Reglement über die Tagesschulen

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Transkript:

Reglement über die Tagesschulen Entwurf für Parlamentssitzung vom 13. Februar 2006

Das Parlament von Köniz, gestützt auf Art. 44 der Gemeindeordnung und Art. 34 des Bildungsreglementes der Gemeinde Köniz vom... Januar 2006 und auf die kantonale Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) vom 4. Mai 2005, beschliesst folgendes Reglement über die Tagesschulen Das Reglement heisst neu Reglement über die Tagesschulen I. Grundsätzliche Regelungen Ziele Art. 1 In Tagesschulen soll für die Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche Betreuung sichergestellt werden. Geltungsbereich Art. 2 Das Reglement bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Verfahren an Schulen der Gemeinde Köniz freiwillige Tagesschulangebote gemacht werden können. Begriffe Art. 3 1 Die Tagesschulen sind freiwillige, in die Volksschule integrierte pädagogische Einrichtungen zur Betreuung von Schul- und Kindergartenkindern ausserhalb der Unterrichtszeit. 2 In der Tagesschule dauert eine Vollbetreuung je Tag in der Regel nicht länger als sieben Stunden. Anpassung an ASIV 3 Das Angebot wird von der zuständigen Schulkommission mit der Lehrerschaft des Schulhauses, den Eltern und allfälligen weiteren Betreuungspersonen gemeinsam entwickelt. Die Initiative zur Entwicklung eines Angebotes kann von den Eltern, der Lehrerschaft, der Schulkommission oder von der Direktion SGS ausgehen. 4 Ein Tagesschulangebot umfasst mindestens: a) ein einfaches Essen sowie Betreuung am Mittag b) eine Betreuung mit Aufgabenhilfe nach Beendigung der Schule am Nachmittag bis zu einer festgelegten Zeit oder über Mittag. 5 Weiter hinzukommen können namentlich: a) eine Betreuung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen vor Schulbeginn am Morgen b) die Betreuung der Teilnehmenden an schulfreien Nachmittagen. 1

6 Die Betreuung erfolgt durch Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung im pädagogischen oder sozialpädagogischen Bereich und durch Betreuungspersonen, die über Erfahrung und Grundkompetenzen im Umgang mit Kindern verfügen. Anpassung an ASIV Freiwilligkeit für Schülerinnen und Schüler Art. 4 1 Die Teilnahme an Tagesschulangeboten ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig. 2 Ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Teilnahme an einem Tagesschulangebot besteht nicht. Bewilligung Art. 5 Sofern die Voraussetzungen dieses Reglementes erfüllt sind, kann der Gemeinderat im Rahmen der verfügbaren Mittel Tagesschulangebote bewilligen. Einzugsgebiet Art. 6 Ein Tagesschulangebot kann für die Schülerinnen und Schüler eines Schulhauses oder für mehrere Schulhäuser der Primar- und Sekundarstufe gemeinsam gemacht werden. Art. 7 Betreuungsgruppen 1 Eine Gruppe umfasst in der Regel acht Kinder und Jugendliche. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Direktion SGS. 2 Das Verhältnis zwischen Betreuten und Betreuungspersonen wird von der Direktion SGS festgelegt. 3 Kindergartenkinder sowie Kinder und Jugendliche aus Kleinklassen A, B und D sowie aus Klassen für Fremdsprachige werden mit Faktor 1,5, Kinder und Jugendliche aus IV-Klassen mit Faktor 2 angerechnet. 1+ 2 Wurde bereits immer so gehandhabt, war aber nicht im Reglement festgehalten. 3 Anpassung an ASIV II. Organisatorische Regelungen Aufgaben der Schulkommission Art. 8 1 Die Schulkommission ist die Aufsichtsbehörde über die Tagesschulen. 2

