Abfallwirtschaft im gewerblichen Bereich

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Transkript:

Neuregelungen in der Abfallentsorgung -Abfallbewirtschaftung- Tipps und Empfehlungen für Handwerksunternehmen 21.05.2014 1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG- 2. Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen 3. Auswirkungen des KrWG und der AbfAEV auf das Handwerk 4. Bedeutung der Altholzverordnung und des Elektro- und Elektronikgerätegesetz für das Handwerk

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG- Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung von Abfällen sowie 2. die Verwertung von Abfällen, 3. die Beseitigung von Abfällen und 4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für... 3 Begriffsbestimmungen (1) (1) Abfälle im im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Stoffe oder Gegenstände, Sachen, die unter derer die sich in ihr Anhang Besitzer I aufgeführten entledigt, entledigen Gruppen will fallen oder und entledigen deren sich muss. ihr Besitzer Abfälle zur entledigt, Verwertung entledigen sind Abfälle, will oder die verwertet entledigen werden; muss. Abfälle Abfälle, zur die Verwertung nicht verwertet sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle werden, sind Abfälle zur Beseitigung. zur Beseitigung.

(11) Beförderer Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert. (14) Abfallbewirtschaftung Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes sind die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern vorgenommen werden.

4 Nebenprodukte wird weiter verwendet keine besondere Vorbehandlung als integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses erzeugt Rechtmäßige Verwendung 5 Ende der Abfalleigenschaft Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Teil 2: Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der ÖRE Abschnitt 1 bis 4 zum Beispiel: 6 Abfallhierachie 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft Grundpflichten der Abfallbeseitigung Überlassungspflichten (öfftl. Recht. Entsorgung)

Teil 3 Produktverantwortung Teil 4 Planungsverantwortung Abschnitte 1 bis 3 Teil 5 Absatzförderung Pflicht der öfftl. Hand Abfallberatung Abfallwirtschaft im gewerblichen Bereich Teil 6 Überwachung Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragte für Abfall und Erleichterung für auditierte Unternehmensstandorte Teil 9 Schlussbestimmungen Anlagen 1 bis 4

Vorbereitung für ordnungsgemäße Entsorgung Abfallschlüssel und bezeichnung Abfallverzeichnisverordnung AVV 839 Abfallschlüssel insgesamt davon 405 gefährliche Abfälle

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 Holz 17 02 02 Glas 17 02 03 Kunststoff 17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe

Vorbereitung für ordnungsgemäße Entsorgung Anforderungen an die Entsorgung von gefährlichen Abfällen 47 bis 52 KrWG 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge Nachweisverordnung Erlaubnis- und anzeigenverordnung

Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen gilt nicht private Haushalte eingeschränkte Nachweisführung bei Kleinmengen (< 2000 kg gef. Abf/a) Übernahmeschein und Register erforderlich Entsorgungsnachweise Sammelentsorgungsnachweise Nachweiserklärungen (privilegiertes Verfahren ohne Behördenteilnahme) Begleitscheine Übernahmescheine Register (Nachweisbuch)

Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen Seit dem 01.02.2011 in elektronsicher Form (mit Ausnahmen) Entsorgungsnachweise/ Sammelentsorgungsnachweise Nachweiserklärungen Begleitscheine Übernahmescheine kann vom Abfallerzeuger in Papierform geführt werden Register (Nachweisbuch) Elektronische Signatur

Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfälle mit Sammelentsorgungsnachweis Beförderer mit Sammelentsorgungsnachweis, wenn Abfälle 1. denselben Abfallschlüssel haben, 2. den gleichen Entsorgungsweg haben, 3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und 4. die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. (mit Ausnahmen, z. B. Bleibatterien) Beförderer elektronisches Register Erzeuger Register in Papierform

Nachweisführung bei der Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle Beförderer mit Sammelentsorgungsnachweis wenn Abfälle 1. denselben Abfallschlüssel haben, 2. den gleichen Entsorgungsweg haben, 3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und 4. die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. (hier nicht relevant, da Kleinmengen) Direkt zum Entsorger Bei der Abgabe von Kleinmengen im Sinne des 16 NachwV im Bringsystem werden Übernahmescheine geführt. Dabei erhält die Ausfertigung 1 (weiß) der Erzeuger und die Ausfertigung 2 (gelb) der Entsorger. Ohne Erzeuger- oder Beförderernummer Beförderer elektronisches Register Entsorger und Erzeuger Register in Papierform

seit 1.02.2011 ist die elektronische Nachweisführung vorgeschrieben Entsorgungsnachweise/ Sammelentsorgungsnachweise Nachweiserklärungen Begleitscheine Übernahmescheine (Beförderer) Register Bestätigungen, Erklärungen, Anträge etc. XML-Format (Extensible Markup Language) Elektronische Signatur

Voraussetzungen für die Teilnahme Signaturkarte und Lesegerät geht nicht von heute auf morgen Registrierung bei der ZKS erforderlich eanv-software

Erzeuger BS ausfüllen und elektronisch signieren Erzeuger- Behörde elektronischen Begleitschein Beförderer ERZ BEF ENT Virtuelle Poststelle Entsorger Entsorger- Behörde E l e k t r o n i s c h Behörde ASYS ZKS

Erzeuger Erzeuger- Behörde elektronischen Begleitschein ERZ Beförderer elektronischen Begleitschein BEF elektronischen Begleitschein Virtuelle Poststelle ENT Entsorger Entsorger- Behörde E l e k t r o n i s c h Behörde ASYS ZKS

Erzeuger Erzeuger- Behörde Beförderer ERZ BEF ENT Virtuelle Poststelle Entsorger Entsorger- Behörde E l e k t r o n i s c h Behörde ASYS ZKS

(Mindest-)ausstattung Abfallwirtschaft im gewerblichen Bereich PC-Hardware Signaturkarte ca. 100 / 2a Kartenleser ca. 80 Postfach-Zertifikat* ca. 200 / 2a *nicht für ZKS-Postfach Zusatzausstattung: Software 1.500 50.000 alternativ: Länder-eANV: kostenlos Dienstleistung 0,50 5,00 (Provider) + zusätzl. Kosten Bifa, Zedal, (fast) alle Entsorger Zertifikat für ein eigenes Postfach ( ca. 200 Euro in zwei Jahren)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!