VG Freiburg Urteil vom , 4 K 949/11

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Transkript:

Page 1 of 5 VG Freiburg Urteil vom 26.1.2012, 4 K 949/11 Einschränkung des 92 Abs. 3 SGB VIII auf Fälle der NaturalunterhaltspflichtVorläufige Maßnahme ( 42 SGB VIII)Kostenbeitrag i.h.d. KindergeldsAnspruchsmindernde Berücksichtigung des Kindergelds ird SGB II- Leistungen Die Klage wird abgewiesen. Tenor Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. 2 Der Kläger ist der Vater der am 19.05.1991 geborenen M. M., die zunächst in seinem Haushalt wohnte, am 05.02.2009 von der Beklagten in Obhut genommen wurde und sich in der Folgezeit in einer Jugendhilfeeinrichtung aufhielt. 3 Mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009, dem Kläger zugestellt am 04.03.2009, wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich seine Tochter seit dem 05.02.2009 im Rahmen einer Inobhutnahme nach 42 SGB VIII in einer Jugendhilfeeinrichtung befinde mit einem monatlichen Aufwand von mindestens 8.250,00 EUR. Der Kläger wurde aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben, und u.a. darauf hingewiesen, dass er entsprechend seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde und dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei. 4 Am 06.05.2009 beschloss die Beklagte, nachdem den Eltern mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 23.04.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Sorgerecht für ihre Tochter M. M. entzogen worden war, dieser Hilfe nach 27, 34 SGB VIII bzw. ab 19.05.2009 nach 41, 34 SGB VIII zu gewähren. 5 Mit Bescheid vom 16.06.2009, zugestellt am 24.06.2009, zog die Beklagte den Kläger ab dem 05.02.2009 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag i.h.v. 164,-- EUR heran. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte gewähre seit dem 05.02.2009 Leistungen nach dem SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, habe dieser gemäß 94 Abs. 3 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Der Kläger beziehe für seine Tochter M. Kindergeld i.h.v. 164,-- EUR monatlich. 6 Der Kläger legte hiergegen am 20.07.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, für M. kein Kindergeld zu beziehen. Bis Mai 2009 habe er Kindergeld bezogen, die Tochter sei jedoch seit dem 19.05.2009 volljährig und nicht in Ausbildung, so dass kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehe. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2011, Datum der Zustellung den Akten nicht zu entnehmen, wurde der Kostenbeitragszeitraum in Abänderung des Bescheids vom 16.06.2009 auf die Zeit vom 05.02. bis 19.05.2009 festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger erhalte seit Volljährigkeit seiner Tochter kein Kindergeld mehr für sie, so dass der Kostenbeitrag auf den Zeitraum vom 05.02. bis 19.05.2009 festgesetzt werde. Für diesen Zeitraum habe der Kläger nach 94 Abs. 3 SGB VIII mindestens das auf das untergebrachte Kind entfallende Kindergeld als Kostenbeitrag zu zahlen. Dass der Kläger während dieser Zeit Leistungen auf Grundlage des SGB II bezogen habe, führe zu keiner anderen Entscheidung, da nach den Empfehlungen des KVJS zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg auch Leistungsempfänger nach dem SGB II den Mindestkostenbeitrag bezahlen müssten.

Page 2 of 5 8 Der Kläger hat am 23.05.2011 Klage erhoben. Er sei nicht zu den Kosten heranzuziehen. Zwar habe er bis zum 19.05.2009 Kindergeld bezogen. Dieses sei allerdings bereits im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II für den Zeitraum bis 30.04.2009 anspruchsmindernd berücksichtigt worden. Eine weitere Berücksichtigung des Kindergelds komme nicht in Betracht, denn dann handele es sich nicht mehr um eine Heranziehung in angemessenem Umfang. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 aufzuheben, soweit er für den Zeitraum 05.02.2009 bis zum 30.04.2009 einen Kostenbeitrag festsetzt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. 14 Mit Beschluss der Kammer vom 07.09.2011 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet, soweit die Beklagte einen Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 06.05.2009 festgesetzt hat. 15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ( 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt. 16 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ( 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagen vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind in dem hier im Streit stehenden Zeitraum (05.02.2009 bis 30.04.2009) die Regelungen der 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Eltern aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der 93, 94 SGB VIII zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Nach 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, derjenige Elternteil, der Kindergeld für den betroffenen jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten. 20 1. Der Kläger hat für seine Tochter M. unstreitig bis zu deren 18. Geburtstag am 19.05.2009 Kindergeld i.h.v. 164,-- EUR monatlich erhalten. 21 2. Die Inanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an der Regelung des 92 Abs. 3 SGB VIII. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 - zugestellt am 04.03.2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter M. und den Umstand, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei, informiert; die Beklagte hatte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des 92 Abs. 3 SGB VIII, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist (dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. 92 Art. 1 KJHG Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum

Page 3 of 5 SGB VIII, 6. Aufl., 92 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 41), Genüge getan. Dieser Umstand führt im konkreten Fall jedoch nicht zur - teilweisen - Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides. Die Mitteilungspflicht des 92 Abs. 3 SGB VIII soll nämlich den Beitragspflichtigen davor schützen, dass er doppelt - sowohl durch Unterhaltsleistungen als auch durch die Zahlung eines Kostenbeitrags - in Anspruch genommen wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aber besteht nur in den Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen auf Geld gerichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, der Kläger habe seiner Tochter M., die vor der Inobhutnahme mit ihm in seinem Haushalt wohnte, (auch) Barunterhalt geleistet; insbesondere hat der Kläger, nachdem die Kammer bereits in ihrem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe diese Ansicht vertreten hatte, keine Angaben gemacht, die eine andere Auffassung rechtfertigten. Im Fall des vom Kläger geleisteten Naturalunterhaltes besteht aber keine Gefahr, dass der Kostenpflichtige ungewollt doppelte finanzielle Leistungen erbringt. Die unterlassene Aufklärung führt in Fällen des Naturalunterhalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007-2 K 15/07.NW -, in Juris; Hauck, SGB VIII, 92 Rn. 22; ähnl. auch Münder/Meysen/Trenczek, a.a.o., 92 Rn. 18, 21). 22 3. Einer Inanspruchnahme des Klägers in Höhe des Kindergeldes steht auch nicht der von ihm ins Feld geführte Umstand entgegen, das Kindergeld sei bereits bei der im Rahmen der Leistungen nach SGB II vorgenommenen Bedarfsberechnung als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden. 23 a) 94 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Bezieher von Kindergeld einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Einschränkungen oder Ausnahmen von dieser Zahlungspflicht bestehen ausweislich des Wortlauts der Regelung nicht. Nur eine am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung wird auch deren Zweck gerecht. Denn die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zielt auf die Abschöpfung des Kindergeldvorteils ab. Weil ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, nach 39 SGB VIII auch den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicherstellt, würde es nämlich als unbillig empfunden, dem Pflichtigen, der über kein nach 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügt, das Kindergeld zu belassen (vgl. auch BT-DrS 15/3676, S. 42); die gleichen Überlegungen ergeben sich aufgrund der Regelung des 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII im Falle der Inobhutnahme. Auch der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht, berührt seine Kostenbeitragspflicht daher nicht (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2010-7 K 3997/09 -, juris; so auch die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg v. 12.06.2009, Ziff. 94.3.1). 24 b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des 92 Abs. 5 SGB VIII. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stelle eine zwingende Vorschrift dar, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des 92 Abs. 2 SGB VIII ausschließt (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008-4 K 1466/06 -, juris, m.w.n.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.o., 94 Rn. 12). Dessen ungeachtet ist eine besondere Härte vorliegend auch nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach SGB II im Leistungsbescheid vom 06.10.2008 das für M. gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung führte jedoch nur zur Verringerung der Höhe der M. zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages. Nachdem ohnehin für die Zeit der Inobhutnahme das Jugendamt auf der Grundlage von 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII den notwendigen Unterhalt von M. sicherzustellen hatte, führt der Umstand, dass bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach dem SGB II das dem Vater infolge der Regelung des 94 Abs. 3 SGB VIII im Ergebnis nicht zustehende Kindergeld anspruchsmindernd berücksichtigt wurde, nicht zu einer besonderen Härte i.s.d. 92 Abs. 5 SGB VIII. 25 4. Schließlich steht einem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass M. zwar seit dem 05.02.2009 über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, ihre Unterbringung jedoch zunächst als Maßnahme der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII erfolgte; erst am 06.05.2009 (und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht im Streit steht) beschloss die

