Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Hemer. vom

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Transkript:

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer vom 26.11.2001 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Stadt Hemer in seiner Sitzung vom 20.11.2001 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Hemer Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. 3 Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 KAG NW kann die Stadt Hemer auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 Billigkeitsmaßnahmen

Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden. (2) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969. 9 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV NRW. Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1.1.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer vom 28.5.1997 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hemer wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hemer vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hemer, 26.11.2001 Der Bürgermeister Gez. Öhmann (D.S.) Öhmann

Gebührentarif Tarif- Gegenstand Gebühr Nr. in Euro 1. Vervielfältigungen, Auszüge und Abdrucke 1.1 Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die erste Seite ab der zweiten Seite jeweils 0,50 0,30 1.2 Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 0,75 1.3 Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 1,-- 1,50 1.4 Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 6,50 1.5 Abgabe von Haushaltsplänen und des Budgethaushaltes Neue Verwaltungssteuerung 2. Beglaubigungen und Zeugnisse 20,-- 2.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2,-- 2.2 Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, 3,-- Plänen je Seite 3. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 4. Bescheinigungen 4.1 Bescheinigungen über den Erschließungszeitpunkt eines Grundstücks 20,-- zu einem bestimmten Zeitpunkt je Bescheinigung 4.2 Straßenanliegerbescheinigung a) je Bescheinigung 15,-- b) in Verbindung mit lfd. Nr. 4.3 je Bescheinigung 8,-- 4.3 Bescheinigungen über die Erschließungs- und/oder Kanalanschlussbeitragspflicht a) sofern eine Beitragsberechnung im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung vorgenommen wird bei Kanalanschlussbeiträgen je Bescheinigung 13,-- bei Erschließungsbeiträgen je Bescheinigung 21,-- b) sofern keine Beitragsberechnung erforderlich ist je Bescheinigung 10,-- 4.4 Sonstige Bescheinigungen (z.b. über die steuerliche Unbedenklichkeit) 10,-- 4.5 Zweitausfertigung von Bescheinigungen 2,--

5. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.b. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) 6. Schriftliche Auskünfte zum Planungsrecht 7. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,-- 8. Feststellungen aus Akten 9. Kontoauszüge aus Steuer- und Kassenkonten 9.1 für das laufende Jahr 5,-- 9.2 für das Vorjahr 10,-- 9.3 für noch frühere Jahre 10. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden 11. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für 11.1 Büroarbeiten 11.2 Außenarbeiten 11.3 Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene 12,-- halbe Stunde 12. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen Bis 40 Seiten für jede angefangene Seite 0,35 für jede weitere Seite 0,25 13. Lichtpausen und Plots 13.1 DIN A 4 10,-- 13.2 DIN A 3 13,50 13.3 DIN A 2 18,50 13.4 DIN A 1 22,50 13.5 DIN A 0 27,50 Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben 14. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen etc. je angefangene halbe Stunde 3,-- 15. Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen erfordern

16. Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger Je angefangene 10 Minuten 6,50 17. Zweitausfertigung von Fischereischeinen 17.1 Jugendfischereischein 2,50 17.2 Jahresfischereischein 5,-- 17.3 5-Jahres-Fischereischein a) Restlaufzeit unter 2,5 Jahre 5,-- b) Restlaufzeit über 2,5 Jahre 10,-- 18. Zweitausfertigung von Schulzeugnissen 8,--