HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

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Transkript:

93 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 19 FREITAG, DEN 28. JUNI 2002 Tag Inhalt Seite 17. 6. 2002 Verordnung über den Bebauungsplan Kirchwerder 19.......................................... 93 18. 6. 2002 Gesetz zum Erhalt und zur Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg................. 96 neu: 2010-9 18. 6. 2002 Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag....................................... 96 2251-1, 2251-11 18. 6. 2002 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in Hamburg.............................................................. 105 2330-7 18. 6. 2002 Vierzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg.............. 106 18. 6. 2002 Zwölfte Änderung des Landschaftsprogramms einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg............................................................. 106 18. 6. 2002 Verordnung zum Schutz vor Sturmfluten im Gebiet der HafenCity (Flutschutzverordnung-HafenCity) 107 neu: 753-1-15 18. 6. 2002 Siebente Verordnung zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes....................... 111 2032-2 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über den Bebauungsplan Kirchwerder 19 Vom 17. Juni 2002 Auf Grund von 10 und 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398), in Verbindung mit 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), 81 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221), 6 Absätze 4 und 5 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), sowie 1 Absatz 2, 2 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 2 und 4 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 134) wird verordnet: 1 (1) Der Bebauungsplan Kirchwerder 19 für den Geltungsbereich des Ortskerns Kirchwerder (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 607) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kirchenheerweg Heinrich-Stubbe-Weg Gose-Elbe über die Flurstücke 7999 und 1308 (Kirchwerder Hausdeich), Südostgrenzen der Flurstücke 8001, 5654 bis 5650, 1175, 5758

94 Freitag, den 28. Juni 2002 HmbGVBl. Nr. 19 bis 5756, 1176, über das Flurstück 1176, Südwestgrenzen der Flurstücke 4988 bis 4992, 5900 der Gemarkung Kirchwerder. (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden. 2. Wenn die in den 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Unbeachtlich sind a) eine Verletzung der in 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und b) Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in den Fällen des Buchstabens a innerhalb eines Jahres, in den Fällen des Buchstabens b innerhalb von sieben Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1. In den nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. 2. Auf der mit (T) bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen für den vorhandenen Tischlereibetrieb nur zulässig, sofern schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 881), zuletzt geändert am 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), zum Beispiel durch den Einbau von Lärmschutzfenstern und einer Klimaanlage in den übrigen Teilen des allgemeinen Wohngebiets vermieden werden. 3. Auf den mit (G) bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind Gartenbaubetriebe mit einer Grundflächenzahl von bis zu 0,6 zulässig. 4. Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten. 5. Die Außenwände von Wohngebäuden sind überwiegend in rotem Ziegelstein auszuführen. Für Teile dieser Gebäude sind braune Holzverkleidungen zulässig. 6. Dächer von Wohngebäuden sind mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Dachaufbauten dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 1/3 der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig. 7. Dächer von Garagen und Carports mit einer Neigung bis zu 30 Grad sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. 8. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. 9. Das auf gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen genutzten Grundstücken von Dachflächen, Wohnwegen und privaten befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über offene Mulden in das Entwässerungssystem abzuleiten. 10. Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. 11. Im Kronenbereich von Bäumen mit Erhaltungs- oder Anpflanzungsgebot ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen. 12. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen außer für wasserbauliche Anlagen und für Sielbauarbeiten unzulässig. 13. Für zu erhaltende oder anzupflanzende Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. 14. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen, Sträuchern und Stauden zu begrünen. 15. Auf jedem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet ist mindestens ein kleinkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. 16. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. 17. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine mindestens dreireihige dichte Pflanzung herzustellen, die für je 50 m² aus mindestens einem kleinkronigen Baum, Hochstamm, Stammumfang mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erd-

HmbGVBl. Nr. 19 Freitag, den 28. Juni 2002 95 boden gemessen, zwei Heistern mindestens 175 cm hoch sowie 15 Sträuchern besteht. 18. Für die mit O bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Landschaft gilt: 18.1 Die Flächen sind als extensiv zu nutzende Streuobstwiese zu entwickeln und zu erhalten. 18.2 Es sind Obstbaum-Hochstämme alter Kultursorten mit einem Stammumfang von mindestens 10 cm zu pflanzen. Je 100 m² ist ein Baum zu pflanzen. 18.3 Die Flächen sind höchstens zweimal, mindestens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Ersatzweise ist eine extensive Beweidung mit Schafen zulässig. 18.4 Düngung, Umbruch oder Aufhöhung sind nicht zulässig. 18.5 Gräben und vorhandener Baum- und Strauchbestand sind zu erhalten. 18.6 Im Falle einer Beweidung ist die Streuobstwiese von der mit U bezeichneten Fläche durch einen Zaun abzutrennen. 19. Für die mit U bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Landschaft gilt: 19.1 Das Gewässerufer ist in einer Breite von acht Metern von der Uferlinie unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze naturnah herzurichten und zu erhalten. 19.2 Die am Gewässerufer stehenden Weiden sind als Kopfbäume zu pflegen. Die Austriebe sind in einem Abstand von höchstens drei Jahren zurückzuschneiden. 20. Auf den mit W bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Landschaft sind die Teichböschungen naturnah zu erhalten. Die Uferrandgestaltung hat unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze zu erfolgen. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind unzulässig. 21. Auf den mit (M) bezeichneten Flächen beträgt die Mindestgröße der Baugrundstücke für Einzelhäuser 600 m² und für Doppelhaushälften 400 m². 3 Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben. Hamburg, den 17. Juni 2002. Das Bezirksamt Bergedorf

123 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 7 FREITAG, DEN 19. FEBRUAR 2010 Tag Inhalt Seite 22. 1. 2010 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes zu der Verordnung über den Bebauungsplan Kirchwerder 19..................................................... 123 5. 2. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand................. 124 451-1-5 10. 2. 2010 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35............... 124 17. 2. 2010 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Musik und Theater für das Sommersemester 2010........................................................ 126 221-3-16 Druckfehlerberichtigung................................................................... 126 2032-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes zu der Verordnung über den Bebauungsplan Kirchwerder 19 Vom 22. Januar 2010 Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2009 OVG 2 E 4/03.N, das im Normenkontrollverfahren nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Verordnung über den Bebauungsplan Kirchwerder 19 vom 17. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 93) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht: Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Kirchwerder 19 vom 17. Juni 2002 wird insoweit für unwirksam erklärt, als sie für das Grundstück Kirchwerder Hausdeich 359 durch die Plankennzeichen O und U die in 2 Nr. 18 und 19 der Verordnung festgelegten Maßnahmen festsetzt und das Grundstück dadurch in dessen Geltungsbereich einbezieht. Diese Entscheidung ist nach 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich. Hamburg, den 22. Januar 2010. Das Bezirksamt Bergedorf