Page 4 of 5 Beklagte, für M. Hilfe nach 27, 34 SGB VIII zu gewähren. 26 94 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden. Entgegen einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen Auffassung (Stähr, in: Hauck, aao., 94 Rn. 12) lässt diese Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, die Regelung gelte nicht für den Bereich der Inobhutnahme auf Grundlage des 42 SGB VIII. 27 a) Der Wortlaut der Regelung - Leistungen über Tag und Nacht - schließt die Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen, die wie im Falle des Klägerin über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, nicht aus. Denn weder wurde hier der in 34 Satz 1, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB gewählte Ausdruck der Einrichtung über Tag und Nacht verwendet, noch griff der Gesetzgeber auf den in 91 Abs. 1 SGB VIII verwendeten Begriff der vollstationären Leistungen zurück, der - so legt es zumindest der Wortlaut der Regelung ( zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen ) nahe - vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von 42 SGB VIII gerade nicht umfasst. 28 b) Die Gesetzesbegründung (BT-DrS 15/3676 S. 42) verhält sich zur Frage, inwieweit von 94 Abs. 3 SGB VIII auch vorläufige Maßnahmen nach 42 SGB VIII umfasst sind, nicht. Im Zusammenhang mit 94 Abs. 3 SGB VII ist in der Begründung lediglich davon die Rede, es handele sich um Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses [ ] (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie) ; dass auch Inobhutnahmen nach 42 SGB VIII darunter fallen, ist durch den Wortlaut - insbesondere - nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht präjudiziert. 29 c) Auch 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 rechtfertigt im Ergebnis nicht den Schluss, auf Grundlage des 94 Abs. 3 SGB VIII sei eine Heranziehung des Elternteils zu den Kosten einer gemäß 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme mindestens in Höhe des Kindergeldes nicht möglich. 30 Zwar ist nach 7 Abs. 1 KostenbeitragsV, durch den 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt wird, erste Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, dass (1.) vollstationäre Leistungen erbracht werden. Damit hat der Verordnungsgeber den Begriff gewählt, wie er in 91 Abs. 1 SGB VIII - und hier gerade in Abgrenzung zu vorläufigen Maßnahmen - Verwendung gefunden hat. Dies lässt jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts der auch an anderer Stelle in der KostenbeitragsV getroffenen Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, 7 Abs. 1 KostenbeitragsV wolle vorläufige Maßnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausnehmen. So spricht auch 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nur davon, die Höhe des Beitrags zu Kosten einer vollstationären Leistung nach 91 Abs. 1 SGB VIII ergebe sich aus der Anlage. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kostenbeitrag bei vorläufigen Maßnahmen i.s.d. 91 Abs. 1 SGB VIII sei nicht anhand der Anlage zu ermitteln. Denn die auf Grundlage des 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung gilt nach ihrem Titel ( Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe ) ausdrücklich auch für diese, in den Regelungen der KostenbeitragsV indes an keiner Stelle ausdrücklich genannten, vorläufigen Maßnahmen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. 2 KostenbeitragsVO zu 94 Rn. 1, 2); es existieren auch anderweitig keine Regelungen auf Grundlage des 94 Abs. 5 SGB VIII, die Kostenbeiträge zu vorläufigen Maßnahmen gemäß 42 SGB VIII regelten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Anlage genannten Beitragsstufen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch für die in 91 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls genannten vorläufigen Maßnahmen gelten sollen. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass in 2 KostenbeitragsV der Begriff der vollstationären Maßnahmen nur in Abgrenzung zu den in 3 KostenbeitragsV geregelten teilstationären Maßnahmen verwendet wird und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des 42 SGB VIII erbrachte vorläufige Maßnahmen einschließt; gut vertretbar ist auch die Auffassung, es handele sich bei dem Umstand, dass vorläufige Maßnahmen in 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht genannt sind, schlicht um ein redaktionelles Versehen (so Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. 2 KostenbeitragsVO zu 94 Rn. 1). Demgemäß ist auch in 7 KostenbeitragsV der Begriff der vollstationären Leistung in Abgrenzung nur zur teilstationären Leistung, nicht auch zu vorläufigen Maßnahmen zu sehen, mit der

Page 5 of 5 Folge, dass 7 KostenbeitragsV einer Kostenbeitragspflicht mindestens in Höhe des Kindergelds auch bei vorläufigen Maßnahmen nicht entgegensteht. Für diese Auffassung spricht auch, dass in der in der Anlage zu 1 KostenbeitragsV enthaltenen Tabelle, die - wie bereits erläutert - auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, bei niedrigen Einkommensgruppen ein Kostenbeitrag i.h.v. 0 EUR festgesetzt ist, verbunden mit der Fußnote Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen. Die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für vorläufige Maßnahmen und die Pflicht, zumindest das Kindergeld einzusetzen, sind danach im Zusammenhang zu sehen. 31 c) Ergeben sich im Ergebnis mithin weder aus dem Wortlaut des 94 Abs. 3 SGB VIII selbst, noch aus dessen Gesetzesbegründung oder auch der Wortwahl in 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen i.s.d. 42 SGB VIII (Inobhutnahmen) in die Kostenbeitragspflicht des 94 Abs. 3 SGB VIII, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine weite Auslegung der Regelung. Hintergrund einer Kostenbeteiligung der Eltern mindestens in Höhe des Kindergeldes ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, dieser auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt; daher erscheine es unbillig, den Eltern, die über kein nach 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-DrS 15/3676 S. 42). Diese Argumentation gilt aber für Inobhutnahmen gleichermaßen, denn auch hier wird nach 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Auch Inobhutnahmen i.s.d. 42 SGB VIII lösen folglich gemäß 94 Abs. 3 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls in Höhe des Kindergeldes aus. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 33 Die Berufung ist gemäß 124 a Abs. 1 i.v.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtsfragen, ob 92 Abs. 3 SGB VIII einschränkend auf Fälle der Barunterhaltspflicht auszulegen ist und inwieweit gemäß 94 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge mindestens in Höhe des Kindergeldes auch im Falle von vorläufigen Maßnahmen (Inobhutnahmen nach 42 SGB VIII) erhoben werden können, haben grundsätzliche Bedeutung und wurden vom VGH Bad.-Württ., soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.