KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien

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Transkript:

KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien STAND 1. OKTOBER 2017

www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt s!

KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien STAND 1. OKTOBER 2017

Liebe Kollegin, lieber Kollege! Wertes Mitglied! Als Mitglied der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier überreichen wir Ihnen die Neuauflage des für Sie gültigen Kollektivvertrages. Selbstverständlich wurde dieser inhaltlich überarbeitet und der aktuellen Situation angepasst. Dieser exklusive Service wird Ihnen durch den Geschäftsbereich Interessenvertretung der GPA-djp ermöglicht. Diese Neuauflage ist das positive Ergebnis aller bisherigen, gemeinsamen und sozialen Errungenschaften in der Ihnen zugehörigen Branche und sie unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivvertraglicher Vereinbarungen auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur dadurch wurde der abermals erfolgreiche Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sie als treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen haben. Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keine Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen nicht selten von Aktionen begleitet zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der Arbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisationsgrad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und in weiterer Folge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch weiterhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fortschritt für alle ArbeitnehmerInnen sicherstellen können. Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Bemühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn nur gemeinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht dieser grundlegenden Überzeugung sind: Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein! Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Mit kollegialen Grüßen Wolfgang Katzian Vorsitzender Karl Dürtscher Geschäftsbereichsleiter

Inhaltsverzeichnis Seite I. UMFANG DES KOLLEKTIVVERTRAGES... 6 II. ARBEITSZEIT... 6 III. SONN-UND FEIERTAGSRUHE... 6 IV. ÜBERSTUNDEN... 6 V. VERFALL VON ANSPRÜCHEN... 7 VI. URLAUB... 7 VII. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG... 7 VIII. GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE BE- STIMMUNGEN... 7 IX. KÜNDIGUNG... 8 X. ENTGELT... 8 XI. FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG, REISEKOS- TEN, VERPFLEGUNGS- NÄCHTIGUNGS- UND WEGGELDER... 9 XII. VORDIENSTZEITEN... 9 Seite XIIa. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES NACH MUTTERSCHUTZGESETZ BZW EL- TERNKARENZURLAUBSGESETZ... 10 XIII. URLAUBS-UND WEIHNACHTSREMUNERA- TION (13. und 14. Gehalt)... 10 XIV. FREISTELLUNG ALTKATHOLISCHER AR- BEITNEHMER AM KARFREITAG UND IS- RAELITISCHER ARBEITNEHMER AM VER- SÖHNUNGSTAG... 10 XV. JUBILÄUMSGELD... 10 XVI. MINDESTLEISTUNGEN... 11 XVII. GELTUNGSDAUER... 11 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite 5

KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien Stand 1. Oktober 2017 abgeschlossen zwischen der Rechtsanwaltskammer Wien, 1010 Wien, Rotenturmstraße 13 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien. Als Rechtsanwaltsangestellte gelten alle Personen, die in den Kanzleien der Rechtsanwälte angestellt und nicht Rechtsanwaltsanwärter oder angestellte Rechtsanwälte sind. I. UMFANG DES KOLLEKTIVVERTRAGES Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis aller im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien beschäftigten Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge geregelt. II. ARBEITSZEIT 1. Die Arbeitszeit beträgt einschließlich der Zeit für die Postabfertigung 40 Stunden wöchentlich. 2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt werden, jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten. 3. An Samstagen und am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12,00 Uhr zu enden. Am 24. 12. jeden Jahres sind die Arbeitnehmer vom Dienst freigestellt. III. SONN- UND FEIERTAGSRUHE Die Sonntagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. An Feiertagen, das sind die durch das Gesetz hiezu erklärten Tage, hat die Arbeit in den Kanzleien der Rechtsanwälte zu ruhen. IV. ÜBERSTUNDEN 1. Alles, was über die normale Arbeitszeit (Absatz II) hinausgeht, ist separat als Überstunde zu entlohnen. 2. An Werktagen sind die ersten beiden Überstunden nach Beendigung der vereinbarten Arbeitszeit sowie die Überstunden, die ab 7,00 Uhr früh geleistet werden, mit einem 50 %igen Zuschlag zu vergüten. An Sonn- und Feiertagen, am 24. Dezember sowie am 31. Dezember nach 12,00 Uhr und in der Zeit zwei Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit bis 7,00 Uhr früh sind die Überstunden mit einem 100 % igen Zuschlag zu vergüten. Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/150 (ein Hundertfünfzigstel) des Monatsgehaltes. 3. Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf eine solche Pauschale den Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung. 4. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und in der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. 6

