Weiterbildung SVBB, Arbeitskreis 9 Gemeinsame Sorge gemeinsame Betreuung: Wer trägt die Kosten des Kindes? 3. und 4.



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Transkript:

Lösungsvorschläge: 2 Fallbeispiele 2.1 Gemeinsame elterliche Sorge, alleinige Obhut bei der Mutter 2.1.1 Hochzeit 2008, eine gemeinsame Tochter (Jg. 2009), Scheidung 2015 gemeinsame elterliche Sorge, alleinige Obhut bei der Mutter, Tochter ist jedes zweite Wochenende von Freitag Abend bis Sonntag Abend und drei Wochen Ferien pro Jahr beim Vater Ehefrau (Jg. 1980), zurzeit nicht erwerbstätig, KV-Ausbildung und war vor Kind berufstätig Ehemann (Jg. 1979), arbeitet 100% als Elektriker und verdient monatlich CHF 4 900.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zuzüglich CHF 230.00 Familienzulagen. Gemeinsame Sorge, jedoch traditionelle Rollenverteilung, d.h. gestützt auf Art. 276 Abs. 2 ZGB erbringt die Mutter den Unterhalt durch Pflege und Erziehung, der Vater hingegen durch Geldzahlung. Bemessung Kinderunterhalt: o Bedarf des Kindes o Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, i.c des Vaters Welche Methode? o Abstrakt nach Prozent-Methode: 17 % von CHF 4 900.00 = 833.00, zuzüglich CHF 230.00 FamZ, total CHF 1 063.00 Der Vater hat Anspruch auf Anrechnung von CHF 10.00 pro Betreuungstag und Kind in seinem Existenzminimum. o Abstrakt nach ZH-Tabelle: CHF 1 300.00 o o Konkrete Bedarfsrechnung schwierig in der Ermittlung, v.a. für die Zukunft (da veränderlich) Krankenkasse Wohnanteil Kleider Ernährung Weitere Kosten wie Hobbies, Taschengeld, etc. Drittbetreuung Hinzu kommt ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB, i.d.r. Ermittlung durch betreibungsrechtliches Existenzminimum mit Überschussverteilung; angesichts des Einkommens des Ehemannes dürfte jedoch ein Manko vorliegen, d.h. der Bedarf der Ehefrau wird nicht gedeckt werden können

Revision o Ändert im konkreten Fall nichts 2.1.2 Variante zu 2.1.1.: Eltern sind nicht verheiratet, Trennung 2015 Kinderunterhalt wie oben ermitteln Mutter hat gesetzlich keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, d.h. das Kind ist deswegen auch schlechter gestellt, als bei 2.1.1. Revision: Betreuungsunterhalt ist geschuldet (Art. 285 Abs. 2 rev. ZGB; gehört rechtlich zum Bedarf des Kindes). Dieser bestimmt sich nach den Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Problem: Wie ist dieser zu bemessen? Vgl. Bähler in Fampra 2015 S. 271 o Ansatz ZH-Tabelle Betreuungsposition auf Betreuungstage umrechnen o Betreibungsrechtliches Existenzminimum mit Überschussverteilung 2.1.3 Variante zu 2.1.1.: Der Vater betreut die Tochter zusätzlich jede Woche am Freitag Nachmittag, die Mutter arbeitet zu dieser Zeit 10 % in einem Treuhandbüro Rechtfertigt keine Kürzung des Kinderunterhaltsbeitrages, jedoch Berücksichtigung der zusätzlichen Betreuungskosten (CHF 10.00 Pro Tag und Kind) beim Existenzminimum des Vaters, was zu einem leicht erhöhten Existenzminimum des Vaters und somit leichten Reduktion des Frauenaliments führt.

