AMTSGERICHT MENDEN (SAUERLAND) GESCHÄFTSVERTEILUNG F Ü R D A S J A H R 2 0 1 8 Die Verteilung der richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Menden erfolgt ab dem 01.01.2018 wie folgt: A. Es bearbeiten: Dezernat I. Direktor des Amtsgerichts Jung: 1. Dienstaufsicht und sämtliche Angelegenheiten der Justizverwaltung, 2. Rechtshilfe in Ehrengerichts- und Disziplinarsachen, 3. Schiedsmannswesen, 4. Schöffensachen, soweit die Hauptverhandlung in 2017 begonnen wurde und in 2018 fortgesetzt wird, auch soweit die Hauptverhandlung in 2018 ausgesetzt oder unterbrochen wird oder Teile des Verfahrens abgetrennt werden, 5. die neu eingehenden Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben B H ohne C sowie O und P samt für diese Buchstaben vorliegendem Bestand der Abteilungen 10 F und 5 F, soweit die Bestandsverfahren ab dem 01.01.2014 eingegangen sind. Zur Klarstellung: Bei Überprüfungsverfahren nach 1696 BGB kommt es auf den Tag der Einleitung des aktuellen Überprüfungsverfahrens an. SITZUNGSTAGE: dienstags in Saal I Dezernat II. Richter am Amtsgericht Sauer: 1. Von den Zivilprozesssachen (C-, H- und B-Sachen) alle WEG-Sachen, von den übrigen Zivilprozesssachen diejenigen mit den Anfangsbuchstaben J und L- Z, ausgenommen die Richterin am Amtsgericht Ganzenmüller zugewiesenen Verfahren,
2. die Betreuungs- und Unterbringungssachen einschließlich der hierauf entfallenden AR-Sachen in den Buchstaben A bis I und S bis Z, 3. die Landwirtschaftssachen einschließlich etwaiger Rechtshilfesachen, 4. die Nachlasssachen einschließlich entsprechender Rechtshilfesachen, 5. die K-, L-, M-, und N-Sachen. SITZUNGSTAG: mittwochs in Saal I Dezernat III. Richter am Amtsgericht Hennemann: 1. Die Jugendschöffengerichtssachen einschließlich der Anträge der Staatsanwaltschaft auf Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen, in denen Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben werden soll und einschließlich der auf diesen Bereich entfallenden VRJs-Sachen sowie die Geschäfte des Jugendrichters einschließlich der in diesem Bereich anfallenden AR, Gs, Cs- und VRJs-Sachen, 2. die neu eingehenden Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben C, I, J, L-N, Q-Z, samt dem Bestand der Abteilung 15 F sowie dem Bestand in der Abteilung 5 F betreffend den Buchstaben C, 3. die Geschäfte des Vorsitzenden des Ausschusses zur Auswahl der Schöffen und Hilfsschöffen sowie zur Auslosung der Schöffen sowie der Reihenfolge der Hilfsschöffen und die Geschäfte des Vorsitzenden des Ausschusses zur Auswahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen sowie zur Auslosung der Jugendschöffen sowie die Reihenfolge der Jugendhilfsschöffen, 4. die Einzelrichterstrafsachen und die Schöffengerichtssachen (Cs-, Ds-, Bsund die Ls-Sachen), soweit diese durch ein Rechtsmittelgericht an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Menden zur erneuten Entscheidung verwiesen worden sind, 5. die AR-Sachen im Zusammenhang mit Strafaussetzung zur Bewährung, soweit die Verurteilung auf der Grundlage von Jugendrecht erfolgt ist, 6. die Freiheitsentziehungs- und Abschiebehaftsachen, 7. die anderen Vormundschaftssachen. SITZUNGSTAGE: dienstags in Saal II, soweit der Sitzungstag dem Jugendschöffengericht zugewiesen wurde donnerstags in Saal II
Dezernat IV. Richter am Amtsgericht Wefers: 1. Alle Strafbefehls- und Privatklageverfahren (Cs- und Bs-Sachen ) und ferner die Einzelrichterstrafsachen (Ds-Sachen) einschließlich der Anträge der Staatsanwaltschaft auf Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen, in denen Anklage vor dem Einzelrichter erhoben werden soll, 2. die Schöffengerichtssachen, die erweiterten Schöffengerichtssachen und die Verfahren nach 430 433 StPO sowie die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen, in denen Anklage vor dem Schöffengericht oder dem erweiterten Schöffengericht erhoben werden soll, soweit diese nicht Dezernat I zugewiesen sind, 3. die Jugendrichter- und Jugendschöffengerichtssachen, soweit diese durch ein Rechtsmittelgericht an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Menden zur erneuten Entscheidung verwiesen worden sind, 4. die Gs- und AR-Sachen in Einzelrichterstrafsachen und Schöffensachen, soweit