Unvermutete Prüfungen

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Transkript:

78 Unvermutete Prüfungen Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Zu 78: Allgemeines 1 Zu prüfende Stellen Kassenprüfung 2 Zweck der Kassenprüfung Inhalt 3 Zeitpunkt und Umfang der Kassenprüfung 4 Kassenprüfer 5 Verfahren bei der Kassenprüfung 6 Feststellungen zur Kassensicherheit 7 Niederschrift über die Kassenprüfung 8 Laufende Prüfung Zahlstellenprüfung und Aufsicht über die Zahlstellen 9 Zweck der Zahlstellenprüfung 10 Zeitpunkt und Umfang der Zahlstellenprüfung durch Zahlstellenprüfer 11 Zahlstellenprüfer 12 Verfahren bei der Zahlstellenprüfung 13 Feststellungen zur Sicherheit 14 Niederschrift über die Zahlstellenprüfung 15 Art und Umfang der Aufsicht über die Zahlstellen durch die Zahlstellenaufsichtsbeamten Prüfung von Stellen, die für Buchungen zuständig sind 16 Verfahren bei der Prüfung Prüfung von Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind 17 Verfahren bei der Prüfung Prüfung von Landesbetrieben nach 26 und Einrichtungen nach 15 18 Zeitpunkt und Verfahren Prüfung von Stiftungen 1

19 Zeitpunkt und Verfahren 1. Ergänzung 1987 2

Allgemeines 1 Zu prüfende Stellen Unvermutet zu prüfen sind: 1.1 Kassen (Kassenprüfung), 1.2 Zahlstellen (Zahlstellenprüfung), 1.3 Stellen, die für Buchungen zuständig sind (Nr. 1 Satz 2 zu 71), 1.4 Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind, 1.5 Landesbetriebe nach 26 und Einrichtungen nach 15, 1.6 rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen, die von den Behörden und Ämtern verwaltet werden. Kassenprüfung 2 Zweck der Kassenprüfung Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob die für das Kassen- und Rechnungswesen geltenden Vorschriften und Anweisungen beachtet werden, insbesondere ob 2.1 der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt und die Wertgegenstände (Nr. 54 zu 70) vollständig vorhanden sind, 2.2 die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben oder geleistet worden sind und der Zahlungsverkehr auch im übrigen ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, 2.3 die Bücher richtig geführt worden sind, insbesondere die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen, 2.4 die erforderlichen Belege in den Kassen vorhanden sind, sie den Bestimmungen entsprechen und gegebenenfalls auf begründende Unterlagen hingewiesen worden ist (Nr. 10.3 zu 70), 2.5 die Kassengeschäfte wirtschaftlich und zweckmäßig erledigt werden, 2.6 die Abschlüsse richtig durchgeführt worden sind sowie 2.7 die Kassensicherheit nach innen und außen gewährleistet ist. 3 Zeitpunkt und Umfang der Kassenprüfung 3.1 Die Kassen sind jährlich mindestens einmal von Kassenprüfern (Nr. 4.1) der zentralen Prüfungsdienststellen zu prüfen. Der Leiter der zentralen Prüfungsdienststelle bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, der der Kasse nicht bekanntzugeben ist und so gewählt werden soll, daß der Geschäftsbetrieb der Kasse so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. 3.2 Unbeschadet der Prüfung nach Nr. 3.1 hat ein Kassenprüfer die Kasse unverzüglich zu prüfen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist. 3