Falls keine Mankolage hat der Arbeitserwerb der Mutter jedoch Auswirkung auf den nachehelichen Unterhalt, da der Ehefrau ein kleines Einkommen angerechnet werden kann. 2.1.4 Variante zu 2.1.1.: Der Vater arbeitet 80 % und betreut die Tochter zusätzlich jede Woche den ganzen Freitag, die Mutter arbeitet zu dieser Zeit 20 % in einem Treuhandbüro und verdient CHF 1 000.00 netto pro Monat. Die zusätzliche Betreuung durch den Vater kann wie folgt berücksichtigt werden: o Grundbetrag für das Kind aufteilen unter den Eltern (CHF 320.00 bei der Mutter, CHF 80.00 beim Vater), oder o Kinderunterhaltsbeitrag leicht reduzieren, da beim Vater aufgrund der Betreuung erhöhte Kinderkosten anfallen, er andererseits weniger Einkommen erzielt. 2.1.5 Hochzeit 1998, eine gemeinsame Tochter (Jg. 1998, KV Lehre, 2. Lehrjahr, verdient CHF 1 000.00), ein gemeinsamer Sohn (Jg. 2002, 7. Klasse) Gemeinsame elterliche Sorge, alleinige Obhut bei der Mutter, der Sohn verbringt jedes zweite Wochenende beim Vater, die Tochter trifft den Vater jeweils einmal pro Woche zum Mittagessen, sonst finden unregelmässige Besuche statt. Ehefrau (Jg. 1970), arbeitet 50 % als Verkäuferin bei Coop und verdient CHF 2 000.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zuzüglich Familienzulagen von CHF 580.00. Ehemann (Jg. 1970) arbeitet 100 % als Elektriker und verdient monatlich CHF 4 900.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Inwiefern kann dem Kind zugemutet werden, etwas an seinen Bedarf beizusteuern? o In der Regel wird ein Wohnbeitrag angerechnet bei dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Dieser sollte jedoch nicht mehr als 1/3 des Lehrlingslohnes ausmachen. o Oder: einzelne Positionen wie die Handyrechnung, den Coiffeur o.ä. direkt dem Kind anrechnen. 2.2 Gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut mit gleichen Betreuungsanteilen 2.2.1 Hochzeit 2000, eine gemeinsame Tochter (Jg. 2000), ein gemeinsamer Sohn (Jg. 2003),

Die Eltern wohnen in der gleichen Strasse und die Kinder sind jeweils von Sonntag Morgen bis Mittwoch Mittag bei der Mutter und von Mittwoch Mittag bis Sonntag Morgen beim Vater. Ehefrau (Jg. 1970), Ehemann (Jg. 1970), beide Eltern arbeiten je 70 % als Lehrer und verdienen je rund CHF 5'000.00 netto (inkl. Anteil 13. ML, exkl. Familienzulage und Betreuungszulage). Die Kinderkosten sind zu gleichen Teilen aufzuteilen, da beide Eltern gleich viel verdienen und gleich viel betreuen. In einer Vereinbarung oder einem Urteil ist indessen zu regeln, wer die externen Kosten effektiv bezahlt (insb. KK, Kleider, Hobbies, Schule, etc.) und wer allenfalls einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen hat. In einer solchen Konstellation wäre auch die Führung eines Kinderkontos denkbar, auf das beide Eltern gleich viel einzahlen (konkret zu ermitteln oder aufgrund Behelfsgrössen wie ZH-Tabellen) und jeweils die Kosten begleichen. Das Kinderkonto birgt jedoch weiteres Konfliktpotential, wenn ein Elternteil dem anderen vorwirft, zuviel davon zu verkonsumieren. 2.2.2 Variante zu 2.1.: Die Eltern sind nicht verheiratet Dito 2.2.1. 2.2.3 Variante zu 2.2.1: Der Ehemann arbeitet 70 % als Gymnasiallehrer und verdient rund CHF 5 800.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familien- und Betreuungszulagen). Die Ehefrau arbeitet als Coiffeuse und verdient CHF 2 400.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen). Da die Mutter bei gleichem Pensum erheblich weniger verdient als der Vater, hat er zufolge höherer Leistungsfähigkeit einen höheren Anteil an den Kinderkosten, wenn nicht sogar die ganzen Kinderkosten zu tragen. Dafür hat er primär die Familienzulage und die Betreuungszulage zu verwenden. Sinnvoll erscheint, dass hier der Vater die externen Kinderkosten trägt, welche ihm dann beim Existenzminimum auch anzurechnen sind. Nachehelicher Unterhalt: das Einkommen der Mutter reicht sehr wahrscheinlich nicht aus, um ihr eigenes Existenzminimum zu decken, weswegen noch ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zu prüfen ist. Berechnung: vgl. neues Berechnungsblatt Bähler