diese nicht Richterin am Amtsgericht Ganzenmüller zugewiesen sind, 5. die neu eingehenden Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A und K samt Bestand für diese Buchstaben aus der Abteilung 5 F sowie den Bestand der Abteilungen 5 F und 10 F, soweit die Verfahren vor dem 01.01.2014 bei Gericht eingegangen sind, 6. die Hinterlegungs- und Adoptionssachen, 7. die Sachen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit diese durch ein Rechtsmittelgericht an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Menden zur erneuten Entscheidung verwiesen worden sind, 8. alle nicht aufgeführten Geschäfte. SITZUNGSTAG: dienstags in Saal II, soweit der Sitzungstag dem Schöffengericht zugewiesen wurde, donnerstags in Saal I Dezernat V. Richterin am Amtsgericht Ganzenmüller: 1. die Zivilprozesssachen (C-, H- und B-Sachen) mit den Anfangsbuchstaben A-I und K und zusätzlich aus der Abteilung 4 C (dem Richter am Amtsgericht Sauer zugewiesene Geschäfte) der Bestand sowie die neu eingehenden Sachen mit den Endziffern 8 und 9,
2. AR-Sachen in Zivilsachen (Vernehmungen), 3. die Betreuungs- und Unterbringungssachen einschließlich der hierauf entfallen den AR-Sachen in den Buchstaben J R, 4. die Gs- und AR- Sachen in Strafsachen bei Vernehmungen von weiblichen Personen, Kindern und Jugendlichen in Verfahren, die den 13. Abschnitt des StGB betreffen, 5. die Sachen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für die Erwachsenen sowie im Übrigen als Jugendrichter, 6. die Geschäfte des Grundbuchrichters, 7. die UR II Sachen. SITZUNGSTAG: mittwochs in Saal II freitags in Saal I B. Güterichter Güterichter gemäß 278 Abs.5 ZPO für den Bereich des Amtsgerichts Menden ist der Güterichter beim Landgericht Arnsberg. C. Vertretung I. Es werden vertreten: 1. Direktor des Amtsgerichts Jung von Richter am Amtsgericht Hennemann, in Verwaltungssachen im Verhinderungsfall von Richter am Amtsgericht Sauer, im Übrigen im Verhinderungsfall von Richter am Amtsgericht Wefers, 2. Richter am Amtsgericht Hennemann in Jugendstrafsachen samt AR-Sachen von Richter am Amtsgericht Wefers, in den Freiheitsentziehungs- und Abschiebehaftsachen von Direktor des Amtsgerichts Jung, im Verhinderungsfall von Richterin am Amtsgericht Ganzenmüller, in den Familiensachen von Richter am Amtsgericht Wefers, im Verhinderungsfall von Direktor des Amtsgerichts Jung,
3. Richter am Amtsgericht Sauer von Richterin am Amtsgericht Ganzenmüller, im Verhinderungsfall von Richter am Amtsgericht Hennemann, 4. Richter am Amtsgericht Wefers in den Familien- und Strafsachen von Direktor des Amtsgerichts Jung, im Verhinderungsfall in Familiensachen von Richter am Amtsgericht Hennemann und in Strafsachen von Richter am Amtsgericht Sauer, im Übrigen von Richterin am Amtsgericht Ganzenmüller, im Verhinderungsfall von Richter am Amtsgericht Hennemann, 5. Richterin am Amtsgericht Ganzenmüller von Richter am Amtsgericht Sauer, im Verhinderungsfall von Richter am Amtsgericht Hennemann. II. Bei der Ablehnung eines Richters entscheidet in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der nach dieser Vertretungsregelung zuständige übernächste Richter (der Verhinderungsvertreter) über das Ablehnungsgesuch. Bei der berechtigten Ablehnung eines Richters tritt der nach der Vertretungsregelung zuständige Richter an die Stelle des abgelehnten Richters. III. Reicht die Vertretungsregelung zu I. oder II. nicht aus, ist der nach dem zu vertretenden nächstdienstjüngere Richter als Vertreter bestimmt; hilfsweise ist der dienstälteste Richter Vertreter. D. Richterlicher Bereitschaftsdienst: I. Der richterliche Bereitschaftsdienst besteht täglich von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Die Richter versehen den Bereitschaftsdienst in folgender Reihenfolge: Montag: Richter am Amtsgericht Hennemann Dienstag: Richterin am Amtsgericht Ganzenmüller Mittwoch: Richter am Amtsgericht Wefers Donnerstag: Richter am Amtsgericht Sauer Freitag: Direktor des Amtsgerichts Jung Während der regulären Geschäftszeiten erstreckt sich die Zuständigkeit des Bereitschaftsdienstrichters lediglich auf Gs- Vorführungen in Haftsachen, Verkündung von Haftbefehlen in Strafsachen sowie Freiheitsentziehungssachen nach dem PolG.
