Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung

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Transkript:

Symposium Zukünftige Gestaltung der sektorenübergreifenden Versorgung 23.11.2017, Berlin Ambulantes Operieren Dr. Heike Thomae Fachanwältin für Medizinrecht

115 b SGB V Ambulantes Operieren im Krankenhaus (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbaren 1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe, 2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. (2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss ( 96);

39 SGB V Krankenhausbehandlung (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vorund nachstationär sowie ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung durch ein nach 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

BSG, Urt. v. 19.04.2016 B 1 KR 23/15 R (BSGE 121, 94; NZS 2016, 613) 1. Soweit ein Krankenhaus einer Versicherten einen Port als nachstationäre Behandlung implantieren kann, die mit einer Fallpauschale abgegolten ist, darf es hierfür keine ambulante Operation abrechnen. 2. Soll eine Chemotherapie nach stationärer Tumorentfernung bösartige Neubildungen des Tumors verhindern, sichert sie den Erfolg der Krankenhausbehandlung.

115 a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um 1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder 2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).

Abrechnung einer vorstationären/nachstationären Behandlung BSG, Urt. v. 17.09.2013 (B 1 KR 67/12 R) und v. 17.09.2013 ( B 1 KR 51/12 R): Eine vor- oder nachstationäre Behandlung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn stattdessen vertragsärztliche Versorgung ausreichend ist. Der Gesetzgeber legte durch Einführung des 115 a SGB V einen verbindlichen Rahmen dafür fest, vor- und nachstationär zu behandeln, um vollstationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen. Damit sollten Einsparungen erzielt, dagegen nicht etwa neue Kosten verursacht werden, indem das Tätigkeitsfeld der Krankenhäuser auf Gebiete der vertragsärztlichen Versorgung ausgedehnt werden sollte. Dort, wo der Gesetzgeber solche Ausweitungen der Behandlungen durch Krankenhäuser zuließ, wie es in dem ganz anderen Gebiet ambulanten Operierens im Krankenhaus erfolgte, traf er zugleich Regelungen, die eine Doppelvergütung und einen Kostenschub verhindern (vgl. z. B. 115 b Abs. 4 und 5 SGB V).

Einheitliche Vergütung für Krankenhäuser und Vertragsärzte? Abrechenbarkeit präoperativer Laborleistungen 115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V: (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbaren 1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe, 2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte.

BSG, Urt. v. 11.04.2002 B 3 KR 25/01 Dass die ambulant operierenden Krankenhäuser in jeder Hinsicht bei der Vergütung mit den niedergelassenen Ärzten gleichgestellt werden sollten, ergibt sich letztlich entscheidend aus der Zielsetzung des Gesetzgebers, gleiche Wettbewerbsbedingungen bei ambulanten Operationen zu schaffen. Durch die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Operationen sollte diesen die Möglichkeit gegeben werden, kostenaufwändige stationäre Behandlungen zu vermeiden;... Die gesetzliche Vorgabe einheitlicher Vergütungen sollte bewirken, dass es für die Kostenträger ohne Bedeutung ist, ob eine bestimmte ambulante Operation in der Arztpraxis oder im Krankenhaus durchgeführt wird. Damit entfällt auch jeder Anreiz auf dieser Seite, direkt oder indirekt auf die freie Arztwahl des Versicherten Einfluss zu nehmen. Die Vergütung muss deshalb der Höhe nach grundsätzlich der der vergleichbaren Facharztpraxis entsprechen.

BSG Urt. v. 31.05.2016 - B 1 KR 39/15 1. Die Fachgebietsgrenzen für ambulante Operationen eines Krankenhauses richten sich nach der zur Zeit der Leistungserbringung jeweils geltenden Weiterbildungsordnung. 2. Umfasst die Mitteilung des Krankenhauses über die von ihm durchzuführenden ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe ausdrücklich nur die therapeutische Kürettage (Abrasio uteri), nicht auch explizit die Erbringung von Leistungen der Laboratoriumsmedizin und auch nicht ihre abteilungsbezogenen Leistungsbereiche, dann kommt wegen der Gestaltungswirkung der Mitteilung, die im Rahmen der gesetzlichen Grenzen der freien Disposition des Krankenhauses unterliegt, deren ausdehnende Auslegung auf andere als die mitgeteilten Leistungen nicht in Betracht, soweit ihre Erbringung nicht als Annex zu einer von der Mitteilung umfassten Katalogleistung nach dem AOP-Vertrag zulässig ist.

1 AOP-Vertrag Zulassung von Krankenhäusern zur Erbringung von Eingriffen gemäß 115 b SGB V (1) Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog nach 3 aufgeführten Eingriffe gemäß 115b SGB V in den Leistungsbereichen zugelassen, in denen sie auch stationäre Krankenhausbehandlung erbringen. Hierzu bedarf es einer maschinenlesbaren Mitteilung des Krankenhauses an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss.

4 AOP-Vertrag Präoperative Leistungen (3) Der den Eingriff nach 115 b SGB V durchführende Krankenhausarzt/Anästhesist ist berechtigt, die gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen, auf das eigene Fachgebiet bezogenen diagnostischen Leistungen im Krankenhaus durchführen zu lassen, soweit das Krankenhaus über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügt. Diese Leistungen sind mit den Krankenkassen nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen des EBM und des 7 abzurechnen.

Einheitliche Vergütung für Krankenhäuser und Vertragsärzte? Arznei- und Sachmittel

Ambulante Operationen im Krankenhaus durch niedergelassene Ärzte Grundsatzentscheidung des 6. Senats am 23.3.2011, B 6 KA 11/10 R Änderung des 115b SGB V

115 b SGB V Ambulantes Operieren im Krankenhaus (1) In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden können. 7 Abs. 4 Satz 3 AOP-Vertrag Krankenhäuser können die im Katalog nach 3 aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe und anästhesiologische Leistungen/Narkosen auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbringen.

Vom (Sozial-)Recht gestattete Kooperationen sind auch weiterhin zulässig (BT-Drs. 18/6446, S. 18 ff.) Gesetzgeber benennt Kooperationen etwa bezogen auf 115a SGB V, 115b SGB V, 116b SGB V, 140a SGB V bei der Leistungserbringer aus verschiedenen Versorgungsbereichen (beispielsweise Arzt und Krankenhaus) bei der Behandlung von Patienten miteinander kooperieren.

Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann die Honorierung heilberuflicher Leistungen im Rahmen einer zulässigen beruflichen Zusammenarbeit grundsätzlich nicht den Verdacht begründen, dass die Einräumung der zugrundeliegenden Verdienstmöglichkeit als Gegenleistung für die Zuweisung des Patienten erfolgen soll und eine Unrechtsvereinbarung vorliegt. Ein solcher weiterer Umstand wäre, wenn das Entgelt nicht dem Wert der heilberuflichen Leistung entspricht. (BT-Drs. 18/6446, S. 18 f.).

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Heike Thomae Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht