Merkblatt zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

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Transkript:

Merkblatt zur Neuregelung des Mutterschutzrechts A. kurzer Überblick 1. Ziele Ziel der Reform ist es, auch weiterhin eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine schwangere oder stillende Frau und ihr (ungeborenes) Kind auf der einen und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit auf der anderen Seite zu gewährleisten. Darüber hinaus soll berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sichergestellt werden. Auch Studentinnen sollen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Studentinnen ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Schließlich soll die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Gesetz integriert werden. 2. Lösungen Einbeziehung von Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die 17 bis 24 MuSchG nicht auf sie anzuwenden sind ( 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 Mutterschutzgesetz, kurz: MuSchG, i. d. F. ab 1. Januar 2018, hier beigefügt als Anlage zu diesem Merkblatt); branchenunabhängige Fassung der Regelungen zum Verbot der Nacht und Sonntagsarbeit ( 5 Abs. 2 MuSchG i. d. F. ab 1. Januar 2018 erfasst das Verbot der Nachtarbeit für schwangere oder stillende Studentinnen); Einführung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für die Beschäftigung nach 20 Uhr ( 28 MuSchG. Neustrukturierung und Neufassung der Pflichten der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen für schwangere oder stillende Frauen sowie die im Einzelfall notwendige Umgestaltung dieser Arbeitsbedingungen (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Mutterschutzgesetz, kurz: MuSchG, i. d. F. ab 1. Januar 2018); Einbeziehung der Regelungen der MuSchArbV in die Neufassung des Mutterschutzgesetzes 1

3. Inkrafttreten Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mail 2017 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Regelungen zur Geburt eines Kindes mit Behinderung und zu einer Fehlgeburt gelten seit dem 30.05.2017. B. Im Einzelnen: Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz Schutzfristen vor und nach der Entbindung ( 3 i. V. m. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG Die Ausbildungsstelle (Hochschule oder Betrieb/Einrichtung, in dem/der ein Praktikum abgeleistet wird) darf eine schwangere Studentin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung im Rahmen der hochschulischen Ausbildung nicht tätig werden lassen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht ausdrücklich zu Studien und Prüfungsleistungen bereit erklärt. Die schwangere Studentin kann die Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Erfolgt die Entbindung nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. Die Schutzfrist nach der Geburt beträgt acht Wochen und verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung. Wird vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Studentin dies beantragt. Die Ausbildungsstelle darf eine Studentin bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im 2

Rahmen der hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen (ihr also die Teilnahme an Studienund Prüfungsleistungen ermöglichen), wenn die Studentin dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Studentin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Ausbildungsstelle darf eine Studentin nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung in die hochschulische Ausbildung einbeziehen (ihr also die Teilnahme an Studien und Prüfungsleistungen ermöglichen), wenn die Studentin dies ausdrücklich verlangt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Die Studentin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit ( 4 i. V. m. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG Die Ausbildungsstelle darf von schwangeren oder stillenden Studentinnen, die 18 Jahre oder älter sind, Studien und Prüfungsleistungen nur in einem Umfang von maximal achteinhalb Stunden täglich oder von maximal 90 Stunden in der Doppelwoche abverlangen. Bei schwangeren oder stillenden Studentinnen unter 18 Jahren darf der Umfang an eingeforderten Studien und Prüfungsleistungen acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Bei mehreren Ausbildungsstellen (z. B. Hochschule und Betrieb/Einrichtung, in dem/der ein Praktikum abgeleistet wird) sind die Zeiten für Studien und Prüfungsleistungen zusammenzurechnen. Die Ausbildungsstelle muss der schwangeren oder stillenden Studentin nach Beendigung des täglichen Studiums (seien es Studien und Prüfungsleistungen oder ein Praktikum) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren. Verbot der Nachtarbeit ( 5 Abs. 2 i. V. m. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Studentin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn 3

1. sich die schwangere oder stillende Studentin dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und 3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung ( 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG i. d. F. ab 1. Januar 2018) für die schwangere Studentin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Studentin kann ihre Erklärung nach Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verbot der Sonn und Feiertagsarbeit ( 6 Abs. 2 i. V. m. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Studentin nicht an Sonn und Feiertagen im Rahmen der hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn 1. sich die schwangere oder stillende Studentin dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, 3. der schwangeren oder stillenden Studentin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung ( 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG i. d. F. ab 1. Januar 2018) für die schwangere Studentin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die schwangere oder stillende Studentin kann ihre Erklärung nach Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen ( 7 i. V. m. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG Die Ausbildungsstelle hat eine schwangere oder stillende Studentin für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen 4

Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Studentin, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausbildungsstelle hat eine stillende Studentin auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Ausbildungszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der stillenden Studentin zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Ausbildungsstelle keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Ausbildungszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird. Betrieblicher Gesundheitsschutz ( 9 15 MuSchG) Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Studentin ( 15 MuSchG i. V. m. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG Eine schwangere Studentin soll ihrer Ausbildungsstelle (Hochschule oder Betrieb/Einrichtung, in dem/der ein Praktikum abgeleistet wird) ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Studentin soll ihrer Ausbildungsstelle so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Auf Verlangen der Ausbildungsstelle soll eine schwangere Studentin als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten. Das Ergreifen konkreter Schutzmaßnahmen für die schwangere oder stillende Mutter und ihr (ungeborenes) Kind durch die Hochschule Kempten ist erst ab Mitteilung der Schwangerschaft bzw. des Stillens möglich. Das Studienamt bzw. die jeweilige Teilnehmerbetreuung der PSBT sind verantwortlich für Entgegennahme der Meldung der Schwangerschaft einer Studierenden oder der Tatsache, dass sie eine stillende Mutter ist Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Schwangerschaft 5

Meldung an die für Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Schwaben) im Rahmen der Mitteilungspflichten nach 27 Abs. 1 MuSchG (Formulare abrufbar unter folgenden Links: 1) https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/ruf/gaa/dez1/ruf_1a 052_2018/index;jsessionid=FCE0E3ECDFE13691066256EFFF16F866.IF1?download=pdf 2) https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/ruf/gaa/dez1/ruf_1a 054_2018/index?caller=5393979669283 die unverzügliche Einschaltung der Fachkraft für Arbeitssicherheit zwecks allgemeiner Gefährdungsbeurteilung nach Maßgabe des 10 Abs. 1 MuSchG und des Dekans/der Dekanin zwecks Information seiner/ihrer Laborleiter, die nach Maßgabe von 9, 10 Abs. 2, Abs. 3, 11 14 MuSchG eine spezifische Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und bei Feststellung einer unverantwortbaren Gefährdung unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen in der in 13 Abs. 1 MuSchG vorgesehenen Rangfolge zu konkretisieren haben. Anlage: Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts Vom 23. Mai 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017) 6