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Transkript:

Deutscher Steuerberaterverband e.v. Vertrauen ist gut Kontrolle ist besser Immer wieder wird in den Medien der gläserne Steuerbürger heraufbeschworen. Es wird dabei der Eindruck erweckt, die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung hätten mittlerweile orwellsche Dimensionen erreicht. Die gebotene Nüchternheit, die dem Steuerrecht sonst immanent ist, bleibt leider oft auf der Strecke. Ziel des vorliegenden PRAXIS- TIPP ist es deshalb, die Kontrollverfahren der Finanzverwaltung überblickartig darzustellen und damit zu einer Versachlichung der Diskussion beizutragen. Der Schwerpunkt liegt auf den manuellen Kontrollverfahren, insbesondere der Betriebsprüfung. Die Beschreibung der Anzeige- und Meldepflichten Dritter sowie der automatisierten Kontrollverfahren runden den PRAXISTIPP ab. Manuelle Kontrollverfahren Manuelle Kontrollverfahren zeichnen sich dadurch aus, dass Finanzbehörden sie erst bei einem gegebenen Anlass, z. B. bei vermuteter Steuerhinterziehung, einsetzen. Kontenabfrage Bei der Kontenabfrage ist zwischen der Abfrage im Steuerstrafverfahren und im laufenden Besteuerungsverfahren zu unterscheiden. Die Kontenabfrage im Steuerstrafverfahren basiert auf 24c Abs. 3 Nr. 2 KWG. Danach können die seit dem 1. April 2003 bei den Kreditinstituten gespeicherten Daten (z. B. Datum der Einrichtung und Auflösung eines Kontos oder Depots, Name des Konteninhabers) von der BAFin abgerufen und der Steuerfahndung übermittelt werden. Ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen ist nicht notwendig, eine Unterrichtung von einer durchgeführten oder anstehenden strafrechtlichen Kontenabfrage ist ebenfalls nicht vorgesehen. Das Finanzamt hat seit dem 1. April 2005 darüber hinaus die Möglichkeit, die nach 24c Abs. 1 KWG beim Kreditinstitut zu führende Datei für das Besteuerungsverfahren heranzuziehen ( 93 Abs. 7 AO). 1 Voraussetzung ist allerdings, dass ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht (Prognose). Die einschränkenden Regelungen des AEAO sind von der Finanzverwaltung zu beachten. Der Steuerpflichtige soll vor der Kontenabfrage aufgefordert werden, Unterlagen über seine 1 Erläuterungen finden sich im BMF-Schreiben vom 10.3.2005 (IV A 4 S 0062 1/05) und auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de/aktuelles). Littenstr. 10 10179 Berlin Telefon (030) 278 76-2 Telefax (030) 278 76-799

Depots und Konten dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Die Behörde soll darauf hinweisen, dass bei unzureichender Auskunft eine Kontenabfrage durchgeführt werden kann. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Finanzverwaltung dann beurteilen, ob die vorgelegten Unterlagen vollständig und die Aufstellungen plausibel sind oder ob die Sachaufklärung des Steuerpflichtigen lückenhaft ist und damit trotz der Auskünfte des Beteiligten eine Kontenabfrage durchgeführt wird. In jedem Fall ist der Betroffene nachträglich von der Kontenabfrage zu unterrichten. Ein erfolgreicher Rechtsbehelf gegen einen Kontenabruf begründet jedoch wohl kein generelles Verwertungsverbot. Mit dem Kontenabruf nach 93 Abs. 7 AO oder 24c KWG können nur Stammdaten aber keine Kontenbewegungen oder Kontenstände abgefragt werden. Die steuerliche Betriebsprüfung Die steuerliche Betriebsprüfung hat die Aufgabe, die erklärten Einkünfte anhand der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen ( 147 AO) des Unternehmens zu überprüfen ( 85 AO, 2 BpO). Während im Regelfall Großbetriebe kontinuierlich über so genannte Anschlussprüfungen geprüft werden ( 4 Abs. 2 Satz 1 BpO), sind bei Klein- und Mittelbetrieben meist nicht mehr als drei Veranlagungszeiträume relevant ( 4 Abs. 3 BpO). Wenn Klein- und Mittelbetriebe plötzlich Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( 164 AO) erhalten, kann dies darauf hindeuten, dass das Finanzamt eine Prüfung plant. Hellhörig sollte man auch werden, wenn in den Medien über Fahndungserfolge innerhalb der fraglichen Branche berichtet wird. Prüfungsturnus Der durchschnittliche Prüfungsturnus ist unter anderem von der Größenklasse des Unternehmens abhängig. Während Großbetriebe im Durchschnitt alle drei bis vier Jahre geprüft werden, kommen Kleinbetriebe lediglich alle 15 bis 20 Jahre an die Reihe. Allerdings kann die Einhaltung dieses Turnus nicht verlangt werden. Prüfungsanordnung Die Betriebsprüfung setzt eine formelle schriftliche Prüfungsanordnung ( 196 AO) voraus, die dem Steuerpflichtigen bzw. dessen Berater rechtzeitig, d. h. in der Regel zwei Wochen vorher, bekannt gegeben werden muss. Durch die Prüfungsanordnung werden die sachlichen und zeitlichen Grenzen der Prüfung abgesteckt. PRAXISTIPP : Die Umsatzsteuer-Nachschau ( 27b UStG) ist keine Betriebsprüfung in diesem Sinne und erfordert daher keine vorherige Ankündigung. Elektronische Bp als Alternative zur konventionellen Prüfung Neben der konventionellen Prüfung mit Rechenmaschine, Bleistift und Papier kann der Betriebsprüfer seit dem Jahr 2002 auch eine elektronische Betriebsprüfung vornehmen ( 146 Abs. 5, 147 Abs. 6 AO). Hierfür hat er drei Möglichkeiten, die er nach eigenem Ermessen alternativ oder kumulativ einsetzen 2 von 5

kann. Für alle diese Möglichkeiten gilt: Der Prüfer hat lediglich das Recht, die Daten des Unternehmens zu lesen. Veränderungen darf er nicht vornehmen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Prüfer dies auf Grund der Zugriffsrechte im System auch nicht möglich ist. Der elektronische Datenzugriff kann auf verschiedene Arten erfolgen: Unmittelbarer Datenzugriff (Z1) Der Prüfer nutzt selbst die Hard- und Software des Unternehmens und nimmt durch sie Einsicht in die gespeicherten Daten bzw. lässt dies durch einen beauftragten Dritten durchführen. Eigene Auswertungsprogramme darf der Prüfer nicht auf dem System des Unternehmers einsetzen. PRAXISTIPP : Um nachvollziehen zu können, welche Daten sich der Prüfer in der EDV des Unternehmens angeschaut hat, sollten Protokollprogramme installiert werden, die die Aktivitäten des Prüfers aufzeichnen. Mittelbarer Datenzugriff (Z2) Der Prüfer lässt nach seinen Vorgaben vom Steuerpflichtigen oder einem beauftragten Dritten Auswertungen maschinell erstellen. Wenn der Prüfer zunächst eine Auswertung anhand von Testdaten erstellen möchte, kann er das tun, solange es sich um Daten des Unternehmens handelt. Eigene Testdaten, die der Prüfer mitgebracht hat, darf er keinesfalls in die EDV des Unternehmens einspielen. PRAXISTIPP : Auch wenn es der Prüfer gern hätte: Mehr Auswertungen als die im Unternehmen benutzten Programme leisten, kann er nicht verlangen. Datenträgerüberlassung (Z3) Der Prüfer erhält die gespeicherten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger. Die Daten werden vom Prüfer mit eigener Hard- und Software ausgewertet. PRAXISTIPP : Oftmals verlangt der Prüfer vor Prüfungsbeginn schon einen Datenträger. Wird diesem Wunsch nachgekommen, muss man sich darüber im Klaren sein, dass der Prüfungsbeginn hierdurch vorverlegt wird und dem Steuerpflichtigen unter Umständen die Möglichkeit zur Selbstanzeige genommen wird. Die für die elektronische Betriebsprüfung verwendete Software nennt sich IDEA. Sie verwendet u.a. statistische Methoden zur Betrachtung großer Zahlenmengen, wie z. B. Benford s Law, Chi-Quadrat-Test oder Zeitreihenvergleiche und analysen. Der Prüfer ist verpflichtet, spätestens nach Bestandskraft der auf Grund der Prüfung erlassenen Bescheide den überlassenen Datenträger zu löschen oder zu vernichten. Neben den reinen Daten ist dem Prüfer auch die Struktur der Daten (Datenfeldbeschreibungen, interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. 3 von 5