2 Die Schulkommission stellt auf Antrag der Schulleitung die Personen an, welche Betreuungsaufgaben übernehmen. Anpassung an ASIV Aufgaben der Tagesschulleitung Art. 9 1 Die Tagesschulleitung ist der Schulleitung unterstellt. 2 Der Tagesschulbetrieb wird durch die Tagesschulleitung geführt. 3 Die Tagesschulleitung übernimmt eine im Schulbetrieb der jeweiligen Schule und ihrer Leitziele gut integrierte, pädagogisch qualifizierte Person, in der Regel eine Lehrkraft. Die Leitung kann auch von mehreren betreuenden Personen gemeinsam übernommen werden. 4 Die Tagesschulleitung beschliesst über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in das Tagesschulangebot. 5 Die übrigen Aufgaben werden von der Schulkommission in einer Stellenbeschreibung geregelt., nur klare Formulierung der Unterstellung Entschädigungen Art. 10 1 Übernehmen Lehrerinnen und Lehrer Aufgaben im Tagesschulangebot ihrer Schule, sind diese im zeitlichen Rahmen der kantonalen Lehreranstellungsverordnung zu erfüllen. Der totale Beschäftigungsgrad einer Lehrkraft darf 105 % nicht übersteigen. 2 Für Lehrkräfte wird zur Ermittlung des Stundenansatzes der individuelle Brutto-Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn gemäss kantonalem Lehreranstellungsgesetz durch 1940 Jahresstunden geteilt. Die Entschädigungen der übrigen Personen dürfen nicht mehr betragen als diejenigen, welche für die Lehrkräfte ausgerichtet werden. Das Nähere regelt die Anstellungsbehörde. Alte Ziffer 2 wird neu im Artikel 11 geregelt. Entlastung der Tagesschulleitung Art. 11 Alter Artikel 11, Unfallversicherung, gestrichen, Unfallversicherung heute für alle obligatorisch 1 Die Funktion Tagesschulleitung wird mit einer zeitlichen Entlastung entschädigt. (1 Lektion = 3,7037 Stellenprozent) 2 Die Sockelentlastung beträgt 2 Wochenlektionen. 3 Für je 50 an der Tagesschule betreute Kinder und Jugedliche wird eine zusätzliche Entlastungs-Wochenlektion gewährt. 4 Hat die Tagesschule mehrere Standorte, wird eine zusätzliche 3

Entlastungs-Wochenlektion gewährt. 5 Im Semester vor der Eröffnung einer Tagesschule wird die Tagesschulleitung mit vier Wochenlektionen Entlastung entschädigt. 6 Im ersten Betriebsjahr wird sie zusätzlich zur ordentlichen Entlastung gemäss den Absätzen 2 bis 4 mit zwei zusätzlichen Entlastungs-Wochenlektionen entschädigt. Anpassung gemäss regionaler Absprache (FAS) Art. 12 Beiträge der Eltern und der Personen mit Betreuungsaufgaben 1 Die Eltern und andere Obhutsberechtigte bezahlen für ihre Kinder einen Beitrag gemäss Anmeldung oder der tatsächlichen Benutzung, wenn diese höher ist. 2 Der Beitragstarif wird gemäss der kantonalen Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) berechnet. 3 Abwesenheiten der Kinder und Jugendlichen haben grundsätzlich keine Beitragsreduktionzur Folge. 4 Ausnahmen werden von der Direktion SGS bestimmt. 5 Für jedes Mittagessen, das eine Betreuerin oder ein Betreuer im Tagesschulangebot einnimmt, wird ein Beitrag erhoben. 2 Anpassung an ASIV 3 Anpassung gemäss regionaler Absprache (FAS) 4

III. Behandlung und Bewilligung von Gesuchen Gesuch Art. 13 1 Im Gesuch um Einführung eines freiwilligen Tagesschulangebotes an einer Primar- oder Sekundarschule der Gemeinde Köniz muss die zuständige Schulkommission detailliert nachweisen: a) ein durch Umfrage unter den Eltern der Schülerinnen und Schüler ermitteltes ausreichendes Bedürfnis b) das Konzept des Angebots, das die organisatorischen und pädagogischen Grundsätze festhält. c) die räumliche Lösung, einschliesslich der notwendigen Einrichtungen d) den Voranschlag für den Betrieb. 2 Die Schulabteilung kann für die Bedürfnisabklärung Richtlinien aufstellen oder ein einheitliches Umfrageverfahren vorschreiben. 3 Die bauliche Umgestaltung der Räume, die für das Tagesschulangebot benötigt werden, ist auf das Unerlässliche zu begrenzen. Das Gleiche gilt für die Einrichtung. 4 Das Gesuch ist bis Ende Juli des der Betriebsaufnahme vorangehenden Jahres der Schulabteilung schriftlich einzureichen. 1 b) Anpassung an ASIV Prüfung des Gesuchs und Erteilung der Bewilligung Art. 14 1 Die Schulabteilung prüft das Gesuch. Sie nimmt bei Bedarf Rücksprache mit der Gesuchstellerin und kann von dieser weitere Unterlagen anfordern. 2 Sind die Unterlagen vollständig, stellt die Direktion SGS dem Gemeinderat Antrag. 3 Der Gemeinderat legt mit der Bewilligung eines freiwilligen Tagesschulangebots namentlich fest: a) den Beginn auf einen Semesteranfang b) die Mindest- und Höchstzahl der Kinder und Jugendlichen, die aufgenommen werden dürfen c) den Kostenrahmen 5

IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Rechts Art. 15 Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft. Art. 16 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement vom 17. August 1997 über freiwillige Tagesschulangebote an den Schulen der Gemeinde Köniz aufgehoben. Köniz, Der Präsident: Im Namen des Parlaments Die Sekretärin: 6