5. Soweit die Entlohnung überkollektivvertraglich erfolgt, gilt eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit bis zu 15 Minuten pauschal als abgegolten. V. VERFALL VON ANSPRÜCHEN Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, insbesondere Ansprüche auf Überstundenentlohnung, sind bei sonstigem Verfall spätestens 6 Monate, vom Tage der Fälligkeit, bei Überstunden vom Tage der Leistung an gerechnet, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend zu machen. VI. URLAUB 1. Hinsichtlich der Urlaubsbestimmungen gilt das Urlaubsgesetz vom 7. Juli 1976, BGBl 390 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (UrlG). 3. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen über den Urlaub werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. 2. Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. VII. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG Bei nachgewiesenen Eintritt nachstehender Ereignisse ist jedem Angestellten Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren: Bei Eheschließung des Angestellten oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährten)... 3 Werktage im Todesfall von Eltern oder von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern. 2 Werktage bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes... 1 Werktag bei Niederkunft der Ehegattin bzw der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin... 1 Werktag im Todesfall von Kindern, Geschwistern, Schwiegereltern, Zieh- o. Stiefeltern oder Großeltern... 1 Werktag zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrten zum Orte des Begräbnisses... im Ausmaß eines weiteren Werktages bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes... 2 Werktage Der Eheschließung sind seit 1. 2. 2011 eingetragene Partnerschaften nach dem EPG gleichstellt. Bereits früher in einem anderen Land eingegangene Partnerschaften, welche dort anerkannt wurden sowie die gleichgeschlechtliche Ehe wird ebenfalls in diesem Kollektivvertrag der Ehe gleichgestellt behandelt. VIII. GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN 1. Haushaltstag: Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben ohne Schmälerung ihres Monatseinkommens Anspruch auf einen freien Tag im Monat, welcher im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzusetzen ist. Dieses Recht entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine Fünftagewoche. 2. Wenn einem Angestellten durch einen zuständigen gesetzlichen Sozialversicherungsträger ein Kuraufenthalt, Krankenurlaub, Land- und Heimaufenthalt gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlich gebührenden Erholungsurlaub keinesfalls anzurechnen. Dem Krankenurlaub ist in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewährter Land- und Heimaufenthalt gleichzustellen. 7