3.3 Die Kassenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung. Sie kann auf Stichproben beschränkt werden. Der Kassenprüfer (Nr. 4.1) hat die Stichproben so auszuwählen und zu bemessen, daß er sich ein Urteil über die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte bilden kann. Hat die Kasse Bücher und Belege bereits zur Rechnungsprüfung oder zur Vorprüfung abgegeben, brauchen sie nicht in die Kassenprüfung einbezogen zu werden. In begründeten Fällen kann der Kassenprüfer die Vorlage dieser Bücher und Belege nach Rückgabe an die Kasse verlangen. 2. Ergänzung 1987 4 Kassenprüfer 4.1 Kassenprüfer (Nr. 18 zu 79) sind 4.1.1 die Kassenaufsichtsbeamten und 4.1.2 die ihnen beigegebenen Beamten und Angestellten der zentralen Prüfungsdienststellen. 4.2 Der Kassenaufsichtsbeamte leitet die Kassenprüfung. 5 Verfahren bei der Kassenprüfung 5.1 Bei Beginn der Kassenprüfung hat ein Kassenprüfer den Kassenistbestand zu ermitteln. Hierzu hat er 5.1.1 den Bestand an Zahlungsmitteln sich vom Sachbearbeiter für den baren Zahlungsverkehr im Beisein des Kassenleiters oder des Sachgebietsleiters Zahlungsverkehr vorzählen zu lassen und ggf. mit dem Ergebnis des Schalterbuches (Nr. 16.1 bis Nr. 16.4 zu 71) zu vergleichen, 5.1.2 die Beträge aus den angezahlten Belegen zusammenzustellen sowie 5.1.3 die Bestände aus den Kontogegenbüchern zu ermitteln und mit den letzten Kontoauszügen unter Berücksichtigung der darin noch nicht nachgewiesenen Beträge abzustimmen (Nr. 15.5 zu 71). 5.2 Der Kassenbestand ist in einem Kassenbestandsnachweis darzustellen. 5.3 Anschließend ist der Kassensollbestand zu ermitteln, in den Kassenbestandsnachweis zu übernehmen und dem Kassenistbestand gegenüberzustellen. Zur Ermittlung des Kassensollbestandes ist ggf. ein Abschluß des Hauptzeitbuches vorzunehmen. 5.4 Der Kassenleiter, der Sachgebietsleiter Zahlungsverkehr und der Sachbearbeiter für den baren Zahlungsverkehr haben dem Kassenprüfer zu bestätigen, daß sie keine anderen als im Kassenbestandsnachweis ausgewiesenen Zahlungsmittel der Kasse und Guthaben bei Kreditinstituten besitzen. Er hat sich davon zu überzeugen, daß im Kassenbehälter keine Zahlungsmittel und sonstigen Gegenstände aufbewahrt werden, die nicht zur Kasse gehören. Nr. 7.3 zu 79 bleibt unberührt. 5.5 Außerdem ist festzustellen, ob 5.5.1 die im Wertesachbuch oder im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände sowie im Wertzeichenbuch nachgewiesenen Wertgegenstände, Wertzeichen und geldwerte Drucksachen vollständig vorhanden sind sowie 4

5.5.2 die Vordrucke für Schecks, Postschecks, Verstärkungsaufträge und Quittungsblöcke vollzählig sind. 5.6 Es ist zu prüfen, ob 5.6.1 die Summen der in den Zeit- und Sachbüchern gebuchten Beträge übereinstimmen, 5.6.2 die Buchungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, 5.6.3 die Buchungen belegt sind und die Belege den Bestimmungen entsprechen, 5.6.4 die Bücher und Belege bestimmungsgemäß aufbewahrt werden, 5.6.5 die Rechenergebnisse in Büchern, die in visuell lesbarer Form geführt werden, richtig sind, wenn nicht die Richtigkeit bereits durch Abstimmsummen oder in anderer Weise gewährleistet ist, und 5.6.6 die Buchungen in den Abrechnungsbüchern der miteinander im Abrechnungsverkehr stehenden Kassen übereinstimmen. 5.7 Bei Speicherbuchführung ist anstelle der Prüfung nach Nr. 5.6.2 insbesondere die richtige und vollständige Eingabe der Daten stichprobenweise zu prüfen. Außerdem hat der Kassenprüfer sich davon zu überzeugen, daß die Verwendung der freigegebenen und gültigen Programme und die ordnungsgemäße Durchführung der vorgesehenen Arbeiten bescheinigt worden sind. Die Finanzbehörde kann bestimmen, daß bei automatisierten Verfahren in den Landeskassen weitere Prüfungen durchzuführen sind. 5.8 Für Zwecke der Kassenprüfung sind auf Verlangen des Kassenprüfers die Speicherkonten oder deren Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist in dem von ihm für erforderlich gehaltenen Umfang auszudrucken oder auf sonstige Weise visuell lesbar zu machen (Nr. 3.2 der Anlage 2 zu 79 - HKR-ADV-Best -). 5.9 Der Kassenprüfer hat sich außerdem davon zu überzeugen, daß 5.9.1 rückständige Forderungen rechtzeitig gemahnt und gegebenenfalls die Maßnahmen zur Einziehung fristgerecht getroffen worden sind, 5.9.2 Kosten, Zinsen und Säumniszuschläge als Nebenforderungen richtig erhoben worden sind, 5.9.3 die eingegangenen und angenommenen Schecks und Postschecks nach den Bestimmungen der Anlage 1 zu 70 und die Wechsel nach Nr. 33 zu 70 richtig behandelt worden sind, 5.9.4 die Annahmeanordnungen der Kasse vollzählig zugegangen und von ihr bestimmungsgemäß behandelt worden sind; hierzu können gegebenenfalls die Anschreibungslisten der Verwaltung herangezogen werden, 5.9.5 Auszahlungen fristgerecht und vollständig geleistet worden sind, 5.9.6 Verwahrungen und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind, 5.9.7 der Kassenistbestand beim Tagesabschluß die zulässige Höhe nicht überschritten hat, 5.9.8 das nach Nr. 4.5 zu 71 erforderliche Verzeichnis geführt wird und die darin nachgewiesenen Bücher vorhanden sind, 5

