Property Services GmbH Telefon: (030) 315 17 36 30 Telefax: (030) 315 17 36 31 e-mail : zentrale@cmb-group-berlin.de VERWALTERVERTRAG für Mietwohnanlagen Zwischen - nachstehend Eigentümer genannt - (sonstige Verfügungsberechtigte, z.b. Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Generalmieter etc.) und der CMB Property Services GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Eleftherios Chyttas - nachstehend Verwalterin genannt - wird folgender Verwaltervertrag geschlossen: I. Verwaltungsobjekt Der Eigentümer ist in Bezug auf das Immobilienobjekt allein verfügungsberechtigt. Er beauftragt den Immobilienverwalter mit der Durchführung der Verwaltung für das Objekt (bestehend aus: ) verzeichnet beim Blatt gemäß den nachstehenden Bestimmungen: Sitz der GmbH: Berlin Amtsgericht Charlottenburg HR 112622 B Geschäftsführer : Eleftherios Chyttas
II. Laufzeit des Verwaltervertrags Vertrag auf unbestimmte Zeit 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beginn der Verwaltertätigkeit ist der 2. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten jeweils zum schriftlich gekündigt werden. 3. Im Übrigen kann der Verwaltervertrag vom Eigentümer und von der Verwalterin nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. III. Aufgaben und Befugnisse des Immobilienverwalters Grundleistungen Kaufmännische Verwaltung 1. Übergabe der Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses und Abnahme der Mieträume bei Kündigung dieser. 2. Korrespondenz mit Mietern führen 3. Die Mietkautionen einziehen, getrennt vom eigenen Vermögen anlegen und darüber abrechnen 4. Die Mieten einziehen, in Empfang nehmen und den pünktlichen Eingang der Mietzahlungen überwachen 5. Ausstehende Mietzahlungen mahnen 6. Prüfung von Mieterhöhungsmöglichkeiten 7. Fristgerechte Erstellung der Betriebs- und Heizkostenabrechnungen 8. Abschluss von Verträgen, insbesondere Anstellungsverträge mit Hauswarten/- meistern und Verträgen mit den Versorgungsunternehmen, sowie die Kündigung dieser Verträge Technische Verwaltung 1. Vergabe und Überwachung aller notwendigen Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen. Bei Instandsetzungsmaßnahmen, die eine Bruttoauftragswert von 2.500,00 Euro je Einzelmaßnahme überschreiten, erhält die Verwalterin eine Sondervergütung, die nach Stundenaufwand mit einem Satz von 65,00 Euro zzgl. Der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu bemessen ist. Seite 2 von 7
2. Für den Aufwand, der über die üblichen Angebots-, Aufmaß- und Rechnungsprüfung inkl. Abnahme im Rahmen von Instandsetzungsmaßnahmen, Umbauten, Neubauten oder Modernisierungsmaßnahmen anfällt erhält der Immobilienverwalter nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber ein Stundenhonorar von 65,00 Euro zzgl. Der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Hierüber ist ein gesonderter Nachweis zu führen. 3. Für die Betreuung größerer Instandsetzungsmaßnahmen, Umbauten, Neubauten o- der Modernisierungsmaßnahmen, die eine Nettobausumme von 5.000,00 Euro überschreiten, erhält der Immobilienverwalter, sofern er mit der Betreuung der Maßnahme beauftragt wird, eine zusätzliche Vergütung von 3 % der Nettobausumme. Auch hier ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Finanz- und Vermögensverwaltung 1. Führung einer laufenden, ordnungsgemäßen und vom eigenen Vermögen gesonderten Buchführung 2. Erfassung aller Zahlungsvorgänge und Zahlung aller mit dem Objekt verbundenen Kosten 3. Monatliche Erstellung einer Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat durch Übersendung einer Monatsabrechnung 4. Der gesamt Zahlungsverkehr des Objekts wird über ein durch den Auftragnehmer einzurichtendes Konto (Trauhandkonto) abgewickelt. IV. Vermietung 1. Dem Auftraggeber obliegt die Vermietung des Objektbestandes. 2. Der Auftragnehmer hat die Bestände durch Inserate u.ä. anzubieten. 3. Die im Zusammenhang mit der Neuvermietung entstehenden Aufwendungen für Inserate etc. trägt der Auftraggeber gegen Kostennachweis. 4. Für jede Neuvermietung an einen Mieter, der in den letzten sechs Monaten nicht Mieter der durch den Auftragsnehmer für den Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrags zu bewirtschaftenden Bestandes war, erhält der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung von zwei Mieten nettokalt zzgl. Der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 5. Die Beauftragung eines Maklers erfolgt nach Abstimmung mit dem Auftraggeber. Seite 3 von 7
