Das Pflegegesetz des Kantons Aargau (PflG) vom 26. Juni 2007 (SAR ) wird wie folgt geändert:

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Transkript:

Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 3. April 2013 13.68 Aargauische Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Der Staatskanzlei sind am 21. August 2012 die Unterschriftenbogen der Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" mit 3'151 gültigen Unterschriften eingereicht worden. Die Initiative hat folgenden Wortlaut: Das Pflegegesetz des Kantons Aargau (PflG) vom 26. Juni 2007 (SAR 301.200) wird wie folgt geändert: " 12a Abs. 2 lautet neu wie folgt: "Auf die Erhebung einer Patientenbeteiligung wird im Rahmen von Absatz 1 sowie der 12b und 12c verzichtet." 12a Abs. 3 wird aufgehoben." Wir unterbreiten Ihnen Bericht und Antrag zur Volksinitiative zur Beschlussfassung. Zusammenfassung Die Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" entspricht den Formvorschriften und ist in formeller Hinsicht gültig zustande gekommen. Sie ist als rechtsetzerisch vollständig ausformulierte und formell somit ohne Weiteres umsetzbare Regelung konzipiert und genügt den Erfordernissen der Einheit der Form und Materie ( 57 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte [GPR]). Mit der Initiative wird verlangt, dass auf eine Patientenbeteiligung im Bereich der ambulanten Pflege verzichtet wird. Den Entscheid darüber, ob eine solche Patientenbeteiligung erhoben wird oder nicht, überlässt der Bundesgesetzgeber explizit den Kantonen (Art. 25a Abs. 5 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994). Die Patientenbeteiligung darf gemäss Bundesrecht jedoch höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags betragen. Die mit der Initiative vorgeschlagene Regelung in 12a Abs. 2 des Pflegegesetzes (PflG; Verzicht auf eine ambulante Patientenbeteiligung) ist somit mit dem Bundesrecht und im Übrigen auch mit dem kantonalen Verfassungsrecht (vgl. 65 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV]) vereinbar.

- 2 - Die Argumentation des Initiativkomitees ist zusammenfassend die folgende: Die ambulante Patientenbeteiligung könne jährlich bis maximal Fr. 6000. betragen. Eine ambulante Patientenbeteiligung widerspreche dem im neuen Pflegegesetz statuierten Grundsatz "ambulant vor stationär". Patientinnen und Patienten, die zu Hause durch die Spitex gepflegt und durch das soziale Umfeld betreut würden, bräuchten oft zusätzlich Unterstützung im Haushalt, die sie aus der eigenen Tasche bezahlen müssten. Damit würden diese ambulant gepflegten Patientinnen und Patienten finanziell zusätzlich belastet, wenn sie auch noch 20 % der Spitex- Kosten übernehmen müssten. Besonders betroffen von der Pflegekostenbeteiligung seien auch junge Familien, die bei Pflegebedürftigkeit des Vaters oder der Mutter auf die Unterstützung der Spitex angewiesen seien. Die Übernahme der Patientenbeteiligung für die ambulante Pflege zu Hause komme die Gemeinden weitaus günstiger zu stehen, als die Finanzierung der Restkosten ihrer Einwohner in stationären Langzeitpflegeeinrichtungen. Die Frage der Patientenbeteiligung im ambulanten Bereich stand bereits bei der Beratung der Änderung des Pflegegesetzes ([10.259 und 11.173] Botschaften) im Zentrum der Diskussionen. In mehreren Abstimmungen obsiegte schliesslich der Vorschlag für eine ambulante Patientenbeteiligung von 20 %. Die Argumentation der Gegner einer ambulanten Patientenbeteiligung sehen den Verzicht als konsequente Fortsetzung des in der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2010 statuierten Grundsatzes "ambulant vor stationär". Es sollte Anreiz geschaffen werden, dass die Patientinnen und Patienten die notwendige Pflege möglichst lange zu Hause in Anspruch nehmen. Die ambulanten Strukturen würden dadurch gestärkt und der stationäre Bereich mit seinen höheren Kosten entlastet. Es sei eine mit Studien belegte Tatsache, dass Angehörige von pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten eine erhebliche Unterstützung bei der Pflege zu Hause leisten. Die Einführung einer Patientenbeteiligung setze auch gegenüber der grossen pflegerischen Freiwilligenarbeit von Angehörigen