Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 1. Änderungssatzung

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Transkript:

Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07. November 2013

INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Gebührenpflichtige Leistungen... 3 2 Höhe der Gebühr... 3 3 Gebührenfreiheit... 3 4 Auslagenersatz... 4 5 Billigkeitsmaßnahmen... 4 6 Gebührenschuldner... 4 7 Fälligkeit... 4 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide... 5 9 Inkrafttreten... 5

Präambel Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685), und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) und des 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2009 (GV NRW S. 296), hat der Rat der Gemeinde Rommerskirchen in seiner Sitzung vom 07.11.2013 folgende Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige Leistungen Für die in der Anlage genannten Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) erhebt die Gemeinde Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage (Gebührentarif). Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. Gebührenfrei sind: 3 Gebührenfreiheit a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).

4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 KAG NW kann die Gemeinde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig, wenn nicht im Gebührenbescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.

8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 75 v.h. der Gebühr erhoben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr. 9 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 13. Mai9 1980 (GV NW. S. 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft..

Gebührentarif Tarif- Gegenstand Gebühr Nr. in Euro 1. Vervielfältigungen und Auszüge a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils 0,70 0,40 b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 0,90 c) Farbkopien und -ausdrucke im Format A4 im Format A3 im Format A2 1,20 1,70 2,70 d) Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 9,00 2. Beglaubigungen und Zeugnisse a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2,50 b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, 4,20 Zeichnungen, Plänen je Seite 3. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde 24,00 4. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.b. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) je angefangene halbe Stunde 25,00 5. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 6. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,00 5,00

7. Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde 24,00 8. Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 4,00 9. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 24,00 10. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde 24,00 b) Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde 24,00 c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 19,00 11. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen für jede angefangene Seite 0,35 12. Lichtpausen und Plots im Format A4 im Format A3 im Format A2 im Format A1 im Format A0 Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben 7,00 8,50 10,50 12,50 14,50 Werden Leistungen außerhalb der Verwaltung erstellt, werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben anfallende Fahrtkosten pro zurückgelegte Kilometer 0,30 13. Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde 24,00 14. Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger Je angefangene 10 Minuten 8,00 15. Bereitstellung der Hausakte zur Einsichtnahme 6,00

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Rommerskirchen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der z. Z. gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rommerskirchen, den 08.11.2013 Der Bürgermeister gez. (Albert Glöckner)