V. Vollmacht des Immobilienverwalters 1. Der Immobilienverwalter wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung des Eigentümers alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Verwaltung des Objekts und die Erfüllung der in Ziffer V, aufgeführten Aufgaben des Immobilienverwalters betreffen. 2. Der Immobilienverwalter wird weiter bevollmächtigt, den Eigentümer in allen das Verwaltungsobjekt betreffenden Angelegenheiten gerichtlich zu vertreten. Er ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Eigentümer, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu bevollmächtigen. 3. Der Immobilienverwalter kann im Einzelfall Untervollmacht erteilen. Eine Übertragung der gesamten Verwaltungstätigkeit auf Dritte ist nicht zulässig. 4. Der Immobilienverwalter kann von dem Eigentümer die Ausstellung einer gesonderten Vollmachtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde dem Eigentümer unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Immobilienverwalter nicht zu. VI. Haftung des Immobilienverwalters 1. Der Immobilienverwalter hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines erfahrenen und fachkundigen Kaufmanns der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft zu erfüllen und alle mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu beachten. 2. Die Verwalterin hat eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. 3. Schadenersatzansprüche können nur bis zu einem Jahr nach Kenntnis geltend gemacht werden. Sie verjähren nach Ablauf des zuvor genannten Zeitraums. 4. Jegliche Haftung für Versäumnisse, die vor Übernahme der Verwaltung entstanden sind, wird ausgeschlossen. Seite 4 von 7
VII. Vergütung Vergütung für Grundleistungen Der Immobilienverwalter erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Verwaltervergütung in Höhe von <> der Brutto-Soll-Mieten zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils am dritten Werktag des Monats im Voraus zur Zahlung fällig. Der Immobilienverwalter ist berechtigt, die Vergütung dem für das Verwaltungsobjekt geführten Girokonto zu entnehmen. Die dem Immobilienverwalter im Zusammenhang mit der Erbringung der Grundleistungen entstehenden Auslagen wir Fahrtkosten, Porti und Telefon werden nach den tatsächlichen Kosten separat berechnet. Vergütung für besondere Leistungen 1. Besondere Leistungen Die besonderen Leistungen des Immobilienverwalters werden nach Aufwand soweit vereinbart abgerechnet; hierfür beträgt der Stundensatz für kaufmännische Angestellte für technische Angestellte für leitende Angestellte 65,00 Euro 60,00 Euro 90,00 Euro zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer 2. Vergütungsschuldner, Fälligkeit Die Vergütung für besondere Leistungen erhält der Immobilienverwalter vom Eigentümer, es sei denn, dass zum Schuldner der Vergütung etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung ist mit Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Seite 5 von 7
VIII. Pflichten des Eigentümers 1. Übergabe der Unterlagen Sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, sind dem Immobilienverwalter rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere: Aktuelle Stammdaten (Mieterlisten, Adressen, Wohnungsnummern, Wohn/Heizflächen) Alle Verträge, die mit Dritten im Namen des Eigentümers abgeschlossen und noch nicht vollständig abgewickelt worden sind. Alle Mieterakten Die notwendigen Unterlagen für den benannten Objektbestand liegen dem Immobilienverwalter bereits vor. 2. Schadensmeldung Erkannte Schäden am Immobilienobjekt, die dem Eigentümer bekannt waren, hat er dem Immobilienverwalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. IX. Datenschutz 1. Der Immobilienverwalter ist berechtigt für die Buchführung, die Erstellung der Abrechnungen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Verwaltungsobjekts elektronische Datenverarbeitung einzusetzen. 2. Zu diesem Zweck ist die Erfassung, Speicherung, Übermittlung sowie das Verändern oder die sonstige Nutzung von Daten durch den Immobilienverwalter zulässig. 3. Der Eigentümer erteilt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung. 4. Die Bestimmungen des BDSG und der datenschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesländer werden dabei beachtet. Seite 6 von 7
X. Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Der Gerichtsstand ist Berlin. Berlin, Berlin, CMB Property Services GmbH - Immobilienverwalter - Eigentümer Seite 7 von 7