ein falsches Signal und werde deshalb dazu führen, dass ein Eintritt in eine stationäre Pflegeeinrichtung zur Entlastung der Angehörigen schneller in Erwägung gezogen werde. Rund ein Drittel aller Personen in stationären Strukturen seien in Pflegestufen eingeteilt, die eine ambulante Pflege problemlos zulassen würde, wenn auch das soziale Umfeld funktioniere. Die für die Patientinnen und Patienten aus der Patientenbeteiligung von 20 % entstehenden Kosten seien vor allem für jene Personen, die über Jahre hinweg auf Leistungen der Spitex angewiesen sind erheblich. Die Befürworter einer ambulanten Patientenbeteiligung weisen ihrerseits darauf hin, dass die aus einer Patientenbeteiligung resultierenden Kosten moderat und vertretbar seien. Eine maximale Patientenbeteiligung von Fr. 15.95 pro Tag im ambulanten Bereich könne nicht der entscheidende Grund für oder gegen den Eintritt in eine stationäre Pflegeeinrichtung sein. Dies zumal auch deshalb, weil bei einem stationären Aufenthalt nebst der Patientenbeteiligung von Fr. 21.60 pro Tag noch weitere erhebliche Kosten (Pensionstaxe, Betreuungskosten) übernommen werden müssten.

- 3 - Der Bundesgesetzgeber habe zudem mit der Einführung einer Hilflosenentschädigung Stufe 1 eine finanzielle Entlastung vorgesehen, die auch Personen mit ambulanter Pflege entlaste. Zur Verhinderung zusätzlicher finanzieller Belastungen der Gemeinden sprächen auch finanzpolitische Überlegungen für die Einführung einer ambulanten Patientenbeteiligung. Nach Auffassung des Regierungsrats hat der Grosse Rat die Argumente Pro und Kontra intensiv und umfassend gegeneinander abgewogen und in beiden Beratungen den Grundsatz der 20 %-igen Patientenbeteiligung beschlossen. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung notwendig machen würden, sind zum heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Die Patientenbeteiligung von 20 % im ambulanten Bereich wurde erst mit dem Inkrafttreten des teilrevidierten Pflegegesetzes per 1. Januar 2013 eingeführt. Im heutigen Zeitpunkt bestehen deshalb noch keine Erkenntnisse darüber, ob die Patientenbeteiligung die von den Initiatinnen und Initianten befürchtete Verlagerung vom ambulanten in den stationären Teil zur Folge haben wird. Eine aussagekräftige Evaluation der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung im Kanton Aargau ist erst nach einer gewissen Zeitspanne möglich. Der Verzicht auf eine Patientenbeteiligung im ambulanten Bereich hätte für die Gemeinden Kosten in der Grössenordnung von gut 6 Millionen Franken pro Jahr zur Folge (Basis der Berechnung: 2011). Vor diesem Hintergrund unterstützt der Regierungsrat den Entscheid des Grossen Rats und hält deshalb an der im Rahmen der Beratungen zum Pflegegesetz gemachten politischen Beurteilung fest. Er stellt dem Grossen Rat deshalb den Antrag, die Volksinitiative sei der Volksabstimmung mit der Empfehlung auf Ablehnung zu unterbreiten. 1. Rechtsgrundlagen Gemäss 64 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) können 3'000 Stimmberechtigte das Begehren auf Totalrevision der Verfassung oder auf Ergänzung, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes stellen. Volksinitiativbegehren werden als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht. Der Grosse Rat hat, gestützt auf 65 Abs. 1 KV bei der Behandlung eines Volksinitiativbegehrens vorweg zu prüfen, ob dasselbe den Formvorschriften nachkommt, dem Bundesrecht nicht widerspricht und, soweit es sich auf Gesetzesrecht bezieht, mit dem kantonalen Verfassungsrecht im Einklang steht. Genügt es einem Erfordernis nicht, ist es als ungültig zu erklären. Gemäss 57 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 muss das Initiativbegehren zudem den Erfordernissen der Einheit der Form und der Materie genügen. Nach 65 Abs. 3 KV und 59 Abs. 1 GPR kann der Grosse Rat einem Volksinitiativbegehren einen ausgearbeiteten Gegenvorschlag oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung gegenüberstellen (Kommentar EICHENBERGER, N 17 ZU 65). In diesem Fall haben die Stimmberechtigten gleichzeitig in einer Hauptabstimmung über die Initiative und in einer Eventualabstimmung über den Gegenvorschlag zu entscheiden.

- 4-2. Formelle Prüfung Nach Vorprüfung des Titels und der formellen Erfordernisse an ein Initiativbegehren gemäss 51 GPR durch die Staatskanzlei erfolgte die Publikation des Initiativtexts in der Amtsblattausgabe Nr. 38 vom 21. November 2011. Mit der Einreichung der Unterschriftenlisten bei der Staatskanzlei am 21. August 2012 ist die Frist gemäss 54 Abs. 1 GPR eingehalten. Die Volksinitiative genügt den Formvorschriften von 50 Abs. 2 GPR. Die Unterschriftenliste ist mit einem Titel und einer Begründung versehen, enthält das Datum der Veröffentlichung (21. November 2011), weist eine vorbehaltlose Rückzugsklausel auf, führt die Namen und Adressen von neun Personen des Initiativkomitees an und enthält auch den Hinweis auf die Strafbestimmungen der Art. 281 und 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) in rechtsgenüglicher Fassung. Unter Berücksichtigung der bereits bei der Kontrolle in den Gemeinden als ungültig abgestrichenen Unterschriften ist die vorliegende Initiative mit 3'151 gültigen Unterschriften im Kanton Aargau stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürgern eingereicht worden. Die nötige Unterschriftenzahl von 3'000 ist damit erreicht. Mit Beschluss vom 5. September 2012 hat der Regierungsrat im Hinblick auf die Prüfung durch den Grossen Rat gemäss 65 Abs. 1 KV festgestellt, dass die Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" den Formvorschriften entspricht und daher in formeller Hinsicht als zustande gekommen zu erklären ist (RRB Nr. 2012-001180). Die Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" ist als rechtsetzerisch vollständig ausformulierte und formell somit ohne Weiteres umsetzbare Regelung konzipiert und sieht vor, 12a Abs. 2 des Pflegegesetzes (PflG) punktuell so abzuändern, indem die heutige Regelung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten an der Finanzierung der Pflege zu Hause ( 12a Abs. 2 PflG) durch einen entsprechend ausformulierten Verzicht zu ersetzen sei. Überdies soll ergänzend 12a Abs. 2 PflG ersatzlos aufgehoben werden. Das Volksinitiativebegehren ist somit vollständig in der Form der ausgearbeiteten Vorlage gemäss 64 Abs. 2 KV eingereicht worden, das heisst das Erfordernis der Einheit der Form ist eingehalten. Ebenso bezieht sich das Volksinitiativbegehren auf einen einheitlichen Regelungsgegenstand (Verzicht auf Patientenbeteiligung an der Finanzierung der Pflege zu Hause). Das Gebot der Einheit der Materie gemäss 64 Abs. 2 KV bleibt damit ebenfalls gewahrt (vgl. BGE 129 I 370 ff., 113 Ia 52 f. E. 4a, mit weiteren Hinweisen).