5.9.9 der nach Nr. 18.5 zu 71 erforderliche Nachweis bestimmungsgemäß geführt worden ist und die darin nachgewiesene Anzahl der Karten oder Blätter tatsächlich vorhanden ist, 5.9.10 die vorgeschriebenen Bescheinigungen (z.b. nach Nr. 48 zu 70, nach Nrn. 15.5, 18.8, 23.7, 25.5, 26.6 zu 71) in den Büchern und Nachweisungen und auf den Belegen abgegeben worden sind, 5.9.11 über die Prüfung nach Nr. 5.6.4 hinaus die übrigen Bestimmungen der Anlage zu 71 (Aufbewahrungsbestimmungen) beachtet worden sind sowie 5.9.12 die in der Niederschrift über die vorangegangene Kassenprüfung enthaltenen Beanstandungen erledigt sind; gegebenenfalls sind die Hinderungsgründe festzustellen. 5.10 Der Kassenprüfer kann sich die Höhe der nach den Unterlagen der Kasse bestehenden Rückstände von Zahlungspflichtigen bestätigen lassen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist. 5.11 Die Prüfung ist in den geprüften Büchern und den sonstigen Unterlagen durch Namenszeichen und Datum, auf den Belegen durch Namenszeichen kenntlich zu machen. Ist eine Kennzeichnung nicht möglich, so sind entsprechende Vermerke in die Niederschrift aufzunehmen. 6 Feststellungen zur Kassensicherheit 6.1 Bei der Kassenprüfung ist festzustellen, ob 6.1.1 der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung von Kassengeschäften beachtet worden ist ( 77), 6.1.2 die Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten vorliegen (Nr. 20.4 zu 70), 6.1.3 der Grundsatz der Trennung von Zahlungsverkehr und Buchführung beachtet worden ist (Nr. 6.3 zu 79) und 6.1.4 die Verschlußeinrichtungen in der Kasse in Ordnung sind und die Vorschriften über die Schlüsselführung eingehalten worden sind (Nr. 62 zu 70). 6.2 Außerdem ist zu prüfen, ob die Richtlinien zur Sicherung von öffentlichen Kassen und Geldtransporten eingehalten worden sind. 7 Niederschrift über die Kassenprüfung 7.1 Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muß 7.1.1 die Bezeichnung der Kasse, 7.1.2 den Ort und den Zeitraum der Kassenprüfung, 7.1.3 die Namen des Kassenaufsichtsbeamten und der anderen Kassenprüfer, 7.1.4 den Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sowie 7.1.5 die Unterschrift des Kassenaufsichtsbeamten. 7.2 Der Niederschrift sind als Anlagen beizufügen 6

7.2.1 der Kassenbestandsnachweis, 7.2.2 die Niederschriften über die gegebenenfalls mit der Kassenprüfung verbundenen Zahlstellenprüfungen und 7.2.3 die einzelnen Beanstandungen. 7.3 Geringfügige Mängel sind möglichst im Verlauf der Kassenprüfung zu beseitigen. Sie sollen nicht schriftlich beanstandet werden. 7.4 Die Niederschrift mit den Anlagen ist der Kasse und auszugsweise den anderen betroffenen Dienststellen zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Kassenaufsichtsbeamte hat das Ergebnis der Prüfung (Nr. 7.1.4) vorher mit dem Kassenleiter zu erörtern. 7.5 Die Niederschrift mit den Stellungnahmen ist dem Leiter der Behörde, der die Kasse angehört, vorzulegen. Unabhängig davon sind ihm und der Finanzbehörde Beanstandungen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung unverzüglich anzuzeigen. 8 Laufende Prüfung 8.1 Auf Anordnung der Finanzbehörde ist die Kassenprüfung als laufende Prüfung vorzunehmen. Es ist sicherzustellen, daß auch hierbei der Zweck der Kassenprüfung erreicht wird. Nr. 3.1 Satz 2 bleibt unberührt. 8.2 Die Prüfung nach Nr. 5.1 bis Nr. 5.4 ist mindestens einmal im Jahr zusammenhängend durchzuführen (Kassenbestandsprüfung). 8.3 Die schriftlich erhobenen Beanstandungen sind der Kasse zur Stellungnahme zuzuleiten. Anderen betroffenen Dienststellen sind schriftliche Beanstandungen von Fall zu Fall zur Stellungnahme zuzuleiten. Sie sind vorher mit dem Kassenleiter zu erörtern. 8.4 Bei jeder Kassenbestandsprüfung ist eine Niederschrift nach Nr. 7 zu fertigen und der Kasse zur Kenntnis und gegebenenfalls zur Stellungnahme zuzuleiten. Sobald die Kasse die Niederschrift zurückgegeben hat, sind die seit der vorangegangenen Kassenbestandsprüfung erhobenen Beanstandungen mit den dazu abgegebenen Stellungnahmen beizufügen. Im übrigen ist nach Nr. 7.5 zu verfahren. Zahlstellenprüfung und Aufsicht über die Zahlstellen 9 Zweck der Zahlstellenprüfung Die Zahlstellenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob die für das Kassen- und Rechnungswesen geltenden Vorschriften und Anweisungen beachtet werden, insbesondere ob 9.1 der Zahlstellenistbestand mit dem Zahlstellensollbestand übereinstimmt und gegebenenfalls die Wertgegenstände vollständig vorhanden sind, 9.2 die Einzahlungen und Auszahlungen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind und die Barzahlungen begründet waren, 9.3 die vorgeschriebenen Bücher und Listen richtig geführt worden sind, 9.4 die erforderlichen Belege vorhanden sind und die Belege den Bestimmungen entsprechen, 9.5 die Zahlstellengeschäfte wirtschaftlich und zweckmäßig erledigt werden, 7