IX. KÜNDIGUNG 1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des 20 AngG. 2. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Kanzlei oder an einem anderen Ort. X. ENTGELT Mindestsätze ab 1. Oktober 2017 Berufsgruppe I: Hierzu gehören Angestellte aller Art, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsanwalt stehen und nicht Tätigkeiten verrichten, welche in der Berufsgruppe II abgebildet sind. Im 1. Berufsjahr... 1.500,00 Im 2. Berufsjahr... 1.560,00 Im 3. Berufsjahr... 1.622,40 Im 4. Berufsjahr... 1.687,30 Im 5. Berufsjahr... 1.754,79 Im 6. Berufsjahr... 1.798,66 Im 7. Berufsjahr... 1.843,62 Im 8. Berufsjahr... 1.889,71 Im 9. Berufsjahr... 1.927,51 Im 10. Berufsjahr... 1.966,06 Im 11. Berufsjahr... 2.005,38 Im 12. Berufsjahr... 2.045,49 Im 13. Berufsjahr... 2.086,40 Im 14. Berufsjahr... 2.128,13 Im 15. Berufsjahr... 2.170,69 Berufsgruppe II: Hierzu gehören Angestellte, die neben sonstigen Tätigkeiten, höchste Kanzleiarbeiten selbständig verrichten (zb eigenständige Betreuung des Betreibungswesen, Führung von Buchhaltung und/oder Fremdgeldverwaltung in erheblichem Ausmaß, Vor- und Aufbereitung von komplexen Grundbuchseingaben bzw. komplexen Selbstberechnungserklärungen für das Finanzamt, KanzleileiterInnen, juristische Angestellte (das sind Angestellte, die ein Studium an einer juristischen Fakultät erfolgreich abgeschlossen haben und nicht in eine Liste der RechtsanwältInnen oder RechtsanwaltsanwärterInnen eingetragen sind)). Im 1. Berufsjahr... 1.650,00 Im 2. Berufsjahr... 1.716,00 Im 3. Berufsjahr... 1.784,64 Im 4. Berufsjahr... 1.856,03 Im 5. Berufsjahr... 1.930,27 Im 6. Berufsjahr... 1.978,52 Im 7. Berufsjahr... 2.027,99 Im 8. Berufsjahr... 2.078,69 Im 9. Berufsjahr... 2.120,26 Im 10. Berufsjahr... 2.162,66 Im 11. Berufsjahr... 2.205,92 Im 12. Berufsjahr... 2.250,04 Im 13. Berufsjahr... 2.295,04 Im 14. Berufsjahr... 2.340,94 Im 15. Berufsjahr... 2.387,76 Lehrlingsentschädigung: 1. Lehrjahr:... 700,00 2. Lehrjahr:... 828,90 3. Lehrjahr:... 1.004,00 Pflichtpraktika: Pflichtpraktikanten sind Schüler/innen, die auf Grund von schulrechtlichen Vorschriften (an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen höheren und mittleren Schulen, an kaufmännischen Schulen wie Handelsschule [HAS], Handelsakademie [HAK] und des Aufbaulehrganges [AUL] sowie an gewerblichen, kunstgewerblichen und technisch-gewerblichen Fachschulen) während der Ferien in einem Betrieb zwecks Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung im Rahmen eines Pflichtpraktikums tätig sein müssen. Pflichtpraktikanten sind ferner auch Studierende einer inländischen oder ausländischen Fachhochschule, Hochschule oder Universität, die aufgrund studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müssen. Pflichtpraktikanten erhalten, wenn sie ihr Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren, für die Dauer ihres Pflichtpraktikums eine Ausbildungsvergütung wie folgt: Schüler/innen erhalten pro Monat eines Pflichtpraktikums eine Ausbildungsvergütung in Höhe einer Lehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr, wenn das Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des ersten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse), Lehrlingsentschädigung im 2. Lehrjahr, wenn das Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des zweiten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse), Lehrlingsentschädigung im 3. Lehrjahr, wenn das Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss 8