Der Feiertags- und Wochenendeildienst wird aufgrund der Bereitschaftsdienst- VO des Landes Nordrhein-Westfalen von den Amtsgerichten Menden und Werl nach Maßgabe des entsprechenden Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Arnsberg gemeinsam wahrgenommen. Für danach vom Amtsgericht Menden wahrzunehmenden Wochenendeildienste ist jeweils eine Person des richterlichen Dienstes nach folgender wiederkehrender Reihenfolge zuständig: 1) Jung 2) Ganzenmüller 3) Wefers 4) Hennemann 5) Sauer Für die danach vom Amtsgericht Menden wahrzunehmenden Feiertagseildienste gilt dieselbe Reihenfolge. Sofern das Präsidium des Landgerichts Arnsberg aus besonderem Anlass die Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes für das Amtsgericht Werl auf das Amtsgericht Menden überträgt, ist der/die für diesen Tag zuständige Bereitschaftsdienstrichter(in) des Amtsgericht Menden auch für diesen übertragenen Bereitschaftsdienst zuständig. Während des Bereitschaftsdienstes müssen die Richter über das ihnen zur Verfügung gestellte Mobilfunktelefon erreichbar sein. II. Die Vertretung des Bereitschaftsdienstes erfolgt in der Weise, dass vertreten: Richter am Amtsgericht Sauer durch Direkter des Amtsgerichts Jung Direktor des Amtsgerichts Jung durch Richter am Amtsgericht Hennemann Richter am Amtsgericht Hennemann durch Richter am Amtsgericht Wefers Richter am Amtsgericht Wefers durch Richterin am Amtsgericht Ganzenmüller Richterin am Amtsgericht Ganzenmüller durch Richter am Amtsgericht Sauer. Reicht die Vertretungsregelung nicht aus, erfolgt die Vertretung nach Dienstalter aufsteigend, beginnend bei der dienstjüngsten Person. E. Grundsätzliche Bestimmungen zur Geschäftsverteilung I. Der/Die mit der Bearbeitung einer Sache zunächst befasste Richter-in bleibt zuständig, wenn 1. in Zivilsachen bereits Termin anberaumt oder die Zustellung der Klage-(Antrags) schrift angeordnet oder - bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe die Verfügung zur Anhörung des Gegners oder - bei Anträgen auf Arrest, einstweilige Verfügung und Beweissicherung - eine Entscheidung in den Geschäftsgang gegeben worden ist. 2. in Straf- und Bußgeldsachen eine prozessleitende Verfügung in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
3. Die Regelung zu 1. und 2. gilt in sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgesehen von Familiensachen entsprechend. 4. Sie gilt auch, wenn - die Zuständigkeit durch eine Änderung der Geschäftsverteilung wechselt und nichts anderes bestimmt wird, und zwar auch dann, wenn eine bereits weggelegte oder im Sinne von 7 Nr. 3 der Aktenordnung erledigte Zivilsache erneut betrieben wird; - ein Beteiligter, nach dem die Zuständigkeit sich richtet, aus dem Verfahren ausscheidet oder - unrichtig bezeichnet war. Die unrichtige Bezeichnung ist nur dann nicht maßgebend, wenn bei der ersten Aktenvorlage dem Richter - der Richterin die richtige Bezeichnung positiv bekannt ist, wenn dies in einem Aktenvermerk niedergelegt und die Sache aus diesem Grunde sogleich abgegeben wird. II. Allgemeine Bestimmungen bei Buchstabenzuständigkeit Soweit sich die Zuständigkeit nach Buchstaben richtet, gilt ergänzend zu den für diesen Bereich getroffenen besonderen Regelungen folgendes: 1. Bei natürlichen Personen kommt es auf den Anfangsbuchstaben des Nachnamens an. Dies gilt auch dann, wenn diese unter einem Firmennamen verklagt werden. Besteht der Nachname aus mehreren Wörtern, so entscheidet der Anfangsbuchstabe des (ersten) Hauptwortes. Adelsbezeichnungen u. ä. bleiben außer Betracht. Beispiele: Schulte-Höfken = Sch Graf von Landsberg = L Di Cesare = C Dos Santos = S zur Oven = O Grosse Boes = G El Habib = H Al Habib = H 2. Beim Fiskus kommt es auf den Anfangsbuchstaben des Ortes an, an dem die den Fiskus im Verfahren vertretende Behörde ihren Sitz hat. Beispiel: Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg = A. 3. Bei Körperschaften (Stadtgemeinden, Kreis- und Provinzialverbänden, Schulverbänden, Kirchengemeinden, Berufsverbänden usw.) kommt es, wenn ihr Name nur eine Ortsbezeichnung enthält, auf den Anfangsbuchstaben dieser Ortsbezeichnung an; Beispiele: Stadt Menden = M Katholische Kirchengemeinde Halingen = H.
