Freibad 13.008 1 Kastanie ND Werl 29 57 Werl Freibad 13.009 1 Bergulme ND Werl 34 47 Kälbermarkt 13.010 1 Tulpenbaum ND Werl 34 441 Kurpark nähe Siederstraße 13.011 1 Eiche ND Werl 44 247 Unnaer Straße 19 13.012 1 Schwarzkiefer ND Werl 29 529 Hammer Straße 55 13.013 1 Linde ND Westbüderich 3 17 An der Kirche 3 (Alte Schule)