des dritten Ausbildungsjahres (Jahrganges/ Klasse) der jeweiligen berufsbildenden mittleren oder höheren Schule absolviert wird. Die Aufstiegsberechtigung in die nächste Klasse/Jahrgang wird als positiver Abschluss betrachtet. Bei Aufbaulehrgängen (AUL) werden die Ausbildungsjahre der Handelsschule (HAS), AHS oder BMHS angerechnet. Studierende erhalten pro Monat eines Pflichtpraktikums eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 75 % des monatlichen Mindestgrundgehaltes der Berufsgruppe 1 im 1. Jahr, für die ersten 2 Monate eines Pflichtpraktikums im jeweiligen Betrieb pro Kalenderjahr. Wird ein Pflichtpraktikum im selben Betrieb insgesamt länger als 2 Monate in einem Kalenderjahr absolviert, gebührt ab dem 3. Monat des Pflichtpraktikums das monatliche Mindestgrundgehalt der Berufsgruppe 1, im 1.Jahr im vollen Ausmaß. Eine Praktikumswoche eines Pflichtpraktikanten entspricht der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Bei einem geringeren Ausmaß (zb 30Wochenstunden) gebührt der aliquote Teil der Ausbildungsvergütung. Entsprechend dem Ausbildungszweck beinhalten Pflichtpraktika Arbeitsleistungen, die im Interesse des Pflichtpraktikanten, nämlich sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Unternehmen anzueignen, liegen. Hierbei handelt es sich um eine im Detail vorgeschriebene bzw in der Praxis übliche Ausbildung in Betrieben, die es den Pflichtpraktikanten ermöglicht, praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben sowie konkrete Erfahrungen im unternehmerischen Alltag zu machen. Dem Pflichtpraktikanten ist es gestattet, sich zum Zweck seiner Aus- und Weiterbildung im Betrieb zu betätigen und auch Arbeitsleistungen zu erbringen. Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet, weil eine Arbeitsverpflichtung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses nicht besteht. Die im Betrieb erfolgende praktische Ausbildung muss der in der Schule bzw im Studium gewählten Fachrichtung entsprechen. Eine (persönliche) Arbeitsverpflichtung besteht nicht. Es darf weder eine zwingende Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Weisungsgebundenheit, mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht gemäß den standesrechtlichen Pflichten, gegeben sein. Der Pflichtpraktikant hat sich in die allgemeine betriebliche Ordnung einzufügen und unter anderem auch die für den Betrieb geltenden Sicherheitsvorschriften zu befolgen. Ein Pflichtpraktikum kann aber auch in Form eines Dienstverhältnisses absolviert werden, wenn der Pflichtpraktikant im Interesse des Unternehmens überwiegend zu Arbeitsleistungen für betriebliche Zwecke mit Arbeitsverpflichtung eingesetzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Pflichtpraktikant im Zuge seines Praktikums zwingend an die betriebliche Arbeitszeit und Weisungen gebunden, sowie organisatorisch im Unternehmen eingegliedert ist. Ein solches Pflichtpraktikum ist nicht durch den Lernund Ausbildungszweck bestimmt und geprägt, sondern durch das Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert. Wird ein Pflichtpraktikum in Form eines Dienstverhältnisses absolviert, so unterliegt der Pflichtpraktikant zur Gänze den kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen und sind entsprechend zu entlohnen. XI. FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG, REISEKOSTEN, VERPFLEGUNGS-, NÄCHTIGUNGS- UND WEGGELDER Obliegt einem Arbeitnehmer dienstvertraglich eine erhöhte Verantwortung in der finanziellen Kanzleigebarung, steht es den Vertragspartnern frei, unter Bedachtnahme auf das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis ( 2 Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz) eine Fehlgeldentschädigung von 16,75 (Euro sechzehn komma fünfundsiebzig) monatlich zu vereinbaren. Der Ersatz der Fahrtspesen, Nächtigungsund Weggelder erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltstarifes. XII. VORDIENSTZEITEN Vordienstzeiten, die in einer Rechtsanwaltskanzlei verbracht wurden, werden in vollem Umfang mit bis zu zehn Jahren angerechnet. Vordienstzeiten, die in einer Notariatskanzlei oder bei einem Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater verbracht werden mit maximal 5 Jahren angerechnet. Diese Anrechnungen gelten ausschließlich für die Berechnung des Mindestentgeltes und nicht für allfällige 9

Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten. XIIa. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES NACH MUTTERSCHUTZGESETZ BZW ELTERNKARENZURLAUBSGESETZ Für die Vorrückungen nach Punkt X dieses Kollektivvertrages, sowie sämtliche dienstzeitabhängigen Ansprüche sind Karenzzeiten (Karenzurlaube) innerhalb des Dienstverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG, die nach dem 31. 12. 2008 bzw für dienstzeitabhängige Ansprüche nach 1. 10. 2017 angetreten werden, bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten anzurechnen. XIII. URLAUBS- UND WEIHNACHTSREMUNERATION (13. UND 14. GEHALT) 1. Am 30. November eines jeden Jahres gebührt den Angestellten eine Weihnachtsremuneration und bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli eines jeden Jahres, eine Urlaubsremuneration in der Höhe eines vollen Monatsgehaltes. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Remuneration bezahlt. 2. Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremuneration sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsremuneration von seinem ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüchen (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen. XIV. FREISTELLUNG ALTKATHOLISCHER ARBEITNEHMER AM KARFREITAG UND ISRAELITISCHER ARBEITNEHMER AM VERSÖHNUNGSTAG Die Bestimmungen des am 15. 7. 1952 zwischen der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Wien 1., Rotenturmstraße 13 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Wien 1., Deutschmeisterplatz 2, abgeschlossenen Kollektivvertrages, der die Freistellung der der evangelischen Religionsgemeinschaft angehörigen Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung am Karfreitag gegen Fortzahlung des Entgeltes zum Gegenstand hat, findet auch auf die Arbeitnehmer Anwendung, die der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitnehmer der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt. Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung von 20 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt 25 Jahren mindestens 1 1/2 Brutto-Monatsgehälter 35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter 45 Jahren mindestens 3 Brutto-Monatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. XV. JUBILÄUMSGELD 10

XVI. MINDESTLEISTUNGEN Sondervereinbarungen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt. XVII. GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher in Geltung gestandenen Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2009 ihre Gültigkeit. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderung desselben geführt werden. Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten. Wien, im Juni 2017 RECHTSANWALTSKAMMER WIEN Der Präsident Univ.Prof. Dr. Michael Enzinger e.h. ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK JOURNALISMUS, PAPIER Der Vorsitzende Wolfgang Katzian e.h. Der Geschäftsbereichsleiter Karl Dürtscher e.h. ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK JOURNALISMUS, PAPIER Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen Der Vorsitzende Norbert Schwab e.h. Der Wirtschaftsbereichssekretär Georg Grundei diplômé e.h. 11

NOTIZEN

1 Kolumnentitel JETZT Mitglied werden! Familienname... Vorname... Frau Herr Geburtsdatum Titel...Geburtsname... Straße/Haus-Nr.... PLZ/Wohnort... Telefonisch erreichbar... email... Angestellte/r Lehrling Werkvertrag geringfügig beschäftigt Freier Dienstvertrag Selbstständig (Gewerbeschein) Zeitarbeitskraft SchülerIn StudentIn dzt. ohne Beschäftigung Zweitmitgliedschaft FacharbeiterIn Derzeitige Tätigkeit... Ich war bereits Mitglied der Gewerkschaft von/bis... Beschäftigt bei Firma (bzw. Schule/Universität)... Dienstort... Anschrift... Branche... Nur ankreuzen wenn ein Betriebsabzug gewünscht wird: Betriebsabzug da in meinem Betrieb ein Betriebsabzug möglich ist, erkläre ich mich einverstanden, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch den Arbeitgeber (Dienstgeber) von meinem Gehalt/Lohn, meiner Lehrlingsentschädigung abgezogen wird. Ich ermächtige den Arbeitgeber, alle im Zusammenhang mit der Betragseinhebung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 18 (1) bzw. 7 (1) an die GPA-djp zu übermitteln. Die Beitragszahlung erfolgt mit SEPA Lastschrift-Mandat (Bankeinzug) Ich ermächtige die GPA-djp, Zahlungen von meinem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Ich kann innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, eine Rückerstattung verlangen. Höhe des monatlichen Beitrages: EUR monatlich alle 2 Monate jedes Quartal 1/2 jährlich jährlich (Schüler-/StudentInnen, Zweitmitgliedschaft) IBAN BIC Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz. Nach Zusendung Ihrer Anmeldebestätigung haben Sie unter Verwendung Ihrer Mitgliedsnummer die Möglichkeit, sämtliche für Sie wichtigen Informationen wie Kollektivvertrag, Informationen zu aktuellen Themen, Aktivitäten unserer Interessengemeinschaft, etc., einzuholen. Unsere Internetadresse: www.gpa-djp.at Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehaltes, bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa-djp.at/mitgliedsbeitrag), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. Meine Finanzamtsbestätigung finde ich ab Ende Jänner zum Download unter www.gpa-djp.at. Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt. Beitrittsmonat/-jahr... Datum/Unterschrift (Diese Unterschrift gilt auch als Berechtigung für eine evtl. oben angekreuzte SEPA-Lastschrift.) WerberIn-Mitgliedsnummer:... 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301, Fax: +43 (0)5 0301-300 email: service@gpa-djp.at, DVR 0046655, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541