PRAXISTIPP : Die Lizenzrechte an der Prüfsoftware kann man erwerben. Allerdings ist hiermit die Prüfung nicht in allen Details vorwegzunehmen, da die Finanzverwaltung eigene Prüfmodule entwickelt hat, die nicht für jedermann erhältlich sind. Vorbereitung auf die Prüfung Dem Prüfer sollten nur die für die Prüfung relevanten Daten ob auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Entdeckt er weitere Informationen, z. B. aus einem nicht prüfungsrelevanten Zeitraum, so besteht für sie kein Verwertungsverbot. Insbesondere bei der EDV-Organisation ist streng darauf zu achten, dass entsprechende Zugriffsrechte für den Prüfer vergeben werden. Im Vorfeld sollten bereits steuerlich relevante maschinell auswertbare Daten von anderen Daten getrennt werden. Die Abgrenzung der steuerlich relevanten Daten ist im Einzelfall schwierig. Es handelt sich hierbei um eine Vorbehaltsaufgabe des Steuerberaters. Sie darf nicht durch den EDV-Systempartner, der die technische Umsetzung vornehmen kann, erfolgen. Die Finanzverwaltung hat Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) 2 sowie einen Katalog häufig gestellter Fragen (FAQ) zu diesem Thema zusammengestellt. Weiterführende Informationen, Praxistipps und Erfahrungsaus- tausch bieten verschiedene Internetforen, wie z. B. www.elektronische-steuerpruefung.de an. PRAXISTIPP : Einige Prüfer, die sich mit den neuen Medien auskennen, schauen sich auch alte Internetseiten des zu prüfenden Unternehmens an. Diese werden oft ohne Wissen des betroffenen Unternehmens von automatischen Archivsystemen (z. B. die Wayback-Maschine unter www.archive.org) gespeichert und sind über lange Zeit hinweg öffentlich zugänglich. Nach der Prüfung Im Anschluss an die Betriebsprüfung ist vom Prüfer ein schriftlicher Bericht zu erstellen ( 202 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei abweichenden Prüfungsfeststellungen ergehen geänderte Steuerbescheide. Bescheide, die bereits auf Grund einer früheren Betriebsprüfung geändert wurden, können nicht erneut auf Grund neuer Tatsachen geändert werden, wenn nicht Steuern leichtfertig verkürzt oder hinterzogen wurden. Ergeben sich durch die Prüfung keine Änderungen, so reicht es, dies mitzuteilen ( 202 Abs. 1 Satz 3 AO). 2 BMF: Schreiben vom 16.07.2001 IV D 2-S 0316 0136/01. 4 von 5

Anzeige- und Meldepflichten Dritter Die Finanzverwaltung verlässt sich bei der Steuererhebung nicht nur auf die Aussagen und Erklärungen des Steuerpflichtigen. Insbesondere Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Notare sind gesetzlich verpflichtet, der Finanzbehörde die für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalte mitzuteilen (z. B. 33 ErbStG und 18 GrEStG). Automatisierte Kontrollverfahren Am 1. Juli 2005 ist die Zinsinformationsverordnung in Kraft getreten. Danach werden in einem Kontrollmitteilungsverfahren Zinseinkünfte von EU-Ausländern dem Wohnsitzstaat des Gläubigers gemeldet. Einzelheiten hierzu sind dem PRAXISTIPP Kapitalflucht als Auslaufmodell EG Zinsrichtlinie harmonisiert die Zinsbesteuerung (www.dstv.de) zu entnehmen. Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz verpflichtet Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, private Lebensversicherer, berufsständische Versorgungseinrichtungen u. a. der BfA bis zum 31. Mai des Folgejahres sog. Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln ( 22a EStG). Die BfA meldet die gesammelten Daten an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde. Für die Erstellung einer Rentenbezugsmitteilung ist die Steueridentifikationsnummer ( 139a f. AO) des Steuerpflichtigen unerlässlich. Diese wird voraussichtlich erstmals 2007 vergeben. Mangels Steueridentifikationnummer werden zur Zeit die relevanten Daten zwar bei den Versicherungsträgern gesammelt, aber nicht an die BfA übermittelt. Dies geschieht, sobald die Identifikationsnummern vergeben wurden. Die Bezugsmitteilungen geben u.a. Auskunft über die Höhe der dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Leistungen und den Beginn des Rentenbezugs. Die Finanzbehörden erhalten ggf. also auch Kenntnis davon, dass schon vor 2004 Rentenzahlungen geleistet wurden. Wurden in der Einkommensteuererklärung für die entsprechenden Jahre keine diesbezüglichen Einnahmen angegeben, kann dann der Weg, über eine Selbstanzeige die verschwiegenen Einnahmen nachzudeklarieren und so Straffreiheit zu erlangen, verschlossen sein. Elektronische Lohnsteuerkarte Zu den automatisierten Kontrollverfahren zählt auch die elektronische Lohnsteuerkarte ( 41b EStG). Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben werden die lohnsteuerlichen Daten der Arbeitnehmer direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt. Dieser PRAXISTIPP wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Er entbindet den Steuerberater jedoch nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung. Für die Beratung im Einzelfall sind die einschlägigen aktuellen Rechtsvorschriften heranzuziehen. 5 von 5