9.6 nur solche Zahlungen angenommen oder geleistet werden, zu deren Annahme oder Leistung die Zahlstelle berechtigt ist (Nr. 2.1 der Anlage 1 zu 79 - ZBest -) sowie 9.7 die Sicherheit der Zahlstelle nach innen und außen gewährleistet ist. 10 Zeitpunkt und Umfang der Zahlstellenprüfung durch Zahlstellenprüfer 10.1 Die Zahlstellen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren von den Zahlstellenprüfern (Nr. 11) zu prüfen. Die zentrale Prüfungsdienststelle bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, der der Zahlstelle nicht bekanntzugeben ist und so gewählt werden soll, daß der Geschäftsbetrieb der Zahlstelle so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. 10.2 Eine Prüfung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist. 10.3 Die Zahlstellenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung. Sie kann auf Stichproben beschränkt werden. Der Zahlstellenprüfer (Nr. 11) hat die Stichproben so auszuwählen und zu bemessen, daß er sich ein Urteil über die ordnungsgemäße Erledigung der Zahlstellengeschäfte bilden kann. Belege, die bereits mit der Kasse abgerechnet worden sind, sind nur dann in die Zahlstellenprüfung einzubeziehen, wenn dazu ein besonderer Anlaß gegeben ist. 11 Zahlstellenprüfer Der Kassenprüfer führt als Zahlstellenprüfer die Zahlstellenprüfung durch. 12 Verfahren bei der Zahlstellenprüfung 12.1 Bei Beginn der Zahlstellenprüfung hat der Zahlstellenprüfer den Zahlstellenistbestand zu ermitteln. Hierzu hat der Zahlstellenverwalter ihm den Bestand an Zahlungsmitteln vorzuzählen und die angezahlten Belege vorzulegen. 12.2 Wird ein Konto bei einem Kreditinstitut geführt, so ist der Bestand aus dem Kontogegenbuch zu ermitteln und mit dem letzten Kontoauszug unter Berücksichtigung der darin noch nicht nachgewiesenen Beträge abzustimmen. 12.3 Der Zahlstellenistbestand ist in der Prüfungsniederschrift oder in einer Anlage hierzu (Zahlstellenbestandsnachweis) darzustellen. 12.4 Anschließend ist der Zahlstellensollbestand zu ermitteln, in die Prüfungsniederschrift oder in den Zahlstellenbestandsnachweis zu übernehmen und dem Zahlstellenistbestand gegenüberzustellen. 12.5 Der Zahlstellenverwalter hat dem Zahlstellenprüfer zu bestätigen, daß er keine anderen als die in der Prüfungsniederschrift oder im Zahlstellenbestandsnachweis ausgewiesenen Zahlungsmittel der Zahlstelle und Guthaben bei Kreditinstituten besitzt. Der Zahlstellenprüfer hat sich davon zu überzeugen, daß im Geldbehälter keine Zahlungsmittel und sonstigen Gegenstände aufbewahrt werden, die nicht zur Zahlstelle gehören. 12.6 Verwahrt die Zahlstelle Wertgegenstände und Wertzeichen, so ist zu prüfen, ob die im Wertesachbuch oder im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände sowie im Wertzeichenbuch nachgewiesenen Wertgegenstände, Wertzeichen und geldwerten Drucksachen vollständig vorhanden sind. 8

12.7 Es ist zu prüfen, ob die Quittungsblöcke und, sofern ein Konto bei einem Kreditinstitut geführt wird, die Vordrucke für Schecks, Postschecks und Verstärkungsaufträge vollzählig sind. 12.8 Außerdem ist zu prüfen, ob 12.8.1 die Eintragungen in das Tagebuch der Zahlstelle und gegebenenfalls in die Listen ordnungsgemäß vorgenommen worden sind, 12.8.2 die Eintragungen belegt sind, die Belege den Bestimmungen entsprechen und sicher aufbewahrt werden sowie 12.8.3 die Rechenergebnisse richtig sind, wenn nicht die Richtigkeit bereits durch Abstimmsummen oder in anderer Weise gewährleistet ist, 12.8.4 die Ergebnisse des Tagebuchs der Zahlstelle richtig in das Tagesabschlußbuch der Zahlstelle übernommen worden sind. 12.9 Der Zahlstellenprüfer hat sich von der Richtigkeit des nach der letzten Abrechnung verbliebenen Zahlstellensollbestandes in der Kasse zu überzeugen. Ferner hat er alle im Tagebuch der Zahlstelle seit der letzten Prüfung nachgewiesenen Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen auf ihre zeitliche und betragliche Übereinstimmung mit den von der Kasse geprüften Eintragungen in der Monatsabrechnung zu prüfen. 12.10 Der Zahlstellenprüfer hat sich außerdem davon zu überzeugen, daß 12.10.1 die eingegangenen und angenommenen Schecks und Postschecks nach den Bestimmungen der Anlage 1 zu 70 behandelt worden sind, 12.10.2 der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt worden ist, 12.10.3 der Zahlstellenistbestand beim Tagesabschluß die zulässige Höhe nicht überschritten hat und 12.10.4 die in der Niederschrift über die vorangegangene Zahlstellenprüfung enthaltenen Beanstandungen erledigt sind; gegebenenfalls sind die Hinderungsgründe festzustellen. 12.11 Für die Kennzeichnung der geprüften Unterlagen gilt Nr. 5.11 entsprechend. 13 Feststellungen zur Sicherheit 13.1 Bei der Zahlstellenprüfung ist festzustellen, ob 13.1.1 der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung von Zahlstellengeschäften beachtet worden ist ( 77) sowie 13.1.2 die Verschlußeinrichtungen in der Zahlstelle in Ordnung sind und die Vorschriften über die Schlüsselführung eingehalten worden sind. 13.2 Außerdem ist zu prüfen, ob die Richtlinien zur Sicherung von öffentlichen Kassen und Geldtransporten eingehalten worden sind. 14 Niederschrift über die Zahlstellenprüfung 14.1 Über die Zahlstellenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muß 9