- 5-3. Materielle Prüfung 3.1 Mit der Initiative verlangte Änderungen des PflG Im Vergleich zum geltenden Recht verlangt die Initiative folgende Änderungen des Pflegegesetzes: Geltendes Recht 12a Finanzierung der Pflege zu Hause, Grundsatz 1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person trägt die nicht von der Krankenversicherung und nicht von der anspruchsberechtigten Person gedeckten Kosten der Pflege zu Hause (Restkosten). 2 An den Kosten der Pflege zu Hause beteiligt sich die anspruchsberechtigte Person im Umfang von 20 % pro rata temporis. Als Maximalbeitrag gilt der Höchstbetrag gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG. 3 Eine Patientenbeteiligung bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr entfällt. Antrag der Volksinitiative 2 Auf die Erhebung einer Patientenbeteiligung wird im Rahmen von Absatz 1 sowie der 12b und 12c verzichtet. 3 Aufgehoben. 3.2 Materielle Prüfung In materieller Hinsicht erweist sich die vorliegende Initiative als mit dem Bundesrecht und dem kantonalen Verfassungsrecht vereinbar (vgl. 65 Abs. 1 KV). Mit der Initiative wird verlangt, dass auf eine Patientenbeteiligung im Bereich der ambulanten Pflege verzichtet wird. Den Entscheid darüber, ob eine solche Patientenbeteiligung erhoben wird oder nicht, überlässt der Bundesgesetzgeber explizit den Kantonen. Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 regelt lediglich, dass die versicherten Personen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden dürfen, im Übrigen aber die Kantone die Restfinanzierung regeln. Die mit der Initiative vorgeschlagene Regelung in 12a Abs. 2 PflG ist somit mit dem Bundesrecht vollständig vereinbar. Die Aufhebung von Absatz 3, der den Verzicht auf eine Patientenbeteiligung bei Kindern und Jugendlichen statuiert, ist angesichts des vorgeschlagenen Absatz 2 folgerichtig. Die Initiative mit dem Verzicht auf eine Patientenbeteiligung ist inhaltlich identisch mit dem Vorschlag, den der Regierungsrat mit der (10.259) Botschaft vom 1. September 2010 zur 1. Beratung der Änderung des Pflegegesetzes dem Grossen Rat unterbreitet hat, der aber im Verlauf des folgenden parlamentarischen Verfahrens zugunsten einer Patientenbeteiligung von 20 % abgelehnt wurde.

- 6-4. Sachliche und politische Wertung 4.1 Argumentation der Initiative Die Argumentation des Initiativkomitees ist zusammenfassend die folgende: "Das neue Pflegegesetz bringe die dringend benötigte Neuordnung der Pflegefinanzierung im Aargau. Nicht akzeptabel sei jedoch die vom Grossen Rat beschlossene Patientenbeteiligung im ambulanten Bereich (Spitex-Kosten). Diese könne jährlich maximal 6000 Franken betragen. Mit der Initiative solle der Beschluss des Grossen Rats zugunsten der pflegebedürftigen Menschen im Kanton Aargau korrigiert werden. Im neuen Pflegegesetz gelte der Grundsatz "ambulant vor stationär. Dies bedeute, dass Patientinnen und Patienten länger zu Hause durch die Spitex gepflegt und durch das soziale Umfeld betreut werden sollen. Viele dieser Pflegebedürftigen bräuchten zusätzlich Unterstützung im Haushalt, die sie aus der eigenen Tasche bezahlen müssten. Damit würden diese ambulant gepflegten Patientinnen und Patienten finanziell zusätzlich belastet, wenn sie auch noch 20 Prozent der Spitex-Kosten übernehmen müssten. Besonders betroffen von der Pflegekostenbeteiligung seien auch junge Familien, die bei Pflegebedürftigkeit des Vaters oder der Mutter auf die Unterstützung der Spitex angewiesen seien. Die Übernahme der Patientenbeteiligung für die ambulante Pflege zu Hause komme die Gemeinden weitaus günstiger zu stehen, als die Finanzierung der Restkosten ihrer Einwohner in stationären Langzeitpflegeeinrichtungen." 