Hausordnung. 2. Nutzung/Gebrauch von Handys und anderen privaten elektronischen Geräten im Schulhaus



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Transkript:

Berufsbildende Schule II Wirtschaft und Soziales Kaiserslautern Hausordnung INHALTSÜBERSICHT: 1. Verhalten vor und nach Unterrichtsbeginn 2. Nutzung/Gebrauch von Handys und anderen privaten elektronischen Geräten im Schulhaus 3. Benutzung der Schuleinrichtung 4. Pausen, Freistunden, Versicherungsschutz bei Unfällen 5. Rauchen, Alkohol, Rauschmittel 6. Schulversäumnisse 7. Alarm, Gefahrenfälle 8. Verteilung und Aushang von Schriften 9. Änderung von Schülerdaten 10. Beschwerden 11. Verstöße gegen die Hausordnung 12. Verhaltensregeln 13. Inkrafttreten 1

1. Verhalten vor und nach Unterrichtsbeginn 1.1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, pünktlich an den verbindlichen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen und die benötigten Unterrichtsmaterialien mitzubringen. 1.2. Ist 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch keine Lehrperson anwesend, obliegt es der Klassensprecherin bzw. dem Klassensprecher dies der Abteilungsleitung mitzuteilen oder beim Sekretariat zu melden. 1.3. Die Garderobe soll nach Möglichkeit in den dafür vorgesehenen Wandschränken aufbewahrt werden. Zur Vermeidung von Unfällen sollen im Gehbereich keine Taschen oder sonstige Gegenstände abgestellt werden. 1.4. Die Benutzung nicht unterrichtsrelevanter Gegenstände sowie der störende Betrieb von Unterhaltungsgeräten auf dem Schulgelände hat zu unterbleiben. 1.5. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist während des Unterrichts nicht gestattet. Ausnahmen gestattet die Fachlehrerin bzw. der Fachlehrer. 2. Nutzung/Gebrauch von Handys und anderen privaten elektronischen Geräten im Schulhaus 2.1. Handys (insbesondere Smartphones) sowie Tablet PCs können den Unterricht bereichern aber auch im Unterricht störend wirken. Daher wird kein generelles Verbot für diese Geräte an der Schule ausgesprochen. Es entscheidet einzig und allein die in einer Klasse unterrichtende Lehrkraft, ob ein Smartphone oder ein Tablet in der jeweiligen Unterrichtssituation eingesetzt wird oder nicht. 2.2. Hat die in der Unterrichtsstunde unterrichtende Lehrkraft den Gebrauch von Handy oder Tablet nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Gebrauch von Handy/Tablet während der Unterrichtszeit nicht gestattet. Sie sind dann ausgeschaltet an einer von der Lehrperson bezeichneten Stelle (in der Regel separater Tisch im Klassensaal) für die Dauer des Unterrichts abzulegen. In der 2