2.2.4 Variante zu 2.2.3.: Die Eltern sind nicht verheiratet Betreffend Kinderkosten gilt das oben Gesagte. Nachehelicher Unterhalt ist gemäss geltendem Recht nicht geschuldet Revision: gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB wird ein Betreuungsunterhalt zu berechnen sein, welcher dem Kind zusteht, jedoch die Mutter für Tage entschädigt, in denen sie die Betreuung übernimmt (vgl. oben). 2.2.5 Hochzeit 1997, Ehefrau (Jg. 1970), Ehemann (Jg. 1968), ein Sohn (17 Jahre) lebt bei der Mutter, ein Sohn (15 Jahre) lebt beim Vater. Die Eltern arbeiten beide 80 % als Lehrer und verdienen rund CHF 6 000.00 netto. Der jüngere Sohn spielt erfolgreich Eishockey und hat 4 mal pro Woche Training, der ältere Sohn betreibt wettkampfmässig OL. Beide Eltern verdienen gleich viel, beide betreuen ein Kind, weswegen grundsätzlich jeder die Kosten des bei ihm lebenden Kindes zu tragen hat. Hat nun aber ein Kind einen höheren Bedarf wegen einem teureren Hobby oder z.b. einer Privatschule, haben sie die Eltern über die Kostentragung zu verständigen. Sind die Kosten aufgrund eines gemeinsamen Entscheides entstanden, sind vorliegen grundsätzlich hälftig zu teilen. 2.3 Gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut / geteilte Obhut mit unterschiedlichen Betreuungsanteilen 2.3.1 Hochzeit 2005, ein gemeinsamer Sohn (Jg. 2005) Der Sohn verbringt jedes zweite Wochenende von Freitag Abend bis Sonntag Abend beim Vater. Der Vater betreut den Sohn zudem jeden Montag Nachmittag sowie jeden Freitag. Am Donnerstag wird der Sohn von der Grossmutter betreut. Der Vater (Jg. 1980) arbeitet als selbständiger Softwareentwickler und verdient sehr unregelmässig, im Schnitt rund CHF 6 000.00 netto pro Monat. Die Mutter (Jg. 1978) ist Juristin und arbeitet in einem 50 % Pensum beim Kanton Bern und verdient CHF 4 000.00 netto pro Monat. Prozent-Methode: z.b. der Vater zahlt ¾ von 17 % seines Nettoeinkommens als Kinderunterhaltsbeitrag an die Mutter, ausmachend CHF 765.00. Praktisch, hat

jedoch wenig Bezug zur Situation, da reine abstrakte Berechnung (sep. BB erstellen); nicht anwenden Gesamtrechnung: Ehefrau Ehemann Einkommen 4000 Lohn 6000 Grundbedarf 1350 Grundbetrag 1350 450 Zuschlag Kind 150 1'500.00 Wohnen 1'500.00 400 Krankenkasse 400 100 Krankenkasse Kind 110 auswärtige Verpflegung 100 Telefokommunikation /Mobiliarversicherung 100 600 Steuern 600 4610 Total 4100 Differenz Gesamteinkommen 10000 Gesamtbedarf 8710 Differenz 1290 Anteil Ehefrau und Kind 860 66.70% Anteil Ehemann 430 33.30% Unterhaltsanspruch 4610 Grundbedarf 4100 860 Anteil Differenz 430 5470 Total 4530-4000 abzüglich eigenes Einkommen -6000 1470 Unterhaltsbeitrag Mutter und Kind -1470 Der Unterhaltsbeitrag für Mutter und Kind ist anschliessend noch auf die beiden aufzuteilen. 2.3.2 Variante zu 2.3.1.: der Vater betreut den Sohn jeden Montag und Freitag. Dem Vater einen erhöhten Grundbetrag für das Kind und die zusätzlich bei ihm anfallenden Kinderkosten anrechnen.

2.3.3 Variante zu 2.3.1: Der Vater arbeitet 80 % bei einer Versicherung. Montags betreut er den gemeinsamen Sohn. Am Freitag besucht der Sohn jeweils die Tagesschule. Da hier aufgrund der Drittbetreuung höhere externe Kinderkosten anfallen, ist zu überlegen, ob der Vater als einkommensstärkere Partei sämtliche externen Kinderkosten übernimmt. Wenn z.b. die Mutter idr mit dem Kind die Kleider kauft, ist ihr dafür etwas anzurechnen. Natalie Fritz, lic. iur. Rechtsanwältin Gerichtspräsidentin Regionalgericht Oberland Stefanie Pfänder Baumann, lic. iur. Fürsprecherin Gerichtspräsidentin Regionalgericht Oberland