4.2 Beratung des teilrevidierten Pflegegesetzes im Grossen Rat Die Frage der Patientenbeteiligung im ambulanten Bereich stand bei der Beratung der Änderung des Pflegegesetzes im Zentrum der Diskussionen. Es kann hierzu auf die beiden (10.259 und 11.173) Botschaften sowie die entsprechenden Protokolle der Beratungen in der Kommission Gesundheit und Sozialwesen (19. Oktober 2010 beziehungsweise 17. Mai 2011) sowie im Grossen Rat (16. und 30. November 2010 beziehungsweise 28. Juni 2011) verwiesen werden. In mehreren Abstimmungen mit Anträgen für eine Patientenbeteiligung von 0, 10 und 20 % obsiegte schliesslich der Vorschlag für eine ambulante Patientenbeteiligung von 20 %. Der Entscheid fiel eher knapp aus: 1. Beratung: 64 (20 %) zu 59 (10 %) beziehungsweise 65 (20 %) zu 56 (0 %); 2. Beratung: 65 (20 %) zu 60 (10 %). In der 2. Beratung des Grossen Rats wurde der vollständige Verzicht auf eine Patientenbeteiligung nicht mehr beantragt. Die in den Diskussionen im Grossen Rat vorgebrachten Argumente Pro und Kontra einer ambulanten Patientenbeteiligung waren im Wesentlichen die Folgenden: Die Gegner einer ambulanten Patientenbeteiligung sehen den Verzicht auf eine ambulante Patientenbeteiligung als konsequente Fortsetzung des in der GGpl 2010 statuierten Grundsatzes "ambulant vor stationär". Damit soll Anreiz und Bedingungen geschaffen werden, dass die Patientinnen und Patienten die notwendige Pflege möglichst lange zu Hause in Anspruch zu nehmen. Die ambulanten Strukturen werden dadurch gestärkt und der stationäre Bereich mit seinen höheren Kosten entlastet. Es sei eine mit Studien belegte Tatsache, dass Angehörige von pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten eine erhebliche Unterstützung bei der Pflege zu Hause leisten. Die Einführung einer Patientenbeteiligung setze auch gegenüber der grossen pflegerischen Freiwilligenarbeit von Angehörigen ein falsches Signal und wird deshalb dazu führen, dass ein Eintritt in eine stationäre Pflegeeinrichtung zur Entlastung der Angehörigen schneller in Erwägung gezogen werde.

- 7 - Diese unentgeltlich erbrachten Leistungen würden in der Folge in der stationären Pflegeinrichtung kostenpflichtig und tragen zur unerwünschten Kostensteigerung bei. Rund ein Drittel aller Personen in stationären Strukturen seien in Pflegestufen eingeteilt, die eine ambulante Pflege problemlos zulassen würde, wenn auch das soziale Umfeld funktioniert. Es gehe letztlich auch darum, mit einer auch finanziell attraktiven ambulanten Pflege so zu steuern, dass so lange dies vertretbar und zumutbar sei auf eine kostspieligere stationäre Pflege verzichtet wird, um damit gleichzeitig den Ausbau der stationäre Strukturen, welcher die Gemeinden finanziell erheblich tangiert, zu bremsen. Die für die Patientinnen und Patienten aus der Patientenbeteiligung von 20 % entstehenden Kosten seien vor allem für jene Personen, die über Jahre hinweg auf Leistungen der Spitex angewiesen sind erheblich (bis ca. Fr. 5'800. pro Jahr). Die Befürworter einer ambulanten Patientenbeteiligung weisen ihrerseits darauf hin, dass die aus einer Patientenbeteiligung resultierenden Kosten moderat und vertretbar seien. Eine maximale Patientenbeteiligung von Fr. 15.95 pro Tag im ambulanten Bereich stelle einen unnötigen und zu geringen Anreiz dar und könne deshalb nicht der entscheidende Grund für oder gegen den Eintritt in eine stationäre Pflegeeinrichtung sein. Dies zumal auch deshalb, weil bei einem stationären Aufenthalt nebst der Patientenbeteiligung von Fr. 21.60 pro Tag noch weitere erhebliche Kosten (Pensionstaxe, Betreuungskosten) übernommen werden müssen. Der Bundesgesetzgeber habe zudem mit der Einführung einer Hilflosenentschädigung Stufe 1 eine finanzielle Entlastung vorgesehen, die auch Personen mit ambulanter Pflege entlaste. Zur Verhinderung zusätzlicher finanzieller Belastungen der Gemeinden sprächen auch finanzpolitische Überlegungen für die Einführung einer ambulanten Patientenbeteiligung. Die Gemeinden stünden mit dem kontinuierlichen Ausbau des ambulanten Bereichs bereits so schon vor grossen, auch finanziellen Herausforderungen. Auch sei es mit den Grundsätzen der Aufgabenteilung schwer vereinbar, dass