unterrichtsfreien Zeit (z.b: Pause) kann der Schüler/die Schülerin das Handy/ Tablet wieder an sich nehmen. 2.3. Schülerinnen und Schüler, die ihr Handy/Tablet nicht an der vorgesehenen Stelle ablegen und während des Unterrichts das Handy/ Tablet in Gebrauch nehmen bzw. das Handy durch Signalgebung den Unterrichtsablauf stört, können im Wiederholungsfall durch die Lehrkraft von der Unterrichtsstunde ausgeschlossen werden. Der Vorfall ist im Klassenbuch zu vermerken. Wird ein Schüler mehrfach aktenkundig, so ist er für den Tag vom Unterricht auszuschließen. Teilzeitschüler werden für ihren Ausbildungsbetrieb freigestellt. Die Betriebe sind entsprechend zu informieren. Bei minderjährigen Vollzeitschülern werden die Eltern entsprechend informiert. An diesem Tag zu erbringende Leistungsnachweise werden mit nicht feststellbar ungenügend bewertet. 2.4. Ein Handy/Tablet ist auch während einer Klassen- oder Kursarbeit an einem von der Lehrkraft zu bezeichnenden Ort abzulegen. Wird ein Handy/Tablet während einer Klassen- oder Kursarbeit bei einem Schüler/einer Schülerin entdeckt, gilt dies als Täuschungsversuch und wird entsprechend bewertet. 2.5. Ebenso sind Bild- und Tonaufnahmen während des Unterrichts und bei vertraulichen Gesprächssituationen nur mit Erlaubnis der jeweiligen/des jeweiligen Lehrers/Lehrerin gestattet. Bild- und Tonaufnahmen im Schulgebäude sind nur mit Genehmigung der Schulleitung gestattet. 2.6. In gleicher Weise ist auch die Veröffentlichung (z.b.: im Internet) von in der Schule erstelltem Bild- und/oder Tonmaterial nur mit Genehmigung der betroffenen Personen gestattet. 2.7. Werden unerlaubt Bild- und/oder Tonaufnahmen veröffentlicht, behält sich die Schulleitung die Einleitung geeigneter Ordnungsmaßnahmen gegen den/die Verursacher vor. In schweren Fällen kann dies bis zum Schulausschluss führen. Straf- und zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten bleiben von diesen Regelungen unberührt. 3. Benutzung des Schulgebäudes und der Einrichtung 3.1. Die Schülerinnen und Schüler tragen Mitverantwortung für die Sauberkeit ihres Klassenzimmers. Gebäude, Einrichtungsgegenstände sowie Lehr- und Lernmittel sind pfleglich zu behandeln. Wer sie schuldhaft beschädigt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Alle Schülerinnen und Schüler sind ver- 3

pflichtet, 3.1.1. die in den Saal mitgenommenen Flaschen ordnungsgemäß in die dafür bereit gestellten Kästen zu stellen. Wenn dies nicht geschieht, kann die für den Saal zuständige Lehrperson ein Flaschenverbot erteilen, 3.1.2. die Abfälle in den Abfallkorb zu werfen, 3.1.3. nach Unterrichtsschluss zur Erleichterung der Saalreinigung die Stühle auf die Tische zu legen sowie darauf zu achten, dass die Fenster geschlossen und die Jalousien hoch gedreht sind. 3.2. Bei der Benutzung der EDV-Säle und des Medienraumes sind die Benutzerordnung sowie die entsprechenden Hinweise zu beachten. 3.3. Die Eingangstreppen müssen gefahrlos passierbar sein. Deshalb ist der Aufenthalt auf den Treppen zu vermeiden. 3.4. Der Aufenthalt auf dem Übergang des 4. Obergeschosses in der Schanzstraße ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. 3.5. Die Parkplätze in der Siegfriedstraße, im Benzinoring, der Schanzstraße und der Martin-Luther-Straße sind während der Unterrichtszeiten für Lehrkräfte reserviert und dürfen von Schülern nicht benutzt werden. 4. Pausen, Freistunden, Versicherungsschutz bei Unfällen 4.1. Es wird dringend empfohlen, während der Pausen den Klassenraum zu lüften und zur besseren Erholung den Schulhof aufzusuchen. 4

4.2. Die Schülerinnen und Schüler dürfen in den Pausen und Freistunden das Schulgelände verlassen, während der Unterrichtszeit jedoch nur mit Erlaubnis der Lehrperson. 4.3. Die gesetzliche Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler erstreckt sich auf den Unterricht, andere Schulveranstaltungen und die Schulwege. Beim Verlassen der Schule in Pausen und Freistunden besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Dieser tritt jedoch u. a. dann ein, wenn Ersatz für ein Lehr- oder Lernmittel beschafft wird, das für eine am selben Tag stattfindende Unterrichtsstunde benötigt wird. Schulunfälle sind unverzüglich beim Sekretariat zu melden. 5. Rauchen, Alkohol, Rauschmittel 5.1. Der Genuss von alkoholischen Getränken und Rauschmitteln auf dem Schulgelände ist untersagt. Bei besonderen Veranstaltungen kann die Schulleitung den Genuss alkoholischer Getränke ausnahmsweise gestatten. Für Fragen der Suchtprävention steht eine Drogenberatungslehrerin bzw. ein Drogenberatungslehrer zur Verfügung. 5.2. Rauchen ist gemäß dem Nichtraucherschutzgesetz sowohl in der Schule als auch auf dem Schulgelände nicht gestattet. 6. Schulversäumnisse 6.1. War eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder anderer wichtiger Gründe verhindert, am Unterricht oder an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist eine schriftliche Versäumnisbegründung unverzüglich, spätestens am zweiten Unterrichtstag nach dem ersten Fehltag vorzulegen. Bei Berufsschülerinnen und schülern ist die Versäumnisbegründung auch von der bzw. dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme abzuzeichnen. Erfolgt keine ordnungsgemäße Entschuldigung, gelten die Fehlzeiten als unentschuldigt, es sei denn die Verspätung wird hinreichend entschuldigt. Bei länger andauernden oder häufigen Fehlzeiten wegen Krankheit ist auf Ver- 5