Andernfalls gilt die Regelung zu 2.4 entsprechend. 4. Bei Handelsgesellschaften, sonstigen Gesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen juristischen Personen, soweit sie nicht unter 2.3 fallen, kommt es auf den Anfangsbuchstaben der Firma oder der sonstigen Benennung an. Dafür bleiben außer Betracht: Bestandteile der aus mehreren Wörtern bestehenden Firma oder sonstigen Benennung, welche - sei es auch in abgekürzter Form - die juristische Form oder die Art der Gesellschaft, Genossenschaft usw. bezeichnen, insbesondere die Wörter "Firma", "Gesellschaft", "Aktiengesellschaft", "Genossenschaft", "Handlung", "Innung", "Anstalt", "Korporation", "Verband", "Verein", "Zeche", "Institut" sowie die Bezeichnung "Evangelische", "Katholische", "Sankt", "Hl.", Verwandtschaftsbezeichnungen, Adelsprädikate sowie ausgeschriebene Vornamen, sofern diese nicht Bestandteil eines Phantasiewortes sind. Ist jedoch der juristischen Form oder der Art der Gesellschaft usw. ein die Firma charakterisierendes Wort vorangestellt (Milchgenossenschaft), so kommt es auf den Anfangsbuchstaben dieses Wortes an, sofern nicht der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes der Firma in Betracht kommt. Beginnt der Name der Firma mit einer Ziffer, so kommt es auf den Anfangsbuchstaben der Ziffer an. Beispiele: Rheinisch-Westfälische Kalkwerke = R Gewerkschaft Ver. Constantin = V Gewerkschaft Hausbach = H Vereinigte Mendener Wohnungsgesellschaft = V Milchgenossenschaft Menden = M Walo Verwaltungsgesellschaft mbh = W W.B. Immobilien GmbH = W Werner Becker Bauträger GmbH = B 5 Tennisplätze Sport GmbH = F. 5. Bei Umlauten ist der zugrundeliegende Vokal maßgeblich (z.b.: Ä = A) III. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (C, H und AR Sachen) richtet sich die Zuständigkeit soweit diese nach Buchstaben richtet - 1. bei natürlichen Personen nach dem Nachnamen des Erstbeklagten. Vornamen und Titel bleiben außer Betracht. Bei gleichen Namen ist auf die Vornamen, bei gleichen Vornamen auf den Namen des Zweitbeklagten bzw. auf dessen Vornamen abzustellen, ansonsten entscheidet das Los. 2. Bei juristischen Personen oder unter Firmenbezeichnung Beklagten entscheidet stets das erste Wort der Bezeichnung. In Zivilsachen werden die Neueingänge werktäglich in alphabetischer Reihenfolge durch die für die Neueintragung zuständigen Bediensteten in den Abteilungen 3 C und 4 C eingetragen.
IV. Familiensachen In Familiensachen richtet sich die Zuständigkeit 1) in Kindschaftssachen nach dem Nachnamen des jüngsten betroffenen Kindes 2) in den weiteren Familiensachen: a) In Antragsverfahren nach dem Nachnamen des an erster Stelle stehenden Antragsgegners. b) in sonstigen Familiensachen nach dem Nachnamen des an erster Stelle stehenden Betroffenen 3) Betrifft eine Familiensache denselben Personenkreis, so ist ein neues Verfahren der Abteilung zuzuweisen, in der eine Familiensache diesen Personenkreis betreffend anhängig ist. Derselbe Personenkreis in diesem Sinne liegt vor, wenn mindestens zwei der am Verfahren beteiligten natürlichen Personen in einem früheren Verfahren beteiligt waren. Hiervon ausgenommen sind professionell beteiligte natürliche Personen (wie etwa Verfahrenspfleger). Unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsverteilung zugewiesene Familiensachen sind an die danach zuständige Abteilung abzugeben. V. Betreuungssachen Bei Namensänderung einer/eines Betreuten etwa in Fällen der Heirat oder Adoption verbleibt die Zuständigkeit bei dem/der vor der Namensänderung zuständigen Richter(in). 58706 Menden, 2017 Das Präsidium des Amtsgerichts Vorsitzender Clemen Präsident des Landgerichts Jung Direktor des Amtsgerichts Sauer Richter am Amtsgericht Hennemann Richter am Amtsgericht
Wefers Richter am Amtsgericht Ganzenmüller Richterin am Amtsgericht