der Kanton einen Verzicht auf die ambulante Patientenbeteiligung festlege, die finanziellen Folgen dieses Entscheids aber von den Gemeinden getragen werden müssten. Bekanntlich wurde gegen die vom Grossen Rat beschlossene Änderung des Pflegegesetzes mit einer Patientenbeteiligung von 20 % das Referendum ergriffen. Im Fokus des Referendumskomitees stand im Wesentlichen die ambulante Patientenbeteiligung. Das Aargauer Stimmvolk hat das teilrevidierte Pflegegesetz an der Volksabstimmung vom 23. September 2012 mit einer deutlichen Mehrheit von über 65 % (92'200 Ja-Stimmen gegenüber 48'732 Nein-Stimmen) angenommen. Die Stimmbeteiligung betrug 37,51 %. Das teilrevidierte Pflegegesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 4.3 Würdigung des Regierungsrats Nach Auffassung des Regierungsrats hat der Grosse Rat die Argumente Pro und Kontra intensiv und umfassend gegeneinander abgewogen und in beiden Beratungen den Grundsatz der 20 %-igen Patientenbeteiligung beschlossen. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung notwendig machen würden, sind zum heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Der Verzicht auf eine Patientenbeteiligung im ambulanten Bereich hätte für die Gemeinden eine Kostenbelastung in der Grössenordnung von gut 6 Millionen Franken pro Jahr zur Folge. Diese Berechnung basiert auf Zahlen aus dem Jahr 2011 mit knapp 12'000 Patientinnen

- 8 - und Patienten und gut 530'000 abgerechneten Pflegestunden. Die Beiträge der Gemeinden an die ambulanten Pflegekosten betrugen im Jahr 2011 rund 26,5 Millionen Franken. Die Entlastung für die Gemeinden beläuft sich somit auf rund 20 %. Die Patientenbeteiligung von 20 % im ambulanten Bereich wurde mit dem Inkrafttreten des teilrevidierten Pflegegesetzes per 1. Januar 2013 eingeführt. Der Regierungsrat hat im Rahmen der zweijährigen Übergangsphase, in welcher er die Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung mittels Verordnung gemäss 91 Abs. 2 bis lit. b KV regeln musste, darauf verzichtet, die ambulante Patientenbeteiligung einzuführen. Insofern bestehen im heutigen Zeitpunkt auch noch keine Erkenntnisse darüber, ob die Patientenbeteiligung die von den Initiantinnen und Initianten befürchtete Verlagerung vom ambulanten in den stationären Teil zur Folge haben wird. Eine aussagekräftige Evaluation der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung im Kanton Aargau ist erst nach einer gewissen Zeitspanne möglich. Vor diesem Hintergrund unterstützt der Regierungsrat den Entscheid des Grossen Rats und hält deshalb an der im Rahmen der Beratungen zum Pflegegesetz gemachten politischen Beurteilung fest. Er stellt dem Grossen Rat deshalb den Antrag, die Volksinitiative sei der Volksabstimmung mit der Empfehlung auf Ablehnung zu unterbreiten. Auf einen Gegenvorschlag ist zu verzichten, weil mit der vom Grossen Rat beschlossenen Änderung des Pflegegesetzes bereits eine Gesetzesgrundlage vorliegt. Für den Fall, dass die Volksinitiative angenommen werden sollte, braucht es keine weiteren Änderungen im Pflegegesetz oder in anderen Gesetzeserlassen. Ebenso braucht es keine Anpassungen auf Verordnungsstufe. 5. Weiteres Vorgehen; Zeitplan 31. Mai 2013 Beratung Botschaft durch die Kommission Gesundheit und Sozialwesen (GSW) 2. Juli 2013 Beratung Botschaft durch den Grossen Rat 21. August 2013 Verabschiedung Abstimmungserläuterungen durch den Regierungsrat 24. November 2013 Volksabstimmung A n t r a g : 1. Die Aargauische Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" wird in formeller und materieller Hinsicht als gültig erklärt. 2. Die Aargauische Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle" wird dem Volk ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen.

- 9 - Aarau, 3. April 2013 IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS Landammann: Staatsschreiber: Alex Hürzeler Dr. Peter Grünenfelder Anhang: Aargauische Volksinitiative "Bezahlbare Pflege für alle"