langen ein ärztliches oder amtsärztliches Attest vorzulegen. Kurzfristige Versäumnisse während eines Schultages regeln die Fachlehrerinnen und Fachlehrer für ihre Unterrichtsstunden bzw. die Klassenleiterin oder der Klassenleiter. 6.2. Berufsschulpflichtige sollen ihren betrieblichen Urlaub während der Schulferien nehmen. Eine Beurlaubung während der Schulzeit kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Eine Beurlaubung aus betrieblichen Gründen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der entsprechende Urlaubsantrag ist nach Kenntnisnahme der bzw. des Ausbildenden der Schule rechtzeitig vor Urlaubsantritt zur Genehmigung zuzuleiten. Ohne vorherige Genehmigung gelten die Fehlzeiten als unentschuldigt. 6.3. Beurlaubungen für einzelne Stunden erfolgen mündlich durch die jeweiligen Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer. Bis zu 3 Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 6.4. Wer den Unterricht ohne Abmeldung verlässt, fehlt unentschuldigt. 6.5. Versäumnisbegründungen und Urlaubsanträge Minderjähriger bedürfen auch der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 6.6. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis wegen Krankheit, kann die jeweilige Lehrkraft den Nachtermin von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig machen. 7. Alarm, Gefahrenfälle Bei Alarm und sonstigen Gefahrenfällen verlassen die Schülerinnen und Schüler sofort die Klassenräume und die Schule auf den gekennzeichneten Fluchtwegen. Näheres regelt der in den Sälen ausgehängte Alarmplan. 6

8. Verteilung und Aushang von Schriften Die Verteilung und den Aushang von Schriften durch Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände regelt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Benehmen mit der Schülersprecherin bzw. dem Schülersprecher. 9. Änderung von Schülerdaten Jede Änderung der Wohnungsanschrift, der Personalien sowie des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist unverzüglich der Klassenleiterin bzw. dem Klassenleiter zu melden. 10. Beschwerden Wer mit Anordnungen oder Vorgängen nicht einverstanden ist, kann sich zunächst an die Fachlehrerin bzw. den Fachlehrer wenden. Lässt sich die Angelegenheit auf diesem Wege nicht klären, kann sie der Klassen-, Abteilungsund Schulleitung oder auch der Verbindungslehrerin bzw. dem Verbindungslehrer vorgetragen werden. 11. Verstöße gegen die Hausordnung Wer gegen diese Hausordnung verstößt, kann mit Ordnungsmaßnahmen gemäß 61 ff der Schulordnung belegt werden. 12. Verhaltensregeln In Ergänzung der Hausordnung gilt das beiliegende Schülerinfo. 7

13. Inkrafttreten Diese Hausordnung vom 15. November 1988 ist auf Grund des 67 Schulordnung und der Nr. 2.3.16 der Konferenzordnung erstellt. Die zuletzt geänderte Fassung tritt im Einvernehmen mit dem Schulausschuss sowie im Benehmen mit dem Schulträger, dem Schulelternbeirat und dem Schülersprecher am 1. August 2008 in Kraft. Die Schulleitung gez. Fritz Pfaff 8