mitmachen mitreden mitbestimmen Interessengemeinschaften Ihr Zusatz nutzen ohne Extrakosten Interessengemeinschaften der GPA-djp bringen Menschen mit ähnlichen Berufs merkmalen zusammen. Zum Aus tau schen von Erfahrungen und Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamer beruflicher Interessen. Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche Inter es sen ge mein schaften für GeschäftsführerInnen, TeamleiterInnen, Konstrukteur- Innen, DirektorInnen, Tech nikerinnen, Wissen schaftlerin nen, Meister-Innen, freiberufliche ManagerInnen, Abtei lungs leiterinnen, ProjektleiterInnen, ÄrztInnen, SpezialistInnen auf anderen Gebieten - kurz für FachexpertInnen und Führungskräfte für WerkvertragnehmerInnen, freie Dienstvertrag neh merinnen und GewerbescheininhaberInnen ohne eigeneangestellten >> erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regelmäßig Infor mationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen für Ihre Berufsgruppe; für Alten-, Kranken-, BehindertenbetreuerInnen, Sozial arbeiter Innen, aber auch Angestellte in sozialen Berufen >> können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivver trags ver hand lungen Ihres Branchen bereichs einbringen; >> erschließen Sie sich Mitwirkungs möglich keiten an Projekten, Bildungs ver an stal tungen, Kampagnen, Internet-Foren und anderen für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veran stal tungen, auch auf regionaler Ebene; >> nehmen Sie von der Inter es sen ge mein schaft entwickelte berufsspezifische Dienstleis tungen und Produkte in An spruch (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und andere Materialien); >> beteiligen Sie sich an demokratischen Direkt wahlen Ihrer beruflichen Vertre tung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und nehmen dadurch Einfluss auf die gewerkschaftliche Meinungsbildung und Entschei dung. www.gpa-djp.at/interesse für IT-SpezialistInnen, MitarbeiterInnen bei EDV-Projekten, im Inter net und neuen Medien sowie in der Tele kommunikation für ErwachsenenbildnerInnen, (freie) Traine rin nen, Lehrer- Innen an Fachhochschulen und Privatuni versitäten, Menschen in Bera tungs berufen für AußendienstmitarbeiterInnen, Service tech nikerinnen, mobile KrankenpflegerInnen, BaustellenleiterInnen, LeiterInnen internationaler For schungs projekte, ForstaufseherInnen oder KundenbetreuerInnen von Versicherungen für Menschen, die in Österreich ohne österreichische Staatsbürgerschaft leben bzw. diese erst während ihres Auf ent haltes erwerben, Mit arbei ter Innen in Beratungsstellen, in Initiativen von MigrantInnen, Österreicher Innen, die in einem fremden Land leben sowie Menschen, denen dieses Thema wichtig ist für Menschen in Verkauf und Beratung (zb VerkäuferInnen, BankkundenbetreuerInnen, KundenbetreuerInnen,...) Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen: IG PROFESSIONAL IG FLEX IG SOCIAL IG EDUCATION IG MIGRATION IG EXTERNAL IG IT IG POINT-OF-SALE Dieses Service ist für mich kostenlos. Frau Herr Titel... Familienname... Vorname... Straße/Haus-Nr.... PLZ/Wohnort... Berufsbezeichnung.... Betrieb... Telefonisch erreichbar... email...... Datum/Unterschrift

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