14.1.1 die Bezeichnung der Zahlstelle, 14.1.2 den Ort und den Zeitraum der Zahlstellenprüfung, 14.1.3 die Namen der Zahlstellenprüfer, 14.1.4 den Umfang und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sowie 14.1.5 die Unterschriften der Zahlstellenprüfer. 14.2 Wird ein Zahlstellenbestandsnachweis aufgestellt, so ist er der Niederschrift als Anlage beizufügen. 14.3 Geringfügige Mängel sind möglichst im Verlauf der Zahlstellenprüfung zu beseitigen. Sie sollen nicht schriftlich beanstandet werden. 14.4 Die Niederschrift ist dem Leiter der Dienststelle, der die Zahlstelle angehört, und auszugsweise den anderen betroffenen Dienststellen zur Stellungnahme zuzuleiten. Beanstandungen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung sind der Behördenleitung und der Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Zahlstellenprüfer hat das Ergebnis der Prüfung vorher mit dem Zahlstellenverwalter, Zahlstellenaufsichtsbeamten und dem Dienststellenleiter zu erörtern. Die Niederschrift mit den Stellungnahmen ist auch dem Zahlstellenaufsichtsbeamten zuzuleiten. 15 Art und Umfang der Aufsicht über die Zahlstellen durch die Zahlstellenaufsichtsbeamten 15.1 Neben den Zahlstellenprüfungen nach Nr. 9 bis Nr. 13 unterliegen die Zahlstellen einer besonderen Fachaufsicht durch die Zahlstellenaufsichtsbeamten. Sie sind durch die Beauftragten für den Haushalt zu bestellen. Die fachliche Beratung dieser Zahlstellenaufsichtsbeamten obliegt der Finanzbehörde. 15.2 Die Art und der Umfang der Aufsicht über die Zahlstellen durch die Zahlstellenaufsichtsbeamten sind in den Zahlstellenbestimmungen (Nr. 4 Anlage 1 zu 79) geregelt. Prüfung von Stellen, die für Buchungen zuständig sind 16 Verfahren bei der Prüfung Werden Sachbücher (Nr. 4.2 zu 71) von einer anderen Stelle als einer Kasse geführt, so ist diese Stelle unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für Kassenprüfungen zu prüfen. Der zuständige Behördenleiter bestimmt den Prüfungsbeamten. 1. Ergänzung 1987 Prüfung von Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind 17 Verfahren bei der Prüfung Der zuständige Behördenleiter erläßt im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die näheren Bestimmungen für die Prüfung der für die Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen. 10

Prüfung von Landesbetrieben nach 26 und Einrichtungen nach 15 18 Zeitpunkt und Verfahren Die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen der Landesbetriebe und die Einrichtungen nach 15 sind mindestens einmal jährlich unvermutet von Prüfungsbeamten der Finanzbehörde zu prüfen (Nr. 6.3 zu 26). Für die Prüfung gelten die VV zu 78 mit Ausnahme der Nr. 6.1.3 sinngemäß. Prüfung von Stiftungen 19 Zeitpunkt und Verfahren Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen, die von den Behörden und Ämtern verwaltet werden, sind im Rahmen des jeweiligen Auftrages unter sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift durch die Prüfungsbeamten der Finanzbehörde zu prüfen. 11